Release from attorney secrecy confirmed; appeal dismissed

100 2016 89Verwaltungsgericht15.07.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the client’s appeal against a decision of the cantonal lawyer supervisory authority that had released his former lawyer from professional secrecy so the lawyer could sue for unpaid fees. The court held that the client had not shown any superior confidentiality interest, while the lawyer’s interest in enforcing the fee claim prevailed. It further refused legal aid because the appeal was hopeless. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 38 KAG; release from attorney secrecy for judicial enforcement of unpaid fees; interest balancing. The competent authority must compare the lawyer’s interest in disclosure with the client’s secrecy interest; the release is justified where disclosure is necessary to pursue an arguable fee claim and the client fails to demonstrate a superior confidentiality interest. Alleged professional misconduct by the lawyer is not examined in the secrecy-release procedure, since the decision has no substantive effect on the merits of the fee claim. Even if the lawyer may have omitted to request an advance payment, this circumstance merely weakens but does not automatically defeat the disclosure interest; a concrete, higher-ranking secrecy interest must still be shown by the client (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

100.2016.89U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. Juli 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegner

und

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern

betreffend Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Entscheid der Anwaltsauf­sichtsbehörde vom 25. Februar 2016; AA 15 274)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2016, Nr. 100.2016.89U, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dassdie Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Februar 2016 Rechtsanwalt B.________ gegenüber A.________ von der beruflichen Schweige­pflicht befreit hat, soweit dies zur ge­richtlichen Geltendmachung sei­ner offenen Honorarforderung ge­mäss Rechnung vom 21. Oktober 2015 erforderlich ist,

dassA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. März 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit den Anträgen, der Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25. Feb­ruar 2016 sei aufzuheben, eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dasser gleichzeitig für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um un­entgeltliche Rechtspflege ersucht,

dassdie Anwaltsaufsichtsbehörde mit Vernehmlassung vom 22. April 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt,

dassB.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Beschwerde­antwort vom 2. Mai 2016 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht ein­zutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, die unentgeltli­che Rechtspflege sei zu verweigern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) vom Fall Mitteilung zu machen, alles unter Auflage der Verfahrens- und Parteikosten an den Beschwerdeführer,

dassdas Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), wobei es den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 80 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),

dassnach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegen­über jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, unter­stehen, sie sich aber unter bestimmten Voraussetzungen vom Be­rufsgeheimnis entbinden lassen können (vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]),

dassdie bundesrechtlichen Bestimmungen indes keine Kriterien für den Entbindungsentscheid nennen (vgl. BGE 2C_586/2015 vom 9.5.2016, E. 4.2 und E. 4.3.2),

dassgemäss Art. 38 Abs. 1 KAG die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befrei­ung vom Berufsgeheimnis verfügt, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung, was namentlich der Fall ist, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt da­ran hindert, einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Art. 38 Abs. 2 KAG),

dassnach konstanter Rechtsprechung die Befreiung von der Schweige­pflicht gewährt wird, um einer Anwältin oder einem Anwalt die ge­richtliche Durchsetzung ihrer oder seiner Honorarforderung gegen die Mandantschaft zu ermöglichen, sofern Letztere ihrerseits kein höher­rangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnis­ses hat (vgl. statt vieler BGE 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2 mit Hinweisen),

dassder Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Beschwerde­gegner habe seine Berufspflichten verletzt, indem er ihn nicht «über die verschiedenen Möglichkeiten der Prozessfinanzierung» aufgeklärt habe (Beschwerde S. 3),

dassbehauptete Berufsregelverletzungen jedoch (wie bereits die Vor­instanz dargelegt hat) grundsätzlich nicht Gegenstand des Entbin­dungsverfahrens bilden und der Beschwerdeführer verkennt, dass der Entbindungsentscheid mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der Honorarforderung keinerlei materielle Rechtswirkung entfaltet, son­dern der Anwältin bzw. dem Anwalt lediglich ermöglichen soll, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufs­geheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. z.B. BGer 2C_1127/2013 vom 7.4.2014, E. 3.3.1),

dassdas Bundesgericht allerdings in jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteilen zur Befreiung von der anwaltlichen Schweige­pflicht erwogen hat, beim Entbindungsentscheid sei zu berücksichti­gen, ob die betroffene Anwältin bzw. der betroffene Anwalt es ver­säumt habe, angemessene Kostenvorschüsse zu erheben (vgl. BGE 2C_586/2015 vom 9.5.2016, E. 4.3.3, 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2, wonach die betroffene Anwältin bzw. der betroffene Anwalt darzulegen hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war),

dassdiese neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch nichts daran ändert, dass beim Entbindungsentscheid stets eine Interessen­abwägung vorzunehmen ist (ausdrücklich BGE 2C_215/2015 vom 16.6.2016, E. 5.2 mit Hinweisen auf die insoweit konstante lang­jährige Praxis),

dassein allfälliges Versäumnis im Zusammenhang mit der Erhebung von Kostenvorschüssen das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung im Licht der neusten bundesgerichtlichen Recht­sprechung zwar womöglich etwas mindert, dies aber nicht bedeutet, dass in einem solchen Fall das Interesse der Mandantschaft an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses automatisch und in je­dem Fall überwiegt,

dassdie Mandantin bzw. der Mandant mit anderen Worten nach wie vor ein eigenes, höherrangiges Geheimhaltungsinteresse darlegen muss,

dassim vorliegenden Fall einerseits der Beschwerdegegner zwar ein­räumt, er habe nach Übernahme des Mandats «wegen Arbeitsüber­lastung und entsprechender Prioritätensetzung» dem Beschwerde­führer vorläufig keine Rechnung für einen Vorschuss des Anwalts­honorars zugestellt (Beschwerdeantwort S. 3 oben), der Beschwer­deführer andererseits aber nicht ansatzweise ein eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses dartut, sondern sich ausschliesslich darauf beschränkt, das Interesse des Beschwer­degegners an einer Entbindung zu bestreiten,

dassvor diesem Hintergrund fraglich ist, ob die Beschwerde überhaupt die Anforderungen an eine sachbezogene Begründung, welche sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4), erfüllt (vgl. den insoweit vergleichbaren BGer 2C_42/2010 vom 28.4.2010, E. 3.4), was mit Blick auf nach­folgende Erwägungen aber dahingestellt bleiben kann,

dassnämlich die für den Entbindungsentscheid massgebliche (einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise präjudizierende) Interessenabwägung mangels eines vom Beschwer­deführer nicht ansatzweise geltend gemachten Geheimhaltungsinte­resses zu Gunsten des Beschwerdegegners ausfällt, und zwar selbst dann, wenn diesem ein Versäumnis im Zusammenhang mit der Er­hebung von Vorschüssen vorzuwerfen wäre, was hier ausdrücklich offen bleiben kann,

dassdie vorinstanzlich verfügte Befreiung vom Berufsgeheimnis damit der Rechtskontrolle ohne weiteres standhält,

dassder Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz hätte ihm aufgrund seines «Status als Sozialhilfeempfänger» keine Kosten auferlegen dürfen, zumal der Beschwerdegegner ihn vorgängig nicht um Entbin­dung von der Schweigepflicht ersucht habe (Beschwerde S. 5 unten),

dassmit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch auf einen vorgängigen Entbindungsversuch auf freiwilliger Basis (vgl. Art. 37 KAG) ablehnend reagiert hätte,

dasssich damit im vorinstanzlichen Verfahren keine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigte, wonach die Kosten des Entbindungsverfah­rens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. Art. 39 KAG), zumal es dem Beschwerdeführer auch nach Einleitung des Entbin­dungsverfahrens noch möglich gewesen wäre, den Beschwerde­gegner von der Schweigepflicht zu befreien und so entsprechende Ver­fahrenskosten zu vermeiden, was er jedoch nicht getan hat,

dassder Beschwerdeführer sodann im vorinstanzlichen Verfahren unbe­stritten kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Art. 21 KAG i.V.m. Art. 111 ff. VRPG) und die unentgeltliche Rechts­pflege nicht von Amtes wegen gewährt wird (BVR 2014 S. 180 E. 7.1), weshalb die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist,

dassdie Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dassder Beschwerdeführer damit grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), er jedoch für das verwaltungsgerichtli­che Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er­sucht,

dassdie Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten be­freit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]),

dassder Eingabe des Beschwerdeführers wie ausgeführt von vornherein offensichtlich keine Erfolgsaussichten bescheinigt werden können und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre,

dassdem Beschwerdeführer daher eine Pauschalgebühr in der Höhe der Abschreibungsgebühr aufzuerlegen ist,

dassder obsiegende Beschwerdegegner Parteikostenersatz im Sinn einer «Umtriebsentschädigung für nicht anwaltlich vertretene Parteien» in der Höhe von Fr. 750.-- geltend macht, wobei er sich auf Art. 104 Abs. 2 VRPG und Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO beruft,

dassvorliegend offensichtlich nicht von einem nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung anzunehmenden aufwändigen Verfahren im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG die Rede sein kann (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12; vgl. auch VGE 2010/352 vom 25.1.2011, E. 4.3 [betreffend Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht]),

dasssodann Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO im Verwaltungsprozess weder di­rekt noch analog anwendbar ist,

dassder Beschwerdegegner demzufolge keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten hat (Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 1993 S. 183 E. 5),

dassdas Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]),

dasssich das Verwaltungsgericht gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu einer Mitteilung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ veranlasst sieht.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Beschwerdegegner

-der Anwaltsaufsichtsbehörde

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

attorney secrecyfee claiminterest balancinglegal aidcourt costsparty compensationprofessional misconductadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the release from attorney secrecy for enforcement of unpaid fees should be set aside

Extrahierter Entscheid

The release was upheld because the lawyer’s interest in pursuing the fee claim outweighed any secrecy interest, and the client did not show a superior confidentiality interest.

Extrahierte Begründung

The decision is an interest-balancing exercise; the client’s objections about alleged professional misconduct did not belong in this proceeding. Even assuming a failure to request advance payment, that only reduces the lawyer’s interest and does not automatically prevail over the client’s secrecy interest.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the administrative appeal

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the applicable procedural rules, legal aid is granted only if the claim is not hopeless; that threshold was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant should be exempted from first-instance procedural costs and whether the respondent was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

First-instance costs remained charged to the appellant, and the respondent received no party compensation.

Extrahierte Begründung

The losing party normally bears the costs; no prior voluntary release from secrecy changed that. The requested party compensation was not justified under the administrative procedure rules, and the cited civil-procedure provision was not applicable.

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