Residence permit non-renewal remanded due to new health facts

100 2017 318Verwaltungsgericht19.10.2018Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the non-renewal of his residence permit and removal from Switzerland. While the authorities had relied on criminality, debt and public-order grounds, medical evidence produced during the appeal showed a severe endocrine disorder requiring lifelong hormone substitution and specialist follow-up. The Administrative Court held that these new facts required additional inquiries, especially about treatment possibilities in Gambia. It therefore did not decide the permit issue itself, but annulled the challenged dispositive items and remanded the case to the Municipality of Bern for further fact-finding and a new decision. The appellant obtained no court costs and received party-cost compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 80 and 84 VRPG; remittal where decisive new facts arise in the appellate proceedings and the necessary factual investigations have not been carried out by the court; the administrative court may not itself undertake extensive first-instance fact-finding in order to decide the permit issue as sole canton instance. If the appeal succeeds by way of remand, the appellant is to be treated as prevailing for appellate costs, even where he has partly abandoned a reformatory request; the costs of the prior administrative appeal remain governed by the earlier factual situation and may stay with the unsuccessful party under Art. 108 VRPG.

Gesamter Gesetzestext

100.2017.318U

HER/MAL/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 19.Oktober 2018

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Ent­scheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Oktober 2017; 2017.POM.544)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ...1975), Staatsangehöriger von Gambia, reiste erstmals am 17. Februar 1997 in die Schweiz ein und wurde nach erfolglo­sem Asylgesuch im Oktober 1997 in seine Heimat zurückgeführt. Dort hei­ratete er am 7. November 1997 eine Schweizer Bürgerin. Nach seiner Wie­der­einreise am 30. August 1998 wurde ihm gestützt auf die Ehe eine Auf­ent­haltsbewilligung erteilt. Im Jahr 2001 trennten sich die Eheleute; am 17. De­zember 2004 wurde die Ehe geschieden und die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter … (geb. ...2000) der Mutter zu­geteilt.

Weil A.________ mehrfach straffällig wurde und Schulden anhäufte, ver­warnte ihn die Einwohnergemeinde (EG) Bern (Einwohnerdienste, Mi­gration und Fremdenpolizei [EMF]) wiederholt und knüpfte die Verlänge­rung seiner Aufenthaltsbewilligung an Auflagen.

Am 14. Juni 2017 verweigerte die EG Bern die weitere Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 20. Juli 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechts­mittel mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 5. Dezember 2017 an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die POM gewährte dem anwaltlich nicht vertretenen A.________ zudem die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 26. November 2017 mit folgenden Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben:

«1. Die Beschwerde vom 26. November 2017 sei gutzuheissen.

2. Der Entscheid vom 23. Oktober 2017 sowie die Verfügung vom 14. Ju­ni 2018 sei[en] aufzuheben.

3. Es sei die per 29. August 2016 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und [es] sei eine neue Aufent­halts­bewilligung auszustellen.»

4. Die Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben.»

Am 9. Dezember 2017 hat er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtli­chen An­walts gestellt und beantragt, dass darüber vorab entschieden werde.

Die POM hat mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei; die EG Bern hat mit Stellungnahme vom 5. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ge­schlossen.

Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hat die Instruktionsrichterin das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 teilte Rechtsanwältin … mit, dass A.________ sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat. Nach Einsicht in die verwaltungsgerichtlichen Akten nahm sie am 5. Ju­li 2018 unter Beilage medizinischer Berichte zur Sache Stellung und be­stätigte zur Hauptsache den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Juli 2018 reichte sie einen Einsatzvertrag nach.

Im Rahmen der weiteren Instruktion nahm die Ärztin von A.________ zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. Mit Eingabe vom 31. August 2018 hat A.________ einen weiteren Arbeitseinsatz belegt und die Be­stätigung eingereicht, dass er seit 1. August 2018 keine Sozialhilfe mehr be­ziehe.

Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2018 hat die Instrukti­ons­richterin dargelegt, dass aufgrund der Sachverhaltsentwicklung im ver­waltungsgerichtlichen Verfahren (Krankheit und Behandlungsbedarf) und der erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen (u.a. Behandlungs­mög­lichkeiten in Gambia) die Beschwerde voraussichtlich dahin gutzuheis­sen sei, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur wei­teren Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die POM oder die EG Bern zurückzuweisen sei. Dieser Einschätzung hat A.________ am 18. Sep­tember 2018 zugestimmt, ebenso die POM am 27. September 2018, wobei sie die Rückweisung an die EG Bern für angezeigt hält. Die EG Bern hat mit Eingabe vom 27. September 2018 keine Einwände erho­ben. Die Verfahrensbeteiligten haben sich ferner zur Kostenverlegung ge­äussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Nachdem die Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin im Jahr 2001 auf­gelöst worden war (vgl. vorne Bst. A), wurde dem Beschwerdeführer der Auf­enthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) weiterhin bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 ver­wei­gerte die EG Bern die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg, namentlich unter Hin­weis auf wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord­nung (Straffälligkeit und Verschuldung), dessen Sozialhilfe­ab­hängigkeit und das Nichteinhalten von Bedingungen trotz wiederholter Ver­warnung. Die POM wies die dagegen erhobene Be­schwer­de am 23. Okto­ber 2017 ab. Sie erwog, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Ver­schuldung und der Mehrfachdelinquenz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG; die öffentlichen Interessen an der Entfernungs­massnahme würden die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers deutlich überwiegen. Die Integrations- und Rück­kehr­möglichkeiten seien intakt und es sei ihm zumutbar, in sein Heimatland zu­rückzukehren. Letzte­res bestritt der Beschwerdeführer mit Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde nicht. Das vor Verwaltungsgericht gestellte Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege lehnte die Instruktionsrichterin am 17. April 2018 wegen Aus­sichtslosigkeit ab (act. 9). Diese Zwischen­verfügung blieb unangefochten und der Beschwerdeführer leistete den ein­ver­langten Kostenvorschuss.

2.2 Während des weiteren Verfahrens wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Panhypopituitarismus bei Status nach Resektion einer Rathke-Zyste der Hypophyse mit ausgedehnter Plattenepithelmetaplasie ge­stellt (vgl. ärztliche Berichte vom 18.2.2018 [act. 8A], 24.5.2018 [act. 14A/15] und 18.6.2018 [act. 14A/12]). Der Panhypopituitarismus be­zeichnet gemeinhin einen Mangel oder Ausfall der endokrinen Funktion der Hirn­anhangdrüse (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1584 und 975). Laut dem Arztzeugnis vom 18. Juni 2018 von Dr. med. …, Oberärztin Universitätsspital Bern, wurde der Be­schwerdeführer im Februar 2018 aufgrund eines Resttumors bzw. eines Hämatoms insgesamt dreimal operiert. Postoperativ habe er eine corti­cotrope, thyreotrope und gonadotrope Insuffizienz entwickelt, die seither sub­stituiert werde. Aus ärztlicher Sicht könnte das Auslassen der Medika­tion, v.a. der Substitution mit Hydrocortison und Euthyrox, zu einer lebens­be­drohlichen Situation führen. Der Beschwerdeführer benötige im Rahmen seiner Krankheit regelmässige endokrinologische Kontrollen. Zudem be­stehe ein gewisses Risiko für ein Rezidiv der Rathkeschen Zyste (act. 14A/12). Am 22. August 2018 nahm Dr. med. … zu den von der Instruktionsrichterin unterbreiteten Fragen (benötigte Therapie; al­ter­native Therapiemöglichkeiten) wie folgt Stellung (act. 22): Die Therapie durch Substitution der ausgefallenen Hormone sei lebenslänglich notwen­dig. Es gebe alternative Therapiemöglichkeiten mit synthetischen Korti­ko­steroiden, die aber einerseits nicht so physiologisch und andererseits teurer seien. Zu Euthyrox gebe es äquivalente Präparate mit demselben Wirkstoff Levothyroxin. Im Weiteren hält sie (erneut) fest, dass es ohne Sub­stitutions­therapie beim Beschwerdeführer zu einer lebensbedrohlichen Si­tua­tion kommen könne, eine fachärztliche Betreuung (Endokrinologie) er­forderlich sei und ein Rezidiv des Tumors nicht ausgeschlossen werden könne, weswegen regelmässige (vorerst mindestens jährliche) Bildgebun­gen mittels Magnetresonanztomographie angezeigt seien.

2.3 Angesichts dieser Sachverhaltsentwicklung stellt sich neu die Frage, ob die Rückkehr nach Gambia aus gesundheitlichen Gründen mit un­zu­mutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, und ob gegebenenfalls die Ab­wägung aller Interessen neu zugunsten des Beschwerdeführers ausfal­len kann. Dies bedingt, wie die POM zutreffend vorbringt, vorab zusätzliche Ab­klärungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerde­führers in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer hat sich der vorläufigen Ein­schätzung der Instruktionsrichterin zum weiteren Verfahren angeschlos­sen und seine Anträge teilweise geändert. Er beantragt weiterhin die Auf­hebung des angefochtenen Entscheids, nicht mehr aber die (reformatori­sche) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er macht insbesondere nicht geltend, die Aufenthaltsbewilligung müsse ihm unbekümmert des ge­änderten Sachverhalts und weiterer Sachverhaltsabklärungen verlängert werden. Insoweit hat er sich unterzogen. Im Übrigen beantragen die Par­teien übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die EG Bern zur weiteren Sachverhaltsab­klärung und Neubeurteilung (vgl. vorne Bst. C). Da es nicht Sache des Ver­waltungsgerichts ist, die weiteren noch erforderlichen Abklärungen zu treffen, um gestützt darauf als erste (und einzige) kantonale Instanz über die Bewilligungsverlängerung zu befinden (Art. 80 Bst. a und b sowie Art. 84 Abs. 1 VRPG), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss den über­einstimmenden Anträgen in der Hauptsache dahin gutzuheissen, dass Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind und die Sa­che zur weiteren Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung im Sinn der Er­wägungen an die EG Bern zurückzuweisen ist.

2.4 Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung be­antragen, sowie die Beurteilung deren Kostenfolgen fallen in die einzel­richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

3.1 Bei diesem Prozessausgang ist trotz teilweisen Unterziehens (vgl. vorne E. 2.3) im Kostenpunkt von einem vollständigen Obsiegen des Be­schwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen, da ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzu­nehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Be­gehrens führen kann (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erhe­ben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (POM) dem Be­schwerdeführer seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstande­nen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt zu keinen Bemerkungen An­lass.

3.2 Nach zutreffender Auffassung der POM ist für die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hingegen nicht vom Ob­siegen des Beschwerdeführers auszugehen, da der angefochtene Ent­scheid (und die ursprüngliche Verfügung), was der Beschwerdeführer nicht mehr bestreitet, aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Seine ge­sundheitliche Beeinträchtigung wurde erst im Lauf des verwaltungsge­richtlichen Verfahrens diagnostiziert (vgl. vorne E. 2.2). Der vorinstanzliche Kosten­schluss ist folglich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) zu bestätigen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3.3.2 [noch nicht rechtskräftig], 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2). Der Kostenschluss der POM (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des ange­fochtenen Entscheids) bleibt demnach unverändert.

4.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Vorausset­zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Oktober 2017 aufgehoben werden und die Sache zur Fortset­zung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohnerge­mein­de Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) zurück­ge­wiesen wird.

2. a)Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah­renskosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde­führer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikos­ten, bestimmt auf Fr. 1ʹ629.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset­zen.

3. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer (mit Eingaben der Polizei- und Militärdirektion und der EG Bern je vom 27.9.2018)

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des Be­schwerdeführers vom 18.9.2018 und Eingabe der EG Bern vom 27.9.2018)

  • der Einwohnergemeinde Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.9.2018 und Eingabe der Polizei- und Militärdirektion vom 27.9.2018)

-dem Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

residence permitremandmedical conditionpublic orderremovalcost allocationnew factsfactual investigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-renewal and removal order should be allowed because new health facts require further fact-finding and reassessment.

Extrahierter Entscheid

The appeal was allowed to the extent that the directorate's dispositive items 1 and 2 were annulled and the case was remanded to the Municipality of Bern for further factual investigation and new decision-making.

Extrahierte Begründung

The appellant's serious illness and lifelong hormone replacement needs were diagnosed only during the judicial proceedings. Because the court was not the proper instance to conduct the additional medical and country-of-origin inquiries needed to assess return feasibility, remittal was required.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appellate proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the Canton of Bern had to reimburse the appellant's party costs of CHF 1,629.60.

Extrahierte Begründung

Although the appellant had partially withdrawn from a reformatory request, the remand meant he was treated as having prevailed for costs purposes in the appellate proceedings.

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