Double taxation claim rejected for 3a pension capital payment

100 2017 212Verwaltungsgericht04.07.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court rejected A.'s challenge to the 2013 taxation of a 3a pension capital payment. It held that the earlier 2012 assessment concerned a mistaken payout date and had been set aside, while the 2013 assessment related to the actual payment and did not amount to double taxation or a reopened matter. The complaint regarding direct federal tax was inadmissible because the tax amounted to zero francs, and the challenge to the original objection decision was inadmissible because only the Tax Appeal Commission's decision could be attacked. Court costs of CHF 1,500 were imposed on A., with no party costs awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 74 ff., 79, 80 VRPG; Art. 1, 26, 44, 151 StG; Art. 145 DBG; devolutive effect and identity of the object of appeal in tax proceedings; a prior objection decision ceases to be the object of judicial review once replaced by the appellate decision of the tax appeal commission. Where an initial assessment is based on an erroneous reported payout date and is later annulled, a subsequent assessment concerning the actually received capital benefit is not double taxation and does not violate res judicata. A legal interest is lacking where the federal tax assessment amounts to zero francs. Costs follow the outcome; no party compensation is due where the appeal is dismissed and the case is decided without representation costs.

Gesamter Gesetzestext

100.2017.212/213U

HAT/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. Juli 2018

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Kissel

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013; Kapitalleistung aus Vorsorge (Entscheide der Steuerrekurskommis­sion des Kantons Bern vom 16. Juni 2017; 100 16 603; 200 16 492)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nrn. 100.2017.212/ 213U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 1. Dezember 2013 bezog A.________ aus gebundener Selbstvor­sorge (Säule 3a) eine Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 27'903.30. Diese Ein­kunft erfasste die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 12. Juli 2016 mit einer Jahressteuer, welche bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2013 Fr. 791.85 und bei der direkten Bundessteuer 2013 null Franken ausmachte. Hiergegen erhob A.________ am 5. August 2016 erfolglos Einsprache (Einspracheentscheide vom 21.11.2016).

B.

Am 14. Dezember 2016 gelangte A.________ mit Rekurs und Be­schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), wel­che die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 16. Juni 2017 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 7. Juli 2017 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bun­dessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die (er­satzlose) Aufhebung sowohl der Entscheide der StRK als auch der Ein­spracheentscheide der Steuerverwaltung.

Am 21. Juli 2017 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer verei­nigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 7. September 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 je auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Am 2. November 2017 hat der Beschwerdeführer erneut zur Sache Stel­lung genommen und seine Anträge bestätigt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG) und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Auf die Beschwerde be­treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 ist deshalb – unter Vor­behalt von E. 1.2 – einzutreten. Anders verhält es sich in Bezug auf die direkte Bundessteuer, für die der Beschwerdeführer auf einen Steuerbetrag von null Franken veranlagt wurde: Mangels eines schutzwürdigen Interes­ses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ist auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer nicht einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Ent­scheids betreffend Kantons- und Gemeindesteuern auch die Aufhebung des diesbezüglichen Einspracheentscheids der Steuerverwaltung. Damit verkennt er, dass bereits seinem Rekurs an die StRK voller Devolutiveffekt zugekommen ist und deren Entscheid an die Stelle des Einspracheent­scheids getreten ist. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht kann deshalb allein der Rechtsmittelentscheid der StRK bilden (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 129 II 438 E. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Mithin ist auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteu­ern nicht einzutreten, soweit sich diese auch gegen den Einspracheent­scheid der Steuerverwaltung richtet.

1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Kanton Bern erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Ein­kommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG). Diese erfasst auch Einkünfte aus Vorsorge, einschliesslich solcher aus anerkannten Formen der gebun­denen Selbstvorsorge (Art. 26 Abs. 1 StG). Dabei werden Kapitalleistungen aus Vorsorge gesondert, das heisst getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem Vorzugssatz besteuert (sog. Vorsorgetarif; vgl. Art. 44 StG).

2.1 Es ist unstreitig, dass die Summe von Fr. 27'903.30, die dem Be­schwerdeführer am 1. Dezember 2013 zugekommen ist, als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar ist, wobei auch die Höhe des Steuerbetrags unbe­stritten ist. Der Beschwerdeführer erhebt aber verschiedene formelle Ein­wände gegen seine Besteuerung. Diesen Einwänden liegen folgende Vor­kommnisse zugrunde: Die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Berner Kantonal­bank AG bezeichnete gegenüber den Steuerbehörden irrtümlicherweise den 1. Dezember 2012 als Auszahlungsdatum der Kapitalleistung (vgl. act. 5A pag. 2), weshalb die Steuerverwaltung diese am 16. Juli 2014 mit einer «Sonderveranlagung 2012» erfasste (act. 5A pag. 32-27). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, weil die Auszahlung der Kapital­leistung im Jahr 2013 erfolgt sei (act. 5A pag. 26). Mit Entscheid vom 6. September 2016 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache gut und führte aus: «Veranlagung 2012-15 wird mit Null getroffen. Das Kapital wird für das Steuerjahr 2013 mit dem Steuerfall 2013-19 besteuert» (act. 5A pag. 12). Die entsprechende Sonderveranlagung für das Steuerjahr 2013 war bereits am 12. Juli 2016 ergangen (vorne Bst. A; act. 5A pag. 25-19), worauf der Beschwerdeführer – unter Hinweis, dass dieselbe Kapitalleis­tung schon mit «Sonderveranlagung 2012» besteuert worden sei – Ein­sprache erhoben hatte (Schreiben vom 5.8.2016, act. 5A pag. 18). Am 10. Oktober 2016 stellte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer die Ab­weisung seiner Einsprache betreffend das Steuerjahr 2013 in Aussicht, weil sie seine Einsprache betreffend das Steuerjahr 2012 gutgeheissen habe (act. 5A pag. 10). Dieser Standpunkt wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 noch einmal erläutert (act. 5A1 pag. 25). Am 21. November 2016 erging alsdann der abschlägigen Ein­spracheentscheid betreffend die Sonderveranlagung für das Steuerjahr 2013 mit folgender Begründung: «Die Veranlagung 2012-15 wurde aufge­hoben. Wir verweisen auf unser Schreiben vom 10.10.2016» (vorne Bst. A, act. 5A pag. 9-3).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerverwaltung habe zu Unrecht für denselben wirtschaftlichen Sachverhalt zwei Veranlagungen erlassen, und hält deshalb die zweite für nichtig. Weiter sei die ausbezahlte Kapitalleistung mit Einspracheentscheid vom 6. September 2016 rechts­kräftig beurteilt worden, sodass sie nicht mehr Gegenstand des zweiten Einspracheentscheids vom 21. November 2016 habe bilden können. – Mit dieser Argumentation unterschlägt der Beschwerdeführer, dass er für die streitbetroffene Kapitalleistung nur einmal besteuert worden ist und dies zudem, wie beantragt, im Jahr 2013 anstatt im 2012. So hat er letztlich ge­nau das erreicht, was er mit seinen Einsprachen angestrebt hat, weshalb die heutigen Einwendungen gegen seine Besteuerung treuwidrig erschei­nen. Zwar mag das Vorgehen der Steuerverwaltung insofern ungeschickt gewesen sein, als sie die Jahressteuer 2013 bereits vor Aufhebung der Verfügung betreffend die Jahressteuer 2012 erhoben hat, wodurch sich der Beschwerdeführer erst veranlasst sah, auch gegen die von ihm eigentlich verlangte periodengerechte Besteuerung Einsprache zu erheben. Mit der nur kurz darauf erfolgten Gutheissung seiner Einsprache betreffend die Jahressteuer 2012 hat sich die Sache indes geklärt. Spätestens aufgrund der Ausführungen der Steuerverwaltung in den Schreiben vom 10. und vom 18. Oktober 2016 sowie angesichts der Begründung für die Abweisung seiner Einsprache betreffend die Jahressteuer 2013 stand auch für den Beschwerdeführer endgültig fest, dass seinem Anliegen entsprochen wor­den war. Bei diesen Gegebenheiten kann der Umstand, dass er gegen den abschlägigen Einspracheentscheid vom 21. November 2016 dennoch an die StRK gelangte, nur so verstanden werden, dass er aus einem vermeint­lichen Fehler der Steuerverwaltung Kapital zu schlagen und die streitbe­troffene Kapitalleistung steuerfrei zu beziehen sucht.

2.3 Inwieweit ein solches Vorgehen überhaupt Schutz verdienen würde (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; statt vieler BGE 142 II 206 E. 2.3; BVR 2017 S. 483 E. 6.2.3 [bestätigt durch BGer 1C_447/2016 vom 31.8.2017], 2005 S. 400 E. 7.3.1), kann offenbleiben, zumal die StRK ohnehin kein Recht verletzt hat, wenn sie die Besteuerung des Beschwerdeführers geschützt hat: Entgegen dessen Auf­fassung hat die Steuerverwaltung weder mit den Sonderveranlagungen 2012 und 2013 noch mit den beiden Einspracheentscheiden zweimal das­selbe Einkommen erfasst. Die Jahressteuer 2012 wurde auf einer (irrtüm­lich gemeldeten) Kapitalleistung vom 1. Dezember 2012 erhoben, während die Steuer 2013 die (tatsächlich ausgerichtete) Kapitalleistung vom 1. Dezember 2013 – mithin einen andern Gegenstand – erfasst hat. Mit Ein­spracheentscheid vom 6. September 2016 hat die Steuerverwaltung dann die Einsprache betreffend Jahressteuer 2012 gutgeheissen und die Verfügung vom 16. Juli 2014 aufgehoben, weil feststand, dass der Be­schwerdeführer am 1. Dezember 2012 keine Kapitalleistung erhalten hatte. Umgekehrt hat sie am 21. November 2016 die Einsprache betreffend Jah­ressteuer 2013 abgewiesen, weil die Ausrichtung der Kapitalleistung am 1. Dezember 2013 feststand und der Einwand des Beschwerdeführers, er werde insoweit doppelt besteuert, unbegründet war. Inwiefern dieses Vor­gehen der Steuerverwaltung unrechtmässig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Damit kann auch keine Rede sein von einer Nichtigkeit der Ver­anlagungsverfügung vom 12. Juli 2016 (zu den Voraussetzungen vgl. BVR 2016 S. 318 E. 5.2; BGE 139 II 243 E. 11.2) oder von der erneuten Beur­teilung einer abgeurteilten Sache durch den Einspracheentscheid vom 21. November 2016.

2.4 Beschlagen die Verfahren betreffend Jahressteuer 2012 und 2013 nicht denselben Gegenstand, ist den weiteren Rügen des Beschwerdefüh­rers die Grundlage entzogen und die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern erweist sich als unbegründet. Soweit auf sie einge­treten wird (vorne E. 1.2) ist sie abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Vor­bringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und in der Stel­lungnahme vom 2. November 2017 näher eingegangen zu werden bräuchte.

3.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah­rensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Be­schwer­deführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

capital pension benefittied self-provisiondouble taxationdevolutive effectadmissibilityprotected interestres judicatacourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the canton and municipality tax appeal against the 2013 capital-pension assessment was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only as to the 2013 cantonal/municipal tax assessment, but it failed on the merits because the 2013 payment was taxable and had not been taxed twice.

Extrahierte Begründung

The 2012 assessment related to a wrongly reported 2012 payout date and was later set aside; the 2013 assessment concerned the actual payment of 1 December 2013. The proceedings therefore did not concern the same object, so there was no unlawful double taxation or res judicata.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal concerning direct federal tax 2013 was admissible.

Extrahierter Entscheid

No admissible interest existed because the federal tax assessment was zero francs.

Extrahierte Begründung

Without a protected interest in altering a nil tax assessment, the appellant could not challenge the federal tax decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could challenge the tax administration's prior rejection decision as an object of appeal.

Extrahierter Entscheid

That part was inadmissible because the administrative objection decision had been replaced by the Tax Appeal Commission's decision under full devolutive effect.

Extrahierte Begründung

Before the administrative court, only the appellate decision of the Tax Appeal Commission could be attacked, not the earlier objection decision.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.