Strike-out of appeal proceedings due to mootness

100 2016 41Verwaltungsgericht29.04.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court struck out two joined appeals as moot after the canton’s Justice, Municipal and Ecclesiastical Directorate lifted its earlier stay and resumed the zoning-plan appeal proceedings concerning the Riedbach plan. The court held that the stay order had become obsolete and that the cases had to be removed from the docket under Art. 39 VRPG. For costs, it applied Art. 110 VRPG and, after a summary assessment of the chances of success, imposed a reduced CHF 500 strike-out fee jointly and severally on the private appellants in case 100.2016.41, while no costs or party compensation were charged in case 100.2016.50.

Omnilex-Regeste

Art. 39 VRPG; strike-out of proceedings rendered moot by withdrawal of the contested procedural order; Art. 110 VRPG; cost allocation after mootness. Proceedings that become moot are to be removed from the docket. For costs, the decisive factor is whether mootness occurred with or without the conduct of the lower authority; if the authority later corrects its own procedural measure in light of a changed factual or legal situation, this does not necessarily constitute an admission of unlawfulness. In such cases, costs are allocated by a summary assessment of the parties’ prospects of success. A stay of proceedings lies within a broad margin of appreciation, especially where the authority awaits clarification of a legal question in related case law (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

100.2016.41/50U

BUR/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

100.2016.41

1. ** A.________**

handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …

2. ** B.________**

handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …

3. ** C.________**

handelnd durch die statutarischen Organe, p.A. …

4.D.________

5.E.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

100.2016.50

Einwohnergemeinde Bern

handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Präsidialdirektion, Generalsekreta­riat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8

Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2016, Nrn. 100.2016.41/50U, Seite 1

gegen

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Münstergasse 2, 3011 Bern

sowie

1.F.________

2.G.________

3.H.________

alle p.A. …

betreffend Zonenplan Riedbach; Einstellung des Verfahrens und Rechtsverzögerung (Ver­fügung des Rechtsamts der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 13. Januar 2016; 32.14-14.24)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dassdie A.________, die B.________, der C.________, D.________ sowie E.________ bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) Beschwerde gegen die Genehmigungsverfügung des kantonalen Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 6. März 2014 betreffend den Zonenplan Riedbach der Einwohnergemeinde (EG) Bern erho­ben haben,

dassder Zonenplan Riedbach auch die Einzonung von Land vorsieht,

dassam 1. Mai 2015 die Änderungen vom 15. Juni 2012 des Bundes­ge­setzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und die Änderungen vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Kraft getreten sind,

dassdas Rechtsamt JGK mit Verfügung vom 13. Januar 2016 das Be­schwerdeverfahren sistiert hat, bis ein rechtskräftiges oberinstanzli­ches Urteil vorliegt zur Frage der Anwendbarkeit und der Auswirkun­gen der Änderungen der Raumplanungsgesetzgebung auf hängige Beschwerdeverfahren, die Einzonungen im Kanton Bern betreffen,

dassdie vorne erwähnten Vereine und Privatpersonen mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Sis­tierungsverfügung erhoben haben (Verfahren 100.2016.41),

dassam 12. Februar 2016 auch die EG Bern Verwaltungsgerichts­be­schwerde gegen die Sistierungsverfügung eingereicht hat (Verfah­ren 100.2016.50),

dassdas Rechtsamt JGK mit Verfügung vom 7. März 2016 die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hat,

dassdie verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sind (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen­tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 f.),

dassder Abteilungspräsident mit Verfügung vom 10. März 2016 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Verfahrensbeteiligten Gele­genheit zur Stellungnahme gegeben hat,

dassdie Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 mit Stellung­nahme vom 8. April 2016 keine Einwände gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens erheben,

dasssich die EG Bern nicht hat vernehmen lassen,

dasssich die Kostenverlegung nach Art. 110 VRPG richtet, wobei sich hier im Wesentlichen die Frage stellt, ob das Verfahren mit oder ohne Zutun der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 110 Abs. 2 VRPG),

dassein Beschwerdeverfahren in der Regel als ohne Zutun der Vorinstanz gegenstandslos geworden zu betrachten ist, wenn es zu deren Oblie­genheiten gehört, den Verwaltungsakt zu erlassen, der zur Gegen­standslosigkeit geführt hat; eine solche Konstellation liegt unter ande­rem vor, wenn die Vorinstanz gestützt auf neuen Sachverhalt (Da­hinfallen des Sistierungsgrunds) die Verfahrenseinstellung auf­geho­ben hat; die neue Verfügung ist diesfalls nicht als Eingeständnis ei­nes Fehlverhaltens zu werten, weshalb die Vorinstanz auch nicht als unterliegende Partei im Sinn von Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt, sondern die Kosten in einem solchen Fall aufgrund einer summarischen Prü­fung nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind (Art. 110 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 10, Art. 110 N. 5 und 8),

dasszu den Prozessaussichten vorab festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 sehr fraglich ist, ob sie für die Anfechtung der Verfahrens­einstellung überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen können (Art. 61 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. a VRPG), da sie sich gegen den Zonenplan Riedbach wehren und die mit der Verfahrens­einstellung verbundene Verzögerung üblicher­weise im Interesse jener liegt, die gegen die neuen Nutzungs­möglichkeiten opponieren (vgl. BVR 1993 S. 459 E. 3d); diese Frage mit Blick auf das Ergebnis aber offenbleiben kann,

dassArt. 38 VRPG die Verfahrenseinstellung zwar ausdrücklich zulässt, wenn über die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist,

dassdas Vorgehen des Rechtsamts JGK aber nicht frei von Bedenken ist, denn aus der Rechtsprechungskompetenz einer Behörde folgt, dass sie die Vorschriften auch so auszulegen und anzuwenden hat, wie sie es für richtig hält (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 1), weshalb es im Allgemeinen nicht der Prozessökonomie dient, ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes anderes Verfahren die Verfahrens­einstellung anzuordnen, bis ein oberinstanzliches Gericht die interes­sierenden Fragen einmal entschieden haben wird,

dassdas Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2015 (BGE 141 II 393) – das bei der Vorinstanz für Verunsicherung gesorgt hat – in Bezug auf die Auslegung von Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a RPV (Sperrwirkung für Neueinzonungen ohne entsprechende Kompensa­tion bis zum Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat) im Widerspruch zu einem Urteil des Verwal­tungsgerichts steht (VGE 2013/230 vom 5.12.2014, in ZBl 2015 S. 182 mit zustimmenden Bemerkungen),

dassschon im Zeitpunkt der Sistierung absehbar war, dass in Kürze wei­tere Urteile zu dieser interessierenden Frage folgen würden, und das Rechtsamt JGK nach der Internet-Publikation der Urteile BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016 seine Sistierungsverfügung aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat,

dassmit Blick auf diese etwas besondere Konstellation und angesichts der tatsächlich auch nur kurze Zeit dauernden Sistierung die Verfahrens­einstellung unter Mitberücksichtigung des verhältnismässig grossen Ermessensspielraums im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 10) sich noch als ver­tretbar erweist,

dassdaher nach den abgeschätzten Prozessaussichten beide Beschwer­den ab­zuweisen wären,

dassdie Vorinstanz gehalten ist, das nun schon seit längerer Zeit bei ihr hängige Verfahren so rasch als möglich abzuschliessen und weitere Verzögerungen möglichst zu vermeiden,

dassdie Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41 als unterlie­gende Partei gelten und die Verfahrenskosten in der Höhe einer re­duzierten Abschreibungsgebühr unter Solidarhaft zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG),

dassder Gemeinde im Verfahren 100.2016.50 keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dassin beiden Verfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG),

dassdie Abschreibungsverfügung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatskanzlei [GSOG; BSG 161.1]),

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Verfahren 100.2016.41 und 100.2016.50 werden als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Im Verfahren 100.2016.41 werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, den Beschwerdeführenden auf­er­legt und keine Parteikosten gesprochen.

3. Für das Verfahren 100.2016.50 werden weder Verfahrenskosten erho­ben noch Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2016.41

-der Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2016.50

-der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (zu­sammen mit den Akten 32.14-14.24)

  • F.________ für sich und z.H. G.________ und H.________

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden.

Schlagwörter

mootnessstrike-outstay of proceedingscost allocationplanning lawappeal prospectsjoint and several costsprocedural economy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the two appeal proceedings against the stay order should be struck from the docket as moot.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the stay was lifted and the proceedings resumed, both appeals had become moot and had to be removed from the docket.

Extrahierte Begründung

Under Art. 39 VRPG, proceedings are struck out when they become moot. The challenged stay was withdrawn by the lower authority, so the appeal interest disappeared.

Kernrechtsfrage

How the costs should be allocated after mootness.

Extrahierter Entscheid

The appellants in case 100.2016.41 must bear the reduced strike-out fee jointly and severally; no costs are charged to the municipality in case 100.2016.50; no party costs are awarded in either case.

Extrahierte Begründung

Costs are governed by Art. 110 VRPG. Because the mootness resulted in substance from the lower authority's own later action, the court assessed costs according to the probable prospects of the case; the challenged stay was still considered defensible, so the appellants in 100.2016.41 were treated as unsuccessful, while the municipality could not be charged costs in 100.2016.50.

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