100.2016.89U
BUR/SCA/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 15. Juli 2016
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Häberli
Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegner
und
Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern
betreffend Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25. Februar 2016; AA 15 274)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 1
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dassdie Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Februar 2016 Rechtsanwalt B.________ gegenüber A.________ von der beruflichen Schweigepflicht befreit hat, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner offenen Honorarforderung gemäss Rechnung vom 21. Oktober 2015 erforderlich ist,
dassA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. März 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit den Anträgen, der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25. Februar 2016 sei aufzuheben, eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dasser gleichzeitig für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dassdie Anwaltsaufsichtsbehörde mit Vernehmlassung vom 22. April 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dassB.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu verweigern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) vom Fall Mitteilung zu machen, alles unter Auflage der Verfahrens- und Parteikosten an den Beschwerdeführer,
dassdas Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), wobei es den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 80 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),
dassnach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, unterstehen, sie sich aber unter bestimmten Voraussetzungen vom Berufsgeheimnis entbinden lassen können (vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]),
dassdie bundesrechtlichen Bestimmungen indes keine Kriterien für den Entbindungsentscheid nennen (vgl. BGE 2C_586/2015 vom 9.5.2016, E. 4.2 und E. 4.3.2),
dassgemäss Art. 38 Abs. 1 KAG die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis verfügt, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung, was namentlich der Fall ist, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Art. 38 Abs. 2 KAG),
dassnach konstanter Rechtsprechung die Befreiung von der Schweigepflicht gewährt wird, um einer Anwältin oder einem Anwalt die gerichtliche Durchsetzung ihrer oder seiner Honorarforderung gegen die Mandantschaft zu ermöglichen, sofern Letztere ihrerseits kein höherrangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat (vgl. statt vieler BGE 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2 mit Hinweisen),
dassder Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Beschwerdegegner habe seine Berufspflichten verletzt, indem er ihn nicht «über die verschiedenen Möglichkeiten der Prozessfinanzierung» aufgeklärt habe (Beschwerde S. 3),
dassbehauptete Berufsregelverletzungen jedoch (wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat) grundsätzlich nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens bilden und der Beschwerdeführer verkennt, dass der Entbindungsentscheid mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der Honorarforderung keinerlei materielle Rechtswirkung entfaltet, sondern der Anwältin bzw. dem Anwalt lediglich ermöglichen soll, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. z.B. BGer 2C_1127/2013 vom 7.4.2014, E. 3.3.1),
dassdas Bundesgericht allerdings in jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteilen zur Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht erwogen hat, beim Entbindungsentscheid sei zu berücksichtigen, ob die betroffene Anwältin bzw. der betroffene Anwalt es versäumt habe, angemessene Kostenvorschüsse zu erheben (vgl. BGE 2C_586/2015 vom 9.5.2016, E. 4.3.3, 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2, wonach die betroffene Anwältin bzw. der betroffene Anwalt darzulegen hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war),
dassdiese neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch nichts daran ändert, dass beim Entbindungsentscheid stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (ausdrücklich BGE 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2 mit Hinweisen auf die insoweit konstante langjährige Praxis),
dassein allfälliges Versäumnis im Zusammenhang mit der Erhebung von Kostenvorschüssen das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung im Licht der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar womöglich etwas mindert, dies aber nicht bedeutet, dass in einem solchen Fall das Interesse der Mandantschaft an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses automatisch und in jedem Fall überwiegt,
dassdie Mandantin bzw. der Mandant mit anderen Worten nach wie vor ein eigenes, höherrangiges Geheimhaltungsinteresse darlegen muss,
dassim vorliegenden Fall einerseits der Beschwerdegegner zwar einräumt, er habe nach Übernahme des Mandats «wegen Arbeitsüberlastung und entsprechender Prioritätensetzung» dem Beschwerdeführer vorläufig keine Rechnung für einen Vorschuss des Anwaltshonorars zugestellt (Beschwerdeantwort S. 3 oben), der Beschwerdeführer andererseits aber nicht ansatzweise ein eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses dartut, sondern sich ausschliesslich darauf beschränkt, das Interesse des Beschwerdegegners an einer Entbindung zu bestreiten,
dassvor diesem Hintergrund fraglich ist, ob die Beschwerde überhaupt die Anforderungen an eine sachbezogene Begründung, welche sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4), erfüllt (vgl. den insoweit vergleichbaren BGer 2C_42/2010 vom 28.4.2010, E. 3.4), was mit Blick auf nachfolgende Erwägungen aber dahingestellt bleiben kann,
dassnämlich die für den Entbindungsentscheid massgebliche (einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise präjudizierende) Interessenabwägung mangels eines vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses zu Gunsten des Beschwerdegegners ausfällt, und zwar selbst dann, wenn diesem ein Versäumnis im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorschüssen vorzuwerfen wäre, was hier ausdrücklich offen bleiben kann,
dassdie vorinstanzlich verfügte Befreiung vom Berufsgeheimnis damit der Rechtskontrolle ohne weiteres standhält,
dassder Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz hätte ihm aufgrund seines «Status als Sozialhilfeempfänger» keine Kosten auferlegen dürfen, zumal der Beschwerdegegner ihn vorgängig nicht um Entbindung von der Schweigepflicht ersucht habe (Beschwerde S. 5 unten),
dassmit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch auf einen vorgängigen Entbindungsversuch auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 37 KAG) ablehnend reagiert hätte,
dasssich damit im vorinstanzlichen Verfahren keine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigte, wonach die Kosten des Entbindungsverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. Art. 39 KAG), zumal es dem Beschwerdeführer auch nach Einleitung des Entbindungsverfahrens noch möglich gewesen wäre, den Beschwerdegegner von der Schweigepflicht zu befreien und so entsprechende Verfahrenskosten zu vermeiden, was er jedoch nicht getan hat,
dassder Beschwerdeführer sodann im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Art. 21 KAG i.V.m. Art. 111 ff. VRPG) und die unentgeltliche Rechtspflege nicht von Amtes wegen gewährt wird (BVR 2014 S. 180 E. 7.1), weshalb die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist,
dassdie Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dassder Beschwerdeführer damit grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), er jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dassdie Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]),
dassder Eingabe des Beschwerdeführers wie ausgeführt von vornherein offensichtlich keine Erfolgsaussichten bescheinigt werden können und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre,
dassdem Beschwerdeführer daher eine Pauschalgebühr in der Höhe der Abschreibungsgebühr aufzuerlegen ist,
dassder obsiegende Beschwerdegegner Parteikostenersatz im Sinn einer «Umtriebsentschädigung für nicht anwaltlich vertretene Parteien» in der Höhe von Fr. 750.-- geltend macht, wobei er sich auf Art. 104 Abs. 2 VRPG und Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO beruft,
dassvorliegend offensichtlich nicht von einem nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung anzunehmenden aufwändigen Verfahren im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG die Rede sein kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12; vgl. auch VGE 2010/352 vom 25.1.2011, E. 4.3 [betreffend Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht]),
dasssodann Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO im Verwaltungsprozess weder direkt noch analog anwendbar ist,
dassder Beschwerdegegner demzufolge keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten hat (Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 1993 S. 183 E. 5),
dassdas Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]),
dasssich das Verwaltungsgericht gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu einer Mitteilung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ veranlasst sieht.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
-dem Beschwerdeführer
-dem Beschwerdegegner
-der Anwaltsaufsichtsbehörde
Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.