Late tax appeals rejected; no deadline restoration

100 2016 84Verwaltungsgericht15.04.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B appealed late against cantonal/communal and federal tax decisions for 2011 and asked for deadline restoration, relying on A.'s heart attack, hospitalization, and rehabilitation. The court held that the evidence did not show a qualifying inability to act or to instruct a representative after service of the tax appeal commission decisions. Because the restoration request failed, the appeals remained untimely and could not be entered upon. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellants and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 43 Abs. 2 VRPG; Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG: Wiederherstellung einer versäumten Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass die säumige Person durch ein erhebliches Hindernis an der fristgerechten Vornahme der Handlung oder an der Bestellung einer Vertretung gehindert war. Eine schwere Erkrankung genügt nur, wenn sie eine vorübergehende vollständige Handlungsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum bewirkt; eine blosse Arbeitsunfähigkeit beweist den Wiederherstellungsgrund nicht. Erforderlich ist der Nachweis, weshalb die betroffene Person nicht selbst handeln oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung beauftragen konnte. Bei ungetrennt lebenden Ehegatten genügt zudem die fristgerechte Handlung eines Ehegatten zur Wahrung des Rechtsmittels (Art. 156 Abs. 1 und 3 StG; Art. 113 Abs. 1 und 3 DBG).

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 8. Juli 2016 abgewiesen (BGer 2C_451/2016 und 2C_452/2016).

100.2016.84/85U

BUR/SCA/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15.April 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 29. Januar 2016; 100 15 64; 200 15 48)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.84/85U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dassA.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) am 23. März 2016 Beschwerden gegen die Ent­scheide der Steuerre­kurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 29. Januar 2016 be­treffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2011 eingereicht haben,

dasssie beantragen, «auf die verspätete Beschwerde sei wegen Krankheit einzutreten»,

dassgegen Entscheide der StRK innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuer­ge­setzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun­dessteuer [DBG; SR 642.11]),

dassdie Entscheide der StRK am 29. Januar 2016 der Post übergeben und am 1. Februar 2016 den Beschwerdeführenden zugestellt wor­den sind (vgl. Sendungsverfolgung der Post),

dassdie 30-tägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begonnen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und am Mittwoch 2. März 2016 geendet hat,

dassEingaben vor Ablauf der Frist der Behörde oder der schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 42 Abs. 2 VRPG),

dassdie Beschwerden vom 23. März 2016 demnach verspätet erhoben wor­den sind, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten,

dasssie jedoch in beiden Verfahren um Wiederherstellung der Beschwer­defristen ersuchen, weil sich A.________ nach einem am 7. Januar 2016 erlittenen Herzinfarkt bis am 6. Februar in stationärer Spitalpflege befunden und vom 7. bis 27. Februar in einer Rehabilita­tionsklinik aufgehalten habe, weshalb ein fristgerechtes Handeln nicht möglich gewesen sei,

dasseine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die säu­mige Person aus hinreichenden, objektiven oder sub­jektiven Gründen da­von abgehalten worden ist, fristgerecht zu han­deln oder eine Ver­tretung zu bestellen, wobei es sich um Gründe von einigem Gewicht han­deln muss (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG; Art. 43 Abs. 2 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 9),

dasseine plötzliche schwere Erkrankung demnach die Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen kann, sofern sie zu einer vorüber­gehenden gänzlichen Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person ge­führt hat (statt vieler BVR 2005 S. 281 E. 2),

dassdie Beschwerdeführenden anhand von zwei Rechnungen den Spital- und Klinikaufenthalt von A.________ belegen (Beschwerde­beilagen 2 und 3) sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. …, Allg. Innere Medizin FMH, …, vom 29. Februar 2016 beibringen, gemäss welchem dem Betroffenen eine Arbeitsun­fähigkeit von 100 % wegen Krankheit vom 7. Januar 2016 bis und mit 31. März 2016 attestiert wird (Beschwerdebeilage 4),

dasssie daraus schliessen, der Hinderungsgrund habe bis zum Austritt aus der Rehabilitationsklinik (27.2.) angedauert,

dasszwar davon auszugehen ist, dass A.________ nach dem Herzinfarkt vom 7. Januar 2016 zunächst nicht in der Lage gewesen wäre, fristwahrende Handlungen vorzunehmen,

dassdie angefochtenen Rekursentscheide indes zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlagen, sondern den Beschwerdeführenden erst rund 3½ Wochen später eröffnet wurden, wenige Tage bevor A.________ den Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik angetreten hat,

dassihm für den fraglichen Zeitraum nach Eröffnung der Rekursentscheide zwar eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, dies allein jedoch nicht geeignet ist, das Vorliegen eines Wiederherstellungs­grunds zu belegen (vgl. statt vieler VGE 2014/284/285 vom 30.6.2015, E. 3.4.3, auch zum Folgenden; BGer 8C_554/2010 vom 4.8.2010, E. 4.2),

dassvielmehr durch ärztliches Zeugnis hätte nachgewiesen werden müs­sen, weshalb und inwiefern A.________ im fraglichen Zeit­raum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder eine Dritt­person mit der Interessenwahrung zu beauftragen (BGE 119 II 86 E. 2a; BVR 2005 S. 281 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 9 und 13),

dassdie Beschwerdeführenden im Übrigen selbst nicht davon ausgehen, allein die ärztlich attestierte volle Arbeitsunfähigkeit habe sie am frist­gerechten Handeln gehindert, dauert diese doch gemäss ihren eige­nen Angaben voraussichtlich noch zwei weitere Monate und damit über den Zeitpunkt des angeblichen Wegfalls des Hinderungsgrunds und der Beschwerdeeinreichung an (Beschwerde S. 2 oben),

dassdie eingereichten Beschwerdebeilagen folglich nicht geeignet sind, einen bis Ende Februar andauernden Hinderungsgrund im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG bzw. Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG zu belegen,

dassferner Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die steuerrechtlichen Verfahrensrechte und Verfahrenspflich­ten gemeinsam ausüben (Art. 156 Abs. 1 StG; Art. 113 Abs. 1 DBG) und ein Rechtsmittel als rechtzeitig eingereicht gilt, wenn *ein * Ehe­gatte innert Frist handelt (Art. 156 Abs. 3 Satz 1 StG; Art. 113 Abs. 3 DBG),

dassbezüglich B.________ kein Hinderungsgrund geltend ge­macht wird oder ersichtlich ist, weshalb den Beschwerdeführenden auch insoweit ein fristgerechtes Handeln möglich gewesen wäre (vgl. auch VGE 22066 vom 25.4.2005, E. 4.7 am Schluss und E. 4.8, 22436/22437 vom 14.11.2005, E. 4.3),

dassdemzufolge die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefris­ten abzuweisen sind und es dabei bleibt, dass die Beschwerden ver­spätet er­hoben wurden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,

dassauf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]),

dassdie Beschwerdeführenden bei diesem Prozessausgang als unterlie­gend gelten und kostenpflichtig werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG),

dassdieser Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1); zum Wiederherstellungsbegehren vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 18).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefristen werden abge­wiesen.

2. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird nicht eingetreten.

4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten ge­sprochen.

6. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

deadline restorationlate appealillnesstax appealjoint spousal rightsadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed appeal deadline should be restored because of illness

Extrahierter Entscheid

Restoration was denied because the medical documents did not show that the illness prevented timely action or arranging representation after service of the challenged decisions.

Extrahierte Begründung

A serious sudden illness can justify restoration only if it caused temporary complete inability to act. The evidence showed hospitalization and a 100% work incapacity, but not why the appellant could not file the appeal or instruct a third person during the relevant period after service.

Kernrechtsfrage

Whether the appeals against the cantonal and communal taxes 2011 were admissible

Extrahierter Entscheid

The appeals were out of time and therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The 30-day deadline expired on 2016-03-02; the appeals were filed on 2016-03-23 and were therefore late. Since restoration was refused, no timely appeal existed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against direct federal tax 2011 was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was out of time and therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The same deadline and restoration analysis applied equally to the federal tax appeal, so the filing remained late.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the court costs, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellants were made liable for costs under the applicable tax and administrative procedure rules; no party costs were granted.

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