Communal vote on organizational bylaw change and prior-appeal timing

100 2016 347Verwaltungsgericht29.06.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a municipal urn vote on amendments to Matten bei Interlaken’s organizational bylaw, arguing that the vote had been improperly prepared, that no prior participation procedure had been held, that the urn procedure was unlawful, that the official information was biased, and that council members should have abstained. The cantonal government delegate had rejected the second complaint as res judicata. The Verwaltungsgericht held that no res judicata existed, because the first and second proceedings concerned different objects, but it nevertheless examined the merits itself. It found no violation of political rights, no duty to hold a consultation procedure, no defect in the choice of the urn vote, no outcome-determinative information defect, and no recusal violation. The appeal was dismissed and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 34 BV; Art. 67a, 74 Abs. 2 Bst. c, 81 Abs. 2 VRPG; Art. 47, 54, 56 GG; communal organizational bylaw amendments by urn vote; timing of challenge to preparatory acts and subsequent appeal against the vote result. Preparatory acts in communal voting matters must be challenged within the statutory period; if the appeal period ends after the vote, the unsuccessful party is not obliged to appeal the first-instance decision in order to preserve the right to raise the same preparatory defects again against the vote result (analogous application of Art. 67a Abs. 3 VRPG to Art. 81 Abs. 2 VRPG). The vote result and the preparatory act are not identical objects, so res judicata does not arise. Municipalities retain organizational autonomy; absent a specific rule, no prior consultation procedure is constitutionally required for organizational bylaws. The urn and municipal assembly are legally equivalent forms where the communal order so provides. Official explanations must be objective and complete in a constitutionally relevant sense, but minor omissions do not invalidate the vote absent a serious likelihood of influence.

Gesamter Gesetzestext

100.2016.347Upubliziert in BVR 2017 S. 459

HER/BIP/BES

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 29.Juni 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli,

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli

Gerichtsschreiber Bieri

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken

handelnd durch den Gemeinderat, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten bei Interlaken

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend kommunale Urnenabstimmung vom 25. September 2016 über die Änderung des Organisationsreglements; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 22. November 2016; gbv 2/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2017, Nr. 100.2016.347U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 4. und 11. August 2016 kündigte der Gemeinderat der Einwohnerge­meinde (EG) Matten bei Interlaken im amtlichen Anzeiger Interlaken an, dass am 25. September 2016 eine Urnenabstimmung betreffend Änderung des kommunalen Organisationsreglements stattfinden werde. Er wies da­rauf hin, dass das Organisationsreglement mit den vorgesehenen Ände­rungen 30 Tage vor der Abstimmung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufliege.

Am 26. August 2016 erhob A.________ gegen die Abstimmungsanordnung des Gemeinderats Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Er beantragte, die Anordnung sei aufzuheben und die an­gesetzte Urnenabstimmung sei zu vertagen. Der Gemeinderat sei anzu­halten, rechtzeitig vor der Festsetzung eines neuen Abstimmungstermins ein Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren zu den vorgeschlagenen Änderungen des Organisationsreglements durchzuführen; ohne ein solches sei es den Stimmberechtigten an einer Urnenabstimmung – anders als an einer Gemeindeversammlung – nicht möglich, die zentralen Änderungen des Organisationsreglements, d.h. des «Grundgesetzes» der Gemeinde, mitzudiskutieren und allenfalls mitzugestalten und somit ihren politischen Willen ausreichend zu bilden und frei zu äussern. Mit Eingabe vom 29. August 2016 erhob ein weiterer Stimmbürger Beschwerde gegen die Anordnung der Abstimmung. Die Verfahren wurden in der Folge vereinigt.

Am 16. September 2016 wies der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli die beiden Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten sei. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid entzog er die aufschiebende Wirkung.

Am 25. September 2016 fand die Abstimmung statt. Die Stimmberechtigten der EG Matten bei Interlaken stimmten den vorgelegten Änderungen des Organisationsreglements zu (Amtszeiten-Erweiterung der Mitglieder des Gemeinderats; Amtszeiten-Einschränkung der Mitglieder der ständigen Kommissionen; Kompetenz des Gemeinderats zum Erlass einer Organisa­tionsverordnung).

Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 16. September 2016 blieb unangefochten.

B.

Am 2. Oktober 2016 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Beschwerde gegen das Ergebnis der Urnenabstim­mung vom 25. September 2016. Er beantragte, diese sei für ungültig zu erklären. Er verlangte zudem, dass der Regierungsstatthalter in den Aus­stand trete.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 erklärte die Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) den Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli in diesem (zweiten) Beschwerdeverfahren für aus­standspflichtig und setzte für die weitere Behandlung der Beschwerde von A.________ den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun ein.

Mit Entscheid vom 22. November 2016 trat der Regierungsstatthalter von Thun auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, A.________ verlange die neuerliche Beurteilung einer bereits abgeurteilten Sache.

C.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A.________ am 28. November 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechts­begehren gestellt:

«Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun […] sei aufzuhe­ben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Regierungs­statthalter von Thun zurückzuweisen.

Eventuell:

1. Dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei materiell di­rekt vom Verwaltungsgericht zu entscheiden,

2. Das Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit der Urnenabstim­mung vom 25. September 2016 sei gutzuheissen.»

Die EG Matten bei Interlaken hat mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 er­klärt, auf Bemerkungen zu verzichten. Der Regierungsstatthalter schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 23. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Januar 2017 hält A.________ an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden betref­fend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen als letzte kantonale In­stanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.1.1 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid im Beschwerdeverfah­ren betreffend die an der Urnenabstimmung vom 25. September 2016 be­schlossenen Änderungen des Organisations-Reglements der EG Matten bei Interlaken vom 22. September 2013 (nachfolgend: OrgR); mit der Be­schwerde sind Unregelmässigkeiten in der Vorbereitung der Abstimmung gerügt (vgl. E. 1.1.2 hiernach). Eine Wahl- oder Abstimmungssache liegt vor, wenn aufgrund der vorgebrachten Rügen das Stimmrecht bzw. die verfassungsmässig garantierten politischen Rechte (Art. 34 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]) unmittelbar betroffen sind, sodass funktionell die «Stimmrechtsbeschwerde» gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG im Sinn des entsprechenden eidgenössischen Rechtsmittels (Art. 82 Bst. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) zulässig ist (grundlegend BVR 2011 S. 314 E. 1; jüngst BVR 2017 S. 155 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Anfechtbar sind grundsätzlich sämtliche behördlichen Rechts- oder Realakte, welche die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger betreffen oder im Zusammenhang mit Volkswahlen und -abstimmungen ergehen (vgl. BVR 2017 S. 155 E. 2.3 mit Hinweisen; ana­log für die eidg. Stimmrechtsbeschwerde statt vieler Hansjörg Seiler, in Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 82 N. 98 ff.). Namentlich können Wahl- oder Abstimmungsergebnisse angefochten werden. Sog. Vorberei­tungshandlungen zu Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen ebenfalls das Stimmrecht (vgl. auch Art. 67a und 81 VRPG). Als solche gelten Akte, die im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Abstimmung oder Wahl ergehen. Der Begriff darf nicht eng verstanden werden. Erfasst sind namentlich Rügen betreffend das Stimmmaterial (z.B. Formulierung der Abstimmungsfragen), Informationen im Vorfeld einer Abstimmung oder Wahl (insb. Inhalt und Versand der Abstimmungsbotschaft), finanzielle Unterstützungen oder die Ansetzung einer Wahl oder Abstimmung, einge­schlossen die Festlegung deren Form (vgl. JTA 2015/66 vom 15.1.2016 E. 2.2; VGE 2014/124 und 2014/125 vom 30.6.2014 je E. 2.3.2; hinsichtlich der eidg. Stimmrechtsbeschwerde Gerold Steinmann, in Basler Kommen­tar, 2. Aufl. 2011, Art. 82 BGG N. 88 mit Kasuistik; allgemein zum Begriff der Vorbereitungshandlung Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss. Zürich 1990, S. 325 ff.). Die Anordnung einer Abstimmung bzw. Festlegung des Abstimmungstermins bildet dann Gegenstand der Stimm­rechtsbeschwerde, wenn hierdurch die freie Willensbildung und -äusserung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger beeinträchtigt werden kann (BGer 1C_185/2007 vom 6.11.2007, in ZBl 2009 S. 169 E. 1.1, 1C_167/2016 vom 8.12.2016 E. 1.2); dies trifft auch zu, wenn vorgebracht ist, es hätte anstelle eines Urnengangs eine Gemeindeversammlung (oder umgekehrt) angesetzt werden sollen (vgl. hierzu auch BGer 1C_37/2010 vom 11.6.2010 E. 1; RR 3.6.1987, in BVR 1991 S. 193 E. 1a). Geht es in der Sache um eine Wahl- oder Abstimmungsangelegenheit, sind nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechende Nichteintretensentscheide im selben Verfahren anfechtbar (ebenso für die eidg. Stimmrechtsbe­schwerde BGE 136 I 376 [BGer 1C_127/2010 und 1C_491/2010 vom 20.12.2010] nicht publ. E. 2; Hansjörg Seiler, a.a.O., Art. 82 N. 114).

1.1.2 Die Beschwerde an die Vorinstanz richtet sich gegen das Ergebnis des Urnengangs vom 25. September 2016, dessen Aufhebung beantragt ist (vgl. vorne Bst. B). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer (wie bereits mit Beschwerde vom 26.8.2016 gegen die Abstimmungsanordnung) vor, die Abstimmungsvorlage sei unzulänglich bzw. in einem falschen Ver­fahren vorbereitet worden und die Urnenabstimmung sei für die Stimmbe­rechtigten völlig überraschend gekommen. Die vorgeschlagenen Regle­mentsänderungen hätten den Stimmberechtigten noch nicht zur Abstim­mung unterbreitet werden dürfen, weil die Ausarbeitung der Abstimmungs­vorlage ohne (ausreichende) Mitwirkung und Information der Bevölkerung erfolgt sei; zudem habe der Gemeinderat in der Abstimmungsbotschaft unausgewogen über die Vorlage orientiert. Insgesamt habe der politische Willensbildungsprozess nicht in genügender Weise stattfinden können. In­folge Nichteinbezugs der Stimmberechtigten sei auch der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Er rügt überdies, der Gemeinderat hätte im Ge­setzgebungsverfahren (Amtszeiten-Erweiterung der Gemeinderatsmitglie­der) in den Ausstand treten müssen.

1.1.3 Der angefochtene Nichteintretensentscheid erging demnach in ei­nem Beschwerdeverfahren, das unmittelbar politische Rechte betrifft, des­sen ungeachtet, dass teilweise Rügen vorgebracht sind, für welche die Zu­lässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde fraglich ist (Gewaltenteilungs- und Ausstandsrüge; zur Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde bei Gewal­tenteilungsrügen BVR 2011 S. 314 E. 1.1.3, 2017 S. 155 E. 3 sowie Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 82 BGG N. 71 und 84a; vgl. zu den Voraussetzun­gen für eine Stimmrechtsbeschwerde gegen Ausstandsvorschriften für Parlamentsmitglieder BGE 123 I 97 E. 1b/ee). Die Vorbringen betreffen jedenfalls insoweit direkt die politischen Rechte der Stimmberechtigten der EG Matten bei Interlaken, als die Rechtswidrigkeit des Urnengangs gerügt ist, weil die «überraschende» Ansetzung der Urnenabstimmung sowie die verspätete und sachlich ungenügende Information durch den Gemeinderat einen ausreichenden politischen Diskurs und damit eine rechtzeitige Wil­lensbildung der Stimmberechtigten verunmöglicht hätten oder eine die de­mokratischen Mitwirkungsrechte angeblich besser wahrende Gemeinde­versammlung hätte angeordnet werden sollen (vgl. vorne E. 1.1.1). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des Rechtsmittels gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG zuständig. Ob das Abstimmungsergebnis über­haupt noch mittels Rügen gegen die Vorbereitung der Abstimmung ange­fochten werden kann, ist Gegenstand der materiellen Prüfung (vgl. hinten E. 2.3).

1.2 Der in der EG Matten bei Interlaken stimmberechtigte Beschwerde­führer ist durch den Nichteintretensentscheid im vorinstanzlichen Verfah­ren, das auf die Aufhebung der Abstimmung zielt, in schutzwürdigen Inte­ressen betroffen und ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 79b i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; ebenso bei negativen Pro­zessentscheiden in Verfügungsmaterien BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6; vgl. zum Erfordernis des aktuellen Interesses bei Beschwerden in Wahl- und Abstimmungssachen VGE 2016/371 und 2017/2 vom 10.3.2017 [teilw. zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.2, 2011/378 vom 1.12.2011 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 1C_42/2012 vom 25.4.2012]; BGer 1P.206/2004 vom 4.10.2004 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 359 E. 2c).

1.3 Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass die Beschwerdefrist entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid 10 Tage beträgt, und hat innert dieser Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ben. Sein Rechtsmittel ist damit fristgerecht. Dem Regierungsstatthalter ist allerdings darin zuzustimmen, dass hier die allgemeine Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG anwendbar ist, weil weder eine Wahlsache noch eine Vorbereitungshandlung im Sinn von Art. 81 Abs. 2 Bst. a und b VRPG in Frage steht. Der Beschwerdeführer hat am 2. Oktober 2016 das Abstimmungsergebnis als solches (Änderung von OrgR-Vorschriften) angefochten, wofür die allgemeine 30-tägige Frist gilt (vgl. Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 20). Daran ändert nichts, dass er wie bereits mit seiner Beschwerde vom 26. August 2016 die Mangelhaftigkeit der Vorbereitung der Abstimmung rügt. Das (formelle) Anfechtungsobjekt bildet nicht mehr die Anordnung des Gemein­derats, die Abstimmung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr darauf verzichtet, den hierzu vor dem Urnengang ergangenen Beschwer­deentscheid anzufechten (vorne Bst. A); hiergegen hätte die Beschwerde­frist 10 Tage betragen (Art. 81 Abs. 2 Bst. b VRPG).

1.4 Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Verwaltungsge­richtsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Der Beschwerdefüh­rer wiederholt explizit und ausschliesslich seine bereits mit erster Be­schwerde vorgebrachte Kritik an der Abstimmungsvorbereitung. Sein Rechtsmittel ist demnach als Stimmrechtsbeschwerde zu betrachten, wes­halb fraglich ist, ob einzelne seiner Rügen zulässig sind (vgl. vorne E. 1.1.3). Weiterungen dazu können mit Blick auf die nachstehenden Er­wägungen allerdings unterbleiben.

1.5 Da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Der Regierungsstatthalter begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass sämtliche gegen das Abstimmungsergebnis vorgebrachten Rügen bereits im ersten Beschwerdeverfahren vom Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli materiellrechtlich behandelt worden seien (E. 11). Der Beschwerdeführer verlange somit die Beurteilung einer bereits abge­urteilten Sache (sog. res iudicata), weswegen auf sein (zweites) Rechts­mittel nicht eingetreten werden könne (E. 14). Vorbereitungshandlungen müssten grundsätzlich separat und vor dem Abstimmungstermin ange­fochten werden. Sei die Anfechtung erfolglos, könne nach dem gesetzge­berischen Willen nicht mit derselben inhaltlichen Begründung gegen das Abstimmungsresultat vorgegangen und der gesamte Instanzenzug erneut durchlaufen werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der Prozessöko­nomie (vgl. E. 12). Der Beschwerdeführer hätte gegen den Beschwerde­entscheid vom 16. September 2016 betreffend die Ansetzung der Abstim­mung durch den Gemeinderat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können, was dem Gericht die Möglichkeit eröffnet hätte, die Abstimmung auch noch nachträglich für ungültig zu erklären. Der Beschwerdeführer müsse die prozessualen Konsequenzen seines damaligen Rechtsmittelver­zichts tragen (E. 13; vgl. auch Vernehmlassung S. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Regierungsstatt­halter von Interlaken-Oberhasli seine erneut vorgebrachten Rügen bereits beurteilt hat. Er bringt jedoch (sinngemäss) vor, es sei nach dessen Be­schwerdeentscheid vom 16. September 2016 zeitlich nicht mehr möglich gewesen, den Urnengang zu verhindern, weil im Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei und die Be­schwerdefrist erst nach dem Urnengang geendet habe. Damit sei sein An­trag auf Verschiebung der Abstimmung gegenstandslos geworden und eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ersten Beschwerdeentscheid weitestgehend sinnlos gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte nicht mehr über die Verschiebung urteilen können; vielmehr hätte er ein anderes Rechtsbegehren stellen müssen. Dass er damals auf die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet habe, dürfe ihm nun nicht zum Nachteil gereichen.

2.3 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist im nachfolgen­den Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur Prozessthema, ob die Vor­instanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 1999 S. 30 E. 3; jünger etwa BVR 2015 S. 193 [VGE 2013/426 vom 28.4.2014] nicht publ. E. 1.3, 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007] nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14, Art. 84 N. 4; für das bundesgerichtliche Verfahren etwa BGE 139 II 233 E. 3.2, 135 II 38 E. 1.2). Dies beurteilt sich hier danach, ob der Beschwer­deführer die aus seiner Sicht mangelhafte Vorbereitung im Rahmen der Anfechtung des Urnengangs nochmals rügen kann, wiewohl er den die Vorbereitung der Abstimmung betreffenden erstinstanzlichen Rechtsmittel­entscheid vom 16. September 2016 nicht angefochten hat. Gegenstand des zweiten vom Beschwerdeführer angehobenen Rechtsmittelverfahrens ist formell zwar die Abstimmung vom 25. September 2016. Materiell ist al­lerdings (nach wie vor) einzig strittig, ob der Gemeinderat die Urnenab­stimmung über die Änderungsvorlage zum Organisationsreglement anset­zen durfte.

3.

3.1 Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit Volkswahlen und -abstimmungen müssen gemäss ständiger kantonaler Staatsrechtspraxis grundsätzlich selbständig noch vor dem Wahl- bzw. Abstimmungstermin angefochten werden (Jakob Kilchenmann, Die Bernische Gemeindebe­schwerde, Diss. Bern 1979, S. 138; Markus Müller, in Kommentar zum ber­nischen GG, 1999, aArt. 97 N. 13 ff.). Dies leitete die Praxis zunächst aus der Rechtsprechung zur damaligen staatsrechtlichen Beschwerde ab, später aus Art. 35 der alten Gemeindeverordnung vom 30. November 1977 (GV 1977; GS 1977 S. 272), nach welchem solche Akte nach Treu und Glauben «sofort zu beanstanden» waren. Diese Vorschrift wurde dahin ausgelegt, dass Vorbereitungshandlungen in kommunalen Wahl- und Ab­stimmungssachen grundsätzlich innert 30 Tagen anzufechten sind, ausser wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen las­sen (RR 22.5.1996, in BVR 1996 S. 501 E. 2 S. 503). Seit Inkrafttreten des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) galten die ge­setzlichen Beschwerdefristen nach aArt. 97 Abs. 1 und 2 GG für sämtliche Akte in Wahl- und Abstimmungssachen, d.h. auch für Vorbereitungshand­lungen (aArt. 93 Abs. 1 Bst. b i.V.m. aArt 97 GG [BAG 98-057]; vgl. RR 20.12.2006, in BVR 2007 S. 385 E. 2.2, RR 10.11.2004, in BVR 2005 S. 385 E. 1.2). Der Grundsatz, dass Vorbereitungshandlungen unmittelbar angefochten werden müssen, bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht (RR 20.12.2006, in BVR 2007 S. 385 E. 2.2, RR 22.5.1996, in BVR 1996 S. 501 E. 2; für die eidg. Stimmrechts­beschwerde statt vieler BGE 140 I 338 E. 4.4; BGer 1C_372/2014 und 1C_373/2014 vom 4.9.2014, in BVR 2014 S. 489 E. 4.4; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 354). Er konkretisiert zudem das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und den Grundsatz der Verfahrensökonomie. Damit liesse sich nicht vereinbaren, wenn ein erkennbarer Mangel zunächst wi­derspruchslos hingenommen und hinterher die Wahl oder Abstimmung an­gefochten werden könnte, wenn deren Ergebnis den Erwartungen nicht entspricht (vgl. RR 20.12.2006, in BVR 2007 S. 385 E. 2.2; gleich für die eidg. Stimmrechtsbeschwerde etwa BGE 118 Ia 271 E. 1d, 118 Ia 415 E. 2a [Pra 83/1994 Nr. 26]; BGer 1C_45/2016 und 1C_147/2016 vom 8.8.2016, in ZBl 2017 S. 33 E. 3.3.1; vergleichbar der Zweck der sog. Rü­gepflicht an Gemeindeversammlungen nach Art. 49a GG; vgl. VGE 2009/387 vom 31.5.2010 E. 3.2.1 sowie Ueli Friederich, Gemeinde­recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 143 ff., 245 N. 253; vgl. allgemein zur Pflicht auf Rücksichtnahme auf das Kollektiv der Stimmberechtigten Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Ver­ständigung, 1994 [nachfolgend: Stimmrecht], S. 21 f.; Christoph Hiller, a.a.O., S. 323 f.). Wer die Anfechtung der Vorbereitungs­hand­lung unter­lässt, verwirkt das Recht, mit dieser Rüge gegen die Ab­stimmung oder Wahl selbst vorzugehen (RR 22.5.1996, in BVR 1996 S. 501 E. 2 S. 504, RR 19.3.1986, in BVR 1987 S. 193 E. 1c, RR 23.1.1985, in BVR 1985 S. 145 E. 1b; JTA 2015/66 vom 15.1.2016 E. 2.2; ebenso für kanto­nale Wahl- und Abstimmungssachen BVR 2011 S. 529 E. 1.4.1). Massge­bliches Kriterium war der Ablauf der Rechtsmittel­frist: Endete die Be­schwerdefrist nach dem Urnengang, wurde nicht ver­langt, dass Stimmbe­rechtigte den Vorbereitungsakt selbständig anfechten; es durfte diesfalls zugewartet und nur das Wahl- oder Abstimmungsergeb­nis als sol­ches an­gefochten wer­den; ansonsten musste innert der gesetzli­chen Frist Be­schwerde erhoben werden (vgl. RR 10.11.2004, in BVR 2005 S. 385 E. 1.2, RR 22.5.1996, in BVR 1996 S. 501 E. 2 S. 504, RR 19.3.1986, in BVR 1987 S. 193 E. 1c; Jakob Kilchenmann, a.a.O., S. 138 f.). Die Vorbe­reitungshandlung musste auch dann selbständig an­gefochten werden, wenn die Frist derart knapp vor dem Abstimmungster­min endete, dass eine Korrektur des Mangels fak­tisch nicht mehr möglich war (ebenso BGE 110 Ia 176 E. 2a S. 179 f. in Klarstellung der Rechtspre­chung für die eidg. Stimmrechtsbeschwerde; zur früheren anderslautenden Praxis Christoph Hiller, a.a.O., S. 331 mit Hin­weis auf BGE 89 I 80; Walter Kälin, a.a.O., S. 356).

3.2 Mit dem Erlass von Art. 67a VRPG wurde der Grundsatz, dass Vorbereitungshandlungen in Wahl- und Abstimmungssachen unmittelbar anzufechten sind, gesetzlich wie folgt verankert: Soll das Recht zur An­fechtung der Wahl oder Abstimmung nicht verwirken, ist gegen die bean­standete Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen, wenn die Be­schwer­defrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin endet; die Be­schwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung oder Veröffentli­chung des angefochtenen Aktes zu laufen (Abs. 3). Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von der ordentlichen 30-tägigen Frist 10 Tage (Abs. 2; in Wahlsachen gilt nach Abs. 1 generell eine zehntägige Frist). – Art. 67a VRPG wurde mit der Revision des VRPG vom 10. April 2008 (in Kraft seit 1.1.2009) erlassen (Originalfassung in BAG 08-109). Mit dieser Revision wurden (u.a. zwecks Umsetzung der Rechtsweggarantie in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen) die Rechtspflegebestimmungen des Ge­meindegesetzes aufgehoben und unter Schaffung des Einheitsrechtsmittels der Beschwerde in das VRPG integriert (vgl. BVR 2010 S. 260 E. 1.1, 2013 S. 423 E. 3.1; Vortrag des Regierungsrats betreffend das VRPG [Ände­rung], in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11 [nachfolgend: Vor­trag VRPG-Revision 2008], S. 4; Herzog/Daum, a.a.O., S. 6 f., 35; Ueli Friederich, a.a.O., S. 241 N. 244).

3.3 Art. 67a Abs. 1 und 2 VRPG entsprechen grundsätzlich aArt. 97 Abs. 1 und 2 GG (BAG 98-057). Neu ist die kürzere Beschwerdefrist von 10 Tagen für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von kommunalen Abstimmungen. Zuvor galt für Abstimmungssachen generell (d.h. auch für Vorbereitungshandlungen) die allgemeine Beschwerdefrist von 30 Tagen (Markus Müller, a.a.O., aArt. 97 N. 4 und 14; vgl. etwa RR 19.3.1986, in BVR 1987 S. 193 E. 1c, RR 10.11.2004, in BVR 2005 S. 385 E. 1.2). Die Frist wurde verkürzt, um die Chance zu er­höhen, Fehler noch im Vorfeld von Abstimmungen zu korrigieren (Vortrag VRPG-Revision 2008, S. 13; vgl. auch VGE 2010/262 vom 30.7.2010 E. 1.2.2 [be­stätigt durch BGer 1C_388/2010 vom 10.11.2010]). Die Zehn­tagesfrist dient damit – wie die Qualifizierung von Vorbereitungshandlungen als An­fechtungsob­jekte schlechthin – dem öffentlichen Interesse, allfällige Mängel noch vor dem Abstimmungstag beheben zu können, um die un­verfälschte Willens­bildung und -äusserung aller Stimmberechtigten zu ge­währleisten und das Vertrauen der Bevölkerung in das Funktionieren der Demokratie zu schützen durch Vermeiden von Kassation und Wiederho­lung der Ab­stimmung. Die zuständige Behörde soll noch über genügend Zeit zur In­struktion der Beschwerde, zur Entscheidfindung sowie zur Behe­bung des Mangels verfügen (vgl. JTA 2015/66 vom 15.1.2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 121 I 1 E. 3b und weitere nicht publ. Urteile des Bundes­gerichts; fer­ner Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 100 BGG N. 17). Die auf 10 Tage ver­kürzte Beschwerdefrist hat demnach einen ganz spezifischen Zweck und unterscheidet sich insoweit funktionell von der ordentlichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist, die in allgemeiner Weise der Verfahrensbe­schleunigung und der Rechtssicherheit dient (vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 41 N. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 1983, S. 60; VGE 2016/308/309 vom 13.3.2017 [zur Publ. be­stimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 4.5). – Per 1. November 2010 wurde der Wortlaut der Ab­sätze 1 und 2 von Art. 67a VRPG im Rahmen einer Teilre­vision des Ge­meindegesetzes geändert, indem als fristauslösendes Ereig­nis nicht mehr die Gemeindeversammlung oder der Urnengang bezeichnet wird, sondern die «Wahl» bzw. «Abstimmung» (BAG 10-075). Damit sind für den darge­stellten Regelungsgehalt der Vorschrift in Stimmrechtssachen aber keine Änderungen verbunden; bezweckt war vorab die (Wieder-)Ein­führung der Zehntagesfrist für behördeninterne Wahlen (vgl. Vortrag des Regierungs­rats zur Änderung des Gemeindegesetzes und des Dekrets über die politi­schen Rechte [Ergänzung], in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Bei­lage 12, S. 4; Tagblatt des Grossen Rates 2010, S. 182, Votum Lorenz Hess).

3.4 Die Kodifikation des Beschwerdemechanismus bei Vorbereitungs­handlungen soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schaffen (Vortrag VRPG-Revision 2008, S. 13; Herzog/Daum, a.a.O., S. 20 f.). Art. 67a Abs. 3 VRPG stellt wie die bisherige Praxis (vorne E. 3.1) darauf ab, wann die Beschwerdefrist endet:

3.4.1 Endet die Beschwerdefrist vor dem Wahl- oder Abstimmungster­min, müssen angeblich mangelhafte Vorbereitungshandlungen selbständig innert 10 Tagen angefochten werden, ansonsten das Recht verwirkt, mit dieser Rüge gegen die Wahl oder Abstimmung vorzugehen (VGE 2015/229/232/233 vom 4.11.2015 E. 4.3, 2013/14-17 vom 11.2.2013 E. 3; im Grundsatz gleich für die eidg. Stimmrechtsbeschwerde etwa BGE 140 I 338 E. 4.4). Die gegen das Ergebnis gerichtete Stimmrechtsbe­schwerde ist nur noch insoweit zulässig, als sie sich gegen den Urnengang (oder die Gemeindeversammlung) selber richtet (z.B. Rüge, die Auszäh­lung sei fehlerhaft erfolgt). Die formellgesetzliche Beschwerdefrist ist zwin­gender Natur (Verwirkungsfrist), der Beschwerdemechanismus abschlies­send. Für Ausnahmen von der Anfechtungspflicht ist kein Raum, weder im Fall, dass die Frist derart knapp vor dem Termin endet, dass eine Korrektur des Mangels faktisch nicht mehr möglich ist und damit die eigenständige Anfechtung ihren Zweck nicht mehr erreichen kann, noch aus anderen Zu­mutbarkeitsüberlegungen (vgl. vorne E. 3.1). Eine andere Frage ist, wann die Frist ausgelöst wird, d.h. die Vorbereitungshandlung rechtsgenüglich eröffnet oder veröffentlicht worden ist (vgl. Art. 67a Abs. 3 VRPG; vgl. zur besonderen Problematik der sehr kurzen Dreitagesfristen in kantonalen und eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen BGE 121 I 1 E. 3b; BGer 1C_577/2013 vom 2.10.2013, in ZBl 2014 S. 512 E. 3 mit Bemerkun­gen von Christoph Auer S. 516 ff.; BVR 2011 S. 529 E. 1.4.2). Wird der Urnengang während der Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens durch­geführt, so wird die gegen eine Vorbereitungshandlung gerichtete Be­schwerde sowohl nach bernischer als auch nach bundesgerichtlicher Pra­xis so verstanden, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Wahl oder Abstimmung selber gestellt wird (vgl. Markus Müller, a.a.O., aArt. 97 N. 14; GR 15.3.1994, in BVR 1994 S. 481 E. 2a betreffend eine kantonale Abstimmung; VGE 2015/176 vom 12.6.2015; für die eidg. Stimm­rechtsbeschwerde etwa BGE 143 I 92 [BGer 1C_511/2015 vom 12.10.2016] nicht publ. E. 1.3, 140 I 107 [BGer 1C_495/2012 vom 12.2.2014] nicht publ. E. 1.4, 113 Ia 46 E. 1c mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_217/2008 vom 3.12.2008 E. 1.2 [Erwägung zusammengefasst in ZBl 2010 S. 162]). Wer einen vorbereitenden Akt unverzüglich angefochten hat, ist daher davon befreit, eine zweite Beschwerde gegen den Urnengang selber zu erheben, wenn die Anträge – namentlich wegen Entzugs der auf­schiebenden Wirkung des Rechtsmittels (vgl. dazu BVR 2009 S. 433 E. 2) – nicht vor der Durchführung der Abstimmung oder Wahl behandelt werden konnten. Eine zweite Beschwerde schadet indessen praxisgemäss nicht (RR 19.3.1986, in BVR 1987 S. 193; VGE 2016/371 und 2017/2 vom 10.3.2017 [teilw. zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.4; für die eidg. Stimmrechtsbeschwerde BGer 1P.582/2005 und 1P.650/2005 vom 20.4.2006, in ZBl 2007 S. 275 E. 1.2).

3.4.2 Endet die Beschwerdefrist nach dem Wahl- oder Abstimmungster­min, muss der Vorbereitungsakt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht selbständig angefochten werden. In diesem Fall kann mit Beschwerde gegen das Wahl- oder Abstimmungsresultat innerhalb der ordentlichen Frist gemäss Art. 67a Abs. 1 und 2 VRPG unter anderem Kritik an einer Vorbereitungshandlung vorgebracht werden (vgl. auch Markus Müller, a.a.O., aArt. 97 N. 15). Art. 67a Abs. 3 VRPG schliesst zwar nicht aus, dass gleichwohl die Vorbereitungshandlung selber unter Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist angefochten wird (ebenso altrechtlich RR 22.5.1996, in BVR 1996 S. 501 E. 2 S. 504; gl.M. allgemein Christoph Hiller, a.a.O., S. 337). Wird die Beschwerde gegen die Vorbereitungshandlung aber nach dem Abstimmungstag eingereicht, wäre wohl zu erwarten, dass zumindest sinngemäss (auch) die Aufhebung des Ergebnisses verlangt wird (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG); diese Frage muss hier aber nicht abschliessend geklärt werden (vgl. auch VGE 2016/371 und 2017/2 vom 10.3.2017 [teilw. zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.4; bejahend für die eidg. Stimmrechtsbeschwerde BGE 116 Ia 359 E. 2c; offengelassen in BGer 1P.206/2004 vom 4.10.2004 E. 1.2).

3.5 Mit Blick auf den zweistufigen kantonalen Rechtsmittelzug ist so­dann Art. 81 VRPG zu berücksichtigten, welcher die Beschwerdefristen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt (dazu E. 4 hiernach).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer hat unmittelbar gegen die Abstimmungsan­ordnung des Gemeinderats Beschwerde erhoben (vgl. vorne Bst. A). Der negative Entscheid des Regierungsstatthalters erging am 16. September 2016 und wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2016 zugestellt (vgl. unpag. Akten Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli [gbv 2+3/2016]). Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 81 Abs. 2 Bst. b VRPG zur Erhebung einer Ver­waltungsgerichtsbeschwerde endete somit am 29. September 2016, d.h. * nach dem Urnengang* vom 25. September 2016. Zu Recht bringt der Regie­rungsstatthalter vor, dass der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Be­schwerdeentscheid unter den gegebenen zeitlichen Verhältnissen gleich­wohl noch vor dem Urnengang hätte anfechten können. Selbst wenn die Abstimmung kaum mehr abgesetzt worden wäre, wäre die Verwaltungsge­richtsbeschwerde entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht zwecklos gewesen, da diese praxisgemäss als gegen das Abstimmungsergebnis gerichtet gedeutet worden wäre (vgl. vorne E. 3.4.1). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer, weil die oberinstanzliche Beschwer­defrist erst nach dem Urnengang endete, diesen analog zur ausdrücklichen Bestimmung von Art. 67a Abs. 3 VRPG abwarten und seine gegen die Vorbereitung der Abstimmung gerichteten Rügen rechtsgültig nochmals mit Stimmrechtsbeschwerde gegen das Abstimmungsergebnis vorbringen durfte, oder ob er vielmehr * verpflichtet* war, gegen den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Die Frage ist durch Auslegung von Art. 81 Abs. 2 VRPG zu klären. Das kanto­nale Recht bestimmt, ob und innert welcher Frist gegen Vorbereitungs­handlungen von Wahlen und Abstimmungen kantonale Rechtsmittel erho­ben werden können (vgl. BGer 1C_45/2016 und 1C_147/2016 vom 8.8.2016, in ZBl 2017 S. 33 E. 3.3.1).

4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 2 Bst. b VRPG beträgt die Frist zur Anfechtung von Entscheiden betreffend Vorbereitungshandlungen in kommunalen Abstimmungssachen 10 Tage. Die Bestimmung enthält den nachfolgenden einschränkenden Passus des Art. 67a Abs. 3 Satz 1 VRPG nicht: «… und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin …» («… et que le délai de recours de dix jours n’échoit pas après le jour de la décision …»). Es fehlt auch ein Zu­satz, wonach diese Vorschrift sinngemäss gilt. Nach dem gewöhnlichen Wortsinn existiert somit kein «Wahlrecht» zwischen Weiterziehung des erstinstanzlichen Beschwerdeentscheids betreffend Vorbereitungshandlung einerseits und Anfechtung der Abstimmung als solchen andererseits im Sinn des zu Art. 67a Abs. 3 VRPG Ausgeführten (vgl. vorne E. 3.4.2). Der Gesetzestext scheint mithin eher zu fordern, dass Verwaltungsgerichtsbe­schwerde gegen einen vor dem Termin ergangenen Rechtsmittelentscheid auch dann erhoben werden muss, wenn die zehntägige Frist nach dem Ter­min endet.

4.3 Entstehungsgeschichtlich geht die Ergänzung von Art. 81 VRPG mit einem zweiten Absatz ebenfalls auf die Integration der Rechtspflegebe­stimmungen des GG in das VRPG anlässlich dessen Teilrevision vom 10. April 2008 zurück (Vortrag VRPG-Revision 2008, S. 6, 11, 17; vgl. vorne E. 3.2). Gleich wie für die unmittelbare Anfechtung eines Vorberei­tungsakts durch Beschwerde (Art. 67a Abs. 2 VRPG; vgl. vorne E. 3.3) wurde eine verkürzte Frist von 10 Tagen für die Verwaltungsgerichtsbe­schwerde gegen Rechtsmittelentscheide betreffend Vorbereitungshandlun­gen in Abstimmungssachen eingeführt (vgl. Herzog/Daum, a.a.O., S. 20 f.). In aArt. 101 GG war – wie in aArt. 97 GG für das erstinstanzliche Be­schwerdeverfahren (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3) – nur die Frist von 10 Tagen in Wahlsachen und jene von 30 Tagen in Abstimmungssachen geregelt (vgl. BAG 98-057; Markus Müller, a.a.O., aArt. 101 N. 1). Der Vortrag zur VRPG-Änderung 2008 kommentiert die Novelle im Allgemeinen detailliert, informativ und transparent. Dass der unterschiedliche Wortlaut von Art. 67a Abs. 3 Satz 1 und Art. 81 Abs. 2 Bst. b VRPG mit keinem Wort erläutert ist, deutet daher eher darauf hin, dass ein unterschiedlicher Regelungsgehalt nicht (bewusst) geschaffen werden sollte. In der Debatte des Grossen Rates waren Art. 67a und 81 VRPG kein Thema.

4.4 In systematischer Weise ist einerseits danach zu suchen, inwiefern der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt wird durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Erkenntnisse liefern kann andererseits auch der Bezug zu anderen Gesetzen, die ähnliche Fragen betreffen, so­wie die Einbettung des Erlasses in die Rechtsordnung schlechthin (BVR 2010 S. 193 E. 3.5, ferner BVR 2015 S. 450 E. 4.5, je mit weiteren Hinweisen).

4.4.1 Im Verhältnis zu den anderen 2008 neu geschaffenen Normen des VRPG fällt auf, dass grundsätzlich sämtliche verfahrensrechtlichen Aspekte des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, die mit der Integra­tion der Gemeindebeschwerde in das VRPG zusammenhängen, parallel zu jenen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens formuliert sind (vgl. Art. 60, 65-65c, 67 bzw. Art. 74, 79-79c, 81 Abs. 1 VRPG). Wörtlich in glei­cher Weise wie in Art. 65b VRPG definiert ist die Beschwerdebefugnis in Art. 79b VRPG (vgl. auch Vortrag VRPG-Revision 2008, S. 17; Ueli Friederich, a.a.O., S. 248 N. 262). Die Anfechtungsobjekte in Wahl- und Abstimmungssachen (politische Rechte) nach Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG entsprechen denjenigen nach Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG, wobei Art. 74 VRPG die Aufzählung nicht wiederholt, sondern an deren Stelle den Sammelbegriff der «kommunalen Wahl- und Abstim­mungssa­chen» verwendet (vgl. Randtitel Art. 65b, 67a und 79b VRPG). Die Be­schwerdefristen stimmen für das erst- und oberinstanzliche Beschwerde­verfahren ebenfalls überein (10 Tage für Wahlsachen und für Vorberei­tungshandlungen in Abstimmungssachen, 30 Tage für die übrigen Abstim­mungssachen [Art. 67a Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 81 Abs. 1 und 2 VRPG]). Schliesslich gilt das im Jahr 2012 in Art. 108a Abs. 1 VRPG ver­ankerte Kostenprivileg für kommunale Wahl- und Abstimmungssachen auf­grund seiner systematischen Stellung in erst- und oberinstanzlichen Be­schwerdeverfahren unterschiedslos (vgl. BVR 2017 S. 155 E. 2.1 und 4). Insgesamt scheint die Gesetzesredaktion vom Bemühen getragen, die sich im Instanzenzug folgenden zwei Beschwerdeverfahren kohärent auszuge­stalten und gleiche Fragen gleich zu beantworten. Diese Vereinheitlichung sichert die Einheit des Prozesses und steht im Interesse eines möglichst transparenten und effizienten Verfahrens (vgl. auch Vortrag VRPG-Revi­sion 2008, S. 8).

4.4.2 Ins Auge springt, dass sowohl für die Beschwerde an die erste Instanz als auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterschiedliche Fristen bestehen für Abstimmungssachen im Allgemeinen (30 Tage) und Vorbereitungshandlungen betreffend Abstimmungssachen im Besonderen (10 Tage). Die Begründung für die kürzere Frist bei Vorbereitungshandlun­gen kann bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht anders lauten als bei der Beschwerde an die erste Instanz: Es soll der kantonale Instanzen­zug möglichst vor dem Abstimmungstermin vollständig durchlaufen werden können, sodass allfällige Fehler im Vorfeld von Abstimmungen im Interesse der Verfahrensökonomie und des Schutzes des Vertrauens der Stimmbür­gerinnen und Stimmbürger in das Funktionieren der Demokratie noch vor dem Termin gerichtlich überprüft und korrigiert werden können (vgl. vorne E. 3.3; zum zweistufigen Instanzenzug Vortrag VRPG-Revision 2008, S. 4 f.).

4.4.3 Auch bei der Auslegung von Art. 81 Abs. 2 VRPG ist damit in sys­tematischer Hinsicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV einzubeziehen. Die Stimmberechtigten sind nicht nur verpflichtet, Mängel im Vorfeld von Urnengängen «sofort» (das heisst innert der zehn­tägigen Beschwerdefrist) anzufechten (vgl. vorne E. 3.3 f.); sie müssen auch gegen einen unliebsamen erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid unverzüglich vorgehen. Denn es würde Treu und Glauben verletzen, wenn Beschwerdeführende, die einen für sie ungünstigen ersten Rechtsmittel­entscheid akzeptiert haben, hinterher die Abstimmung dennoch anfechten könnten, wenn das Ergebnis nicht ihren Erwartungen entspricht. Die Pflicht zum Handeln muss konsequenterweise bei der Verwaltungsgerichtsbe­schwerde aber ebenso sachgerecht begrenzt werden. Es spricht daher vieles dafür, bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen dieses Rechtsmittel erhoben werden muss, ebenfalls auf das Ende der Beschwer­defrist abzustellen (vgl. vorne E. 3.1 und 3.4.2). Denn endet die Frist nach dem Abstimmungstermin, laufen der Zweck der kurzen Beschwerdefrist sowie der selbständigen und vorzeitigen Anfechtungspflicht ins Leere (vgl. vorne E. 3.3). Der gegebenenfalls begründetermassen gerügte Mangel in der Vorbereitung kann nicht mehr rechtzeitig behoben werden und eine Kassation und Wiederholung der Abstimmung lässt sich diesfalls auch nicht mit einer nur gegen die Vorbereitungshandlung gerichteten Verwaltungsge­richtsbeschwerde verhindern. Die Rechtssicherheit, tragender Grund der allgemeinen Beschwerdefrist, wird bei analoger Anwendung von Art. 67a Abs. 3 VRPG nicht strapaziert. Kommt hinzu, dass potenziellen Beschwer­deführerinnen und Beschwerdeführern auch nach Art. 81 Abs. 2 Bst. b VRPG zugestanden werden muss, die Rechtsmittelfrist auszuschöpfen (vgl. vorne E. 3.4.2).

4.5 Das Verwaltungsgericht gelangt aufgrund des Erwogenen zum Schluss, dass das Abstellen auf den verkürzten Wortlaut allein nicht über­zeugt und bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 2 VRPG gleich wie bei Art. 67a Abs. 3 VRPG zu unterscheiden ist, ob die Beschwerdefrist vor oder nach dem Abstimmungstermin endet. Gegen einen erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid betreffend eine Vorbereitungshandlung muss folglich dann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, wenn die Rechts­mittelfrist (auch knapp) vor dem Abstimmungstermin endet. Wer dies un­terlässt, verwirkt das Recht, später noch Mängel der Vorbereitung zu rügen (vgl. vorne E. 3.4.1). Endet die Rechtsmittelfrist dagegen nach dem Termin, ist die Partei, welche erstinstanzlich mit ihren Rügen nicht durchgedrungen ist, (analog Art. 67a Abs. 3 VRPG) * nicht verpflichtet, den Entscheid weiter­zuziehen,*um ihre Rechte zu wahren; sie darf zuwarten und ihre (rechtzei­tige) Kritik an der Vorbereitung (erneut) mit Beschwerde gegen das Ab­stimmungsergebnis vorbringen.

4.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht das Argument der abgeurteilten Sache dieser Lösung nicht entgegen:

4.6.1 Nach dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft ist es unzulässig, über eine bereits beurteilte Sache ein neues ordentliches Prozessverfahren durchzuführen (sog. res iudicata; BVR 1996 S. 81 E. 1b; Fritz Gygi, a.a.O., S. 322 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 1). Die Bindungs­wirkungen bestehen in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht. In persönlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindung an die rechtskräftige Ent­scheidung auf die Parteien des früheren Verfahrens, in sachlicher Hinsicht beschränkt sie sich auf den beurteilten Streitgegenstand (BVR 2002 S. 464 E. 2b; Fritz Gygi, a.a.O., S. 323). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies trifft zu, falls ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1, 139 II 404 E. 8.2, 139 III 126 E. 3.1).

4.6.2 Wird – wie mit der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. A) – eine Vorbereitungshandlung angefochten, erscheint die Abstimmung nur als Vollzugsakt der früheren mangelhaften Anordnung (RR 20.12.2006, in BVR 2007 S. 385 E. 2.2; Walter Kälin, a.a.O., S. 354 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 271 E. 1d). Im zweiten Rechtsmittelverfahren bildet dagegen die Abstimmung als solche das Anfechtungsobjekt, gegen dessen Gültigkeit ein Mangel in der Abstimmungsvorbereitung vorgebracht ist (vgl. Markus Müller, a.a.O., aArt. 93 N. 9). Während es bei einer Be­schwerde gegen die Vorbereitungshandlung darum geht, den Mangel mög­lichst noch zu beheben, damit der Urnengang in korrekter Weise durchge­führt werden kann, ist Prozessthema von Beschwerden gegen das Ergeb­nis des Urnengangs, ob die Abstimmung oder die Wahl als Folge der vor­gebrachten Unregelmässigkeiten aufgehoben oder wiederholt werden muss, was im Allgemeinen nach weiteren Gesichtspunkten zu beurteilen ist als die Frage, ob ein Vorbereitungsakt rechtswidrig ist (Kausalität des Feh­lers für das Wahl- oder Abstimmungsresultat; vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eid­genossenschaft, 4. Aufl. 2016 [nach­folgend: Staatsrecht], § 48 N. 45 ff.; Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Diss. Basel 1992, S. 92 ff., je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Die beiden Rechtsmittel des Beschwerdeführers betreffen also unterschiedliche Anfechtungsobjekte und der Prüfgegenstand der bei­den Verfahren ist materiell grundsätzlich nicht identisch (vgl. RR 19.3.1986, in BVR 1987 S. 193 E. 5; ferner BGer 1P.582/2005 und 1P.650/2005 vom 20.4.2006, in ZBl 2007 S. 275 E. 1.2; BGE 105 Ia 149 E. 2). Damit liegt kein Anwendungsfall einer abgeurteilten Sache vor.

4.7 Liegt keine res iudicata vor, erscheint schliesslich nicht ohne wei­teres als geboten, dass der Regierungsstatthalter eines anderen Verwal­tungskreises – die Zuständigkeit dieser Verwaltungsjustizbehörde voraus­gesetzt (vgl. hinten E. 5.2) – für die Behandlung einer zweiten Beschwerde eingesetzt wird (vgl. vorne Bst. B). Ist die Abstimmung wie hier einzig auf­grund bereits gerügter und erstinstanzlich beurteilter Vorbereitungshand­lungen angefochten, ist es jedoch aus prozessökonomischen Gründen nicht in jedem Fall zwingend, dass der ganze kantonale Instanzenzug nochmals durchlaufen wird (vgl. E. 5 hiernach; s. auch BGer 1P.582/2005 und 1P.650/2005 vom 20.4.2006 [in ZBl 2007 S. 275] nicht publ. E. 1.3).

5.

5.1 Nach dem Erwogenen hat der Beschwerdeführer das Recht nicht verwirkt, seine Kritik an der Vorbereitung der Urnenabstimmung nochmals mit Beschwerde gegen die Abstimmung vorzubringen. Der Regierungs­statthalter von Thun ist zu Unrecht von einer res iudicata ausgegangen. Auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen (vgl. aber zur Zustän­digkeit E. 5.2 hiernach). Erweist sich die Beschwerde gegen einen Nicht­eintretensentscheid als begründet, ist dieser in der Regel aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. etwa BVR 2015 S. 301 E. 3.5).

5.2 Eine Rückweisung an den Regierungsstatthalter von Thun kommt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht: Angefochten ist die Urnenabstimmung über eine OrgR-Änderung (vorne E. 1.1.1). Organisati­onsreglemente sind wegen ihrer besonderen Bedeutung als Grunderlass der Gemeinden vorprüfungs- und genehmigungspflichtig (vgl. Art. 55 f. GG; RR 24.4.2002, in BVR 2003 S. 145 E. 3a, RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2a; Jürg Wichtermann, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 51 N. 14; weiter dazu hinten E. 6.2). Das Genehmigungsverfahren ist in der Sache ein Verfahren auf abstrakte Normenkontrolle; die Genehmi­gungsbehörde hat die Rechtmässigkeit und Widerspruchsfreiheit der beab­sichtigten Änderungen zu prüfen (Art. 56 Abs. 2 GG; Jürg Wichtermann, a.a.O., Art. 56 N. 7). Dies gilt (jedenfalls teilweise) auch für die hier interes­sierenden OrgR-Änderungen (vgl. vorne Bst. A), welche die Grundsätze der Organisation sowie der Zuständigkeiten betreffen und damit zum mate­riellen Gemeindeorganisationsrecht gehören (vgl. Art. 51 GG, Art. 36 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]; zum Begriff RR 24.4.2002, in BVR 2003 S. 145 E. 3b-d; zu den Amtsdauern Stefan Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 34 N. 5). Be­schwerden gegen Organisationsreglemente beurteilt anstelle der Regie­rungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters die * Genehmigungsbe­hörde im Genehmigungsverfahren*, d.h. das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR); dessen Entscheide sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 63 Abs. 1 Bst. b VRPG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 GG; Art. 39 und 43 GV; s. auch Markus Müller, a.a.O., aArt. 99 N. 1). Der Gesetzgeber hat diese Beschwerdezuständigkeit (Kompetenzat­traktion zugunsten des AGR) bewusst festgelegt, weil er es nicht für sach­gerecht hält, in Streitigkeiten über den Grunderlass der Gemeinden Ge­nehmigungs- und Beschwerdeinstanz zu trennen. Um einen einheitlichen Rechtsweg zu schaffen, soll das AGR im Genehmigungsverfahren über sämtliche Einwände gegen den Erlass des Organisationsreglements ent­scheiden, ob sich diese gegen den Inhalt des Reglements oder sein Zu­standekommen (Verfahrensfehler) richten; (s. Vortrag des Regierungsrats betreffend die Totalrevision des Gemeindegesetzes, in Tagblatt des Gros­sen Rates 1997, Beilage 61 [nachfolgend: Vortrag Totalrevision GG], S. 30 f. und 40; vgl. auch BVR 2012 S. 168 E. 2.2, 2011 S. 314 E. 1.1.5; Jürg Wichtermann, a.a.O., Art. 56 N. 11; Ueli Friederich, a.a.O., S. 245 f. N. 255; Markus Müller, a.a.O., aArt. 94 N. 8, aArt. 99 N. 1; allgemein zur Abgrenzung von Beschwerden gegen Inhalt und Beschwerden gegen Zu­standekommen von Erlassen s. VGE 2011/433 vom 16.2.2012 E. 3). Dem Fachamt obliegt mithin die Beurteilung von Beschwerden gegen (Vor­schriften der) Organisationsreglemente, gleichgültig, ob es sich um eine schlichte Erlassanfechtung (Prüfvorgang abstrakte Normenkontrolle) oder um eine Stimmrechtsbeschwerde (so hier) handelt (vergleichbar nun für Vorschriften und Pläne des Bau- und Planungsrechts Art. 61 Abs. 1a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0], in Kraft seit 1.4.2017 [BAG 17-008]; s. hierzu Vortrag des Regierungsrats betreffend Änderung des Baugesetzes und des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren, in Tagblatt des Grossen Rates 2016, Beilage 8, S. 18 ff. und 40; s. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 60 N. 4). Die Regierungsstatthalterämter bleiben indessen auch bei Abstimmungen über OrgR-Änderungen zuständig für Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen, die noch vor dem Abstimmungstermin behandelt werden können. Denn OrgR-Vorschriften sind in diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen und die Problematik der Aufteilung der Zuständigkeiten zwi­schen dem AGR als Genehmigungsbehörde und dem Regierungsstatthal­teramt als Beschwerdeinstanz stellt sich nicht. Es ist Sache der Regie­rungsstatthalterämter, im Rahmen ihrer ordentlichen Beschwerdezustän­digkeit die korrekte Durchführung der Abstimmung sicherzustellen (vgl. vorne E. 3.1 und 4.6.2). Beschwerden, die im Abstimmungszeitpunkt noch nicht beurteilt sind, werden als gegen das Abstimmungsergebnis gerichtet verstanden (vgl. vorne E. 3.4.1) und sind durch die Regierungsstatthalte­rinnen und Regierungsstatthalter zuständigkeitshalber an das AGR zu überweisen. Die prozessuale Regel, wonach mit Eintritt der Rechtshängig­keit die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörde grundsätzlich fixiert wird («perpetuatio fori»; dazu BVR 2008 S. 481 E. 3.1.1 mit Hinweisen), greift damit angesichts der Koordinationsvorschrift von Art. 56 Abs. 3 GG nicht.

5.3 Nach dem soeben Erwogenen hätte der Regierungsstatthalter von Thun die (zweite) gegen das Abstimmungsergebnis erhobene Beschwerde an das AGR überweisen müssen (vgl. für die Weiterleitungspflicht Art. 4 Abs. 1 VRPG; für ein Beispiel s. RRB 1529 vom 10.9.2008 E. 2). Er war somit nicht zuständig, über die Beschwerde zu befinden. – Eine Kassation des angefochtenen Entscheids gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VRPG ist hier aber nicht angezeigt (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 14 mit weiteren Hinweisen; BVR 2012 S. 168 E. 2.1, 2011 S. 220 E. 3.5): Materiell betreffen die Rügen die Vorbereitung der Abstimmung (vgl. vorne E. 1.1.1, 1.3 und 2.3). Es lag daher nicht ohne weiteres auf der Hand, dass das AGR gestützt auf Art. 56 Abs. 3 GG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig gewesen wäre.

5.4 Zu fragen bleibt, ob die Sache an das AGR überwiesen werden muss: In Einzelfällen kann es der Grundsatz der Prozessökonomie gebie­ten, die Urteilszuständigkeit des Verwaltungsgerichts auszudehnen, was sich im Licht der verschiedenen fallrelevanten Verfassungsanliegen als gerechtfertigt erweisen muss. So kann ausnahmsweise ein Verzicht auf eine Rückweisung angezeigt sein, wenn dies das Interesse der Beteiligten an einem raschen Verfahrensabschluss gebietet und sich mit den Interes­sen an einem korrekten Verfahren vereinbaren lässt. Im Fall der Rechts­verweigerungsbeschwerde beurteilt das Verwaltungsgericht dieses Vorge­hen dann als sachgerecht, wenn insbesondere der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist, die beschwerdeführende Partei auch eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragt und die Verkürzung des Instanzenzugs für die Verfahrensbeteiligten keinen erheblichen Nachteil darstellt (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; s. auch BGer 15.12.1998, in ZBl 2000 S. 323 E. 2b). In diesem Sinn kann es sich auch rechtfertigen, auf eine Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde zu verzichten und die Streitsache trotz Unzuständigkeit der Vor­instanz materiell zu prüfen (s. Michel Daum, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 7 N. 22 mit Praxisnachweisen; vgl. auch Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Pro­zessökonomie, Diss. Bern 2011, S. 88). – Im vorliegenden Fall hat der Re­gierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli die Stimm­rechtssache im ersten Beschwerdeverfahren zuständigerweise (vor dem Abstimmungstermin) bereits materiell beurteilt. Neue Rügen gegen die Ab­stimmung als solche oder den Inhalt des Erlasses hat der Beschwerdefüh­rer nicht erhoben. Er hat zudem mit seinem Eventualantrag um Beurteilung in der Sache ersucht. Der Sachverhalt ist liquid. Es ist insofern nicht zwin­gend, dass der ganze kantonale Instanzenzug nochmals durchlaufen wird (vgl. vorne E. 4.7). Der Verzicht auf eine Überweisung bedeutet für den Beschwerdeführer zudem keinen erheblichen Nachteil, wogegen die EG Matten bei Interlaken ein nicht unbedeutendes Interesse an der beför­derlichen Behandlung der Sache hat. Das Verwaltungsgericht beurteilt die materiellen Streitfragen daher trotz des Nichteintretensentscheids einer unzuständigen Behörde und prüft, ob der Gemeinderat die Urnenabstim­mung auf den 25. September 2016 ansetzen durfte (vgl. E. 6 und 7 hier­nach). Die Genehmigung durch das AGR wird dadurch nicht entbehrlich (vgl. hinten E. 8).

6.

In der Sache ist zunächst strittig, ob die Stimmberechtigten bei der Revi­sion des kommunalen Organisationsreglements in ausreichender Weise mitwirken konnten.

6.1 Erlass oder Änderungen des Organisationsreglements der Ein­wohnergemeinden unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung (Art. 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; s. auch Ulrich Zimmerli, Gemeinden, in Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 195 ff., 206 f.). In der EG Matten bei Interlaken wird gemäss Art. 8 Bst. d OrgR das Stimmrecht für Änderungen des Orga­nisationsreglements an der Urne ausgeübt; über andere Reglemente be­schliessen die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung (Art. 12 Bst. e OrgR). Das einschlägige Recht sieht somit zumindest die Möglichkeit vor, in Form der Urnenabstimmung mittels Ausübung des Stimmrechts bei OrgR-Revisionen mitzuwirken, d.h. über Annahme oder Verwerfung von Änderungsvorlagen zu befinden. So wurde denn auch an der Abstimmung vom 25. September 2016 verfahren (vgl. vorne Bst. A). – Die dergestalt «beschränkte» Mitwirkungsmöglichkeit wird vom Beschwerdeführer kriti­siert; er ist der Ansicht, dass aufgrund der zentralen Bedeutung des Orga­nisationsreglements den Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung weitergehende Mitwirkungsrechte hätten zugestanden werden müssen. Er hält insoweit den Grundsatz der Gewaltenteilung für verletzt. An Urnenab­stimmungen könnten anders als bei Gemeindeversammlungen keine Strei­chungs-, Ergänzungs- oder Änderungsanträge gestellt worden; es hätte daher nach allgemeinem Demokratieverständnis vorgängig ein Vernehm­lassungs- oder Mitwirkungsverfahren durchgeführt werden müssen. Das Organisationsreglement kranke an einem «offensichtliche[n] Systemfeh­ler». Während bei «gewöhnlichen» Reglementen die Mitwirkung an der Gemeindeversammlung gewährleistet sei, werde eine solche beim «Grundgesetz» ausgeschlossen (vgl. Beschwerde vom 2.10.2016 S. 3; sinngemäss gleich Beschwerde vom 26.8.2016). Die kritisierte Regelung des Organisationsreglements ist gemäss Art. 66 Abs. 3 KV akzessorisch auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen (statt vieler BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2).

6.2 Den Gemeinden stehen als Ausdruck ihrer Autonomie im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationshoheit und die Befugnis zur Selbstgesetzgebung zu (Art. 109 und 111 Abs. 1 KV; Art. 9 und 50 Abs. 1 GG; vgl. RR 24.4.2002, in BVR 2003 S. 145 E. 3a, RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2a; vgl. auch BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2). Sie bestim­men die Grösse, Ausgestaltung und Einsetzung ihrer Organe grundsätzlich selber und entscheiden weitgehend frei, welchen Organen sie welche Zu­ständig­keiten zuweisen wollen (Ueli Friederich, a.a.O., S. 179 N. 81). Sie erlassen die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufga­ben notwen­digen Vorschriften. Das kantonale Recht macht zum kommu­nalen Gesetz­gebungsverfahren nur wenige Vorgaben (vgl. Art. 54 GG; Art. 37 ff. GV). Insbesondere regelt es nicht, wie (Organisations-)Regle­mente bzw. ihre Änderung gemeindeintern vorbereitet werden. Es ist den Gemeinden überlassen, die zuständigen Stellen zu bezeichnen, welche die Entwürfe erarbeiten, desgleichen, ob und in welchem Rahmen eine verwaltungsin­terne oder -externe Mitwirkung (Vernehmlassung) stattfindet (Jürg Wichtermann, a.a.O., Art. 50 N. 5). Zwar gibt das kantonale Recht zum Organisationsreglement wegen dessen zentraler Bedeutung nebst der obli­gatorischen Volksabstimmung (E. 6.1 hiervor) Weiteres vor (vgl. insb. Art. 11 und 51 GG [notwendiger Inhalt], Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 GG [kantonale Vor­prüfung und Genehmigung]; vgl. auch RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2a). Übergeordnetes Recht verpflichtet allerdings nicht dazu, für Organi­sationsreglemente ein vorgängiges Mitwirkungsverfahren vorzusehen (an­ders vor allem bei Vorschriften und Plänen nach Art. 58 BauG; dazu etwa VGE 2015/17 vom 23.11.2015 E. 2.3; RR 19.3.2003, in BVR 2004 S. 529 E. 5). Indem der Gemeinderat auf ein Vernehmlassungs- oder Mitwirkungs­verfahren verzichtete, hat er somit kein kantonales oder kommunales Recht verletzt.

6.3 Eine weitergehende Pflicht zur Beteiligung der Stimmberechtigten an der OrgR-Revision lässt sich auch nicht der verfassungsrechtlichen Ga­rantie der politischen Rechte entnehmen: Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokrati­schen Partizipation im Allgemeinen. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bun­desverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisati­onsrecht des Bundes bzw. der Kan­tone und Gemeinden (statt vieler BGE 141 I 186 E. 3; BVR 2017 S. 155 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Art. 34 Abs. 1 BV verleiht (nur) der Ausübung der durch das anwendbare Recht gewährten politischen Rechte grundrechtlichen Schutz; er begründet jedoch selber unter Vorbehalt minimaler politischer Mitsprache keine kon­kreten politischen Mitwirkungsrechte (BGE 129 I 232 E. 5; BGer 1P.563/2001 vom 26.2.2002, in ZBl 2002 S. 537 E. 2.1; Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2002, S. 20; s. auch Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 34 N. 5 ff., insb. 10). Im ersten Beschwerdeverfahren wurde so­mit zu Recht erkannt, dass für den Gemeinderat keine rechtliche Ver­pflichtung bestand, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen (vgl. vorne Bst. A; Ent­scheid vom 16.9.2016 E. 5.4).

6.4 Der Beschwerdeführer scheint überdies eine Verletzung politischer Rechte darin zu erblicken, dass die Änderung des Organisationsreglements nicht an der Gemeindeversammlung, sondern an der Urne beschlossen wurde. Zu Unrecht: Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie äussern ihren Willen an der Gemeinde­versammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstim­mung oder -wahl vorschreibt. Die Gemeinden können zwischen diesen bei­den Formen frei wählen und auch vorsehen, dass über bestimmte Ge­schäfte an der Versammlung, über andere an der Urne entschieden wird. Sie sind aber an ihre reglementarische Ordnung gebunden und dürfen ein konkretes Geschäft nicht im Einzelfall wahlweise in der einen oder andern Form den Stimmberechtigten unterbreiten (vgl. Ueli Friederich, a.a.O., S. 187 N. 100; Vortrag Totalrevision GG, S. 21). Die direktdemokrati­schen Mitwirkungsmöglichkeiten mögen im Versammlungsmodell zwar als stärker ausgebildet erscheinen, weil dieses eine Diskussion ermöglicht und Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mittels Anträgen gestaltend auf die Vorlage einwirken können (vgl. BGE 132 I 291 E. 4.1); der Gemeindever­sammlung werden aber auch Nachteile zugeschrieben (zeitaufwändig; tie­fere Stimmbeteiligung; Exponiertheit, soweit nicht geheim abgestimmt wird; vgl. zu den Vor- und Nachteilen der beiden Systeme etwa VGE 2015/256 vom 30.9.2015 E. 2.4.1; Ueli Friederich, a.a.O., S. 188 N. 101; Peter Friedli, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 12 N. 8). Rechtlich betrachtet sind die Gemeindeversammlung und der Urnengang jedenfalls gleichwertig (Ueli Friederich, a.a.O., S. 187 N. 101). Für Organisationsreg­lemente ergibt sich dies bereits aus Art. 116 Abs. 1 KV (vgl. Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 116 N. 1). Eben­falls unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtli­chen Gewährleistung des Stimmrechts sind beide Systeme nicht zu bean­standen (BGer 1C_37/2010 vom 11.6.2010 E. 2.3). Die Regelung der EG Matten bei Interlaken, wonach Änderungen des Organisationsregle­ments an der Urne beschlossen werden, ist somit zulässig. Der Gemeinde­rat war nach dem Gesagten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Urnenab­stimmung (anstelle einer Gemeindeversammlung) anzusetzen.

7.

Strittig ist weiter, ob der Gemeinderat die Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung rechtzeitig und ausreichend über die Vorlage zur Änderung des Organisationsreglements informiert hat.

7.1 Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung und die unver­fälschte Stimmabgabe. Gewährleistet wird namentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des po­litischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise be­einflusst zu werden. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen ge­setzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit ge­währleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direkt­demokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Ausei­nander­setzung (BGE 143 I 78 E. 4.3, 140 I 394 E. 8.2; BVR 2012 S. 1 E. 2.1). Aus Art. 34 Abs. 2 BV lässt sich im Sinn einer Minimalanforderung ein Anspruch auf rechtzeitige Information über Termin und Objekt des Urnengangs ab­leiten, wobei sich die Art und Weise der Information grundsätzlich aus den kommunalen und kantonalen Bestimmungen ergibt. Damit wird bezweckt, dass sich die Stimmberechtigten, die politischen Parteien, Verbände und andere Gruppierungen auf die öffentlichen Willensbildungsprozesse vorbe­reiten und effektiv daran teilhaben können. Ebenso garantiert die Abstim­mungs- und Wahlfreiheit, dass das Abstimmungsmaterial rechtzeitig an alle Stimmbürgerinnen und Stimmbürger versandt wird und den gehörigen In­halt aufweist (vgl. BGE 132 I 104 E. 3.1 [Pra 95/2006 Nr. 139], 104 Ia 236 E. 2b S. 239; Michel Besson, a.a.O., S. 228 ff., insb. auch Fn. 6). Bei der Wahl des Zeitpunkts behördlicher Information muss zudem das Gebot der Fairness beachtet werden: Es wäre unzulässig, wenn eine Behörde im Ab­stimmungskampf gewisse Argumente absichtlich zurückhielte und diese erst unmittelbar vor dem Urnengang verbreitete, um damit die Stimmbürge­rinnen und Stimmbürger in letzter Minute zu beeinflussen und eine Erwide­rung durch die Gegnerinnen und Gegner zu verunmöglichen (BGer 24.11.1982, in BVR 1983 S. 1 E. 3; BGer 11.5.1979, in ZBl 1980 S. 20 E. 3).

7.2 Den Anliegen der ausreichenden Information der Stimmberechtig­ten sowie der politischen Willensbildung im Vorfeld von Abstimmungen trägt Art. 54 Abs. 1 GG Rechnung, indem er die Gemeinden (unter Vorbe­halt abweichender Regelungen) verpflichtet, die Reglementsentwürfe (d.h. neue Reglemente, Änderungen und Aufhebungen von Reglementen), die den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt werden sollen, während 30 Tagen vor dem Abstimmungstermin aufzulegen (vgl. Jürg Wichtermann, a.a.O., Art. 54 N. 2; Vortrag Totalrevision GG, S. 30). Der Beginn sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auflage werden vorgängig eröffnet (Art. 37 Abs. 2 GV). Eine darüber hinausgehende Pflicht zur vorgängigen Information der Bevölkerung über Reglementsentwürfe sieht das Gemeindegesetz nicht vor. Die Einladung zur Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung ist mindestens 30 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen; sie muss die Geschäfte bestimmt bezeichnen (Art. 9 Abs. 1 und 2 GV). Nach Art. 4 des Abstimmungs- und Wahlreglements der EG Matten bei Interlaken vom 19. Mai 2001 (Ausgabe 2006; nachfolgend: AWR) veröffentlicht der Ge­meinderat die Anordnung der Urnenabstimmungen spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungstermin im Amtsanzeiger. Die Publikation muss die Anga­ben der zur Verhandlung gelangten Gegenstände und Wahlen sowie Zeit und Ort des Urnengangs enthalten. Der Gemeinderat sorgt dafür, dass al­len Stimmberechtigten spätestens 10 Tage vor dem Urnengang die Aus­weiskarte und die amtlichen Stimm- und Wahlzettel sowie allfällige Bot­schaften zugestellt werden.

7.3 Der Gemeinderat der EG Matten bei Interlaken kündigte mit Publi­kation vom 4. und 11. August 2016 im Anzeiger Interlaken an, dass am 25. September 2016 eine Urnenabstimmung betreffend Änderung des Or­ganisationsreglements stattfindet. Er wies darauf hin, dass das Organisati­onsreglement mit den vorgesehenen Änderungen 30 Tage vor der Abstim­mung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufliegt. Die Ab­stimmungsunterlagen und die Abstimmungsbotschaft (mit den vorgeschla­genen Norm­texten) wurden Ende August 2016 versandt (vgl. Protokoll zur Instruktions­verhandlung vom 31.8.2016 S. 1 f., in unpag. Akten Regie­rungsstatthalter­amt Interlaken-Oberhasli [gbv 2+3/2016]; Abstimmungsbot­schaft, in Beila­gen gbv 2+3/2016; vorne Bst. A). Unbestritten ist, dass die den Stimmbe­rechtigten unterbreiteten Änderungen des Organisationsreg­lements sowie der Vorprüfungsbericht des AGR 30 Tage vor der Abstim­mung in der Ge­meindeschreiberei auflagen. Die öffentliche Auflage wurde in der Ankündi­gung der Urnenabstimmung und ihres Gegenstands (Ände­rung des OrgR) vorgängig angezeigt (Publikation im Anzeiger). Der Ge­meinderat hat damit rechtzeitig und hinreichend im Sinn der kantonalen und kommunalen Vor­gaben über die Urnenabstimmung informiert. Es war den Stimmberechtig­ten von Matten bei Interlaken auch möglich, sich an­hand der in der Ge­meindeschreiberei aufliegenden Unterlagen sowie der zugestellten Ab­stimmungsbotschaft rechtzeitig eine freie Meinung zu den vorgeschlagenen Änderungen zu bilden und sich über die Vorlage zu in­formieren. Nament­lich blieb dem Beschwerdeführer genügend Zeit, um mit Gleichgesinnten ein Flugblatt zu gestalten, in welchem sie die Ablehnung der Vorlagen empfahlen. Das Flugblatt wurde den Stimmberechtigten vor der Abstim­mung zugestellt (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 18.1.2017 [act. 6]; Vorakten Regierungsstatthalteramt Thun [act. 4A] pag. 18 und 27 [Flug­blatt]). Es mag zwar wünschbar erscheinen, dass bei Änderungen des Or­ganisationsreglements früher und umfassender über Revisionsvorhaben informiert wird, zumal dann, wenn der Gesetzgebungs­prozess – wie hier – im Anschluss an die verwaltungsinterne Vorbereitung nicht im Gemeinde­parlament öffentlich beraten wird (vgl. hierzu etwa Michel Besson, a.a.O., S. 162 f.; Pierre Tschannen, Stimmrecht, S. 425 ff.). Nach den massge­benden kantonalen und kommunalen Bestimmungen und im Licht der ver­fassungsrechtlichen Mindestgarantien ist das Vorgehen des Gemeinderats indes nach dem soeben Erwogenen nicht zu beanstanden.

7.4 Der Beschwerdeführer richtet seine Kritik weiter gegen die Abstim­mungsbotschaft. Diese sei inhaltlich unzureichend und unausgewogen, weil darin abweichende Standpunkte und Meinungen fehlten (vgl. Beschwerde vom 2.10.2016 S. 4; s. auch bereits Schlussbemerkungen vom 7.9.2016 im ersten Beschwerdeverfahren). – Amtliche Erläuterungen sind ebenfalls Vorbereitungshandlungen (vgl. etwa RR 22.5.1996, in BVR 1996 S. 501 E. 2 S. 504, RR 10.11.2004, in BVR 2005 S. 385 E. 1.2; BGE 139 I 2 E. 6.2; vorne E. 1.1.1). Nach der Rechtsprechung sind die Behörden bei der Formulierung von Abstimmungserläuterungen aufgrund von Art. 34 Abs. 2 BV zur Sachlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet. Eine Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Abstimmungsbotschaft soll ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen vermitteln; Elemente, die aus Sicht der Stimmberechtigten entscheidwesentlich sind, dürfen nicht unterdrückt werden. Dazu zählen auch die Argumente der Op­position. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 83 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2009 S. 433 E. 2.4.2; ferner allge­mein etwa Pierre Tschannen, Staatsrecht, § 52 N. 7). Dass in der EG Mat­ten bei Interlaken über die verfassungsrechtlichen Grundsätze hinausge­hende Vorgaben bestünden, ist weder vorgebracht noch ersichtlich (vgl. nur Art. 4 AWR, wonach der Gemeinderat dafür sorgt, dass allen Stimmbe­rechtigten spätestens 10 Tage vor dem Urnengang allfällige Botschaften zugestellt werden). Das kantonale Recht regelt die Abgabe und Ausge­staltung kommunaler Abstimmungserläuterungen nicht (vgl. BVR 2009 S. 433 E. 2.4.2).

7.5 Eine Gegenposition enthält die Botschaft zur Abstimmung vom 25. September 2016 zwar nicht. Sie vermochte den soeben beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen aber dennoch zu genügen: Es trifft zu, wie die Gemeinde anmerkt, dass die Änderungsvorlage grundsätzlich leicht fassbar war (vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt Thun [act. 4A] pag. 18). Die Frage, ob die Amtszeitenbeschränkung für Mitglieder des Gemeinderats von zwei auf drei Amtsdauern zu erweitern bzw. jene von Mitgliedern ständiger Kommissionen von vier auf drei einzuschränken ist, ist nicht komplex. Die vorgeschlagene Delegation von Rechtsetzungskom­petenzen zugunsten des Gemeinderats berührt sodann ausschliesslich die Organisation der Verwaltung und den Gemeinderatsbetrieb, mithin einen begrenzten und überblickbaren Bereich. Der Gemeinderat hat den (leicht verständlichen) Abstimmungsgegenstand eher kurz, aber klar und, was nicht bestritten ist, korrekt umschrieben und in sachlicher Weise die aus seiner Sicht bestehenden Gründe für die beantragten Änderungen darge­legt. Die Gegenargumente lassen sich (implizit) unmittelbar aus den Darle­gungen in der Abstimmungsbotschaft ableiten: Rotation ist wichtiger als Erfahrung bzw. Kontinuität und Entschärfung des Rekrutierungsproblems hinsichtlich der Besetzung des Gemeinderats (Abstimmungsfrage 1); Erfah­rung bzw. Kontinuität ist wichtiger als Rotation hinsichtlich der Besetzung ständiger Kommissionen (Abstimmungsfrage 2); demokratische Mitwirkung ist wichtiger als Flexibilität hinsichtlich der Verwaltungsorganisation (Ab­stimmungsfrage 3). Durch den Inhalt der Abstimmungsbotschaft wurden folglich weder die Meinungsbildung der Stimmberechtigten verfälscht noch Gegenargumente unterdrückt, zumal es um eine obligatorische Volksab­stimmung ohne förmliche «Opposition» in Form eines Initiativ- oder Refe­rendumskomitees ging (vgl. dazu Michel Besson, a.a.O., S. 256 f.; Gerold Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstim­mungskampf, in AJP 1996 S. 256 ff., 261). Selbst wenn im Fehlen von Ge­genargumenten ein Mangel gesehen werden müsste, würde dies im Übri­gen noch nicht zu einer Aufhebung der Abstimmung führen. Sind die Aus­wirkungen einer Unregelmässigkeit ziffernmässig nicht feststellbar (so in Konstellationen wie der vorliegenden), so ist ihr Einfluss auf das Abstim­mungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen; namentlich wird auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmen­unterschieds abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umstän­den als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung des Urnengangs abgesehen werden (vgl. RR 10.11.2004, in BVR 2005 S. 385 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 271 E. 3b; Pierre Tschannen, Staatsrecht, § 48 N. 45 ff. mit weiteren Verwei­sen). Hier wäre der Mangel unter den gegebenen Umständen als geringfü­gig zu qualifizieren. Die Stimmendifferenz ist zudem bei allen drei Abstim­mungsfragen relativ deutlich ausgefallen. Den Stimmberechtigten ging vor dem Abstimmungstermin überdies auf private Initiative hin ein Flugblatt mit Gegenargumenten zu (vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt Thun [act. 4A] pag. 25 ff.; s. auch vorne E. 7.3). Die Wahrscheinlichkeit, dass die OrgR-Änderungen mehrheitlich abgelehnt worden wären, wenn die ge­meinderätliche Darstellung auch die Argumente angeführt hätte, welche für die Ablehnung der Vorlage sprechen, erscheint insgesamt als derart gering, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommt.

7.6 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Gemeinderat habe die Ausstandsvorschriften missachtet, weil dessen Mitglieder vom Gegenstand der ersten Abstimmungsfrage selber betroffen seien (Amts­zeiten-Erweiterung von bisher zwei auf drei Amtsperioden) und mangels einer Übergangsbestimmung bei den nächsten Wahlen «selber davon Ge­brauch machen» könnten. – Ob diese Rüge überhaupt mit Stimmrechtsbe­schwerde vorgebracht werden kann, ist fraglich, weil sie das kommunale Gesetzgebungsverfahren und kaum unmittelbar politische Rechte betrifft (vgl. vorne E. 1.1.3). Die Frage muss allerdings nicht abschliessend beant­wortet werden, weil sich die Rüge ohnehin als unbegründet erweist: Nach Art. 47 Abs. 3 Bst. a und b GG dürfen auch Personen, die ein persönliches Interesse am Ausgang einer Abstimmung haben, an der Urnenabstimmung oder an der Gemeindeversammlung teilnehmen und ihre Stimme abgeben; die Mitglieder des Gemeinderats durften somit an der Abstimmung teilneh­men. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, soweit er auf die Erarbeitung der Reglementsänderung zielt. Ausstandspflichtig ist gemäss Art. 47 Abs. 1 GG, wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat. Das Kriterium der Unmittelbarkeit soll sicherstellen, dass der Kreis der Aus­standspflichtigen nicht zu gross oder unbestimmbar wird. Hinsichtlich der Erarbeitung generell-abstrakter Normen gilt dieses Tatbestandsmerkmal nach bisheriger Gemeinderechtspraxis grundsätzlich nur dann als erfüllt, wenn die Normen für die beteiligten Personen unmittelbare Rechtswirkun­gen entfalten, ohne dass noch ein weiterer Akt, etwa eine Verfügung, hin­zukommen muss (vgl. Daniel Arn, Die Ausstandspflicht im bernischen Ge­meinderecht, in BVR 1989 S. 115 ff., 130 f. mit Hinweis auf die Praxis des Regierungsrats; vgl. auch ders., in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 47 N. 2; ferner Kurt Nuspliger, Grundzüge der Behördenstruktur im Verfassungsrecht der Kantone, in Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfas­sungsrecht der Schweiz, 2001, S. 1083 ff., 1088 N. 6 mit Hinweis auf BGE 125 I 289 und 123 I 97). Dies überzeugt und respektiert die Funktion des Gemeinderats im Prozess der demokratischen Willensbildung (vgl. zu diesem Aspekt BGE 111 Ia 67 E. 3e). Etwa die Änderung des Besoldungs­systems könnte Gemeinderatsmitglieder unmittelbar berühren. Die in der Volksabstimmung angenommene Amtszeiten-Erweiterung auf drei (bisher zwei) Amtsdauern (vgl. Art. 22 Abs. 1 OrgR) entfaltet dagegen keine un­mittelbare Wirkung für die amtierenden Mitglieder des Gemeinderats. Eine weitere Amtsperiode setzt vielmehr zusätzlich den entsprechenden Wahl­akt voraus (vgl. Art. 9 OrgR). Der Gemeinderat hat demnach die Aus­standsregeln nicht verletzt, indem er die zur Abstimmung vorgelegten Än­derungen des Organisationsreglements selber erarbeitet hat.

8.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Ansetzung der Urnenab­stimmung erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht kein Grund, die Abstimmung aufzuheben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1.3 und 1.4).

Die Beurteilung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ersetzt die Genehmigung nicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 3 GG). Diese ist Vorausset­zung, dass die Änderung des Organisationsreglements der EG Matten bei Interlaken gültig ist und Rechtswirkungen entfaltet (vgl. RR 19.3.2003, in BVR 2004 S. 529 E. 4). Das Urteil ist daher dem AGR zwecks Genehmi­gung der OrgR-Änderung vom 25. September 2016 zuzustellen. Das AGR hat sich im Genehmigungsverfahren mit den gerichtlich beurteilten Fragen nicht mehr auseinanderzusetzen.

9.

Für das Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da der Beschwerdeführer nicht mutwillig oder leichtfertig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat (Art. 108a Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine ange­fallen (vgl. Art.108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

-der Beschwerdegegnerin

-dem Regierungsstatthalteramt Thun

-dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

und mitzuteilen:

-dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

political rightsmunicipal voteres judicatapreparatory actspublic informationrecusalorganizational bylawvote validityprocedural economy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the second complaint against the vote result was barred because the same objections had already been decided against the complainant in the first appeal.

Extrahierter Entscheid

No res judicata barred the second complaint; the earlier and later proceedings concerned different objects, namely the preparatory act versus the vote result.

Extrahierte Begründung

A challenge to a preparatory act seeks to remedy the defect before the vote, whereas a challenge to the vote result asks whether the election or vote must be annulled because of irregularities. Since the legal objects are not identical, there is no identical claim already adjudicated.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality was required to conduct a prior participation or consultation procedure before submitting the organizational bylaw revision to a vote.

Extrahierter Entscheid

No such obligation existed under cantonal or communal law, and Article 34 BV did not create a separate right to such a procedure.

Extrahierte Begründung

Municipalities enjoy organizational autonomy and the cantonal rules for organizational bylaws require public notice and public inspection, but not an additional pre-draft consultation procedure. The constitutional guarantee of political rights protects the exercise of rights provided by law, but does not itself confer a specific right to prior participation beyond minimum guarantees.

Kernrechtsfrage

Whether deciding the organizational bylaw revision at the urn instead of at a municipal assembly violated political rights.

Extrahierter Entscheid

No. For organizational bylaw revisions, the urn vote was lawful and the council was bound to use that form provided by the bylaw.

Extrahierte Begründung

Municipal assembly and urn vote are legally equivalent forms of democratic decision-making. Because the organizational bylaw prescribed the urn for such amendments, the municipality could and had to use that procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the information campaign and ballot materials were insufficient or biased so as to invalidate the vote.

Extrahierter Entscheid

No. The official notice, public inspection, and ballot explanation met the minimum constitutional and cantonal requirements; any omission of counterarguments was not serious enough to affect the result.

Extrahierte Begründung

The electorate was informed in time through publication, public inspection, and mailed materials. The explanatory booklet was short but clear, the subject was relatively simple, counterarguments had been communicated privately by leaflet, and the vote margins were significant. Any defect was therefore not outcome-determinative.

Kernrechtsfrage

Whether the municipal council members had to abstain because they had a personal interest in the bylaw change.

Extrahierter Entscheid

No. They were allowed to participate in the vote, and they were not disqualified from preparing the draft because the amendment did not produce immediate legal effects for them.

Extrahierte Begründung

Under communal law, persons with a personal interest may still participate in an urn vote. For abstract norms, disqualification requires immediate legal effect on the person concerned without an additional implementing act; the term-limit amendment did not have such immediate effect on sitting council members.

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