100.2016.167U1
STE/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 28. September 2016
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichterin Steinmann
Gerichtsschreiberin Geiser Keller
Einwohnergemeinde Wohlen handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern vertreten durch Fürsprecher …
Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin
gegen
A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdegegnerschaft/Gesuchstellende
und
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern
betreffend Änderung Uferschutzplanung Überbauungsordnung «Nr. A-2 Aumatt-Ey»; Teilrechtskraftbescheinigung (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2016; 32.14-14.25)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2016, Nr. 100.2016.167U1, Seite 1
Sachverhalt und Erwägungen:
1.
1.1 Am 22. Oktober 2013 beschloss die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen eine Änderung ihrer Uferschutzplanung (Überbauungsplan Nr. A-2 Aumatt-Ey). Mit Verfügung vom 10. März 2014 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) diese Planänderung und wies die Einsprache von A.________ und B.________ ab.
1.2 Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ hiess die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) mit Entscheid vom 3. Mai 2016 gut.
1.3 Am 1. Juni 2016 hat die EG Wohlen gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Genehmigungsverfügung des AGR vom 10. März 2014 zu bestätigen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die JGK, subeventuell an das AGR zurückzuweisen. A.________ und B.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016, die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das AGR, subeventuell an die JGK. Ebenfalls auf Beschwerdeabweisung schliesst die JGK mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016.
1.4 Bereits mit Eingabe vom 23. Juni 2016 haben A.________ und B.________ zudem beantragt, es sei festzustellen, dass die Ziffern 7 und 8 des Entscheids der JGK vom 3. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen seien. Die EG Wohlen und die JGK haben sich mit Eingaben vom 19. September 2016 dazu geäussert.
2.
2.1 Gegenstand der umstrittenen Planänderung ist die Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. 1___, die – mit Ausnahme eines Streifens entlang des Aareufers – bis anhin dem überbauten Gebiet mit Baubeschränkungen, Sektor C, zugehörte (entspricht im Wesentlichen einer Landwirtschaftszone, vgl. Art. 5 der Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan [ÜV USP] vom 16.12.2002). Neu soll der östliche Parzellenteil dem Sektor A des überbauten Gebiets zugeteilt werden (entspricht im Wesentlichen einer Wohnzone W1, vgl. Art. 3 ÜV USP; zum Ganzen Änderung Uferschutzplan, Überbauungsplan Nr. A-2 Aumatt-Ey, act. 5O). Die Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. 2___ der Beschwerdegegnerschaft grenzt östlich an dieses von der Planänderung betroffene Gebiet.
2.2 Die JGK hat die Genehmigungsverfügung des AGR mit der Begründung aufgehoben, dass die vorgesehene Planänderung mit Blick auf das übergangsrechtliche Einzonungsmoratorium gemäss Art. 38a Abs. 2 der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) unzulässig sei, da der Bundesrat den angepassten Richtplan des Kantons Bern noch nicht genehmigt habe. Soweit hier interessierend, lautet das Dispositiv ihres Entscheids wie folgt:
« […]
4. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des AGR vom 10. März 2014 wird aufgehoben. Die von der Gemeindeversammlung am 22. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Uferschutzplanung (ÜO «Nr. A-2 Aumatt-Ey») sowie die damit verbundene Einzonung des östlichen Teils der Parzelle Nr. 1___ in die W1 wird nicht genehmigt.
[…]
7. Es wird festgestellt, dass die Zonenzuweisung der Parzelle Nr. 1___ sowie der Verlauf des Uferschutzperimeters auf diesem Grundstück im Exemplar des geltenden Zonenplanes Wohlen Ost (Exemplar aus dem Zweitarchiv des AGR) nicht korrekt eingetragen sind.
Das AGR wird angewiesen, auf allen genehmigten Exemplaren des Zonenplanes Wohlen Ost den Vermerk anzubringen, dass die Genehmigung der Umzonung des östlichen Teils der Parzelle Nr. 1___ von der Landwirtschaftszone in die W1 als auch die entsprechende Änderung der Uferschutzplanung durch den Beschwerdeentscheid der JGK vom 9. Mai 2012 aufgehoben worden ist.
8. Das AGR wird angewiesen, auf allen genehmigten Überbauungsplänen «Nr. A-2 Aumatt-Ey» die in Ziffer 4 erfolgte Nichtgenehmigung zu vermerken.
[…]»
Die Beschwerdegegnerschaft ersucht wie erwähnt um eine Rechtskraftbescheinigung betreffend die Ziffern 7 und 8.
3.
3.1 Nach Art. 61b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) hat die Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss – unter Vorbehalt von Art. 68 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) – aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Ist der Genehmigungsbeschluss nur teilweise angefochten, gilt die aufschiebende Wirkung für die nicht angefochtenen Teile insoweit, als der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sie beeinflussen kann (Abs. 2). Auf Gesuch hin oder von Amtes wegen stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwieweit die aufschiebende Wirkung gilt (Abs. 3 Bst. a) bzw. der Genehmigungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraftbescheinigung; Abs. 3 Bst. b). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss (Abs. 4).
3.2 Die Zuständigkeit für Feststellungen nach Art. 61b Abs. 3 BauG kommt ausdrücklich der Beschwerdeinstanz und nicht der instruierenden Behörde zu. Demnach hat auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die urteilende Kammer über das vorliegende Gesuch zu entscheiden (Art. 61b Abs. 4 BauG; BVR 2015 S. 334 E. 1.3.5 und 2.1).
3.3 Die Feststellungsverfügung nach Art. 61b Abs. 3 BauG setzt ein Beschwerdeverfahren voraus und ihr Gegenstand steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVR 2015 S. 334 E. 1.3.5). Das Beschwerdeverfahren ist seinerseits auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der mithin nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6, Art. 25 N. 13). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die von der Gemeindeversammlung der EG Wohlen am 22. Oktober 2013 beschlossene und vom AGR am 10. März 2014 genehmigte Änderung des Uferschutzplans. Die darüber hinausgehende (aufsichtsrechtliche) Anweisung der JGK an das AGR, auf allen genehmigten Exemplaren des Zonenplans Wohlen Ost zu vermerken, dass eine früher geplante Änderung nicht rechtskräftig geworden ist (Ziff. 7, vgl. vorne E. 2.2), hat mit dem Gegenstand des laufenden Verfahrens nichts zu tun. Sie kann folglich auch nicht Gegenstand der verlangten Rechtskraftbescheinigung sein. Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzutreten.
3.4 Für die Legitimation ist auf die allgemeinen Grundsätze nach Art. 50 Abs. 2 VRPG abzustellen (BVR 2015 S. 334 E. 1.3.5). Danach ist auf ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen ist. Die Gesuchstellenden legen nicht dar, worin ihr schutzwürdiges Interesse an der nachgesuchten Rechtskraftbescheinigung besteht. Im Unterschied zur Planungsbehörde oder zu direkt von der Planänderung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ist ein solches bei den Gesuchstellenden auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Ob auf das Gesuch einzutreten ist, soweit sie eine Rechtskraftbescheinigung für die Anordnung gemäss Ziffer 8 des Entscheids der JGK vom 3. Mai 2016 verlangen, kann mit Blick auf das Folgende jedoch offenbleiben.
4.
Eine (Teil-)Rechtskraftbescheinigungkann von vornherein nur ausgestellt werden, wenn die Planung nicht als Ganzes im Streit liegt (vgl. Art. 61b Abs. 2 und 3 BauG). Die umstrittene Planänderung betrifft ausschliesslich die Neuzuteilung eines Teils der Parzelle Nr. 1___ zum Sektor A des bebauten Gebiets gemäss Uferschutzplan. Zu klären ist, ob diese zulässig ist oder nicht. Dementsprechend gibt es keine nicht angefochtenen Teile, auf die der Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss haben könnte (vgl. Art. 61b Abs. 2 BauG). Die Ziffer 8 des Entscheids der JGK vom 3. Mai 2016, für die eine Rechtskraftbescheinigung verlangt wird, umreisst – zusammen mit der Ziffer 4 – vielmehr die als Ganzes weiterhin umstrittene Planänderung. Darüber ist gerade noch nicht definitiv entschieden; eine Rechtskraftbescheinigung dafür fällt folglich ausser Betracht.
5.
5.1 Soweit auf das Gesuch einzutreten ist, ist es somit abzuweisen. Da es sich als offensichtlich unbegründet erweist, urteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchstellenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf Ersatz von Parteikosten besteht nicht (Art. 107 Abs. 3 VRPG).
6.
Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Es ist nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht – anders als das Verwaltungsgericht – die Feststellungsverfügung gemäss Art. 61b Abs. 3 BauG als Zwischenverfügung und damit den vorliegenden Entscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG qualifizieren würde (BVR 2015 S. 334 [VGE 2014/104 vom 21.10.2014], nicht publ. E. 5; vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1). Diesfalls wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Gesuchstellenden auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
-der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin
-der Beschwerdegegnerschaft/den Gesuchstellenden -der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.