Tax appeals dismissed; legal aid denied

100 2017 241Verwaltungsgericht02.07.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer appealed Bern tax appeal commission decisions concerning 2009 cantonal/communal taxes and direct federal tax. He challenged the tax interest calculation, depreciation and reserve deductions, and sought damages, while also alleging bias and requesting legal aid. The administrative court held the remand decisions to be final and rejected the bias and recusal objections. It found no error in the default interest, denied the claimed depreciation and reserve deductions for lack of proof and lack of statutory basis, and upheld the refusal of damages. The appeals were dismissed insofar as admissible, legal aid was refused as the case was hopeless, and a reduced court fee of CHF 500 was imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 237 Abs. 1 StG; Art. 12 f. BEZV; Art. 32, 33 und 34 StG; Art. 27, 28 und 29 DBG; Art. 111 VRPG; legal aid and review of tax objections: remand decisions are final if no discretion remains to the tax administration; a recusal request must relate to a concrete pending proceeding and be substantiated; a recusal issue decided by an unappealed intermediate ruling cannot be reopened. Deductibility of depreciation requires documentary substantiation, and prior assessments have no binding effect. Reserves are only admissible for the statutory categories of existing obligations or imminent risks. Where the appeal has no realistic prospect of success, free legal aid is refused and court costs are charged to the losing party (consid. 1-6).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.241/242U

HAT/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2018

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Kissel

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Juli 2017; 100 16 514, 200 16 418)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.07.2018, Nrn. 100.2017.241/

242U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

In teilweiser Gutheissung seiner Einsprachen veranlagte die Steuerver­waltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2009 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 18'500.-- bei den Kantons- und Gemein­desteuern sowie Fr. 27'200.-- bei der direkten Bundessteuer (Einsprache­entscheide vom 6.9.2016).

B.

Am 4. Oktober 2016 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Soweit die StRK auf die Rechtsmittel eintrat, hiess sie diese dahin gut, dass sie die Ein­spracheentscheide aufhob und die Akten zur Festsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen (Erhöhung des Abzugs für Berufs­kosten) an die Steuerverwaltung zurückwies (Entscheide vom 25.7.2017).

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 25. August 2017 hat A.________ so­wohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2009 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und sein steuerba­res Einkommen in verschiedener Hinsicht zu reduzieren. Gleichzeitig er­sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Am 28. August 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2009 vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 13. September 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 je auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückwei­sung dient nur der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 142 II 20 E. 1.2, 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Die zusätzlichen Vorausset­zungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Der Beschwer­deführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge­nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden sind zudem innert der ge­setzlichen Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).

1.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG), wobei an die Begründung von Laieneingaben pra­xisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überle­gungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ob die Beschwerdeschrift diesen Anfor­derungen genügt, ist fraglich, kann aber offenbleiben, da die Be­schwerden – wie die folgenden Erwägungen zeigen – ohnehin unbegründet sind.

1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unter­schiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1).

1.4 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Prä­sidenten der StRK geltend und verlangt «vorsorglich, den Vorsitzenden Kästli als befangen einzustufen und ihn bis auf weiteres keine neuen bzw. alten Fälle» beurteilen zu lassen (Beschwerde S. 1). – Der Beschwerdefüh­rer scheint zu übersehen, dass ein Ablehnungsgesuch nicht im Voraus los­gelöst von einem konkreten Verfahren, sondern erst im Hinblick auf eine zu treffende Verfügung oder einen anstehenden Entscheid gestellt werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG). Sollte er mit seinem Vorbringen indes einen Mangel der angefochtenen Entscheide rügen wollen, fehlt es seiner Ein­wendung an jeglicher Begründung. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern beim Präsidenten der StRK, der die angefochtenen Entscheide als Einzelrichter gefällt hat, ein gesetzlicher Ausstandsgrund nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (vgl. dazu BVR 2015 S. 213 E. 3.1) vorliegen könnte.

2.2 Weiter verlangt der Beschwerdeführer den «sofortigen» Ausstand des für die Veranlagung 2009 zuständigen Mitarbeiters der Steuerverwal­tung (Beschwerde S. 4). – Insoweit verkennt er, dass die Steuerverwaltung dieses Ausstandsbegehren behandelt und am 17. Juni 2016 abgewiesen hat (act. 4A1 pag. 187-185). Diese Zwischenverfügung hat der Beschwer­deführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRPG), weshalb die Ausstandsfrage für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich geklärt worden ist. Auf sie kann auch im Verfahren vor Verwal­tungsgericht nicht zurückgekommen werden.

3.

In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern beanstandet der Be­schwerdeführer vorab, die StRK habe die Verzugszinsberechnung der Steuerverwaltung zu Unrecht geschützt (Beschwerde S. 2). – Gemäss Art. 237 Abs. 1 StG ist für nicht oder verspätet bezahlte Beträge ab dem 31. Tag nach Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Der Regierungsrat be­stimmt den Zinssatz entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr, wobei der Zinssatz für Steuern des betreffenden Steuerjahres unverändert bleibt (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah­lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich­keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Für die Steuern des Jahres 2009 beträgt der Zinssatz 3.5 % (Anhang I zur BEZV). Diese Rechtslage hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (angefochtene Entscheide E. 5), wobei sich der Beschwerdeführer mit ihren Erwägungen nicht näher ausei­nandersetzt. Ihm scheint insbesondere entgangen zu sein, dass der vom Regierungsrat für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Verzugszinssatz gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 13 BEZV unverändert gilt, bis der gesamte für dieses Jahr geschuldete Steuerbetrag bezahlt worden ist. So­weit nachvollziehbar, erweist sich seine Beanstandung deshalb als nicht stichhaltig.

4.

Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33 DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). – Der Beschwerdeführer beanstandet in verschiedener Hinsicht die Ermittlung der Höhe seines Reineinkommens im Jahr 2009.

4.1 Im Rahmen seiner Tätigkeit als Fotograf verlangt er zunächst eine Erhöhung der Abschreibungen auf Fr. 3'227.-- (Beschwerde S. 2). – Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind von den steuerbaren Einkünften die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abzuziehen (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StG; Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a DBG). Zu diesen zählen die Abschreibungen von Aktiven (Art. 32 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. a DBG), die zum Abzug gebracht werden können, so­weit sie buchmässig oder – wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt – in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art. 33 Abs. 1 StG; Art. 28 Abs. 1 DBG). Es ist unbestritten, dass die geltend gemachten Abschreibungen weder in Abschreibungstabellen ausgewiesen noch an­derswie belegt sind. Mithin bleibt eine steuermindernde Tatsache, deren Nachweis dem Beschwerdeführer als steuerpflichtiger Person obliegt (BVR 2011 S. 241 E. 4.1; BGE 143 II 661 E. 7.2, 121 II 257 E. 4c/aa), gänzlich unbewiesen und hat die StRK die streitigen Abschreibungen zu Recht nicht berücksichtigt. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer angeblich im Jahr 2008 «pauschal 50 % Abschreibungen» zugestanden worden sein sollen (Beschwerde S. 3). Wie die StRK zu Recht ausführt (angefochtene Entscheide E. 6.7) stellt jede Veranlagung ein eigenes Verfahren dar, wo­bei sich aus Veranlagungen derselben steuerpflichtigen Person in früheren Steuerperioden keine Bindungswirkung ergibt (vgl. VGE 2016/209/210 vom 8.3.2018 E. 3.3.3, 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 1.2). Im Übrigen sind die Steuerbehörden nicht gehalten, die Steuerpflichtigen eigens zum Einreichen der üblichen Unterlagen aufzufor­dern. Vielmehr war es Sache des Beschwerdeführers, mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 167 StG; Art. 126 DBG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1) unaufgefordert die für den Nachweis der von ihm geltend gemachten Ab­züge erforderlichen Dokumente einzureichen.

4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Fotograf Rückstellungen von Fr. 1'500.-- im Hinblick auf die Neuanschaffung von Kamera und Zubehör geltend (Beschwerde S. 3). – Gemäss Art. 34 Abs. 1 StG und Art. 29 Abs. 1 DBG sind Rückstellungen zu Lasten der Erfolgs­rechnung zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (Bst. a), für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind (Bst. b), für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäfts­jahr bestehen (Bst. c) sowie für künftige Forschungs- und Entwicklungsauf­träge an Dritte (Bst. d). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Be­trag stellt mithin keine Rückstellung dar, die steuerlich anerkannt werden kann. Zulasten der Erfolgsrechnung Geld für Neuanschaffungen zurückle­gen könnte der Beschwerdeführer gegebenenfalls mittels Abschreibungen, was indes – wie dem Beschwerdeführer bereits in VGE 2013/234/235 vom 2. Juni 2014 E. 2.2 erläutert wurde – eine Aktivierung der Fotoausrüstung bedingt. Zudem sind die Abschreibungen in Abschreibungstabellen auszu-weisen (vorne E. 4.1).

4.3 Mithin ist in Bezug auf die Höhe des steuerbaren Einkommens 2009 keine Rechtsverletzung ersichtlich.

5.

Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich noch, ihm sei Schadenersatz auszurichten, einerseits wegen Überlänge des Veranlagungsverfahrens und anderseits wegen «Verhinderung von Krankenkassenprämienverbilli­gung» (Beschwerde S. 4 f.). – Die StRK ist auf sein Schadenersatzbegeh­ren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, hat aber geprüft, ob im Ver­anlagungsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, was sie verneint hat (angefochtene Entscheide E. 1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage stel­len würde, weshalb auf diese verwiesen werden kann.

6.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG); er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Beschwerde S. 5).

6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge­winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun­desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge­fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass­gebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech­nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2).

6.2 Die StRK hat dem Beschwerdeführer einlässlich und schlüssig dar­gelegt, weshalb seine Vorbringen nicht stichhaltig sind. Er bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine beachtenswerten Argumente vor, warum die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Unter diesen Umständen muss der Prozess vor Verwaltungsgericht als aussicht­los bezeichnet werden, da die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen, weshalb der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxis­gemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah­rensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird ab­gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­deführer auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax assessmentdefault interestdepreciationreservesburden of proofrecusallegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative court could hear the appeals against the tax appeal commission's remand decisions.

Extrahierter Entscheid

The remand decisions were final decisions because the tax administration retained no discretion; the appeals were admissible in principle.

Extrahierte Begründung

The remand served only to implement the ordered recalculation, so the stricter conditions for appealing interlocutory decisions did not apply.

Kernrechtsfrage

Whether the judge of the tax appeal commission was biased.

Extrahierter Entscheid

No recusal ground was shown and a pre-emptive recusal request was not procedurally valid.

Extrahierte Begründung

Recusal must relate to a concrete pending decision; the complaint lacked any substantiated indication of bias under the cantonal recusal rules.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer could reopen the recusal of the tax administration employee.

Extrahierter Entscheid

No; the issue had already been finally decided in an unchallenged intermediate decision.

Extrahierte Begründung

The earlier refusal of recusal had entered into force and bound all participants.

Kernrechtsfrage

Whether default interest for overdue 2009 taxes was correctly calculated.

Extrahierter Entscheid

Yes; the statutory interest rate for 2009 applied and remained unchanged until the full tax debt for that year was paid.

Extrahierte Begründung

The court accepted the statutory regime and found the complaint unsupported.

Kernrechtsfrage

Whether additional depreciation of the photographer's business assets could be deducted.

Extrahierter Entscheid

No; the claimed depreciation was neither documented in depreciation tables nor otherwise proven.

Extrahierte Begründung

The taxpayer bore the burden of proving the deductible expense; prior-year treatment created no binding effect.

Kernrechtsfrage

Whether a reserve for future camera and equipment replacement was tax-deductible.

Extrahierter Entscheid

No; the claimed amount did not qualify as a reserve under the statutory reserve provisions.

Extrahierte Begründung

Only specified existing obligations or imminent risks may be reserved; future acquisitions must be handled, if at all, through properly documented depreciation.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer was entitled to damages for delay in the assessment proceedings and loss of health-insurance premium subsidies.

Extrahierter Entscheid

No; the tax appeal commission had correctly declined jurisdiction over damages and no violation of the duty of expedition was shown.

Extrahierte Begründung

The complaint did not undermine the lower instance's reasoning, so the court relied on it.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the administrative court proceedings.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was hopeless and therefore did not satisfy the legal-aid requirements.

Extrahierte Begründung

The taxpayer's arguments did not create any realistic chance of success; the proceedings were objectively without prospects.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.