100.2016.228U
HAT/BAM/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2016
Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V.
Gerichtsschreiberin Baldegger
Einwohnergemeinde Thun
Oberstufenschule A.________, Schulleitung
Beschwerdeführerin
gegen
B.________
gesetzlich vertreten durch seine Eltern …
Beschwerdegegner
und
Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern
betreffend Schullaufbahnentscheid (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2016; 4800.600.250.04/16 [745765])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dassdie Schulleitung der Oberstufenschule (OS) A.________ in Thun B.________ am 29. Januar 2016 mitteilte, ihn nicht für den prüfungsfreien Übertritt in die Berufsmaturitätsschule (BM1) zuzulassen (Laufbahnentscheid),
dass B.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern …, hiergegen am 26. Februar 2016 Beschwerde beim regionalen Schulinspektorat Bern-Mitteland Kreis 5 (nachfolgend: Schulinspektorat) erhob,
dassdas Schulinspektorat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2016 guthiess und B.________ u.a. prüfungsfrei zur BM1 zuliess, wobei sie die OS A.________ anwies, die hierfür nötigen Schritte einzuleiten,
dassdie Schulleitung der OS A.________ den Entscheid des Schulinspektorats am 26. Mai 2016 bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) anfocht,
dassdie ERZ mit Entscheid vom 16. Juni 2016 unter Hinweis auf die fehlende Beschwerdelegitimation der OS A.________ bzw. der Einwohnergemeinde (EG) Thun nicht auf das Rechtsmittel eintrat und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dassdie durch die Schulleitung handelnde OS A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt, der Entscheid der ERZ sei aufzuheben und ihre Beschwerde sei in der Sache zu beurteilen,
dassdas Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig ist (vgl. auch Art. 72 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]),
dassdie Beschwerdeführerin wie bereits im Verfahren vor der ERZ in eigenem Namen prozessiert und das Verwaltungsgericht ihre Partei- und Prozessfähigkeit als Aspekte der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 20a VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 11 N. 1),
dassdie Befugnis, im Namen des Gemeinwesens ein Rechtsmittel einzulegen, grundsätzlich der obersten Exekutivbehörde, also auf Gemeindeebene dem Gemeinderat, zusteht (Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss. Bern, Rz. 111),
dasshingegen Behörden und Verwaltungseinheiten (Dienststellen) nur Rechte und Pflichten haben können, soweit die gesetzlichen Vorschriften dies vorsehen, wobei ohne eine entsprechende Ermächtigung der übergeordnete Verband (Bund, Kanton, Gemeinde) Parteirechte ausübt (BVR 2008 S. 221 E. 1.3.1),
dasseine Beschwerdeführung durch untergeordnete Verwaltungseinheiten deshalb eine Vertretungsbefugnis aufgrund spezieller Ermächtigung (Einzelakt, Weisung oder Rechtssatz) voraussetzt (Pflüger, a.a.O.),
dassin der EG Thun dem Gemeinderat in der Gemeindeverwaltung alle Befugnisse zustehen, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem andern Organ übertragen sind (Art. 25 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11], Art. 43 Abs. 3 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001 [SSG 101.1]),
dasszudem – vorbehältlich einer Delegation – der Gemeinderat die Stadt nach aussen vertritt und verpflichtet (Art. 43 Abs. 2 und 4 Stadtverfassung; Art. 13 Abs. 1 der Geschäftsverordnung des Gemeinderates von Thun vom 24. November 2005 [GGV; SSG 152.112]),
dassgemäss Art. 11 Abs. 2 der Direktionsverordnung der ERZ vom 14. Mai 2013 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS; BSG 432.213.11) die Schulleitung die Schullaufbahnentscheide trifft (vgl. auch Bildungsverordnung der Stadt Thun vom 12. März 2009 [BiV; SSG 430.10.01.01], Anhang Ziff. 3.2),
dassnach Art. 17 BiV die Schulleitungen überdies für alle Aufgaben zuständig sind, die ihnen die kantonale Schulgesetzgebung zuweist, sowie alle Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, die ihnen im Anhang der BiV zusätzlich zugewiesen werden,
dassjedoch weder im kantonalen noch im kommunalen Recht eine Bestimmung ersichtlich ist, welche der Beschwerdeführerin Rechtsfähigkeit verleihen oder sie ermächtigen würde, eigenständig Rechtsmittelverfahren betreffend Laufbahnentscheide für die EG Thun zu führen,
dassim Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber nicht dartut, inwiefern sie vorliegend vertretungsbefugt wäre,
dassdie Beschwerdeführerin daher nicht partei- und prozessfähig ist und sich weder auf ein gesetzliches Behördenbeschwerderecht (Art. 79 Abs. 2 VRPG) berufen kann noch ihr nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen die Beschwerdebefugnis zusteht (vgl. hierzu gleich anschliessend), sodass aus diesem Grund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 11 N. 1; vgl. auch Pflüger, a.a.O., Rz. 113), ohne dass vorgängig ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]),
dassdie Beschwerde – eine Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin vorausgesetzt – in der Sache ohnehin abzuweisen wäre, da sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, keine Beschwerdebefugnis der EG Thun aus den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VRPG (bzw. dem inhaltlich analogen Art. 79 Abs. 1 VRPG) ergibt (siehe zum Ganzen BVR 2013 S. 566 E. 2.3 f.),
dassdie Beschwerdeführerin jedoch vorbringt, sie müsse zur Beschwerdeerhebung befugt sein, weil sie die Situation der Schülerinnen und Schüler am besten kenne und die Laufbahnentscheide professionell fälle, weshalb die Eltern einen Entscheid der Schule nicht leichtfertig umstossen können sollten,
dassnach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 und dem inhaltlich analogen Art. 79 Abs. 1 VRPG zwar die Anfechtungsbefugnis von Verwaltungsbehörden praxisgemäss ausnahmsweise bejaht werden kann, wenn das Gemeinwesen durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist oder wenn es als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in einem Mass betroffen ist, das die Rechtmittelbefugnis rechtfertigt, wobei das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis verschafft und insbesondere die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Vorinstanz grundsätzlich nicht zur Beschwerdeführung berechtigt (BVR 2013 S. 566 E. 2.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 138 II 506 zum inhaltlich vergleichbaren Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]),
dassder umstrittene Laufbahnentscheid indes keine über den Einzelfall hinausgehenden kommunalen Interessen beschlägt, weshalb es an einem hinreichend schutzwürdigen Interesse der EG Thun mangelt, das eine Bejahung der Rechtsmittelbefugnis rechtfertigen könnte,
dasszusätzlich gegen die Bejahung der Beschwerdebefugnis spricht, dass die Beschwerdeführerin als verfügende Behörde betroffen ist, welche im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, und das Gemeinwesen in solchen Fällen gemäss den obgenannten Prinzipien, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt ist,
dassdie EG Thun als verfügendes Gemeinwesen vom umstrittenen Entscheid des Schulinspektorats auch nicht gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Beschwerdebefugnis auch nicht aus dem Umstand ableiten kann, dass ihr das Schulinspktorat den Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet hat, da diese jeweils abstrakt formuliert ist und nicht bedeutet, dass alle Adressaten des Entscheids beschwerdebefugt sind,
dasses folglich nicht zu beanstanden ist, dass die ERZ der Beschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis abgesprochen hat und nicht auf deren Beschwerde eingetreten ist,
dassdie Beschwerdeführerin, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird, vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 108 Abs. 1 VRPG),
dass die EG Thun indes nicht in Vermögensinteressen betroffen ist und ihr deswegen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG),
dasszudem keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen sind (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG),
dassder vorliegende Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]),
dassdie vorliegende Streitigkeit eine Fähigkeitsbewertung betreffen dürfte, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wohl ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGer 2C_187/2007 vom 16.8.2007, E. 2.1 f.) und auf das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde hinzuweisen ist.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
3. Zu eröffnen:
-Oberstufenschule A.________
-dem Beschwerdegegner
-der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
und mitzuteilen:
dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Thun, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.