Recusal request against cantonal appeal authority denied

100 2017 128Verwaltungsgericht27.06.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed a condominium association’s request to disqualify the cantonal BVE from hearing its building appeal. The court held that recusal under the Bern VRPG may be sought only against individual decision-makers, not against an authority as such, and that any objection must be raised immediately after the ground becomes known. On the merits, the fact that the AGG, an office of the same directorate, was the project owner did not create institutional bias or a personal interest of the BVE. The case was returned to the BVE for continuation of the main appeal, with costs of CHF 1,000 imposed on the applicant and no party compensation granted.

Omnilex-Regeste

Art. 9 VRPG; recusal may be invoked only against individual members or officials who decide the matter, not against an authority as such. Disqualification grounds must be raised without delay upon becoming known; otherwise the objection is forfeited. The mere circumstance that a directorate’s subordinate office is party to or interested in the underlying administrative matter does not, without specific involvement of the deciding staff, establish bias or a personal interest. Institutional bias is not recognized under Bernese administrative procedural law; a statutory allocation of appellate competence remains decisive (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.128U

BUR/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Juni 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Gesuchstellerin

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend Ablehnung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz (Weiterleitung der BVE vom 26. April 2017; RA Nr. 110/2017/27)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2017, Nr. 100.2017.128U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Das Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern (AGG) stellte bei der Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde (EG) Langenthal ein Baugesuch für die Erstellung von acht Parkplätzen für Dienstfahrzeuge der Polizeiwache und das Anbringen einer Fenster­vergitterung im Untergeschoss des Verwaltungsgebäudes an der Jura­strasse 22 in Langenthal. Eigentümer des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks (Parzelle Langenthal Gbbl. Nr. 1___) ist der Kanton Bern. Mit Gesamtentscheid vom 3. Februar 2017 erteilte die EG Langenthal die Bau­bewilligung und wies die gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ ab.

1.2 Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ am 28. Februar 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern (BVE). Das Rechtsamt der BVE führte den Schriftenwechsel durch und setzte den Verfahrens­beteiligten anschlies­send Frist für allfällige Stellungnahmen. Mit Eingabe vom 20. April 2017 stellte die nun anwaltlich vertretene Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Ablehnungs­begehren gegen die BVE mit folgender Begründung: Das AGG habe die Bauherrschaft über das strit­tige Projekt inne und sei zudem ein Amt der BVE. Die BVE gelte als Partei und dürfe die Beschwerde gegen ein Bauprojekt aus der eigenen Direktion nicht behandeln.

1.3 Das Rechtsamt der BVE hat die Akten zum Entscheid über das Ab­lehnungsbegehren an das Verwaltungsgericht überwiesen und den Antrag gestellt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 19. Juni 2017 hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ (nach­folgend: Gesuchstellerin) ihre Haltung bestätigt.

1.4 Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entschei­det vorbehältlich hier nicht interessierender Konstellationen die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist die in der Hauptsache zustän­dige Rechtsmittel­behörde (vgl. Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG) und damit für die Behandlung des Gesuchs zuständig.

2.

2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG können Ausstands- und Ableh­nungsbegehren nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gel­tend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Aus­stands- und Ablehnungsvorschriften gelten für Personen als Träger einer staatlichen Funktion und nicht für die staatliche Funktion an sich (BVR 2002 S. 426 E. 2c; VGE 23311 vom 6.1.2009 E. 2.1). Die BVE als solche kann somit von vornherein nicht Gegenstand eines Ablehnungs­begehrens sein. Das Gesuch ist demnach dahingehend umzudeuten, dass es sich «auf sämtliche Mitarbeiter des Rechtsamtes der BVE, welche sich mit diesem Fall befassen, und deren Vorgesetzte» bezieht.

2.2 Die Gesuchstellerin verkennt, dass allfällige Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden müssen, an­sonsten der Anspruch auf Ablehnung verwirkt (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin war schon im Zeitpunkt der Einreichung der Baube­schwerde ersichtlich, dass das Rechtsmittel von der BVE behan­delt würde (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0] und Rechtsmittelbelehrung gemäss Bauentscheid). Warum dies für die damals nicht anwaltlich vertretene Ge­suchstellerin «nicht sofort erkenn­bar war», ist nicht nachvollziehbar. Sie wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, zusammen mit der Bau­beschwerde ein Ablehnungsbegehren zu stellen, zumal ihr aus dem Baubewilligungsverfahren auch bekannt war, dass es sich beim AGG als Baugesuchstellerin um ein Amt der BVE han­delt (vgl. z.B. Baueinsprache vom 21.10.2016 mit Beilage 5). Dass die Ge­suchstellerin die Ablehnungs­gründe gegen die am Beschwerdeentscheid massgebend beteiligten Personen erst nach Durchführung des Schriften­wechsels durch das Rechtsamt der BVE vorbringt, erweist sich nach dem Gesagten als treuwidrig und ver­spätet.

2.3 Im Übrigen wäre das Gesuch ohnehin unbegründet: Die Gesuch­stel­lerin ist der Meinung, mit dem Entscheid über die Baubeschwerde ent­scheide die BVE in eigener Sache. Darin erblickt sie einen Ausstandsgrund im Sinn der Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Mit dieser Be­stimmung sind Interessenbindungen angesprochen, die keinen Ausstand nach Bst. a-e begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15). Hinsichtlich der funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten verhält es sich wie folgt: Das AGG steuert und bewirtschaftet das gesamte kantonale Grund­eigentum; es vertritt insbesondere den Kanton als Bauherrn bei Baumass­nahmen für Grundstücke und Gebäude des Kantons (Art. 14 Bst. a und c der Verord­nung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [OrV BVE; BSG 152.221.191]). Dem­gegenüber beurteilt die BVE als zuständige Fach­direktion unter ande­rem Beschwerden gegen Verfügungen von ihr unter­geordneten Verwal­tungseinheiten (Ämter etc.) und namentlich Bau­beschwerden gegen Bau­entscheide der Baubewilligungsbehörden (Art. 62 Abs. 1 VRPG, Art. 40 Abs. 3 BauG). Die Zuständigkeit der BVE zur Be­urteilung der Bau­beschwerde der Gesuchstellerin ergibt sich somit aus der gesetzlichen Zu­ständigkeitsordnung. Die BVE ist nicht befangen, nur weil bei ihr ein Gesamtentscheid über ein Baugesuch des AGG angefochten wird. Zur Wahrung der Unvoreingenommenheit ist dem Rechtsamt der BVE bzw. seinen Mit­arbeiterinnen und Mitarbeitern in Geschäften, in denen dem Amt im Beschwer­de­fall die Instruktion des Verfahrens obliegen würde, jede Mitwirkung oder Beratung untersagt (Art. 7 Abs. 2 OrV BVE). Die Gesuch­stellerin macht nicht geltend, einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsamts oder gar die Direktorin der BVE hätten auf das Baugesuch und dessen Behandlung durch die Baubewilligungsbehörde der EG Langenthal Einfluss genommen. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass ein Aus­stands­grund im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG gegeben ist (vgl. VGE 23311 vom 6.1.2009 E. 3 [BVE als zulässige Beschwerdeinstanz betreffend Bewilligung einer Mobilfunkanlage, wobei das Tiefbauamt Ver­mieter des geplanten Antennenstandorts war]). – In den Aus­stand zu treten hat auch, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Tatsache, dass der Kanton Bern an der Bewilligung seines Bauvorhabens auf dem kantonseigenen Grundstück interessiert ist, stellt kein persönliches Interesse im Sinn dieser Bestim­mung dar, denn gemeint sind immer die Interessen einzelner Personen (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 10; VGE 23311 vom 6.1.2009 E. 4.1). Eine institutionelle Be­fangenheit kennt das bernische Verwaltungsprozessrecht nicht (vgl. vorne E. 2.1).

3.

Beim vorliegenden Ergebnis sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf Ersatz von Partei­kosten besteht nicht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zurück an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Gesuchstellerin auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-der Gesuchstellerin

-der Gesuchsgegnerin

und mitzuteilen:

dem Amt für Grundstücke und Gebäude, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

der Einwohnergemeinde Langenthal, Stadtbauamt, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

recusalimpartialityforfeiturebuilding permitappeal authorityinstitutional biascourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the BVE as an authority was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

A recusal request cannot be directed against the authority as such, only against individual members or decision-makers; in any event, the request was raised too late after the appeal briefing had already begun.

Extrahierte Begründung

Article 9 VRPG allows disqualification only of persons, not institutions. The applicant knew or should have known from the outset that the BVE would decide the appeal, so any objection had to be raised immediately. Waiting until after the written exchange was contrary to good faith and caused forfeiture.

Kernrechtsfrage

Whether the BVE was substantively biased because the AGG, an office of the same directorate, acted as project owner for the cantonal building project.

Extrahierter Entscheid

No disqualifying bias was shown; the BVE remained competent to hear the building appeal under the statutory allocation of powers, and institutional bias is not recognized.

Extrahierte Begründung

The AGG’s role as cantonal property manager and project owner does not create a personal interest of the BVE or its decision-makers. The rules expressly bar the legal office staff from participating where they would later instruct the appeal, and no concrete influence by the legal office or the directorate head was alleged.

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