100.2017.136 A BUR/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 5. Juli 2017
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin Blum
Kaufmännischer Verband Bern
Prüfungskommission, Regionale Prüfungsleitung Bern,
Wirtschafts- und Kaderschule, Effingerstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdeführer
gegen
A.________
Beschwerdegegnerin
und
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern
betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Kauffrau mit erweiterter Grundbildung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2017, 4800.600.350.65/16 [751723])
Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dassdie Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) mit Entscheid vom 5. April 2017 die Beschwerde von A.________ dahin guthiess, dass sie den angefochtenen Notenausweis im Umfang der Fachnote Berufspraxis mündlich, des Notendurchschnitts des betrieblichen Teils, der Gesamtnote sowie des Satzes «Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis wurde nicht erteilt» aufhob und die Prüfungskommission des Kaufmännischen Verbands Bern anwies, A.________ im Sinn der Erwägungen die mündliche Prüfung des betrieblichen Teils der Abschlussprüfung nochmals absolvieren zu lassen,
dassder Kaufmännische Verband Bern mit Eingabe vom 5. Mai 2017 dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hat,
dassdie ERZ zusammen mit der Beschwerdevernehmlassung vom 12. Juni 2017 einen neuen Entscheid eingereicht hat, der den angefochtenen Entscheid vom 5. April 2017 ersetzen soll,
dassgemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben kann, wobei diese Befugnis nicht nur der verfügenden, sondern auch der Beschwerdebehörde zukommt (vgl. Art. 83 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 71 N. 7, Art. 83 N. 3; BVR 2008 S. 309 E. 3.2.1),
dassdie Behörde nach Anfechtung ihres Entscheids zufolge der devolutiven Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch im engen Rahmen der Ausnahmeregelung in Art. 71 Abs. 1 VRPG neu entscheiden kann,
dassdiese Befugnis zum Erlass eines neuen Entscheids darauf beschränkt ist, einen Fehler im Nachhinein zu korrigieren und sogleich zugunsten des Beschwerdeführers neu zu verfügen,
dassder neue Entscheid vom 12. Juni 2017 im Dispositiv wörtlich gleich lautet wie der angefochtene Entscheid vom 5. April 2017,
dassder neue Entscheid somit klarerweise nicht zugunsten des Beschwerdeführers (Kaufmännischer Verband Bern, Prüfungskommission) lautet und sich demzufolge nicht auf Art. 71 Abs. 1 VRPG stützen kann,
dassdie ERZ ihr Vorgehen damit begründet, sie habe sich im ersten Entscheid auf unzutreffende Rechtsgrundlagen gestützt, was sie im zweiten Entscheid korrigiert habe (vgl. insb. auch ihre unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 28.6.2017),
dasses zweifellos im Interesse der Verfahrensbeteiligten ist, wenn über die massgebenden Prüfungsvorschriften Klarheit besteht,
dassdie ERZ die Prüfung «Berufspraxis mündlich» u.a. deshalb aufgehoben hat, weil diese in Form eines Rollenspiels und eines Fachgesprächs stattfand, statt entweder als Rollenspiel * oder* als Fachgespräch,
dass – wie die ERZ ebenfalls einräumt – sowohl der neu als massgeblich erachtete Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation vom 26. September 2011 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit EFZ als auch der offenbar fälschlicherweise beigezogene Art. 15 Abs. 2 Bst. d des Reglements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003 mit Übergangsbildungsplan die Prüfungsform «Rollenspiel oder Fachgespräch» vorgeben, mithin die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gerade keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der ERZ hatten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 11 unten),
dassnach dem Gesagten die neue Verfügung vom 12. Juni 2017 wegen offensichtlicher fehlender funktioneller Zuständigkeit als nichtig anzusehen ist (vgl. etwa BVR 2005 S. 372 E. 2.6, 2004 S. 1 E. 1.3; VGE 2010/268 vom 25.2.2011 E. 2; BGE 133 II 366 E. 3.2, 129 I 361 E. 2.1),
dassdemnach der erste Entscheid der ERZ vom 5. April 2017 durch den zweiten, nichtigen Entscheid nicht aufgehoben wurde, sondern weiterhin Bestand hat,
dassder Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2017 mitteilt, er ziehe die gegen den ersten Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2017 zurück,
dassdas Verfahren daher als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
dassder Verfahrensstand es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 108 und 110 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2017 nichtig ist.
2. Das Verfahren 100.2017.136 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
dem Beschwerdeführer (Beilage: Eingabe ERZ vom 28.6.2017)
der Beschwerdegegnerin (Beilagen: Beschwerderückzug und Eingabe ERZ vom 28.6.2017)
der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (Beilage: Beschwerderückzug)
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.