100.2017.219 A HER/BIP/ROS
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 10. Juli 2018
Verwaltungsrichterin Herzog
Gerichtsschreiber Bieri
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern
Beschwerdegegnerin
und
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern
betreffend Universitätsstudium; disziplinarischer Verweis (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2017; 4800.600.400.16/16 [763400])
Abschreibungsverfügung vom 10.07.2018, Nr. 100.2017.219A, Seite 1
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dassA.________ an der Universiät Bern im Diplomstudiengang Biologie studierte,
dassder Rektor der Universität Bern A.________ am 7. Oktober 2016 einen Verweis erteilte, weil dieser in einem Brief an die Professoren ... und ... sowie in zwei E-Mails an den Vize-Rektor ... «Anstand und Ehre verletzende Ausführungen» gemacht und damit zur nachthaltigen Störung eines geordneten Hochschulbetriebs beigetragen habe,
dassdie Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) die von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen erhobene Beschwerde am 21. Juni 2017 abwies,
dassder Beschwerdeführer dagegen am 22. Juli 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,
dassdie Universität Bern dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Mai 2018 mitgeteilt hat, dem Beschwerdeführer sei auf dessen Ersuchen und nach dessen Anhörung am 24. Januar 2018 der Titel Diplom-Biologie (Dipl. Biol. UniBE) verliehen worden und der Beschwerdeführer sei exmatrikuliert worden (act. 13),
dasssich damit die Frage stellt, ob das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. Art 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),
dassdie Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten gestützt auf diese Mitteilung mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2018 Gelegenheit geboten hat, sich zu äussern und Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen (act. 14),
dassdie ERZ mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beantragt, das Verfahren sei infolge Wegfalls eines aktuellen Interesses als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (act. 15),
dassdie Universität Bern auf eine Stellungnahme und Verfahrensanträge verzichtet (act. 16),
dassder Beschwerdeführer eine Beurteilung in der Sache beantragt; für ihn sei wichtig, dass der Verweis aufgehoben werde, weil er sich möglicherweise künftig erneut an der Universität Bern für ein Studium immatrikulieren müsse (act. 17),
dassdie Universität Bern eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, die Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit erfüllt (Art. 44 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 1 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]),
dassdas Rechtsverhältnis zwischen der Universität Bern und dem Beschwerdeführer als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu qualifizieren ist, als Anstalts- oder Sonderstatusverhältnis (besonderes Rechtsverhältnis), welches hoheitlich geregelt ist und sich nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung gestaltet (VGE 2017/118 vom 17.1.2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen),
dassdie Disziplinargewalt der Universität aus diesem besonderen Rechtsverhältnis zwischen den Studierenden und der Bildungsanstalt fliesst (vgl. BVR 2016 S. 318 E. 5.3 zum Disziplinarrecht an einem Gymnasium; eingehend zum Anstaltsverhältnis Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, S. 165 ff.) und anstaltsrechtliche Disziplinarmassnahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Anstalt dienen (BVR 2016 S. 318 E. 4.4 analog; VGE 23245 vom 9.9.2008 E. 2.2.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1505 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 N. 48 und § 50 N. 10),
dassder Beschwerdeführer mit Erwerb des Diploms sein Studium abschloss und das Sonderstatusverhältnis zwischen ihm und der Universität mit der Exmatrikulation endete, womit auch die Disziplinargewalt der Universität Bern über ihn erlosch,
dassin solchen Fällen ein Disziplinarverfahren grundsätzlich einzustellen ist, es sei denn, es bestehe ausnahmsweise ein Interesse an der Disziplinierung fort (vgl. zur Beendigung eines universitären Sonderstatusverhältnisses BGer 2A.64/2003 vom 27.5.2013 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner BVGer A-4236/2008 vom 1.4.2009 E. 6.3),
dassder verfügte disziplinarische Verweis nicht mehr nötig ist, um die Aufrechterhaltung des geordneten Hochschulbetriebs sicherzustellen und keine weiteren mit dem Verweis verbundenen Ziele vorgebracht oder ersichtlich sind,
dass nach dem Gesagten kein Interesse an einer disziplinarischen Sanktionierung des Beschwerdeführers mehr besteht, nachdem dieser sein Studium beendet hat,
dassauch die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen ausnahmsweise trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses ein Sachurteil zu fällen wäre (vgl. dazu statt vieler BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1; BGE 141 II 14 E. 4.4),
dassmit Blick auf das Erwogene dem ganzen bisherigen Verfahren die Grundlage entzogen ist,
dasses sich rechtfertigt, das gesamte Verfahren und nicht nur einzelne Verfahrensabschnitte abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 93; VGE 2016/56 vom 23.9.2016 E. 2.1, 2014/140 vom 4.11.2014 E. 1.3),
dassdamit nicht nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern auch die Verfahren vor der ERZ und der Universität Bern als gegenstandslos abzuschreiben sind,
dassunter diesen Umständen der disziplinarische Verweis dahinfällt und dieser Verwaltungsakt bei einer allfälligen erneuten Immatrikulation des Beschwerdeführers keine Wirkungen entfalten könnte, womit dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen ist,
dassdas Verfahren aufgrund der Beendigung des Sonderstatusverhältnisses gegenstandslos geworden ist, worin kein «Zutun» der Parteien liegt, zumal es von der Zufälligkeit der Dauer des Rechtsmittelverfahrens abhing, dass der Beschwerdeführer sein Studium während Rechtshängigkeit beendet hat,
dassdie Kosten daher aufgrund einer summarischen Abschätzung der Prozessaussichten zu verlegen sind (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG),
dassdie Bearbeitung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens bereits fortgeschritten war und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich obsiegt hätte,
dassihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG),
dass der Vorinstanz und der Universität Bern keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG),
dasskeine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen sind (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG),
dasssich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren 100.2017.219 des Verwaltungsgerichts, das Verfahren 4800.600.400.16/16 (763400) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und das Disziplinarverfahren der Universität Bern werden als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
3. Für das Beschwerdeverfahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
4. Der Gerichtskostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Zu eröffnen:
dem Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin
der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.