100.2016.41/50U
BUR/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2016
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
100.2016.41
1. ** A.________**
handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …
2. ** B.________**
handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …
3. ** C.________**
handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …
4.D.________
5.E.________
alle vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführende
100.2016.50
Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8
Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2016, Nrn. 100.2016.41/50U, Seite 1
gegen
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
Münstergasse 2, 3011 Bern
sowie
1.F.________
2.G.________
3.H.________
alle p.A. …
betreffend Zonenplan Riedbach; Einstellung des Verfahrens und Rechtsverzögerung (Verfügung des Rechtsamts der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2016; 32.14-14.24)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dassdie A.________, die B.________, der C.________, D.________ sowie E.________ bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) Beschwerde gegen die Genehmigungsverfügung des kantonalen Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 6. März 2014 betreffend den Zonenplan Riedbach der Einwohnergemeinde (EG) Bern erhoben haben,
dassder Zonenplan Riedbach auch die Einzonung von Land vorsieht,
dassam 1. Mai 2015 die Änderungen vom 15. Juni 2012 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und die Änderungen vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Kraft getreten sind,
dassdas Rechtsamt JGK mit Verfügung vom 13. Januar 2016 das Beschwerdeverfahren sistiert hat, bis ein rechtskräftiges oberinstanzliches Urteil vorliegt zur Frage der Anwendbarkeit und der Auswirkungen der Änderungen der Raumplanungsgesetzgebung auf hängige Beschwerdeverfahren, die Einzonungen im Kanton Bern betreffen,
dassdie vorne erwähnten Vereine und Privatpersonen mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Sistierungsverfügung erhoben haben (Verfahren 100.2016.41),
dassam 12. Februar 2016 auch die EG Bern Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sistierungsverfügung eingereicht hat (Verfahren 100.2016.50),
dassdas Rechtsamt JGK mit Verfügung vom 7. März 2016 die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hat,
dassdie verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sind (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 f.),
dassder Abteilungspräsident mit Verfügung vom 10. März 2016 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat,
dassdie Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 mit Stellungnahme vom 8. April 2016 keine Einwände gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens erheben,
dasssich die EG Bern nicht hat vernehmen lassen,
dasssich die Kostenverlegung nach Art. 110 VRPG richtet, wobei sich hier im Wesentlichen die Frage stellt, ob das Verfahren mit oder ohne Zutun der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 110 Abs. 2 VRPG),
dassein Beschwerdeverfahren in der Regel als ohne Zutun der Vorinstanz gegenstandslos geworden zu betrachten ist, wenn es zu deren Obliegenheiten gehört, den Verwaltungsakt zu erlassen, der zur Gegenstandslosigkeit geführt hat; eine solche Konstellation liegt unter anderem vor, wenn die Vorinstanz gestützt auf neuen Sachverhalt (Dahinfallen des Sistierungsgrunds) die Verfahrenseinstellung aufgehoben hat; die neue Verfügung ist diesfalls nicht als Eingeständnis eines Fehlverhaltens zu werten, weshalb die Vorinstanz auch nicht als unterliegende Partei im Sinn von Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt, sondern die Kosten in einem solchen Fall aufgrund einer summarischen Prüfung nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind (Art. 110 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 10, Art. 110 N. 5 und 8),
dasszu den Prozessaussichten vorab festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 sehr fraglich ist, ob sie für die Anfechtung der Verfahrenseinstellung überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen können (Art. 61 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. a VRPG), da sie sich gegen den Zonenplan Riedbach wehren und die mit der Verfahrenseinstellung verbundene Verzögerung üblicherweise im Interesse jener liegt, die gegen die neuen Nutzungsmöglichkeiten opponieren (vgl. BVR 1993 S. 459 E. 3d); diese Frage mit Blick auf das Ergebnis aber offenbleiben kann,
dassArt. 38 VRPG die Verfahrenseinstellung zwar ausdrücklich zulässt, wenn über die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist,
dassdas Vorgehen des Rechtsamts JGK aber nicht frei von Bedenken ist, denn aus der Rechtsprechungskompetenz einer Behörde folgt, dass sie die Vorschriften auch so auszulegen und anzuwenden hat, wie sie es für richtig hält (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 1), weshalb es im Allgemeinen nicht der Prozessökonomie dient, ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes anderes Verfahren die Verfahrenseinstellung anzuordnen, bis ein oberinstanzliches Gericht die interessierenden Fragen einmal entschieden haben wird,
dassdas Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2015 (BGE 141 II 393) – das bei der Vorinstanz für Verunsicherung gesorgt hat – in Bezug auf die Auslegung von Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a RPV (Sperrwirkung für Neueinzonungen ohne entsprechende Kompensation bis zum Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat) im Widerspruch zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts steht (VGE 2013/230 vom 5.12.2014, in ZBl 2015 S. 182 mit zustimmenden Bemerkungen),
dassschon im Zeitpunkt der Sistierung absehbar war, dass in Kürze weitere Urteile zu dieser interessierenden Frage folgen würden, und das Rechtsamt JGK nach der Internet-Publikation der Urteile BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016 seine Sistierungsverfügung aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat,
dassmit Blick auf diese etwas besondere Konstellation und angesichts der tatsächlich auch nur kurze Zeit dauernden Sistierung die Verfahrenseinstellung unter Mitberücksichtigung des verhältnismässig grossen Ermessensspielraums im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 10) sich noch als vertretbar erweist,
dassdaher nach den abgeschätzten Prozessaussichten beide Beschwerden abzuweisen wären,
dassdie Vorinstanz gehalten ist, das nun schon seit längerer Zeit bei ihr hängige Verfahren so rasch als möglich abzuschliessen und weitere Verzögerungen möglichst zu vermeiden,
dassdie Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 als unterliegende Partei gelten und die Verfahrenskosten in der Höhe einer reduzierten Abschreibungsgebühr unter Solidarhaft zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG),
dassder Gemeinde im Verfahren 100.2016.50 keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG),
dassin beiden Verfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG),
dassdie Abschreibungsverfügung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatskanzlei [GSOG; BSG 161.1]),
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Verfahren 100.2016.41 und 100.2016.50 werden als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Im Verfahren 100.2016.41 werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, den Beschwerdeführenden auferlegt und keine Parteikosten gesprochen.
3. Für das Verfahren 100.2016.50 werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
-den Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41
-der Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2016.50
-der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (zusammen mit den Akten 32.14-14.24)
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.