No nullity of tax assessments; deadline restoration denied

100 2017 295Verwaltungsgericht10.01.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court rejected the taxpayer’s appeals concerning cantonal/communal taxes and direct federal tax for 2009-2014. It held that the discretionary assessments were not void, even if the later years reflected higher estimated income, because there was no proof of conscious arbitrary overassessment based on actual knowledge of lower income. The court also denied restoration of the objection deadline: the taxpayer did not file the omitted objections within 30 days after the alleged obstacle ceased, and the medical evidence did not show an excusing inability to act or to appoint a representative. Costs of CHF 1,500 were imposed on the taxpayer, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG; Fristwiederherstellung im Steuerverfahren; Nichtigkeit von Ermessensveranlagungen. Eine nach Ermessen erlassene Veranlagung wird nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie an einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel leidet; blosse Überhöhung oder punitive Schätzung genügt nicht. Nichtigkeit fällt nur in Betracht, wenn die Steuerbehörde trotz Kenntnis der tatsächlichen tieferen Verhältnisse wider besseres Wissen verfügt (Evidenztheorie, vgl. consid. 2.3 ff.). Für die Wiederherstellung einer versäumten steuerrechtlichen Frist ist erforderlich, dass die säumige Person die versäumte Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachholt und erhebliche bzw. entschuldbare Gründe glaubhaft macht. Allgemeine ärztliche Zeugnisse genügen nicht; darzutun ist, weshalb weder eigenständiges Handeln noch die Beauftragung eines Dritten möglich war (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.295/296U

HAT/DIS/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10.Januar 2019

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Kissel

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 bis 2014; Wiederherstellung der Einsprachefrist (Entscheide der Steuer­rekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017;

100 16 461 - 466, 200 16 379 - 384)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2019, Nrn. 100.2017.295/296U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ver­anlagte A.________ für die Jahre 2009 bis 2014 jeweils sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer nach Ermessen, da dieser trotz Mah­nungen keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 30. März 2016 stellte A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen 2009 bis 2014, das die Steuer­verwaltung mit Verfügung vom 7. Juli 2016 abwies. Hiergegen erhob A.________ am 8. August 2016 erfolglos Einsprache (Einspracheent­scheide vom 16.8.2016).

B.

Am 15. September 2016 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommis­sion des Kantons Bern (StRK), die den Rekurs und die Beschwerde mit Ent­scheiden vom 19. September 2017 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 24. Oktober 2017 hat A.________ so­wohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bun­dessteuer 2009 bis 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er be­antragt, die Entscheide der StRK vom 19. September 2017 seien aufzu­heben und die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen 2009 bis 2014 seien wiederherzustellen. Eventuell sei festzustellen, dass die Ermessens­ver­anlagungen der Steuerjahre 2009 bis 2014 nichtig seien.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfah­ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­des­steuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 3. No­vember 2017 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2017 je die Abwei­sung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 VRPG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be­schwer­den ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Da vor­liegend die ein­schlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössi­schen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurtei­lung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eid­genössi­scher Steuern.

1.3 Das Verwaltungsgericht urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung (Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­be­hörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die vorliegen­den Entscheide fallen indes in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da Be­schwer­den gegen Rechtsmittelentscheide zu beurteilen sind, die ein unter­instanzliches Nichteintreten hätten zum Gegenstand haben müssen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c GSOG; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungs­konferenz vom 29.11.2010; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; VGE 2017/135 vom 30.8.2018 E. 1.4): Der Beschwerdeführer hat am 30. März 2016 um Wiederherstellung der Frist «für die Einreichung der Steuererklärungen für 2014 und die vorangehen­den Jahre» ersucht (Vor­ak­ten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 53-52), ohne – wie von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 124 Abs. 4 DBG gefordert (vgl. auch Art. 43 Abs. 2 VRPG) – innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hin­derungsgrunds auch die ver­säumte Rechtshandlung nachzuholen. Diese hätte im Einreichen von be­grün­deten Einsprachen bestanden, da sich sein Gesuch auf Steuerjahre be­zog, für die er bereits rechtskräftig nach Ermessen veranlagt worden war (vgl. dazu hinten E. 2.2 und E. 3.1; ange­fochtene Entscheide E. 1.3). Mit Ver­fügung vom 7. Juli 2017 wies die Steuerverwaltung das Ersuchen ab (Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 64-63); diese Anordnung hat im Er­gebnis dieselbe Tragweite wie ein Nichteintreten wegen Verspä­tung auf die an sich einzureichenden Ein­sprachen. Mithin kommt die vorin­stanzliche Ab­weisung der Rechtsmittel «be­treffend die Wiedereinsetzung in die Ein­sprache­frist» einer Bestätigung von unterinstanzlichen Nichteintre­tens­ent­scheiden gleich. Weiter fällt die Be­ur­teilung der vorliegenden Streitigkeit auch darum in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit, weil der Be­schwer­de­führer sowohl bei den Kantons- und Ge­mein­desteuern als auch bei der di­rek­ten Bundessteuer eine gesamthafte Steuer­ersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- anstrebt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Zu prüfen ist vorab der vom Beschwerdeführer mit einem Eventualantrag ver­bundene Einwand, die Ermessensveranlagungen der Steuerjahre 2009 bis 2014 seien nichtig.

2.1 Der Beschwerdeführer liess die Ermessensveranlagungen 2009 bis 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Erstmals vor Verwaltungs­ge­richt bringt er nun vor, die Rechtskraft könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil die entsprechenden Veranlagungsverfügungen nichtig seien: Die Steuerverwaltung habe das ihr zustehende Ermessen nicht pflicht­ge­mäss ausgeübt, indem sie sein steuerbares Einkommen wider besseres Wissen massiv erhöht habe. Dies obwohl ihr eine korrekte Schätzung auf­grund der Steuererklärungen 2006 bis 2008 bzw. in Kenntnis seiner vorzei­tigen Pensionierung im Jahr 2006 möglich gewesen wäre. Es liege auf der Hand, dass bei der Ermessensausübung pönale Motive eine Rolle gespielt hätten und er mit «immer höheren Einschätzungen dazu gebracht werden [sollte], endlich einzulenken und wieder Steuererklärungen abzugeben» (Be­schwer­den Art. 12.1 f.). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusam­men­hang eine Aufstellung gemacht, in der er das Ergebnis einer in seinen Augen «korrekten Ermessensveranlagung» dem steuerbaren Einkommen gemäss Ver­anlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern gegen­über­stellt (Beschwerden S. 12):

SteuerjahrKorrekte ErmessensveranlagungVeranlagung
2009Fr. 30'544.--Fr. 32'000.--
2010Fr. 33'116.--Fr. 32'000.--
2011Fr. 34'106.--Fr. 35'000.--
2012Fr. 34'106.--Fr. 45'000.--
2013Fr. 35'096.--Fr. 55'000.--
2014Fr. 34'510.--Fr. 55'000.--

2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich­ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Un­ter­lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwal­tung die Ver­anlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 des Bun­des­ge­setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direk­ten Steu­ern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Eine Ver­anlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steu­erpflichtige Per­son nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begrün­den und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Die Er­fordernisse der Be­gründung und der Nennung von Beweis­mitteln stellen bei Einsprachen, die sich gegen Ermessensveranlagungen richten, Pro­zess­voraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3, 123 II 552 E. 4c; BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18.9.2018 E. 3.2). Die steuerpflichtige Person kann innert dreissig Tagen seit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung Einsprache er­he­ben (Art. 189 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Mit unbe­nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Veranlagungsverfügung rechts­be­ständig, d.h. grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Auf solche Rechts­akte kann nur noch unter den besonderen in Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG abschliessend genannten Voraussetzungen zurück­gekommen werden (vgl. etwa BVR 2016 S. 261 E. 4.5, 2014 S. 404 E. 3.1.1; BGE 142 II 433 E. 3.1; BGer 2C_961/2014 vom 8.7.2015 E. 3.2, 2C_596/2012 vom 19.3.2013 E. 2.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einfüh­rung zu Art. 147 ff. N. 16).

2.3 Anders verhält es sich lediglich, wenn sich die Veranlagungsverfü­gung als nichtig erweist. Von Nichtigkeit ist nur auszu­gehen, wenn die Verfü­gung einen besonders schwe­ren und offensichtlichen oder zumindest leicht er­kennbaren Mangel auf­weist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechts­sicherheit nicht ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie). Inhaltliche Mängel führen nur ausnahms­weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sach­liche Unzuständig­keit der entscheiden­den Behörde sowie krasse Verfah­rensfehler in Betracht (statt vieler BVR 2016 S. 318 E. 5.2, 2014 S. 297 E. 4.3.3; BGE 139 II 243 E. 11.2, 138 III 49 E. 4.4.3, 138 II 501 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen­tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 55 ff.). Im Rahmen von Ermes­sens­einschätzungen kann eine nichtige Veranlagungsverfügung vorliegen, wenn die Steuerbehörde in krasser Weise gegen ihre Pflicht verstösst, die Ge­samtumstände der spezifischen Einzelsituation zu würdigen, etwa wenn sie aktenkundige Unterlagen übergeht und die Steuerfaktoren wider besse­res Wissen festlegt (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 5.3.3 und 5.3.5). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den Steuer­jahren 2009 bis 2014 trotz Mahnungen keine Steuererklärungen ein­reichte und zu Recht nach Ermessen veranlagt worden ist. Er hält aber die Er­messensveranlagungen für derart überhöht, dass sie an einem besonders schweren und offensichtlichen Mangel leiden, der die Veranlagungsverfü­gungen nichtig mache. Die Steuerverwaltung habe aufgrund seiner Frühpen­sionierung im Jahr 2006 sichere Kenntnis von seinen tatsächlichen finanzi­ellen Verhältnissen gehabt, weshalb die «völlig überrissenen Ermessensver­an­lagungen in den Jahren 2012 bis 2014» nicht gerechtfertigt gewesen seien (Be­schwerden Art. 12.4).

2.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als das steuerbare Ein­kommen in den Jahren 2012 bis 2014 ermessenweise höher festgelegt wurde als dies in einem ordentlichen Veranlagungsverfahren der Fall gewe­sen wäre (Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung vom 19.12.2017, Ziff. 2.2.2; Schreiben der Steuerverwaltung vom 2.6.2016, Vorakten Steuer­ver­waltung [act. 3B] pag. 60-59). Dieser Umstand allein macht die Er­mes­sens­veranlagungen jedoch nicht nich­tig: Gemäss Rechtsprechung sind selbst massive Erhöhungen des steu­er­baren Einkommens, die aus­schliess­lich vorgenommen werden, um die steu­er­pflichtige Person für ihre fehlende Mit­wirkung zu «bestrafen», zwar offen­sichtlich unrichtig im Sinn von Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG, nicht aber von vornherein geradezu nichtig (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 5.2.4). Erst wenn solche Erhöhungen wider besseres Wissen erfolgen, weil die Be­hörden Kenntnis von den tatsächlichen tieferen Einkünften der steuer­pflichtigen Person erhalten haben, leiden Er­messens­veranlagungen an einem derart aussergewöhnlichen und schwer­wiegenden Mangel, dass dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht ge­fährdet und auf Nichtigkeit der Ver­an­lagungsverfügungen zu erkennen ist (BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 5.3.3; vgl. auch BGer 2C_720/2018 vom 11.9.2018 E. 3.2.3). Die Steuerverwaltung macht zu Recht geltend, dass ihr kein solches geradezu willkürliches Handeln vorge­worfen werden kann: Für ihre Ermessenseinschätzungen stützte sie sich offen­sichtlich auf die Kennt­nisse, die sie im Veranlagungsverfahren 2008 über die wirtschaftliche Si­tua­tion des Beschwerdeführers gewonnen hatte. So veranlagte sie diesen selbst nach dessen eigener Auffassung in den Jah­ren 2009 bis 2011 mit einer Abweichung von weniger als Fr. 1'500.-- vom an­geb­lich «korrekten» Wert. Erst nachdem er zum vierten Mal in Folge keine Steuer­erklärung ein­ge­reicht hatte, erhöhte die Steuerver­waltung ihre Er­messenseinschätzung in zwei Schritten um je Fr. 10'000.--. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu be­anstanden, da sich die Ver­letzung von Ver­fahrens­pflichten nicht lohnen darf (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.4) und Steuer­pflichtige, die sich korrekt ver­halten, nicht höhere Steuern zahlen sollen als jene, die eine korrekte Ein­schätzung verunmöglichen (vgl. BGer 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 4.2.3). Dabei mag zwar fraglich erscheinen, ob die zweite Er­höhung für die Steuerjahre 2013 und 2014 um insgesamt Fr. 20'000.-- bzw. um immerhin mehr als 50 % einer Über­prüfung auf offensichtliche Unrichtig­keit hin standhalten würde. Darauf kommt es nach dem Gesagten indes nicht an, da jedenfalls kein bewusstes und willkürliches Handeln zum Nachteil der steuer­pflichtigen Person gege­ben ist. Entgegen den Behauptungen des Be­schwer­deführers hatte die Steuer­verwaltung gerade keine genaue Kenntnis von seinen aktuellen Ein­künften, lagen ihr doch jeweils bloss die Be­schei­ni­gungen der Pensions­kasse über sein Renteneinkommen vor. Sie war auch nicht verpflichtet, sel­ber «mit einfachen Anfragen bei den dem Beschwer­deführer ausrichtenden Institutionen» dessen Einkommen zu ermitteln (Be­schwer­den Art. 12.1). Dies um­so weniger, als solche Abklärungen von vorn­herein nur bereits bekannte Ein­kommensquellen betreffen könnten. Soweit der Beschwerdeführer mit einer Ermessenstaxation konfrontiert wurde, die wesent­lich über seinem tat­säch­lichen steuerbaren Einkommen lag, stand ihm das ordentliche Rechts­mittel­verfahren zur Geltendmachung seiner An­sprüche zur Verfügung (vorne E. 2.2). Da er die Veranlagungsverfügungen un­angefochten hat rechtsbe­ständig werden lassen, bleibt zu prüfen, ob – wie be­hauptet – die Vorausset­zungen für eine Fristwiederherstellung gegeben sind.

3.

3.1 Gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG wird ein Frist­ver­säumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrunds nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landes­ab­wesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln ver­hindert war. Diese Bestimmungen gehen als spezialgesetzliche Vor­schriften für Steuerverfahren der allgemeinen Fristwiederherstellung ge­mäss Art. 43 Abs. 2 VRPG vor, ohne aber inhaltlich von dieser abzuweichen, namentlich auch was den Nachweis erheblicher bzw. entschuldbarer Gründe anbetrifft (vgl. Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 227). «Erhebliche Gründe» im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG oder Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. «entschuld­bare Gründe» im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegen demnach vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen da­von abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Gesundheitliche Be­ein­trächtigungen können nach der Praxis einen entschuldbaren Grund dar­stellen. Allerdings ist erforderlich, dass die Erkrankung die säumige Person nicht nur davon abgehalten hat, selber innert Frist zu handeln, sondern auch, einen Dritten zu beauftra­gen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 112 V 255 E. 2a; BGer 2C_300/2017 vom 27.3.2017 E. 3.2.2, 2C_598/2016 und 2C_599/2016 vom 30.6.2016 E. 2.4; BVR 2016 S. 261 E. 4.5, 2005 S. 281 E. 2.1, 2003 S. 553 E. 3.5.2, 1996 S. 45 E. 2c; VGE 2016/137/138 vom 10.10.2017 E. 5.1, 2012/276 vom 10.8.2012 E. 1.2.1). Ein Hindernis vermag Untätigkeit je­doch nur solange zu rechtfertigen, als es andauert. Es gilt als weggefallen, so­bald es für die verhinderte Person objektiv oder subjektiv zumutbar wird, ent­weder selber tätig zu werden oder die Interessenwahrung einer Drittper­son zu übertragen (BVR 2005 S. 281 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 9 ff.; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 25; vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_1031/2013 vom 26.5.2014 E. 5.3).

3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines erheblichen Grundes gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG verneint. Sie hat erwogen, die Frist­versäumnisse in den Jahren 2009 bis 2014 seien nicht zu entschuldigen, wes­halb eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht möglich sei (ange­fochtene Entscheide E. 6). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auf­grund der Spätfolgen einer Kinderlähmung nicht in der Lage gewesen, die Steuer­erklärungen 2009 bis 2014 selber einzureichen oder eine Vertretung da­mit zu beauftragen. Sein Gesundheitszustand habe sich ab dem Jahr 2009 massiv verschlechtert, weshalb er «allein mit der Aufrechterhaltung der absolut notwendigen Tätigkeiten, um überhaupt überleben zu können, voll­ständig ausgelastet oder sogar überlastet» gewesen sei (Beschwerden Art. 11). Erst im Frühjahr 2016, nachdem sein Vermögen «drastisch ge­schmolzen sei und Pfändungen drohten», sei es ihm möglich gewesen, eine aussen­stehende Person mit der Erledigung seiner administrativen Pflichten zu beauftragen (Beschwerden Art. 6 und Art. 8).

3.3 Eine Fristwiederherstellung setzt nicht nur einen erheblichen bzw. ent­schuldbaren Grund für die Säumnis voraus, sondern bedingt auch ein Nach­holen der versäumten Handlung innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrunds (vorne E. 3.1). In Bezug auf die verpassten Einsprache­fristen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2016 zu­sammen mit seinem Gesuch um Fristwiederherstellung (begründete) Ein­sprachen hätte einreichen müssen (vgl. hierzu die Hinweise in den Er­mes­sens­veranlagungen 2009-2014, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 38-37, pag. 32-31, pag. 26-25, pag. 19-18, pag. 13-12 und pag. 3; vgl. zum Ganzen auch VGE 2017/334/335 vom 8.8.2018 E. 3.2). Soweit er fälsch­licherweise davon aus­ging, trotz rechtskräftiger Veranlagung noch eine Wieder­herstellung der Frist zur Einreichung der Steuererklärungen verlangen zu können, hätte er sei­nem Ersuchen zumindest die vollständig ausgefüllten Steuer­erklärungen 2009 bis 2014 beilegen müssen. Dies hat er unterlassen und erst im Verfah­ren vor Verwaltungsgericht nachgeholt, indem er die Steuer­erklärungen am 24. Oktober 2017 als Beschwerdebeilagen (act. 1C) ein­reichte. Mithin hat er die versäumte Rechtsvorkehr offensichtlich zu spät nach­geholt, weshalb eine Wieder­herstellung der Einsprachefrist von vorn­herein ausgeschlossen war. Die angefochtenen Entscheide halten der Rechts­kontrolle bereits aus die­sem Grund stand.

3.4 Im Übrigen ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer an er­heb­lichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet (vgl. Beschwerden Art. 6, 8 und 11). Einen hinreichenden Grund für seine Säumnis vermag er je­doch nicht darzutun, wobei insoweit grundsätzlich auf die zutreffenden Aus­führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann: Aus den Arztzeug­nissen geht nicht hervor, welche konkreten Gründe den Beschwerdeführer je­weils an der Vornahme der notwendigen Handlungen – einerseits dem Aus­füllen der Steuererklärung oder andererseits der Beauftragung eines Vertreters – gehindert haben (angefochtener Entscheid E. 6; zum Ganzen VGE 2014/284/285 vom 30.6.2015 E. 3.4.3; ferner VGE 2015/78 vom 10.9.2015 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_924/2015 vom 26.10.2015]). Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesund­heitszu­stand der betroffenen Person, vermag dies den An­forderungen von Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG nicht zu ge­nügen. Hier gilt das umso mehr, als die drei eingereichten Arztzeugnisse nicht zeitnah, sondern erst im Hin­blick auf das Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren erstellt wurden (vgl. angefochtene Entscheide E. 4 und 6). Es ist unerlässlich, dass im Zeug­nis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die frist­wahrende Handlung aus ge­sundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (BVR 2005 S. 281 E. 2.3; VGE 2016/294 vom 13.2.2017 E. 3, 2014/284/285 vom 30.6.2015 E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz ausdrücklich darauf hinge­wiesen worden, dass er die konkreten Hinderungsgründe darzutun hat (Schrei­ben der StRK vom 17.10.2016, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 21). Den­noch bringt er auch vor Verwaltungsgericht nichts vor, was den ge­schil­der­ten Anforderungen genügen würde (Beschwerden Art. 5). Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2015 sei­nen heutigen Rechtsvertreter «im Zusammenhang mit der Bezahlung von AHV-Bei­trägen» beauftragen konnte. Daraus muss geschlossen werden, dass sein Gesundheitszustand – selbst wenn zuvor eine (nicht belegte) ge­sund­heit­liche Verhinderung bestanden hätte – es spätestens in diesem Zeit­punkt zu­gelassen hätte, seinen Vertreter auch in der streitbetroffenen Ange­legen­heit zu beauftragen. Daran ändert nichts, dass die Steuerangelegen­heiten damals «kein Thema waren» und erst eine Betreibung der Steuerver­waltung den Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 dazu veranlasste, den Ver­treter auch in dieser Sache zu mandatieren (Beschwerden Art. 8 S. 7; Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.10.2016, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 20-19). Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die StRK zum Schluss ge­kommen ist, eine unverschuldete Verhinderung im Sinn von Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 161 Abs. 3 StG sei nicht erstellt.

4.

Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Mängel, die die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009 bis 2014 als nich­tig erscheinen liessen. Weiter hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie die abschlägige Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs ge­schützt hat: Weder hat der Beschwerdeführer die Steuererklärungen 2009 bis 2014 rechtzeitig nachgereicht noch liegen entschuldbare Gründe für die Säumnis vor. Die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009 bis 2014 sind des­halb in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerden erweisen sich als un­be­gründet und sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich­tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 bis und 2014 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 bis 2014 wird ab­gewiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdefüh­rer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax assessmentnullitydeadline restorationdiscretionary assessmentmedical impedimentobjection periodcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the discretionary tax assessments for 2009-2014 were void despite becoming final.

Extrahierter Entscheid

The assessments were not void; any overassessment did not amount to the kind of grave, obvious defect required for nullity.

Extrahierte Begründung

Nullity requires an especially serious and evident defect, typically lack of jurisdiction or a severe procedural error. The authority relied on available information, did not act with knowledge of lower actual income, and the increases were not shown to be conscious, arbitrary conduct.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for filing objections against the assessments should be restored.

Extrahierter Entscheid

Deadline restoration was refused because the taxpayer did not timely perform the omitted act and did not prove excusable reasons for the default.

Extrahierte Begründung

A restoration request in tax matters requires that the omitted procedural act be completed within 30 days after the obstacle ceases, together with proof of significant excusable reasons. The taxpayer filed no objections with the restoration request and later submitted the tax returns only during the judicial appeal. Medical certificates were too general and did not show why he could not act himself or instruct a representative.

Kernrechtsfrage

Costs of the cantonal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the taxpayer and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case; the taxpayer lost in full.

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