Jurisdiction over wastewater infiltration permit appeal

100 2017 127Verwaltungsgericht23.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court upheld the BVE's non-entry decision. It held that the municipal order concerned only a wastewater infiltration permit, including conditions for sludge collectors, and therefore the competent appeal body was the local Regierungsstatthalteramt Thun, not the BVE. Because the appeal was directed against a non-entry decision, the court limited review to jurisdiction and refused to consider substantive objections or bias claims. The appellants lost and were ordered to pay court costs and the respondent association's party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 26 Abs. 1 lit. c KGV; Art. 31 KGSchG; Art. 63 Abs. 1 lit. a VRPG: A municipal decision granting a wastewater infiltration permit with ancillary conditions constitutes a water-protection measure if no building permit is required. Such a decision is not subject to the coordination regime for building permits; the competent appeal authority is therefore the locally competent Regierungsstatthalteramt. In an appeal against a non-entry decision, judicial review is confined to whether the lower authority correctly denied the conditions for entering the appeal (consid. 1.2, 3). Substantive requests and collateral bias objections fall outside that limited scope. Costs follow defeat; an excessive party-fee claim may be reduced according to the statutory tariff criteria.

Gesamter Gesetzestext

100.2017.127U

KEP/CES

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2017

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Zemp

A.________ und B.________ Beschwerdeführende

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr.1___, bestehend aus:

  1. C.________ und D.________

  2. E.________ und F.________

  3. G.________

  4. H.________

  5. I.________

  6. J.________

  7. K.________

  8. L.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin 1

Einwohnergemeinde Sigriswil

Baubewilligungsbehörde, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil

Beschwerdegegnerin 2

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 1

betreffend gewässerschutzrechtliche Massnahmen; Nichteintreten und Weiterleitung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. April 2017; RA Nr. 110/2017/10)

Sachverhalt:

A.

Am 10. Februar 2014 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Par­zelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ um Erteilung einer nachträglichen Gewässer­schutzbewilligung für einen zusätzlichen Sickerschacht in der bestehenden Versickerungsanlage. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil den Einbau dieses zweiten Sickerschachts auf der Ostseite des Mehrfamilien­hauses und ordnete gleichzeitig an, die beiden Sickerschächte auf Parzelle Nr. 1___ mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ als Bewohner bzw. Eigentümerin der südlich unterhalb liegenden Nachbarparzelle Nr. 2___ am 20. Januar 2017 ent­sprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte mit dem Regie­rungsstatthalteramt Thun einen Meinungsaustausch durch, trat mit Ent­scheid vom 10. April 2017 auf das Rechtsmittel nicht ein und leitete diesem gleichzeitig die Beschwerde mit den Beschwerdeakten weiter.

C.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 26. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der BVE vom 10. April 2017 und die Rückweisung zur neuen Beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 Nichteintreten und eventualiter Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 beantragt die EG Sigriswil, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVE schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 haben sich A.________ und B.________ zu den Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE ist auf das Rechtsmittel der Beschwer­deführenden nicht ein­getreten (vorne Bst. B), weshalb sich deren Be­schwerdebefugnis für das Verwaltungsgerichtsverfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; ebenso bei negativen Prozessentscheiden in kommu­nalen Wahl- und Abstimmungssachen VGE 2016/347 vom 29.6.2017 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist grund­sätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

1.2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der BVE. Das Verfah­ren ist daher auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (zuletzt etwa VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Beschwerdeführen­den Massnahmen in der Sa­che beantragen oder die Befangenheit des Regierungsstatthalters von Thun rügen, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt Nichteintreten, soweit die Be­schwerdeführenden neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung zur Beurteilung an die BVE verlangen. Die Beurteilung der Zuständigkeit der BVE sei vor Verwaltungsgericht spruchreif und eine blosse Kassation des Zuständigkeitsentscheids zusammen mit einer Neu­beurteilung der Zuständigkeit durch die Vorinstanz stelle einen unnötigen Verfahrensschritt dar. Mangels Rechtsschutzinteresses am Rückweisungs­entscheid sei ein solcher unzulässig. – Aus der Stellungnahme der Be­schwerdeführenden vom 11. Juli 2017 ergibt sich, dass es ihnen um eine materielle Beurteilung durch die BVE geht; von einer Rückweisung zur Be­urteilung der Zuständigkeit der BVE ist darin nicht die Rede. Der entspre­chende Teil des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführenden ist daher als solches zur Rückweisung der Sache zur Beurteilung durch die BVE zu in­terpretieren. Ein solches Rechtsbegehren ist zulässig und die entspre­chende Anordnung würde mit einer allfälligen Bejahung der Zuständigkeit der BVE durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres verbunden.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

In der Sache ist umstritten, ob die BVE zu Recht auf die Beschwerde ge­gen die Verfügung der EG Sigriswil vom 20. Dezember 2016 nicht einge­treten ist.

2.1 Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid damit begründet, dass es sich bei der Verfügung der Gemeinde inhaltlich um eine Gewäs­serschutzbewilligung handle.

2.2 Die Beschwerdeführenden meinen demgegenüber, es gehe im an­gestrengten Verfahren nicht um den Schutz der öffentlichen Gewässer, sondern um den Schutz ihres Grundstücks vor «Einwässerung» durch das Mehrfamilienhaus auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1. Dabei handle es sich um eine Baufrage, die von der BVE zu beurteilen sei.

2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die Be­schwerdeführenden könnten nicht aufzeigen, dass die nachträgliche Ge­nehmigung des zweiten Sickerschachts eine Baubewilligung darstelle. Auch sei die verfügte Auflage, wonach Schlammsammler eingebaut wer­den müssten, eine Gewässerschutzmassnahme.

2.4 Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, sie sei in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 davon ausgegangen, dass das nachträgliche Erstellen eines Sickerschachts in Abweichung von der Baubewilligung baubewilli­gungspflichtig sei. Allerdings sei sie durch die Vorinstanz eines Besseren belehrt worden und könne sich deren Ausführungen anschliessen.

3.

Die zuständige Beschwerdeinstanz bestimmt sich nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses, das mit der angefochtenen Verfügung geregelt wird (sog. Anfechtungsobjekt; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 1 ff., Art. 60 N. 4 f., Art. 62 N. 4 und 6 sowie Art. 63 N. 1 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die EG Sigriswil die Ergän­zung einer Versickerungsanlage auf Parzelle Nr. 1___ mit einem zweiten Sickerschacht und ordnete gleichzeitig an, dass die beiden Sickerschächte mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern versehen werden müssen. Damit erteilte sie die aufgrund von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Bun­desgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Ge­wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) erforderliche Bewilligung für eine Versickerungsanlage mit den dafür nötigen Nebenbestimmungen. Verfügungen, die gestützt auf das Kantonale Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) und des VRPG angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Da für die Ausführung der Versickerungsanlage einzig eine Gewässer­schutzbewilligung und insbesondere keine Baubewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b und q sowie Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]), kommt das KoG nicht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 KoG). Daran ändert der Umstand nichts, dass der zweite Sickerschacht bereits mit dem im Jahr 1994 bewilligten Mehrfamilienhaus erstellt wurde. Da auch die übrige Gesetzgebung keine andere Beschwerdeinstanz vor­sieht (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG), ist die Beschwerde gegen die Ver­fügung der Gemeinde deshalb nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG durch das örtlich zuständige Regierungsstatthalteramt zu beurteilen, wie die BVE im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt hat.

4.

4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab­zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden den unterliegenden Be­schwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit die gesamten Verfah­renskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Dass die Be­schwerdegegnerin 1 nicht mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen ist (vgl. vorne E. 1.3), sondern mit ihrem Eventualbegehren, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Nachdem die BVE ihre Zuständigkeit mit dem ange­fochtenen Entscheid verneint hat, lässt sich entgegen dem Antrag der Be­schwerdeführenden weder aufgrund der (falschen) Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde noch aufgrund einer allfälligen früheren (falschen) Auskunft der BVE ein Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten rechtferti­gen.

4.3 Die Beschwerdeführenden haben der anwaltlich vertretenen Be­schwerdegegnerin 1 die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwer­degegnerin 1 macht in seiner Kostennote vom 17. August 2017 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1ʹ756.25 zu­züglich Auslagen von Fr. 68.-- und MWSt geltend. – Bei einem Rahmentarif von Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) er­scheint dieses Honorar mit Blick auf die massgebenden Bemessungskrite­rien von Art. 41 Abs. 3 KAG überhöht. Es ist nicht nur aufgrund der Bedeutung der Streitsache für die Be­schwerdegegnerin 1 und der Schwierigkeit des Prozesses von unterdurchschnittlichen Ver­hältnissen auszugehen, sondern auch in Bezug auf den gebotenen Zeitaufwand. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 war aufgrund seiner Beiord­nung im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit dem Prozessstoff vertraut und hatte sich in der Beschwerdeantwort vor dem Verwaltungsgericht aus­schliesslich mit dem auf die Frage der Zuständigkeit beschränkten Streit­gegenstand zu befassen. Insgesamt erachtet das Gericht im Licht der mass­gebenden Kriterien ein Honorar von Fr. 1'000.-- als angemessen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 die Partei­kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'153.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Beschwerdegegnerin 1

  • der Beschwerdegegnerin 2

  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

  • dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

  • dem Regierungsstatthalteramt Thun

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

water protectioninfiltration permitappeal jurisdictionnon-entry decisionbuilding permitcostsparty costsjudicial reviewadministrative procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BVE rightly declined to hear the appeal and forwarded it to the Regierungsstatthalteramt Thun.

Extrahierter Entscheid

Yes. The municipal decision concerned a wastewater infiltration permit with necessary conditions, not a building permit; therefore the appeal lay with the locally competent Regierungsstatthalteramt.

Extrahierte Begründung

The contested order regulated a GSchG/KGV permit for a versickerungsanlage. Under the cantonal rules, such decisions are challenged under the KoG/VRPG only when the construction measure requires building approval; here no building permit was needed, so KoG did not apply and Art. 63(1)(a) VRPG pointed to the Regierungsstatthalteramt.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants' requests on the merits and their challenge to the impartiality of the Regierungsstatthalter were admissible in this appeal.

Extrahierter Entscheid

No. In an appeal against a non-entry decision, review is limited to whether the lower authority correctly found the appeal prerequisites lacking.

Extrahierte Begründung

Because only the non-entry decision was contested, the court would examine only the jurisdictional question; substantive measures and bias complaints fell outside that scope.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were exempt from procedural costs and whether the respondent's party costs should be reduced.

Extrahierter Entscheid

No exemption from costs. The appellants bear the court costs jointly and are liable for the respondent's party costs; the claimed fee was reduced as excessive.

Extrahierte Begründung

As the appellants lost, ordinary cost allocation applied. The court found the respondent's claimed attorney fee excessive in light of the narrow issue and set reasonable party compensation at CHF 1,000 plus outlays and VAT, resulting in CHF 1,153.40.

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