100.2017.176U
HAT/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. Dezember 2017
Verwaltungsrichter Häberli
Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführerin
gegen
Universität Bern handelnd durch die Universitätsleitung, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern
Beschwerdegegnerin
und
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern
betreffend Wechsel des Bachelorstudiengangs von Zahnmedizin zu Humanmedizin; vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2017; 4800.600.400.09/16 [756000])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.12.2017, Nr. 100.2017.176U, Seite 1
Sachverhalt:
A.
A.________ hat 2013 an der Universität Bern ein Studium der Zahnmedizin in Angriff genommen. Auf das Herbstsemester 2016 wollte sie in den Bereich der Humanmedizin wechseln, aber ihr dahingehendes Gesuch wurde von der Universitätsleitung mit Verfügung vom 6. September 2016 abgewiesen. Darauf gelangte A.________ an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), wobei sie ihre Beschwerde mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verband, wonach ihr (superprovisorisch) ein Studienplatz für das dritte Studienjahr der Humanmedizin einzuräumen sei, dessen Beginn unmittelbar bevorstand. Am 15. September 2016 wies die ERZ das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ab, wobei diese Zwischenverfügung unangefochten blieb. In der Folge ergänzte A.________ ihre Rechtsbegehren und verlangte neu, ihr sei auf den Herbst 2017 ein Wechsel ins dritte Studienjahr Humanmedizin zu ermöglichen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2017 ist die ERZ auf dieses neue Begehren nicht eingetreten; sie hat aber bezüglich der Rechtmässigkeit der Verweigerung eines Wechsels der Studienrichtung im Herbst 2016 vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses abgesehen und die Beschwerde insoweit – nach materieller Prüfung – abgewiesen.
B.
Am 22. Juni 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass die Verweigerung des Studienfachwechsels im Herbst 2016 rechtswidrig gewesen sei. Gleichzeitig verlangte sie, ihr sei vorsorglich für Herbst 2017 ein Studienplatz im dritten Studienjahr Humanmedizin zu überlassen.
Mit Zwischenentscheid vom 14. August 2017 hat das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und das Verfahren in der Hauptsache eingestellt, bis die Universität Bern über ein neuerliches Gesuch von A.________ um Wechsel der Studienrichtung entschieden habe.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2017 hat die Universität Bern dem Gesuch von A.________ vom 9. Februar 2017 entsprochen und diese ab Herbstsemester 2017 zum dritten Studienjahr der Fachrichtung Humanmedizin zugelassen. Am 26. September 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder aufgenommen und die Beteiligten aufgefordert, zum Vorliegen eines rechtserheblichen Interesses an einem Entscheid in der Sache und zur Kostenverlegung im Fall einer Abschreibung des Verfahrens bzw. eines Nichteintretensentscheids Stellung zu nehmen.
A.________ beantragt am 18. Oktober 2017, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und es seien weder für das vorinstanzliche noch das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. Weiter seien ihr die Parteikosten für beide Verfahren zu ersetzen, eventuell aus Billigkeitsgründen. Auch die Universität Bern schliesst am 25. Oktober 2017 auf Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erachtet aber A.________ als kostenpflichtig. Die ERZ beantragt am 29. September 2017 ebenfalls, das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben; eventuell sei die Beschwerde vom 22. Juni 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Universität Bern (Eingabe vom 15.11.2017) und die ERZ (Eingabe vom 1.11.2017) haben Schlussbemerkungen eingereicht, während A.________ darauf verzichtet hat.
Erwägungen:
1.
Da sich der angefochtene Entscheid der ERZ vom 23. Mai 2017 auf öffentliches Recht stützt und keiner der Ausschlussgründe gemäss Art. 75 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vorliegt, ist das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 74 Abs. 1 VRPG). Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
2.
2.1 Das streitbetroffene Herbstsemester 2016 war bereits beendet als die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, sodass der Studienwechsel auf den verlangten Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Da die ERZ zudem auf das nachträglich gestellte Begehren, der Beschwerdeführerin sei ein Wechsel auf den Herbst 2017 zu ermöglichen, nicht eintrat, ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge über kein aktuelles und praktisches Interesse am Rechtsmittelverfahren mehr. Allerdings hat sie dennoch geprüft, ob die Universität mit der Abweisung des Gesuchs im Herbst 2016 Recht verletzt hat, weil sie annahm, die aufgeworfenen Fragen zum Wechsel der Studienrichtung könnten sich zwischen den Beteiligten künftig unter den gleichen Umständen erneut stellen (angefochtener Entscheid S. 8 f.). – Ob die ERZ insoweit zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, erscheint fraglich. Zwar kann unter gewissen Voraussetzungen trotz Dahinfallens des aktuellen Interesses an der Anfechtung eines beanstandeten Verwaltungsakts Beschwerde geführt und verlangt werden, dass Feststellungen zur Rechtslage gemacht werden. Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse wird bejaht, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 5 E. 1.2.1). Indes dürften diese Voraussetzungen – entgegen der Auffassung der ERZ – hier nicht erfüllt gewesen sein: Zunächst war die Rechtslage im Herbst 2016 singulär, zumal die für einen Studienwechsel massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1) am 22. Juni 2016 revidiert worden waren (BAG 16-045), aber Universität und ERZ auf das Gesuch der Beschwerdeführerin noch altes Recht anwendeten (angefochtener Entscheid S. 10 ff.); spätere Ersuchen waren demgegenüber aufgrund der geltenden, am 1. September 2016 in Kraft getretenen (strengeren) Fassung von Art. 27 UniV zu beurteilen. Weiter unterscheiden sich die für die Bewilligung eines Studienwechsels massgebenden Umstände (Anzahl freie Studienplätze; Mitbewerberinnen und Mitbewerber) von Jahr zu Jahr. Bei diesen Gegebenheiten kann wohl nicht gesagt werden, in Bezug auf den Studienwechsel im Herbst 2016 seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, die sich in einem späteren Zeitpunkt gleichermassen stellten. Würde sich deshalb ergeben, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde eingetreten ist, so hätte das Verwaltungsgericht – mangels Legitimation der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 79 VRPG; BVR 2015 S. 534 E. 2.1, 2008 S. 396 E. 1.2) – seinerseits einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
2.2 Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Nachdem die Beschwerdeführerin den gewünschten Studienwechsel im Herbst 2017 vollziehen konnte, ist jedenfalls heute ein (allenfalls anfänglich bestehendes) rechtserhebliches Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache dahingefallen, zumal sich der Klärungsbedarf streitiger Grundsatzfragen aufgrund der individuellen, potenziell wiederholbaren Situation der beschwerdeführenden Person bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2; BVR 2008 S. 569 E. 3.2; VGE 2016/163 vom 8.8.2017 E. 7.3 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). Mithin ist das Verfahren, wie von allen Beteiligten beantragt (vorne Bst. C), als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
3.
3.1 Gemäss dem Unterliegerprinzip, wie es in Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG zum Ausdruck kommt, wird kostenpflichtig und hat Parteikostenersatz zu leisten, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Dabei gilt auch als unterliegend, wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG).
3.2 Wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, so würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und wäre keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit führt zu keiner andern Kostenverlegung: Das (allfällige) Interesse an einem Entscheid über die umstrittenen abstrakten Rechtsfragen ist dahingefallen, weil die Beschwerdeführerin im Herbst 2017 doch noch das Studienfach wechseln konnte. Mit der Universität und der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Voraussetzung hiefür das Einreichen eines neuen Gesuchs durch die Beschwerdeführerin im Februar 2017 bildete. Mit ihrer positiven Verfügung im zweiten Gesuchsverfahren hat die Beschwerdegegnerin nicht etwa den Abstand vom Beschwerdeverfahren erklärt oder in anderer Hinsicht eine Fehlleistung eingestanden, sondern – gestützt auf eine neue Rechtsgrundlage (vgl. vorne E. 2.1) und aufgrund anderer Umstände (vgl. dazu Schlussbemerkungen der Universität vom 15.11.2017) – in einem von der vorliegenden Streitigkeit unabhängigen erstinstanzlichen Verfahren einem von der Beschwerdeführerin selber anhängig gemachten Ersuchen entsprochen (Verfügung vom 5.9.2017, act. 9A). Falls anfänglich ein rechtserhebliches Interesse an einem materiellen Beschwerdeentscheid bestand, ist es in der Schwebe geblieben, bis die Universität dem erneuten Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Auch wenn dieses vor Anhebung des vorliegenden Verfahrens eingereicht worden ist, hat sich das entsprechende Handeln der Beschwerdeführerin auf das Beschwerdeverfahren ausgewirkt, als die Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 verfügt hat. Mithin ist es der Beschwerdeführerin zuzurechnen, dass eine Klärung der hier streitigen abstrakten Rechtsfragen hinfällig geworden ist. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist durch das Zutun der Beschwerdeführerin entstanden, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gleichzeitig steht fest, dass keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und V Art. 104 Abs. 1 RPG). Eine Kostenpflicht des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen fällt ausser Betracht, da keine Gegenstandslosigkeit ohne Zutun einer Partei vorliegt (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG).
4.
Da die vorliegende Streitigkeit nicht das Ergebnis von Prüfungen oder andere Fähigkeitsbewertungen im Sinn von Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) beschlägt, dürfte gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstehen. Es ist deshalb auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
-der Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin
der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.