Refusal of cantonal citizenship and social assistance exclusion

100 2017 255Verwaltungsgericht12.09.2018Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the refusal of cantonal citizenship, which had been based on her ongoing social assistance and unpaid assistance received in the past. The court held that the applicable old citizenship law and the Bernese constitutional exclusion for social assistance applied, but the file did not allow a final assessment of whether her dependence on welfare was caused by a permanent disability or whether refusal would amount to an impermissible hardship. Because the medical evidence was inconclusive, the court annulled the decision and remanded the case to the Police and Military Directorate for an interdisciplinary medical assessment and a new decision. The applicant was treated as fully successful for costs and received party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 7 Abs. 3 lit. b KV/BE, Art. 8 Abs. 2 BV; Verweigerung des Kantonsbürgerrechts wegen Sozialhilfebezugs bei behaupteter Behinderung oder Härtefall: Die Sozialhilfeabhängigkeit bildet grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis. Verweigert eine gesuchstellende Person die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit jedoch wegen einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, ist zu prüfen, ob die Anwendung des Ausschlussgrundes diskriminierend wirkt. Die Beurteilung setzt zuverlässige medizinische Grundlagen voraus; Berichte behandelnder Ärzte haben beschränkten Beweiswert, soweit sie sich nicht mit früheren Expertisen und der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzen. Bleiben entscheidwesentliche Fachfragen offen, ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die zuständige Einbürgerungsbehörde zurückzuweisen (vgl. insb. consid. 6 und 7).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.255U

HER/MAM/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. September 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Marti

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

und

Einwohnergemeinde B.________

betreffend Verweigerung des Kantonsbürgerrechts (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2017; 223257)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2018, Nr. 100.2017.255U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. …1965), iranische Staatsangehörige, reiste am 2. Mai 1995 zusammen mit ihrem Ehemann C.________ (geb. …1961) und ihren zwei Töchtern in die Schweiz ein. Sie wurden in der Folge als Flüchtlinge anerkannt. A.________ gebar in der Schweiz zwei weitere Kinder (geb. 1998 und 1999). Am 10. Mai 2000 wurde ihr die Nieder­lassungsbewilligung erteilt. Am 1. April 2005 zog A.________ mit ihrer Familie in die Einwohnergemeinde (EG) B.________. Die Familie wird seit Mai 2005 von der EG B.________ mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. A.________ hat sich am 1. Juli 2011 von ihrem Ehemann getrennt; die Ehe wurde am 3. Dezember 2013 geschieden. Seit der Trennung bezieht sie selbstän­dig Sozialhilfeleistungen.

Am 16. Oktober 2013 reichte A.________ bei der EG B.________ ein Gesuch um Einbürgerung ein. Die Gemeinde sicherte ihr am 31. Mai 2016 das Ge­meindebürgerrecht zu.

B.

In der Folge übermittelte die Gemeinde die Gesuchssache dem Amt für Mi­gra­tion und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Zivilstands- und Bürger­rechtsdienst (ZBD), zur weiteren Behandlung. Mit Verfügung vom 7. August 2017 lehnte der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion (POM), die Erteilung des Kantonsbürgerrechts aufgrund des aktuellen Sozialhilfebezugs und der Nichtrückzahlung bezogener Sozial­hilfeleistungen ab. Gleichzeitig stellte der Kanton Bern das Erlöschen der Zu­sicherung des Gemeindebürgerrechts der EG B.________ fest.

C.

Hiergegen hat A.________ am 7. September 2017 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf­zuheben und die POM sei anzuweisen, ihr das Kantonsbürgerrecht zu er­teilen und das Verfahren um ordentliche Einbürgerung fortzusetzen. Weiter hat sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragt die POM für den Kanton Bern die Beschwerdeabweisung. Hinsichtlich des Gesuchs um Er­teilung der unentgeltlichen Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthal­ten. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 28. März 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Weiter hat sie das A.________ betreffende Urteil der sozi­al­versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2009 (VGE IV/2009/82) zu den Akten erkannt.

Am 9. Mai 2018 haben sowohl A.________ als auch die POM von der Ge­legenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. A.________ hat weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht. Am 18. Mai 2018 hat die Instruktionsrichterin die Eingaben den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt und der POM Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zur Sache zu äussern und Anträge zum weiteren Ver­fahren zu stellen. Die POM hält mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 am An­trag auf Beschwerdeabweisung fest. Mit Schlussbemerkungen vom 19. Ju­ni 2018 hält A.________ unter Einreichung zusätzlicher Unterla­gen ebenfalls an ihrem Antrag fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin. Gerügt werden können mithin die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet­zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig ist die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts.

2.1 Auf den 1. Januar 2018 sind im Kanton Bern das totalrevidierte Ge­setz vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kan­tonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1) sowie die Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kanto­nale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) und auf eidge­nössi­scher Ebene das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schwei­zer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) in Kraft getreten. Ge­mäss Art. 30 Abs. 1 KBüG und Art. 50 Abs. 2 BüG werden vor dem In­kraft­treten dieser Gesetze eingereichte Einbürgerungsgesuche nach den Be­stimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Vorliegend sind somit das alte Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemein­de­bürgerrecht (aKBüG; BAG 97-023), die alte Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, aEbüV; BAG 06-036) und die dazu ergangene Rechtsprechung sowie das alte Bun­des­gesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schwei­zer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 S. 1087) anwend­bar.

2.2 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesver­fassung [BV; SR 101]). Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schwei­zer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Ge­meinde unter Vorbehalt der Einbürgerungsbewilligung des Bundes in einem kantonalrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 aBüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Kantons­bürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinde­rat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12 aKBüG; Art. 14 Abs. 1 aEbüV).

2.3 Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürge­rung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 aBüG umschrieben. Nach Art. 14 aBüG ist vor der Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie oder er in die schweizerischen Verhältnisse einge­gliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung be­achtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht ge­fährdet (Bst. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürge­rungs­voraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfor­dernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können (BGE 141 I 60 E. 2.1, 140 I 99 E. 2.1, 139 I 169 E. 6.3, 138 I 305 E. 1.4.3, 138 I 242 E. 5.3). Sie haben dabei die verfassungsrechtlichen Schranken so­wie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2016 S. 293 E. 2.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2). Im Anwendungsfall entscheiden die zuständi­gen kantonalen und kommunalen Behörden nach Ermessen (hinten E. 2.5), wobei Bundesrecht vorbehalten bleibt (vgl. Art. 16 Abs. 2 aKBüG). Das heisst die Behörden entscheiden, obwohl diesem Vorgang auch eine politi­sche Komponente innewohnt und kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung be­steht (Art. 16 Abs. 1 aKBüG), im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürver­bots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismäs­sig­keitsprinzips. Ebenso berücksichtigen sie die in der gesetzlichen Ord­nung angelegten Wertungen (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 3, 2016 S. 293 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 140 I 99 E. 3.1 und 138 I 305 E. 1.4).

2.4 Art. 7 Abs. 3 KV (i.K. am 11.12.2013) enthält einen nicht abschlies­senden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Nicht eingebürgert wird namentlich, wer Leistun­gen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat (Bst. b). Dieses Einbürgerungshindernis gilt in zeitlicher Hin­sicht in allen Einbürgerungsverfahren, die – wie hier – im Zeitpunkt sei­nes In­krafttretens bei der Gemeinde hängig sind (einlässlich BVR 2016 S. 293 E. 4; zuletzt VGE 2016/59 vom 24.4.2018 E. 2.4 [noch nicht rechts­kräftig]). Sie ist unmittelbar anwendbar, wobei der Verhältnismässigkeit so­wie anderen verfassungsmässigen Werten, namentlich dem Diskriminie­rungs­verbot, im Rahmen der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen ist (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 3 mit zustimmenden Bemerkungen von Reto Feller S. 311 ff.; BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 2 [betreffend VGE 2015/93 vom 21.9.2016], in BVR 2017 S. 301 und ZBl 2018 S. 143 mit zustimmenden Bemerkungen von Giovanni Biaggini S. 156 ff.).

2.5 Das kantonale Recht knüpft für die (weiteren) materiellen Voraus­setzungen an die bundesrechtlichen Anforderungen an: Nach Art. 8 Abs. 1 aKBüG können Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzun­gen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, um die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die zeitli­chen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 aEbüV wiederholt die vier (bundesrechtlichen) Eignungskriterien von Art. 14 aBüG und hält fest, dass die Gemeinden insbesondere abklären, ob diese Voraussetzun­gen erfüllt sind. Mit Änderung der aEbüV vom 23. April 2014 (BAG 14-045; in Kraft seit 1.7.2014) wurde der revidierte Art. 7 KV in verschiedener Hin­sicht ausgeführt. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht weder nach altem noch nach neuem Recht (Art. 16 Abs. 1 aKBüG; Art. 7 Abs. 4 KV). Sind die Einbürgerungskriterien erfüllt, entscheidet demnach die zu­ständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermes­sen, ob die gesuchstellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2012 S. 193 E. 2.2; vgl. auch BVR 2017 S. 7 [VGE 2015/82 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 2.3, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 2.3).

3.

Der Kanton hat der Beschwerdeführerin das Kantonsbürgerrecht verwei­gert, weil sie aktuell Sozialhilfe bezieht und bezogene Sozialhilfeleistungen nicht zurückerstattet hat.

3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV wird nicht eingebürgert, wer Leis­tungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfäng­lich zurückbezahlt hat. Art. 3 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Bst. h aEbüV sehen dazu vor, dass im Rahmen der Gesuchseinreichung bei der Einbürge­rungs­gemeinde Bescheinigungen beizubringen sind über den Nichtbezug von So­zialhilfeleistungen in den vergangenen zehn Jahren oder deren Rück­zahlung. Weiteres führt die Wegleitung «Einbürgerungsverfahren; Or­dent­liche Einbürgerung von Ausländerinnen und Aus­ländern sowie von Schwei­zerinnen und Schweizern» aus (Fassung vom 24.6.2014), welche nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Gesuchsbehandlung so­weit hier interessierend beachtlich ist (vgl. BVR 2017 S. 7 E. 4.1 und 7.3 a.E., 2017 S. 25 E. 7.3 f., je mit weiteren Hinweisen).

3.2 Der Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV wird in zeitli­cher Hinsicht durch das angeführte Verordnungsrecht begrenzt, indem der Nach­weis verlangt wird, dass in den letzten zehn Jahren keine Sozialhilfe be­zogen bzw. in Anspruch genommene Leistungen vollumfänglich zurück­bezahlt wurden (Art. 3 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Bst. h aEbüV; vgl. auch Vor­trag der POM betreffend Änderung der aEbüV, S. 5). Für die Berech­nung der Zehnjahresfrist stellen Art. 11 Abs. 2 aEbüV und die Wegleitung (Ziff. VI/b/3.2.4.1 S. 22 f.) auf den Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs bei der Gemeinde ab. Damit werden, was der Voraussehbarkeit und Rechtssi­cherheit dient, die Sozialhilfeleistungen, welche für die Rückzahlung be­acht­lich sind, betragsmässig fixiert. Die Begrenzung des Einbürgerungs­hindernisses der Nichtrückzahlung bezogener Sozialhilfe auf zehn Jahre, zu­rückgerechnet ab dem Zeitpunkt des Gesuchs, konkretisiert die Verhält­nis­mässigkeit in zeitlicher Hinsicht. Das Verwaltungsgericht hat sie als ver­tretbar und praktikabel und insoweit als taugliche Leitlinie für die Verfas­sungs­konkretisierung beurteilt (BVR 2017 S. 7 E. 4.2, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 4; in der Sache bestätigt durch BGer 1D_4/2016 vom 4.5.2017 E. 2.6 und 4.4, in BVR 2017 S. 301 und ZBl 2018 S. 143). Das neue kantonale Bürgerrecht hält diese Refe­renz­periode nun auf Gesetzesstufe fest (Art. 12 Abs. 1 Bst. c KBüG).

3.3 Aus den Akten ergibt sich mit Blick auf dieses Einbürgerungshinder­nis Folgendes:

3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Kurdin. Sie wurde am …1965 in Piranshahr/Iran geboren, wo sie die Primar- und Oberstufenschule be­suchte. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht (Akten ZBD pag. 48). Bis zu ihrem 20. Lebensjahr lebte sie im Heimatland, anschliessend sieben Jah­re im Irak und drei Jahre in der Türkei (Akten ZBD pag. 56). Am 2. Mai 1995 reiste sie zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden älteren Töchtern (geb. 1987 und 1989) in die Schweiz ein. Hier gebar sie ihre dritte Tochter (geb. 1998) und ihren Sohn (geb. 1999). Die Familie wohnte zu­nächst in … und in Bern (vgl. Wohnsitzbestätigungen der beiden Gemeinden; Akten ZBD pag. 32 f.). Am 1. April 2005 nahm die Beschwer­de­führerin zusammen mit ihrer Familie Wohnsitz in der EG B.________ (Akten ZBD pag. 34). Die EG B.________ hat die Familie in der Zeit von Mai 2005 bis März 2012 mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 221ʹ301.70 unterstützt (Akten ZBD pag. 7). Zuvor leistete die EG Bern der Familie Sozialhilfe; die Höhe der in dieser Gemeinde bezogenen Leis­tungen ist nicht aktenkundig (Akten ZBD pag. 6). Seit dem 1. Juli 2011 lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt (Akten ZBD pag. 60); am 3. Dezember 2013 wurde das Paar geschieden (Akten ZBD pag. 51). Seit Juni 2011 bezieht sie in der Gemeinde B.________ selbständig Sozialhilfe­leistungen (Bestätigungen der Sozialberatung B.________ vom 24.8.2016 und 4.6.2015; Akten ZBD pag. 72-75). Gemäss dem Sozialhilfebudget vom 24. Au­gust 2017 wird die Beschwerdeführerin mit monatlich Fr. 1ʹ951.35 unterstützt (act. 2A/1).

3.3.2 Am 16. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin bei der EG B.________ ein Gesuch um Einbürgerung ein (vgl. vorne Bst. A). Sie verfügt über einen ungetrübten strafrechtlichen Leumund und ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (Akten ZBD pag. 29-31). Sie hat einen Einbürgerungskurs be­sucht (Akten ZBD pag. 23). Ihre mündlichen und schriftlichen Deutsch­kenntnisse entsprechen dem Niveau A2 (Akten ZBD pag. 24).

3.4 Nach dem Gesagten ist sowohl von im massgeblichen Zeitraum (2003-2013) bezogenen, nicht zurückbezahlten Sozialhilfeleistungen aus­zu­gehen (vgl. vorne E. 3.2), als auch von einem bis heute andauernden Sozialhilfebezug. Die Einbürgerung ist mithin in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV grundsätzlich ausgeschlossen. Strittig ist indes, ob die An­wendung des Einbürgerungshindernisses im konkreten Fall übergeord­netes Verfassungsrecht des Bundes verletzt.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ursächlich für ihre Sozialhilfeabhängigkeit seien ihre dauerhaften psychischen und kör­perlichen Einschränkungen. Angesichts der langen Dauer und des chronischen Verlaufs ihrer Erkrankung liege eine Behinderung vor. Werde ihr das (Kantons-)Bürgerrecht verweigert, werde sie aufgrund ihrer ge­sundheitlichen Beeinträchtigung diskriminiert.

4.2 Der Anwendung des Einbürgerungshindernisses von Art. 7 Abs. 3 Bst. b KV setzt Art. 8 Abs. 2 BV Grenzen, wenn jemand diskriminiert würde, weil sie oder er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Abs. 1 KV; BVR 2017 S. 25 E. 6.1, 2016 S. 293 E. 3.4; VGE 2016/153 vom 28.7.2017 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. neurechtlich auch Art. 12 Abs. 2 KBüG). Behindert sind Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (BGE 139 I 169 E. 7.2.4, 135 I 49 E. 6.1; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. De­zember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Be­hinderungen [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]). Diese Personen werden durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbst­er­hal­tungs­fähigkeit für die Einbürgerung wegen eines nicht aufgebbaren Merk­­mals in spezifischer Art betroffen und gegenüber «gesunden» Be­werberin­nen und Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechts­ungleich behandelt. Sie mögen nicht in der Lage sein, aus eigenen Stücken eine wirt­schaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Es wird ihnen dau­ernd und nicht nur vorübergehend verunmöglicht, sich überhaupt ein­bür­gern zu lassen (BGE 135 I 49 E. 6.1). Ob eine Beeinträchtigung dauer­haft ist, sodass von einer Behinderung gesprochen werden kann, ist in jedem Einzelfall aufgrund der gegebenen Zusammenhänge zu prüfen. Ent­schei­dend ist, ob die Beeinträchtigung solange währt, dass eine Aus­schluss- oder Stigmatisierungswirkung eintritt (BVR 2017 S. 25 E. 6.1 mit Hin­weis auf Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 18, so­wie BGE 130 I 352 E. 6.1.2; VGE 2016/59 vom 24.4.2018 [noch nicht rechts­kräftig] E. 7.2.1). Dies trifft insbesondere dann nicht zu, wenn die be­troffene Person ihre Arbeitsfähigkeit (sukzessive) wieder steigern kann (BVR 2017 S. 25 E. 6.2).

4.3 Liegt keine Behinderung im diskriminierungsrechtlichen Sinn vor, bleibt zu prüfen, ob die Nichteinbürgerung insgesamt verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV). Richtungsweisend ist, ob die Verweigerung der Einbür­gerung einen «persönlichen Härtefall» bewirkt (BVR 2017 S. 25 E. 7.3 mit Hin­weis auf die Wegleitung Ziff. VI/b/3.2.5 S. 25; vgl. neurechtlich auch Art. 12 Abs. 2 KBüG und Art. 13 Abs. 2 KBüV). Auf eine Härte mag etwa dann zu schliessen sein, wenn Betroffene wegen besonderer individueller Verhältnisse, die für den Sozialhilfebezug ursächlich sind und nicht sie zu vertreten haben, für unabsehbare Zeit von der Einbürgerung ausgeschlos­sen blieben (BVR 2017 S. 25 E. 7.4).

5.

Aus den Akten ergibt sich zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin Folgendes:

5.1 Die Beschwerdeführerin leidet sowohl an psychischen wie physi­schen Beschwerden: Sie wurde in der Zeit von September 2003 bis De­zem­ber 2005 im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizeri­schen Roten Kreuzes wegen einer psychischen Störung, verursacht durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit und Kriegserlebnisse im Iran, be­handelt. Seit August 2014 ist sie dort wieder in Behandlung (hinten E. 5.4.1). Zudem befindet sie sich seit 1998 wegen verschiedenen chroni­schen Beschwerden des Bewegungsapparats (Rücken, Schulter, Knie und Fuss) bei Dr. med. D.________ in hausärztlicher Behandlung (ärztliches Attest vom 26.1.2017; Beschwerdebeilage [BB] 12).

5.2 Am 12. Mai 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eid­ge­nössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern wies das Leistungsbegehren ab. Die dagegen bei der sozial­ver­sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts erhobene Be­schwer­de blieb gestützt auf das Nachfolgende erfolglos (VGE IV/2009/82 vom 10.8.2009; act. 7): Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde die Be­schwer­deführerin von Dr. med. E.________ (Spezialärztin FMH für Neu­ro­chirurgie) und Dr. med. F.________ (Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) interdisziplinär begutachtet. Das psychiatrische Gut­achten von Dr. F.________ vom 9. Januar 2008 diagnostiziert eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die frühere seelische Traumatisierung (Zer­würfnis mit Ehemann, Erinnerung an Erlebnisse im Krieg) sei endgültig über­wunden. Ein eigenständiges psychisches Leiden sei nicht nachweis­bar. Der Wille zur Schmerzüberwindung sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Arbeitsfähigkeit. Gemäss Gutachten von Dr. E.________ vom 27. De­zember 2007 wirken sich die Wirbelsäulenbeschwerden limitierend aus, allen­falls auch die Valgusstellung der Knie, wobei aber für die Tätigkeit als Rei­nigungsangestellte keine wesentlichen Einschränkungen bestünden. Möglich seien Arbeiten mit geringer Belastung und regelmässigem Positi­ons­wechsel, dies ganztags mit einer Leistungseinbusse von 20 Prozent. Inter­disziplinär befürwortete das Gutachterteam in Berücksichtigung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde eine uneingeschränkte Ar­beitsfähigkeit für eine gut angepasste Tätigkeit. Längeres Stehen oder Sitzen über eine Stunde wäre mit einer Einschränkung von 20 Prozent ver­bunden. Ein weiteres Gutachten wurde bei Dr. med. … (Orthopäde) eingeholt. Im orthopädischen Gutachten vom 15. April 2008 wird auf ein beidseitiges femoropatellares Schmerzsyndrom sowie eine beid­seitige Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes hingewiesen. Die Be­schwer­deführerin sei für leichte Arbeiten in sitzender oder stehender Posi­tion voll arbeitsfähig. Schwere körperliche Arbeiten wären nicht möglich. Ein Arbeitspensum von 20 Prozent im Reinigungsdienst sei weiterhin zu­mut­bar. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Als Hausfrau sei sie voll arbeitsfähig (vgl. Erwägung 3.1).

5.3 Seit dieser Beurteilung hat sich zum physischen Gesundheitszu­stand der Beschwerdeführerin Folgendes ergeben: Im März 2010 musste sie aufgrund einer Sehnenruptur an der Schulter operiert werden (BB 10, 12). Am 13. September 2011 erfolgte eine Vorfusskorrektur (Bericht der Or­tho­pädie … vom 22.11.2011; BB 8). Dr. med. D.________ be­scheinigt am 26. Januar 2017, dass die Beschwerdeführerin insbeson­dere unter einer linkskonvexen Skoliose (Fehlstellung der Wirbelsäule) mit de­ge­ne­rativer Diskopathie und verschiedenen degenerativen Gelenksver­än­de­rungen im Wirbelsäulenbereich, einer Deformität an beiden Füssen, einer unhappy triad-Verletzung des linken Knies mit nachfolgender Gon­arthrose und Sehnenrupturen an beiden Schultern leidet (BB 12). Mit Schluss­be­merkungen weist die Beschwerdeführerin überdies darauf hin, dass sie sich – aufgrund eines Sehnenrisses am linken Daumen – am 21. Juni 2018 einer Handoperation unterziehen musste (S. 3; act. 15).

5.4 Mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand der Be­schwerde­führerin hat sich gezeigt, dass Zweifel angebracht sind, ob sie – entgegen dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F.________ vom 9. Ja­nu­ar 2008 – die seelische Traumatisierung endgültig überwunden hat:

5.4.1 Seit August 2014 ist die Beschwerdeführerin wieder im Ambulato­rium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in psy­cho­therapeutischer Behandlung. Laut dem ärztlichen Zeugnis vom 31. Ja­nuar 2017 (BB 13) leidet sie an einer psychischen Störung, verur­sacht durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit und Kriegserlebnisse im Iran. Es wurde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach sequenzieller Traumatisierung (ICD-10: F43.1) sowie eine anhaltende so­ma­toforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert (ICD-10: F45.41). Die behandelnde ärztliche Psychothera­peutin Dr. med. G.________ geht von einem komplexen Behandlungsbild aus. Aus der psychotraumatologischen und psychosomatischen Forschung be­stünden Hinweise dafür, dass die sequenziellen traumatischen Erleb­nisse zu einer neurobiologischen Reifestörung und einer Veränderung der Schmerz­verarbeitung führten. Sequenziell traumatisierte Patienten neigten da­zu, häufig an Schmerzen zu leiden, die das Ausmass sonstiger organi­scher Schmerzen übersteigen. Beim Auftreten der Rücken-, Schulter- und Knie­schmerzen würden bei der Beschwerdeführerin, verknüpft mit Schmerz­erfahrung aus der Vergangenheit, gleich starke Emotionen auf­treten, die sie an das frühere Leiden erinnerten. Die Bewältigungsstrategien seien bei der Beschwerdeführerin sehr reduziert und die Chronizität hoch. Es würde sich um psychophysiologische Veränderungen des Organismus handeln. Die Behandlung dieser psychischen Störung sei eine Langzeitbe­handlung und trotz stabilen Phasen bestünde eine erniedrigte Stresstole­ranz. Diese Faktoren führten zu Einschränkungen im Alltag und Arbeit (vgl. zur Arbeitsfähigkeit hinten E. 5.5).

5.4.2 Vom 29. August bis 12. September 2017 befand sich die Beschwer­deführerin stationär in den Universitären psychiatrischen Diensten Bern (UPD) wegen einer Belastungssituation (u.a. Suizidgedanken), ausgelöst durch den Umstand, dass sich ihr Sohn in einer «Justizmassnahme» be­fand (Heimeinweisung infolge Delinquenz). Ziel des stationären Aufenthalts in den UPD war die Stabilisierung der aktuellen psychischen Belastung (Aus­trittsbericht vom 12.9.2017; BB 18). Am 6./7. Januar 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität erneut in den UPD in Be­handlung. Sie war von ihrer Tochter in nicht ansprechbarem Zustand mit einer Glasscherbe in der Hand aufgefunden worden; die Abklärung ergab Hin­weise auf eine Alkoholintoxikation. Die Beschwerdeführerin konnte sich an die Geschehnisse nicht mehr erinnern. Sie meinte, sie habe sich nur mit Al­kohol und Temesta beruhigen wollen (Austrittsbericht vom 7.1.2018; BB 19).

5.4.3 In der Zeit vom 24. April 2018 bis 14. Mai 2018 war die Be­schwerde­führerin auf Zuweisung durch das Rote Kreuz zwecks «psy­cho­somatischer Rehabilitation» in der … Klinik … hospitalisiert. Dr. med. …, Leitende Ärztin Psychosomatik, stellt im Bericht vom 23. Mai 2018 folgende Diagnosen: (1) komplexe posttrau­matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), (2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, (3) anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen und (4) schädlicher Gebrauch von Alkohol (BB 20; auch zum Folgenden). Zur aktuellen Situation hält der Bericht fest, dass das Krankheitsbild der Pa­tientin komplex sei. Einerseits bestehe ein somatischer Kern der Be­schwer­den. Andererseits leide die Beschwerdeführerin an einer Trauma-fol­ge­störung mit Symptomatik einer sequenziellen komplexen posttraumati­schen Belastungsstörung. Sie leide unter der Nichtsteuerbarkeit von emo­tio­nalen Reizen. Es entstünden manchmal Überreaktionen mit nach­träg­lichen Schuldgefühlen. Zur Beruhigung brauche sie übermässig viel En­er­gie. Seit der Entlassung besucht die Beschwerdeführerin nach eige­nen An­­gaben – nebst der Psychotherapie bei Dr. med. G.________ (vorne E. 5.4.1) – viermal wöchentlich ein Gruppenangebot im Rahmen eines Therapiepro­gramms der UPD (Schlussbemerkungen S. 1; act. 15).

5.5 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes:

5.5.1 Nach der Gesamtaufstellung des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 29. August 2017 war die Beschwerdeführerin wie folgt arbeits­fähig (BB 14):

ZeitspanneArbeitsfähigkeit (in Prozent)
31.3.2003-31.5.200320
1.6.2003-3.10.20040
4.10.2004-9.3.201020
10.3.2010-21.5.20100
22.5.2010-28.6.201020
29.6.2010-11.9.201120
12.9.2011-19.9.20110
20.9.2011-13.3.20120
14.3.2012-auf weiteres0

Im Übrigen verwies er auf die weiteren (von ihm ausgestellten) ärztlichen Zeug­nisse. Mit Zeugnis vom 17. Juni 2015 bestätigte er, dass die Be­schwer­deführerin aufgrund ihrer aktuellen Beschwerden im Beschäfti­gungs­programm mit einem 30-Prozent-Pensum arbeiten könne. Diese Ein­schätzung gelte für drei Monate; danach sei eine Neubeurteilung notwendig (BB 9). Wie die Neubeurteilung ausfiel, ist nicht aktenkundig. Mit ärztlichem Be­richt vom 25. August 2016 beurteilte Dr. med. D.________ die Be­schwer­deführerin als zu 50 Prozent arbeitsfähig (BB 10). Wie lange die Ar­beits­fähigkeit 50 Prozent betrug, ist ebenfalls nicht erstellt. Mit Zeugnis vom 26. Ja­nuar 2017 attestierte er aber, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren krankheitsbedingt nie mehr als 20 oder 30 Prozent habe arbeiten können, meistens sei sie zu 20 Prozent arbeitsfähig gewe­sen. «Arbeitssteigerungsversuche» hätten wieder abgebrochen werden müssen, da die Knie- und Rückenbeschwerden zugenommen hätten (BB 12). Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizeri­schen Roten Kreuzes teilt die Einschätzung des Hausarztes und geht eben­falls von einer Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 Prozent aus (vgl. ärztli­ches Zeugnis vom 31.1.2017; BB 13).

5.5.2 In der Zeit vom 6. bis 12. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin zu 100 Prozent arbeitsunfähig (ärztliches Zeugnis der UPD vom 7.1.2018; BB 24). Gleiches gilt für die Zeit bis zur Hospitalisierung in der … Klinik … am 24. April 2018 (ärztliche Zeugnisse des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 15.1., 26.1., 1.2., 28.2., 12.3., 20.3., 9.4.2018; BB 24) und während ihrer Hospitalisierung (24.4.-14.5.2018; BB 20). Mit ärzt­lichem Zeugnis vom 30. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin für weitere drei Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 24).

5.6 Zur Erwerbssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Sie war bis 2002 vollzeitlich für die Erziehung ihrer Kinder zuständig und als Hausfrau tätig. In den Jahren 2004-2006 war sie in einem Reinigungs­unter­nehmen in Bern mit einem Pensum von etwa 20 Prozent beschäftigt. In den Jahren 2007-2012 arbeitete sie in einem Privathaushalt als Raum­pflegerin, wobei sie 2008 im IV-Verfahren angegeben hatte, da ihre Kinder die Tagesschule besuchten, würde sie zu einem höheren Beschäftigungs­grad als 20 Prozent arbeiten, wenn dies ihre Gesundheit und der Ehemann zulassen würden (vgl. VGE IV/2009/82 vom 10.8.2009 E. 4.1). Seit dem Jahr 2013 ist die Beschwerdeführerin für die … GmbH im Um­fang von 5 bis 10 Prozent tätig (Akten ZBD pag. 6). In der Zeit vom 1. Ja­nuar 2015 bis 30. Juni 2017 arbeitete sie mit einem Pensum «bis zu 50 %» als Schneiderin im Nähatelier des … (Ar­beits­zeugnis vom 12.7.2017 der … AG, …; BB 16). Nach eigenen Angaben habe sie im August 2016 ihr Pensum ver­suchs­weise auf 50 Prozent erhöht, dieses nach zwei Monaten aus gesund­heit­lichen Gründen auf 30 Prozent reduzieren müssen (Beschwerde S. 4). Nach Einschätzung der Sozialarbeiterin der EG B.________ hat sich die Be­schwer­deführerin stets um Arbeit bemüht. Aufgrund der gesundheitlichen Pro­bleme sei es aber schwierig, eine geeignete Arbeit zu finden (Akten ZBD pag. 6).

5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erfolglos ein IV-Verfahren durchlaufen hat. Die interdisziplinäre Be­gutachtung gelangte damals zum Schluss, es bestehe in Berücksichti­gung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde eine uneinge­schränkte Arbeitsfähigkeit für eine gut angepasste Tätigkeit (vgl. vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat indes ärztliche Berichte beigebracht, die ihr in psychischer Hinsicht ein komplexes Krankheitsbild attestieren (vgl. vorne E. 5.4.1 und 5.4.3). Zu ihrem physischen Zustand ist aktenkun­dig, dass sie sich weiteren operativen Eingriffen unterziehen musste (vgl. vorne E. 5.3). Laut den Angaben des Hausarztes hatte die Beschwerdefüh­rerin im massgeblichen Zeitraum (2003-2013) wiederholt Phasen, in denen sie nicht arbeitsfähig war. Abgesehen von einem Arbeitssteigerungsver­such, bei welchem sie bis zu 50 Prozent arbeitete, attestiert er eine Ar­beits­fähigkeit zwischen 20 und 30 Prozent (vgl. vorne E. 5.5.1).

6.

Die Würdigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Ent­scheid­grundlagen ergibt Folgendes:

6.1 Der Kanton stellt sich auf den Standpunkt, sowohl der aktuelle So­zial­hilfebezug als auch die Nichtrückzahlung der bezogenen Sozialhilfe würden der Einbürgerung entgegenstehen. Gemäss der angefochtenen Ver­fügung (E. 3) hält er für massgebend, dass der Hausarzt der Beschwer­deführerin erst ab dem 25. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert habe. Damit sei nicht belegt, dass der Sozialhilfebe­zug wegen einer dauerhaften Behinderung erfolgt sei. Selbst wenn, wie der Haus­arzt mit Zeugnis vom 26. Januar 2017 bescheinigt, akzeptiert würde, dass die Arbeitsfähigkeit in den letzten zehn Jahren zwischen 20 und 30 Prozent betragen habe, würde eine Rückzahlungspflicht im Umfang von 20 bis 30 Prozent bestehen. In diesem Umfang wäre ihr auch der aktuelle So­zialhilfebezug entgegenzuhalten. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 (act. 13) hält der Kanton fest, dass aufgrund der beigebrachten Beweis­mittel keine Anhaltspunkte für eine auf Dauer angelegte psychische Beein­trächtigung bestünden. Weshalb es sich bei den Erkenntnissen des IV-Ver­fahrens («Prognose der Dres. E.________ und F.________») um eine «Fehl­ein­schätzung» handeln solle, habe die Beschwerdeführerin nicht begründet und sei nicht ersichtlich. Die jüngsten Vorkommnisse (akute Suizidalität) schliess­lich hätten im Zusammenhang mit der schwierigen Situation ihres Sohnes gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich rasch stabilisieren können; auch darin könne keine Behinderung oder dauerhafte Krankheit ge­sehen werden.

6.2 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht (mehr) ohne weiteres auf die Erkenntnisse des im Rahmen des IV-Verfahrens erstellten Gut­achtens abgestellt werden. Die im vorliegenden Verfahren beigebrach­ten ärztlichen Berichte setzen sich ausführlich mit dem psychischen Zu­stand der Beschwerdeführerin auseinander und zeigen ein komplexes Krank­heitsbild auf (vgl. vorne E. 5.4.1 und 5.4.3). Einerseits liegen damit ent­gegen der Einschätzung des Kantons Anhaltspunkte vor, die jedenfalls für die Zeit ab 2014 auf eine erhebliche psychische Einschränkung der Be­schwer­deführerin hinweisen, dessen ungeachtet, dass die aktuelle Belas­tungs­situation aus jüngster Zeit wieder stabilisiert werden konnte. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung von Dr. F.________ vom 9. Januar 2009, wonach die seelische Traumatisierung definitiv überwunden sei, er­schüttert, wiewohl die Beschwerdeführerin offenbar bislang davon abgese­hen hat, ihre IV-Berechtigung neu prüfen zu lassen. Was die Arbeitsfähig­keit der Beschwerdeführerin angeht, lassen die Akten den Schluss nicht zu, der Hausarzt habe der Beschwerdeführerin erst ab dem 25. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert. Im Licht des festgestellten Sach­verhalts (vgl. vorne E. 5.5.1) ist vielmehr für den ganzen hier interes­sierenden Zeitraum (2003-2013) fraglich, ob und in welchem Umfang die Be­schwerdeführerin arbeitsfähig war (vgl. dazu E. 6.3 hiernach). Anderer­seits kann aufgrund der vorliegenden Arztberichte entgegen der Beschwer­deführerin nicht ohne weiteres auf eine diskriminierungsrelevante Behinde­rung geschlossen werden. Zum einen setzen sich die aktuellen Arzt­berichte nicht mit der vormaligen interdisziplinären Begutachtung aus­einander und äussern sich auch nicht zur Frage, ob künftig mit einer Stei­gerung der Arbeits­fähigkeit gerechnet werden kann; ihr Beweiswert ist in­so­weit be­schränkt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und b/cc [sozial­versicherungsrechtliche Leistungsansprüche]). Zum andern stam­men die Arztberichte allesamt von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, weshalb der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass sie mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien­tin­nen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; BVR 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2). Die hausärztli­chen Bescheinigungen des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit sind zudem nicht lückenlos (vgl. vorne E. 5.5.1; vgl. zur Beweistauglichkeit solcher At­teste BVR 2009 S. 107 E. 9.2.2 f., 2007 S. 538 E. 2.2 und 2.4).

6.3 Es bleiben mithin fachspezifische Fragen offen, welche weder das Ver­waltungsgericht noch die POM beantworten können. Unter den gege­benen Umständen erscheint es unabdingbar, dass sich die Beschwerde­führerin von unabhängigen medizinischen Sachverständigen interdisziplinär be­gutachten lässt. Unzutreffend ist, dass alle ärztlichen Atteste, die nach Er­lass der angefochtenen Verfügung ausgestellt worden sind, unbeachtlich sind, weil sie den früheren Sozialhilfebezug nicht ungeschehen machen würden (Beschwerdeantwort S. 2). Der Kanton übersieht, dass einer Per­son, die nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufgrund einer dau­er­haften Krankheit oder Behinderung aufzukommen, nicht nur der aktuelle So­zialhilfebezug, sondern ebenfalls der frühere nicht entgegengehalten wer­den kann. Denn Betroffene sind diesfalls auf Dauer nicht in der Lage, die Leistungen der öffentlichen Hand zurückzuzahlen, was hiesse, dass es ihnen dauernd verunmöglicht wäre, sich einbürgern zu lassen (vgl. vorne E. 4.2). Gestützt auf die Würdigung einer unabhängigen Begutachtung wird zu beurteilen sein, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der An­wendung des Einbürgerungshindernisses entgegensteht. Wäre eine Be­hinderung im Sinn des Diskriminierungsverbots zu verneinen, bliebe zu prü­fen, ob die Nichteinbürgerung im konkreten Einzelfall mit einer nicht hin­nehmbaren Härte verbunden ist (vgl. vorne E. 4.3). Zu bedenken gilt es bei einer Neuprüfung, dass nicht nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zum Ent­fallen des Erfordernisses der Rückzahlung führen kann. Sollte eine un­abhängige Begutachtung ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem geringen Grad arbeitsfähig ist, könnte zudem nicht ohne weiteres ge­schlossen werden, sie könne in diesem Umfang den Lebensunterhalt selbständig finanzieren. Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte. Es dürfte nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.

6.4 Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als letzte kanto­nale Instanz die nötigen Abklärungen vorzunehmen, um als erste Instanz auf­grund des vervollständigten Sachverhalts über das strittige Einbürge­rungs­hindernis zu befinden; dies ist Sache der für die Erteilung des Kan­tons­bürgerrechts zuständigen Behörde (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG; betref­fend Einbürgerung BVR 2012 S. 529 E. 6.5, 2013 S. 407 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 4).

7.

Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Die Verfügung der POM vom 7. August 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Er­gänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die POM im Sinn der Er­wägungen zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde ab­zuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat sie doch ein reformatorisches Rechts­begehren gestellt (vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungs­gerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen aus­zugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzu­nehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gut­heis­sung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als vollständig obsie­gend zu betrachten. Sie hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Kanton Bern können keine Verfahrenskosten auf­erlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Hingegen hat der Kanton Bern (POM) der Beschwerdeführerin die im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt zu kei­nen Bemerkungen Anlass. Die Anordnung über die unentgeltliche Rechts­pflege ist damit ohne praktische Relevanz (vgl. vorne Bst. C).

9.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Vorausset­zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechts­mittel, hier mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 83 Bst. b BGG), selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Poli­zei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. August 2017 aufgeho­ben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwä­gungen an die Polizei- und Militärdirektion zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat der Beschwerdeführe­rin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, fest­gesetzt auf Fr. 4ʹ835.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-dem Beschwerdegegner

-der Einwohnergemeinde B.________

-dem Staatssekretariat für Migration

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

citizenshipsocial assistancedisability discriminationhardshipmedical evidenceremandproportionalitynaturalization

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of cantonal citizenship due to current and past social assistance was lawful under the applicable transitional citizenship rules.

Extrahierter Entscheid

The social-assistance exclusion rule applied, but the case could not be finally decided without further factual findings on whether the applicant’s health amounted to a permanent disability or hardship situation.

Extrahierte Begründung

Because the medical record was inconclusive, the court could not determine whether the applicant’s inability to support herself was caused by a permanent disability protected by the non-discrimination clause, or whether the refusal was proportionate in light of a possible personal hardship.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal discriminated against the applicant because of disability.

Extrahierter Entscheid

The existing medical evidence did not yet permit a definitive finding either way; an independent interdisciplinary assessment was required.

Extrahierte Begründung

The later medical reports suggested a complex and possibly long-term psychological condition, but their probative value was limited because they were from treating doctors and did not engage with prior expert evidence or future work capacity.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged decision had to be annulled and the matter remitted for renewed assessment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The decision had to be set aside and sent back to the Police and Military Directorate for supplementation of the facts and new decision.

Extrahierte Begründung

The appellate court is not required to conduct the necessary first-instance fact-finding itself; that task belongs to the authority competent to grant cantonal citizenship.

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