Request for clarification inadmissible; no enforcement-title issue examined

100 2016 362Verwaltungsgericht20.12.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Dr. med. A. and Dr. med. B. requested clarification of a prior Bern Administrative Court judgment that had rejected their appeal concerning emergency-service duty. They argued that the judgment might be treated by the Ärztlicher Bezirksverein as an enforcement title for a possible substitute payment. The court held that clarification under Art. 100 VRPG is limited to incompleteness, ambiguity, contradiction, or clerical error in the operative part of the decision. Because the request aimed only at a substantive statement about enforcement effects, the court refused to enter into it. The applicants were ordered to pay the court fee jointly and severally, and no party costs were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 100 VRPG; scope of clarification and correction of judgments; clarification is admissible only where the operative part of the decision is incomplete, unclear, contradictory, or affected by clerical or arithmetical error. It serves to remove defects in the dispositive and, exceptionally, inconsistencies between dispositive and reasoning where the meaning of the operative part cannot otherwise be determined. It cannot be used to obtain a substantive amendment of the judgment or a general review of its content. A request is inadmissible if it merely seeks an abstract statement on the judgment's possible effect as an enforcement title or other legal consequences beyond the dispositive (consid. 2.1-2.3).

Gesamter Gesetzestext

100.2016.362U

DAM/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20.Dezember 2016

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. ** Dr. med.** ** A.________**

2. ** Dr. med.** ** B.________**

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Gesuchstellende

gegen

Ärztlicher Bezirksverein … handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

und

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, 3011 Bern

betreffend Erläuterung des Urteils vom 2. Dezember 2016 (VGE 100.2015.246)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 (VGE 2015/246) hat das Verwaltungs­gericht die Beschwerde von Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ gegen den Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) vom 6. Juli 2015 betreffend Notfalldienstpflicht abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 ersuchen Dres A.________ und B.________ das Verwaltungsgericht um Erläuterung dieses Urteils im Sinn von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

2.

2.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Wider­spruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Die Berichtigung dient dazu, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu korrigie­ren; die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollstän­dig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Auf die Entscheidgründe als solche bezieht sich die Erläuterung nicht. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann, namentlich in Fällen, in denen die Verwaltungsjustizbehörde die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen hat zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Änderung des Ent­scheids abzielen oder eine allgemeine Diskussion über den Entscheid einleiten wollen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 2.1, 2004 S. 359 E. 7.2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 6 ff.). Das Eintreten auf ein Erläuterungs- oder Berichtigungs­gesuch setzt gleich wie andere Gesuchsverfahren ein eigenes schutzwür­diges Interesse der gesuchstellenden Person an der beantragten Klärung oder Ergänzung des Entscheids voraus (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 5; zum Ganzen VGE 2015/28 vom 22.1.2015 E. 2.1, 2013/83 vom 22.4.2013 E. 2.1).

2.2 Die Gesuchstellenden erkundigen sich zusammengefasst danach, ob die Annahme zutreffe, dass das Urteil vom 2. Dezember 2016 «insbe­sondere bezogen auf eine allfällige Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe keinen Vollstreckungstitel darstelle» (Gesuch S. 1). Sie befürchteten, der Ärztliche Bezirksverein … (ABV; Beschwerdegegner im Verfahren 100.2015.246) könnte aufgrund einer Passage in E. 3.5 des Ur­teils den Standpunkt einnehmen, «das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle einen Vollstreckungstitel dar und er müsse kein neues Erkenntnisverfahren […] durchlaufen, wenn er bei den Beschwerdeführenden eine Ersatz­abgabe einfordern wolle» (Gesuch S. 3).

2.3 Die von den Gesuchstellenden aufgeworfene Frage zielt nicht da­rauf ab, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Widersprüche im Urteils­dispositiv bzw. zwischen Dispositiv und Erwägungen zu beseitigen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Erläuterungsgesuchs aufzu­zeigen, ob und in welchem Umfang sein Urteil als Vollstreckungstitel die­nen kann. Ausserdem hat das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand in E. 3.5 f. des hier zur Diskussion stehenden Urteils klar umrissen. Inwiefern sich daraus mit Bezug auf das Urteilsdispositiv ein Widerspruch oder Un­klarheiten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Auf das Gesuch um Erläute­rung kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden. Auf die Anhörung des ABV wird verzichtet (Art. 100 Abs. 2 VRPG).

3.

3.1 Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit der Verwal­tungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG), im vorliegenden Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 106 sowie 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf das Gesuch um Erläuterung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Gesuchstellenden auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • den Gesuchstellenden

und mitzuteilen:

  • dem Ärztlichen Bezirksverein …

  • der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

clarificationadmissibilityoperative partenforcement titlecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for clarification of the judgment of 2 December 2016 was admissible under Art. 100 VRPG.

Extrahierter Entscheid

The request did not seek to remove an incompleteness, ambiguity, contradiction, or clerical error in the dispositive part; it instead asked for an assessment of whether the judgment could serve as an enforcement title. The court therefore did not enter into the request.

Extrahierte Begründung

Clarification under Art. 100 VRPG is limited to defects in the operative part of the decision, not to a substantive reappraisal or general discussion of the judgment. The applicants' concern related to possible enforcement consequences, not to a textual defect in the dispositive.

Kernrechtsfrage

Whether the court should hear the Ärztlicher Bezirksverein before deciding the clarification request.

Extrahierter Entscheid

No hearing was held because the request was manifestly inadmissible.

Extrahierte Begründung

Given the obvious inadmissibility, the court dispensed with hearing the association.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.