Nullity of replacement decision; case struck out after withdrawal

100 2017 136Verwaltungsgericht05.07.2017Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dealt with an appeal filed by the Kaufmännischer Verband Bern against an ERZ decision concerning the non-passing of a qualification procedure. While the ERZ attempted to issue a new decision during the appeal proceedings, the court held that this replacement decision was void because it was not issued in favor of the appellant and therefore could not be based on Art. 71 VRPG. After the appellant withdrew the appeal, the court struck the proceedings from the docket. No court fees or party costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 71 VRPG; replacement decision during pending administrative appeal; a new decision by the deciding authority after appeal is admissible only if it corrects the challenged act in favor of the appellant within the narrow scope of the devolutive exception. A decision that merely repeats the original dispositive content, even if justified by different legal grounds, does not satisfy this requirement and is void for lack of functional competence (consid. 2). A void replacement decision does not extinguish the original decision. Where the appeal is subsequently withdrawn, the proceedings are to be removed from the docket; costs may be waived according to the procedural posture (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.136 A BUR/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 5. Juli 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Blum

Kaufmännischer Verband Bern

Prüfungskommission, Regionale Prüfungsleitung Bern,

Wirtschafts- und Kaderschule, Effingerstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdeführer

gegen

A.________

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Kauffrau mit er­weiterter Grund­bildung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2017, 4800.600.350.65/16 [751723])

Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dassdie Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) mit Entscheid vom 5. April 2017 die Beschwerde von A.________ dahin guthiess, dass sie den angefochtenen Notenausweis im Umfang der Fach­note Be­rufspraxis mündlich, des Notendurchschnitts des betrieblichen Teils, der Gesamtnote sowie des Satzes «Das eidgenössische Fä­higkeits­zeugnis wurde nicht erteilt» aufhob und die Prüfungskommis­sion des Kaufmännischen Verbands Bern anwies, A.________ im Sinn der Er­wägungen die mündliche Prüfung des betrieb­lichen Teils der Ab­schlussprüfung nochmals absolvieren zu lassen,

dassder Kaufmännische Verband Bern mit Eingabe vom 5. Mai 2017 da­gegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hat,

dassdie ERZ zusammen mit der Beschwerdevernehmlassung vom 12. Juni 2017 einen neuen Entscheid eingereicht hat, der den ange­fochtenen Entscheid vom 5. April 2017 ersetzen soll,

dassgemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver­waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben kann, wobei diese Befugnis nicht nur der verfügenden, sondern auch der Beschwerdebehörde zukommt (vgl. Art. 83 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen­tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 71 N. 7, Art. 83 N. 3; BVR 2008 S. 309 E. 3.2.1),

dassdie Behörde nach Anfechtung ihres Entscheids zufolge der devoluti­ven Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch im engen Rahmen der Ausnahmeregelung in Art. 71 Abs. 1 VRPG neu ent­scheiden kann,

dassdiese Befugnis zum Erlass eines neuen Entscheids darauf be­schränkt ist, einen Fehler im Nachhinein zu korrigieren und sogleich zugunsten des Beschwerdeführers neu zu verfügen,

dassder neue Entscheid vom 12. Juni 2017 im Dispositiv wörtlich gleich lautet wie der angefochtene Entscheid vom 5. April 2017,

dassder neue Entscheid somit klarerweise nicht zugunsten des Beschwer­deführers (Kaufmännischer Verband Bern, Prüfungskommission) lautet und sich demzufolge nicht auf Art. 71 Abs. 1 VRPG stützen kann,

dassdie ERZ ihr Vorgehen damit begründet, sie habe sich im ersten Ent­scheid auf unzutreffende Rechtsgrundlagen gestützt, was sie im zweiten Entscheid korrigiert habe (vgl. insb. auch ihre unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 28.6.2017),

dasses zweifellos im Interesse der Verfahrensbeteiligten ist, wenn über die massgebenden Prüfungsvorschriften Klarheit besteht,

dassdie ERZ die Prüfung «Berufspraxis mündlich» u.a. deshalb aufgeho­ben hat, weil diese in Form eines Rollenspiels und eines Fachge­sprächs stattfand, statt entweder als Rollenspiel * oder* als Fachge­spräch,

dass – wie die ERZ ebenfalls einräumt – sowohl der neu als massgeblich erachtete Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation vom 26. September 2011 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit EFZ als auch der offenbar fälschlicherweise beigezogene Art. 15 Abs. 2 Bst. d des Reglements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung Kauf­frau/Kaufmann vom 24. Januar 2003 mit Übergangsbildungsplan die Prüfungsform «Rollenspiel oder Fachgespräch» vorgeben, mithin die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gerade keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der ERZ hatten (vgl. ange­fochtener Entscheid E. 2.3 S. 11 unten),

dassnach dem Gesagten die neue Verfügung vom 12. Juni 2017 wegen offensichtlicher fehlender funktioneller Zuständigkeit als nichtig anzu­sehen ist (vgl. etwa BVR 2005 S. 372 E. 2.6, 2004 S. 1 E. 1.3; VGE 2010/268 vom 25.2.2011 E. 2; BGE 133 II 366 E. 3.2, 129 I 361 E. 2.1),

dassdemnach der erste Entscheid der ERZ vom 5. April 2017 durch den zweiten, nichtigen Entscheid nicht aufgehoben wurde, sondern wei­terhin Bestand hat,

dassder Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2017 mitteilt, er ziehe die gegen den ersten Entscheid gerichtete Verwaltungsge­richts­beschwerde vom 5. Mai 2017 zurück,

dassdas Verfahren daher als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsver­zeichnis abzuschreiben ist,

dassder Verfahrensstand es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu er­heben (vgl. Art. 108 und 110 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2017 nichtig ist.

2. Das Verfahren 100.2017.136 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer (Beilage: Eingabe ERZ vom 28.6.2017)

  • der Beschwerdegegnerin (Beilagen: Beschwerderückzug und Eingabe ERZ vom 28.6.2017)

  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (Beilage: Beschwerde­rückzug)

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

administrative appealnullityfunctional competencewithdrawalcostsqualification procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the ERZ's new decision of 12 June 2017 replaced the appealed decision under Art. 71 VRPG

Extrahierter Entscheid

The new decision was void for lack of functional competence and therefore did not replace the earlier decision.

Extrahierte Begründung

Art. 71 VRPG permits a new decision only if it is issued in favor of the appellant; here the replacement decision repeated the original disposition and was not more favorable, so it could not rely on that provision. The incorrect legal basis did not affect the outcome, and the later decision was void.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be removed from the docket after withdrawal of the appeal

Extrahierter Entscheid

Yes; the appeal was withdrawn and the proceedings were struck out as concluded by withdrawal.

Extrahierte Begründung

After the appellant's withdrawal, there was no need for a merits decision.

Kernrechtsfrage

Whether court fees and party costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

No fees or party costs were charged.

Extrahierte Begründung

The procedural posture justified waiving costs.

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