Waste base fee for unused dwelling may require further findings

100 2017 230Verwaltungsgericht29.11.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The owner of a property in B. challenged a 2017 municipal waste base fee of CHF 70. The administrative court held that such a fee is generally permissible as a readiness fee under the polluter-pays principle and may also be owed for unused premises. However, it could not finally decide whether an exception applied because the record did not sufficiently clarify the property's actual use and future use prospects. The court therefore upheld the complaint only to the extent of setting aside the administrative decision and remanding the case for further findings, while imposing court costs on the municipality and denying party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 32a USG; Art. 74 Abs. 2 BV; waste base fee as readiness fee: a municipality may levy a lump-sum waste charge per self-contained dwelling or single-family house to cover fixed infrastructure costs independently of the waste volume. The charge generally remains due even if the premises are only little used or temporarily unoccupied, provided renewed use of the waste infrastructure remains foreseeable. An exception may arise where a property has been vacant for a longer period and further use is no longer foreseeable, in which case the factual circumstances and the owner's future use intentions must be clarified (consid. 2.5-3.2). If the appellate court cannot itself complete the necessary fact-finding, it may set aside the decision and remand the matter for further investigation (consid. 4.1).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.230U

KEP/CES

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 29. November 2017

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Barben

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken

betreffend Grundgebühr für Abfallentsorgung 2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2017; vbv 15/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2017, Nr. 100.2017.230U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___, das mit einem Wohnhaus überbaut ist. Hierfür stellte ihm die Einwohnergemeinde (EG) B.________ für das Jahr 2017 eine Abfall­grundgebühr in der Höhe von Fr. 70.-- in Rechnung, welche mit Verfügung vom 4. Mai 2017 eröffnet wurde.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Juni 2017 Be­schwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 12. August 2017 (Post­stempel: 14.8.2017) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinn­gemäss, der Entscheid sei aufzuheben. Die EG B.________ äussert sich mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017 zur Sache. Sie stellt kei­nen formellen Antrag, hält aber daran fest, dass die Grundgebühr geschul­det sei. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2017 die Abweisung der Be­schwer­de.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behan­deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Ein­zelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 70.--. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit.

2.

2.1 Im Rahmen eines früheren Beschwerdeverfahrens stellte das Re­gierungs­statthalteramt Interlaken-Oberhasli am Augenschein vom 24. Feb­ruar 2015 fest, dass sich im Wohnhaus des Beschwerde­führers auf Par­zelle B.________ Gbbl. Nr. 1___ drei Wohnungen befinden, wovon ledig­lich eine mit einer funktionsfähigen Küche ausgestattet und nutzbar ist; in der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass der Beschwerdeführer nur noch eine Abfallgrundgebühr zu entrichten habe, solange keine bauli­chen Veränderungen erfolgten (angefochtener Entscheid E. 5; vgl. auch ange­fochtener Entscheid E. 9 erster Absatz). Eine solche Abgabe wurde denn auch für die Jahre 2015 und 2016 von der Gemeinde in Rechnung gestellt und vom Beschwerdeführer bezahlt (Beschwerdeantwort S. 1).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, der EG B.________ gar keine Abfallgrundgebühr mehr zu schulden. Er habe die EG B.________ erfolglos aufgefordert, sämtliche Kochstellen in sei­nem Wohnhaus zu plombieren (Beschwerde S. 1). Wenn man davon aus­gehe, dass sämtliche Kochstellen des Hauses plombiert seien, bestehe keine selbständige Wohnung. Um ein Einfamilienhaus könne es sich auch nicht handeln, da anhand der Baupläne aus dem Jahr 1968 im früheren Verfah­ren erklärt worden sei, die Liegenschaft umfasse drei Wohnungen (Be­schwerde S. 2). Gemäss der Vorinstanz wäre die Liegenschaft des Be­schwerdeführers dagegen auch dann als Einfamilienhaus zu beurteilen, wenn diese über keine Kocheinrichtungen mehr verfügen würde (ange­fochtener Entscheid E. 9 dritter Absatz).

2.3 Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Verursa­cherprinzip von zentraler Bedeutung. Dabei handelt es sich um einen all­gemeinen Grundsatz im Umweltrecht, der auf Verfassungs- und Geset­zesstufe verankert ist (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Für die Entsorgung von Sied­lungsabfällen wird er in Art. 32a USG konkretisiert. Danach haben die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass die Entsor­gungskosten den Verursacherinnen und Verursachern überbunden, mithin verursachergerechte Gebühren oder entsprechende andere Abgaben er­hoben werden (Art. 32a Abs. 1 USG; BGE 137 I 257 E. 4.1; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, S. 40 f. N. 113). Diese Rahmen­bestim­mung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der Umset­zung durch die Kantone bzw. Gemeinden (BGE 137 I 257 E. 6.1, 129 I 290 E. 2.2; BGer 2P.231/2005 vom 11.8.2006, in RDAF 2007 I S. 31 E. 3.2; Ursula Brunner, in Kommentar USG, 2001, Art. 32a N. 1 und 21). Im Kan­ton Bern ist es nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) Sache der Gemeinden, die Siedlungsabfälle zu entsorgen. Sie finanzieren ihre Aufgaben mit Ge­bühren (Art. 28 Abs. 1 AbfG). Die Ausgestaltung der Gebühren hat nach den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes zu erfolgen (Art. 28 Abs. 2 AbfG). Die EG B.________ hat gestützt darauf das Abfallreglement vom 8. Juni 2016 (AbfR) erlassen und die Gebühren für die Abfallentsorgung im Gebührentarif vom 8. Juni 2016 zum Abfallreglement (Gebührentarif AbfR) geregelt (vgl. auch Art. 27 AbfR).

2.4 In der EG B.________ setzt sich die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen wie aus Gewer­bebetrieben aus einer Grundgebühr und der Sack-, Marken- oder Contai­nergebühr zusammen (Art. 1 Gebührentarif AbfR). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührentarif AbfR ist von jeder selbständigen Wohnung, jedem Einfamilienhaus und jedem Gewerbebetrieb jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Diese beträgt pro Einheit Fr. 70.-- bis Fr. 160.-- (Art. 2 Abs. 2 Gebührentarif AbfR) und wurde vom Gemeinderat für das Jahr 2017 auf Fr. 70.-- festgelegt (Antrag der Finanzkommission zum Budget 2017 [act. 7A letzte Seite]; Art. 9 Gebührentarif AbfR). Die Grundgebühr deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für die Separatsamm­lungen, soweit diese nicht durch die Sack-, Marken- oder Containergebüh­ren gedeckt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Gebührentarif AbfR). Als selb­ständige Wohnung gelten Räume, welche mindestens über einen separa­ten Zugang, eine Kochgelegenheit und ein WC/Badezimmer verfügen (Art. 3 Satz 1 Gebührentarif AbfR).

2.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, den Benützerinnen und Benützern für die Entsorgung der Siedlungsabfälle eine mengenunabhängige Grundgebühr zu überbinden. Es handelt sich dabei um eine sog. Bereitstellungsgebühr, die insbesondere für die blosse Auf­rechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung der Abfälle) zu bezahlen ist. Da diese damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfall­menge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie pro Wohnung zu bezahlen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getra­gen, dass als Verursachende der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohne­rinnen und Bewohner bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegen­schaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen kön­nen, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen. Es ist daher zuläs­sig, die Abfallgrundgebühr für vorübergehend leer stehende Wohnungen zu erheben, wenn jederzeit mit deren erneuter Benützung zu rechnen ist (BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495 E. 3 sowie BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.2, je mit zahl­reichen Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat deshalb bei anderer Gele­gen­heit entschieden, dass die Gebühr auch geschuldet ist, wenn die Dienst­leistung des Gemeinwesens wenig oder (vorübergehend) nicht in Anspruch ge­nommen wird; massgebend ist einzig, dass die Möglichkeit besteht, die Einrichtung jederzeit benützen zu können (BVR 1994 S. 184 E. 3a; VGE 19140 vom 26.10.1994, E. 2c, 19142 vom 27.10.1994, E. 4d, je mit Hinwei­sen; vgl. auch BVR 2008 S. 557 E. 5.1 und nicht publ. E. 7.3 betref­fend Wasser- und Abwassergebühren). Die Eigentümerinnen und Eigentü­mer können demzufolge auch bei leer stehenden Wohnungen zur Bezah­lung der Abgabe verpflichtet werden (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [be­stätigt durch BGer 2C_415/2009, in URP 2010 495]).

2.6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Gebührentarif AbfR ist von jeder selb­ständigen Wohnung und jedem Einfamilienhaus jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Ob die Abgabe vorliegend für ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung eines Mehrfamilienhauses erhoben wird, ist somit nicht aus­schlaggebend. Grundsätzlich besteht damit die Pflicht zur Bezahlung einer Grundgebühr für das Wohnhaus des Beschwerdeführers, als sog. Bereit­stellungsgebühr zur Deckung der Fixkosten des Abfallwesens der Ge­meinde, und zwar unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge, also auch wenn aus dem Haus bzw. der Wohnung nur wenig oder überhaupt kein Abfall anfällt (BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010, in URP 2010 S. 495 E. 3).

2.7 Nach dem Gesagten ist die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2017 somit grundsätzlich geschuldet.

3.

3.1 Anders kann es sich bei Liegenschaften verhalten, welche während längerer Zeit unbewohnt bleiben. Hier ist im konkreten Anwendungsfall zu prüfen, ob sich nach den allgemeinen verfassungs- und abgaberechtlichen Prinzipien eine Aus­nahme von der Gebührenpflicht aufdrängt (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009, in URP 2010 495]). Ge­mäss BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010, in URP 2010 S. 495 E. 3, kann dies etwa auf Wohnungen zutreffen, bei denen aufgrund eines bevor­stehenden Abbruchs eine Weiterbenützung von vornherein nicht mehr in Betracht kommt oder aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen; scheidet eine weitere Benützung der Infra­struktur zumindest in absehbarer Zeit aus, entfällt auch regelmässig die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr (vgl. Ursula Brun­ner, a.a.O., Art. 32a N. 80; Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL] des Kan­tons Zürich, Alle Kosten müssen gedeckt sein, in Umweltpraxis Nr. 52/April 2008, S. 14, einsehbar unter: https://umweltschutz.zh.ch, zur zeitlichen Dimension [bei entsprechenden reglementarischen Vorschrif­ten]).

3.2 Aufgrund der Akten erscheint es denkbar, dass eine derartige Aus­nahmesituation vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 und 8 f.). Die Frage lässt sich gestützt auf die vorhandenen Unterlagen jedoch nicht ab­schliessend klären, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, die EG B.________ habe ihm auf seine Anfrage, ob der Ausbau eines «Schwedenofens, Cheminees etc.» als bauliche Veränderung der Koch­gelegenheiten gelte, nicht geantwortet (Beschwerde S. 1), womit er gerade ein Nutzungsinteresse an seiner Liegenschaft dokumentiert. Es sind daher weitere Abklärungen zur bisherigen tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft und zu den künftigen Nutzungsabsichten des Beschwerdeführers vorzu­nehmen. Dabei könnten als mögliche Anhaltspunkte namentlich die Strom- und Wassernutzung, der Zustand der Gartenanlage und die Umbauab­sichten überprüft werden. Auf die erfolgte oder nicht erfolgte Plombierung kommt es dabei nicht an; dies ist eine reine Sicherungsmassnahme.

4.

4.1 Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als letzte kanto­nale Instanz die nötigen Abklärungen vorzunehmen, um die Frage des Vor­liegens einer Ausnahmesituation beurteilen zu können (VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 4.3). Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen, der ange­fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern – wie hier – ein Rückweisungsentscheid ergeht und die Neubeurteilung durch die Vor­instanz noch zu einer vollständigen Gutheissung des reformatorischen Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist der Be­schwerdeführer für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu be­trachten und die Verfahrenskosten sind der in ihren Vermögens­interessen betroffenen Gemeinde aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Partei­kosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG) und damit auch keine zu sprechen.

5.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge­richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Vor­aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Re­gierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2017 aufge­hoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Einwohnergemeinde B.________

-dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

waste feepolluter pays principlereadiness feevacant propertyremandcostsmunicipal charges

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 2017 waste base fee was owed for the property despite the alleged lack of usable kitchen facilities and possible long-term non-use.

Extrahierter Entscheid

A waste base fee is generally owed as a readiness fee for each self-contained dwelling or single-family house, but an exception may apply if the property has been unused for a long period and further use of the waste infrastructure is no longer foreseeable. The current record was insufficient to decide that exception.

Extrahierte Begründung

The fee is compatible with the polluter-pays principle because it covers fixed infrastructure costs independent of waste volume. However, for long-term vacant properties the court must examine actual use and future usage plans; the question could not be resolved without further fact-finding.

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