Non-entry on appeal against tax remand decisions

100 2016 212Verwaltungsgericht24.01.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The company appealed both cantonal/communal tax and direct federal tax decisions concerning withholding tax on payments to a Germany-based employee. The Tax Appeal Commission had remanded the matter to the tax administration for further fact-finding and recalculation. The administrative court held that the remand decisions were intermediate decisions and that the appellant neither alleged nor made plausible any irreparable harm or other ground for immediate review. It therefore did not enter into the appeal, including the challenge to the original tax office orders. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG; Anfechtung von Rückweisungsentscheiden im Steuerverfahren; Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz noch Sachverhaltsabklärungen oder eine Neufestsetzung überlassen, sind grundsätzlich Zwischenentscheide. Sie sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder ihre sofortige Gutheissung einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind darzutun bzw. glaubhaft zu machen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; bei voller Devolutiveffekt sind zudem nur die Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz Anfechtungsobjekt (vgl. consid. 1.2-1.6).

Gesamter Gesetzestext

100.2016.212/213U

HAT/DIS/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. Januar 2018

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Kissel

A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 und 2013; Quellensteuer (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Juni 2016; 100 14 618/619, 200 14 555/556)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2018, Nrn. 100.2016.212/ 213U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG bezweckt die Erbringung von Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Bern von ihr zusätzliche Quellensteuern in der Höhe von Fr. 46'752.60 (Steuerjahr 2012) und Fr. 39'256.55 (Steuerjahr 2013) ein. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung in Bezug auf die Tätigkeit der in Deutschland wohnhaften B.________ mit Einspracheentscheiden vom 31. Oktober 2014 ab und bestätigte die Nachforderungen in der Höhe von Fr. 40'730.35 (Steuerjahr 2012) und Fr. 29'498.25 (Steuerjahr 2013) für Lohnzahlungen an B.________.

B.

Am 26. November 2014 gelangte die A.________ AG mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Rechtsmittel insoweit teilweise gut, als sie die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung und anschliessender Neufest­setzung des Quellensteuerbetrags im Sinn der Erwägungen an die Steuer­verwaltung des Kantons Bern zurückwies (Entscheide vom 7.6.2016).

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 11. Juli 2016 erhebt die A.________ AG sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch bezüglich der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichts­beschwer­de. Sie beantragt, die Entscheide der StRK vom 7. Juni 2016 so­wie die Verfügungen der Steuerverwaltung vom 13. Juni 2014 seien «in Sachen B.________» aufzuheben.

Am 13. Juli 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ver­einigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. September 2016 je die Ab­wei­sung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun­dessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 8 und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung der Ent­scheide der StRK auch die Aufhebung der Verfügungen der Steuerver­waltung. Damit verkennt sie, dass bereits ihrem Rekurs bzw. ihrer Be­schwerde an die StRK voller Devolutiveffekt zugekommen ist und die Entscheide der Vorinstanz an die Stelle der Einspracheentscheide der Steuer­verwaltung getreten sind, die ihrerseits zuvor die Verfügungen vom 13. Juni 2014 ersetzt hatten. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können deshalb allein die Rechtsmittelentscheide der StRK bilden (vgl. BGE 129 II 438 E. 1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Auf die Beschwerden ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügungen der Steuerverwaltung richten.

1.3 Die StRK hat die Einspracheentscheide vom 31. Oktober 2014 auf­gehoben und die Sache zur Neufestsetzung der geschuldeten Quellen­steuer an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Damit richten sich die Beschwerden gegen Rückweisungsent­scheide und es stellt sich die Frage, ob diese als selbständig anfechtbare Teilentscheide oder als Zwischen­entscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG zu qualifizieren sind. Letztere sind – soweit sie weder die Zuständigkeit noch Ausstand oder Ablehnung betreffen – vor Verwaltungs­gericht nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzu­machenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Be­schwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeuten­den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit­läufiges Beweisverfahren er­sparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind sie nur gemeinsam mit den End­entscheiden anfechtbar, soweit sich ihr Inhalt noch auf diese auswirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Ein nicht wieder gutzumachen­der Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die anfechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenentscheide hat, wobei kein irre­parabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Anfech­tung ist bereits dann gegeben, wenn günstige Endentscheide für die be­troffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermögen. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaft­liches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu ver­hindern. Der nicht wieder gutzu­machende Nachteil muss in jedem Fall dar­getan sein, wobei das Glaub­haftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1, je mit Hinweisen; VGE 2015/107/108 vom 9.12.2016 E. 1.2).

1.4 Die Begriffe Zwischen- und Teilentscheid sind im geltenden Ver­fahrensrecht des Kantons grundsätzlich gleich zu verstehen wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 91 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]; BVR 2017 S. 205 E. 3.5; VGE 2015/107/108 vom 9.12.2016 E. 1.3). Demgemäss richtet sich die An­fecht­barkeit von Rückweisungs­entscheiden nach der Regelung für Zwi­schen­entscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG (vgl. für das bun­desgerichtliche Verfahren Art. 93 BGG). Dies gilt selbst dann, wenn damit über eine rechtliche Grundsatzfrage oder einen materiellen Teil­aspekt der Streitsache entschie­den wird (sog. materielle Zwischen­ent­scheide). Nicht blosse Zwischen-, sondern (selbständig anfechtbare) Teil­entscheide stellen dagegen Rück­weisungsentscheide dar, welche ein­zelne (von mehreren gestellten) Begehren beurteilen, die unabhängig von den übrigen behandelt werden können (vgl. Art. 91 Bst. a BGG). Schliess­lich werden Rück­weisungs­entscheide, welche der unteren Instanz, an die die Sache zurück­gewiesen wird, keinen Entscheidungsspielraum mehr be­lassen, weil die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umset­zung des oberinstanzlich Ange­ordne­ten dient, wie Endentscheide behan­delt, obwohl sie das Verfah­ren (formell) nicht beenden (materieller End­entscheid; vgl. zum Ganzen etwa BGE 142 II 20 E. 1.2, 140 V 321 E. 3.1 f., 140 V 282 E. 2; BVR 2017 S. 205 E. 1.4; VGE 2015/107/108 vom 9.12.2016 E. 1.3).

1.5 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Steuerverwaltung die Tätigkeit von B.________ für die Beschwerdeführerin zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert habe, weshalb B.________ der Quellensteuerpflicht unterliege. Allerdings sei die Höhe der geschulde­ten Quellensteuer nicht erstellt und insbesondere unter Berücksichtigung von erstmals im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten allen­falls ausserhalb der Schweiz erbrachten Arbeitsleistungen neu zu berech­nen. Deshalb hat die StRK die Sache zur weiteren Abklärung und Neu­veranlagung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Da diese weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Quel­lensteuerbetrags tätigen und eine Neuveranlagung vornehmen muss, werden durch die Rückweisungsentscheide der StRK weder die Verfahren abgeschlossen noch einzelne Begehren beurteilt, weshalb es sich dabei nicht um selbständig anfechtbare Teilentscheide oder gar Endentscheide handelt (vgl. E. 1.3 hiervor). Die angefochtenen Rückweisungsentscheide stellen demnach Zwischenentscheide im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG dar. Da sie weder Zuständigkeit noch Ausstand oder Ableh­nung betreffen, sind sie nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a und b VRPG beim Verwaltungs­gericht anfechtbar.

1.6 Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Rechtsschrift nicht darauf ein, dass sich ihre Beschwerden gegen Zwischenentscheide richten; sie zeigt dementsprechend auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die an­gefochtenen Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be­wirken könnten. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerden einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein aufwendiges Beweisverfahren zu vermeiden vermöchte. Die geschuldete Quellensteuer kann die Steuerverwaltung insbesondere anhand der erst­mals vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegten Aufstellung über die von B.________ in den Steuerjahren 2012 und 2013 für die Beschwerde­führerin in der Schweiz erbrachten Arbeitsleistungen neu berechnen (vgl. Beschwerdebeilage 19), soweit die enthaltenen Angaben schlüssig sind. Damit sind die besonderen Voraussetzungen für eine selbständige An­fechtung der als Zwischenentscheide zu qualifizierenden Rückweisungs­entscheide nicht erfüllt. Auf die Beschwerden ist deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob die übrigen Sachurteilsvoraus­setzungen gegeben wären.

1.7 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).

1.8 Beschwerden gegen Zwischenentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 und 2013 wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwer­de­führerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

Schlagwörter

withholding taxintermediate decisionremanddevolutive effectadmissibilityirreparable harmcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the remand decisions of the Tax Appeal Commission were independently appealable before the administrative court

Extrahierter Entscheid

The remand decisions were intermediate decisions, not separately appealable as final or partial decisions, and the appellant did not show an irreparable harm or a saving of substantial time/costs.

Extrahierte Begründung

The lower authority still had to clarify the facts and reassess the withholding tax amount; thus the case was not finally decided. The appellant failed to invoke or make plausible the special admissibility requirements for appealing an intermediate decision.

Kernrechtsfrage

Whether the original tax office orders could be challenged before the administrative court

Extrahierter Entscheid

No; due to full devolutive effect, only the Tax Appeal Commission's decisions were the object of the administrative court appeal.

Extrahierte Begründung

The earlier tax office orders had been replaced first by the objection decisions and then by the appellate commission's decisions.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs; no party costs are awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings and no party compensation is due.

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