Alimony advances after majority require a valid support title

100 2016 101Verwaltungsgericht15.04.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the termination of alimony advances by the municipality after reaching majority. The court held that advances under the cantonal support-advance scheme require a valid and enforceable support title, and the earlier divorce agreement did not extend beyond majority. Because the municipality is not itself support-obligated, it could not continue paying advances in the absence of a new title. The appeal was dismissed. No procedural costs or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1-2 GIB; alimony advances for adult children in education presuppose a valid and enforceable support title. The municipality is not a substitute support debtor, but merely advances amounts actually owed under a legally established maintenance obligation; a mere reference to civil-law support norms is insufficient. If the existing title limits maintenance to minority, advances may be discontinued upon majority until a new title is obtained. The reviewing court confines itself to legality control and dismisses the appeal if the authority correctly refuses advances in the absence of such title (consid. 2.2-2.4).

Gesamter Gesetzestext

100.2016.101U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15. April 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Biel

Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz, Zentralstrasse 49, 2501 Biel/Bienne

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Schloss, 2560 Nidau

betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 10. März 2016; vbv 9/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2016, Nr. 100.2016.101U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) Biel teilte A.________, geb. … 1998 (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 3. Februar 2016 mit, die Bevor­schussung der Alimente werde per 31. Januar 2016 eingestellt. Gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 2. Juli 2008 sei der Vater des Beschwerdeführers nur bis zur Volljährigkeit seines Sohnes zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen. Da der Beschwerdeführer am … 2016 volljährig geworden sei und keinen neuen Unterhaltstitel vorgelegt habe, könne die Gemeinde ab Feb­ruar 2016 keine Alimente mehr bevorschussen.

1.2 Die vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 dagegen er­hobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungs­kreises Biel/Bienne mit Entscheid vom 10. März 2016 ab. Der Beschwer­deführer gelangte daraufhin am 29. März 2016 mit «Beschwerde für die Bevorschussung der Alimente» an die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland und beantragte «die Wiedereinstellung der Bevorschussung der Alimente durch das Vormundschaftsamt». Der geschäftsleitende Vor­sitzende der Schlichtungsbehörde verfügte am 6. April 2016, die Eingabe des Beschwerdeführers werde wegen Unzuständigkeit der Schlichtungs­behörde an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne übermittelt. Letzteres leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2016 am 7. April 2016 an das Verwaltungsgericht weiter.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz für die Beur­teilung von Beschwerden gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters betreffend die Bevorschussung von Unter­haltsbeiträgen zuständig (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über In­kasso­hilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbei­trägen [nachfolgend: GIB; BSG 213.22]). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Schlichtungsbehörde vom 29. März 2016, welche an das Verwaltungs­gericht weitergeleitet wurde, Beschwerde gegen den Entscheid des Regie­rungsstatthalters vom 10. März 2016 erheben wollte, was aufgrund der Bezeichnung der Eingabe und des gestellten Antrags naheliegt, ist das Verwaltungsgericht demnach für die Beurteilung zuständig. Der Beschwer­deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 8 Abs. 4 Satz 2 GIB entscheidet der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs­gerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters über die Bevorschussung von Unterhalts­beiträgen. Der angefochtene Entscheid wird auf Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 80 VRPG).

2.2 Kinder, die sich nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung befinden, haben Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GIB). Voraussetzung ist, dass ein gültiger und vollstreckbarer Unter­haltstitel vorliegt (Art. 3 Abs. 2 GIB), d.h. die Unterhaltsleistung des pflichtigen Elternteils gegenüber dem volljährigen Kind muss durch gericht­liches Urteil (z.B. Scheidungsurteil oder Urteil nach Unterhaltsklage), durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung oder in einem durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag ausgewiesen sein. Dies ist vorliegend unbestritten nicht der Fall. Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 2. Juli 2008 (act. 2C), welche bis Ende Janu­ar 2016 als Unterhaltstitel für die Bevorschussung diente, regelte die Unter­haltspflicht des Vaters des Beschwerdeführer lediglich bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weshalb seit Februar 2016 nicht mehr darauf abgestellt werden kann.

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft die Ge­meinde bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen keine eigene Kostentragungspflicht, d.h. sie selbst ist nicht unterhaltspflichtig. Sie leistet lediglich Vorschüsse für Alimente, die der unterhaltspflichtige Elternteil nicht leistet, obschon er durch Urteil oder Vereinbarung dazu verpflichtet wäre (vgl. Art. 131 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil­gesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Alimentenbevorschussung soll dem Kind nur (aber immerhin) die Risiken der Einforderung von * geschuldeten* Unterhaltsbeiträgen abnehmen, nicht aber ihm den Unterhalt auch dann sichern, wenn der betreffende Elternteil nicht (oder nicht im behaupteten Umfang) leistungspflichtig ist (BVR 2013 S. 497 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 2013/78 vom 11.7.2013). Die sich aus den vom Beschwerdefüh­rer angerufenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs ergebende Unter­haltspflicht trifft demnach nicht das Gemeinwesen oder – wie es der Be­schwerdeführer schreibt – «das Vormundschaftsamt», sondern seine El­tern. Ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht der Eltern im Einzelfall besteht, muss durch einen Unterhaltstitel ausgewiesen sein (vgl. E. 2.2 hiervor); allein der Verweis auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs genügt nicht. Der Beschwerdeführer muss daher zunächst seine Eltern in die Pflicht nehmen bzw. gegenüber seinem Vater einen Unterhaltstitel er­wirken, welcher diesen zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen in be­stimmter Höhe an seinen Sohn auch nach Eintritt der Volljährigkeit ver­pflichtet. Er kann dies durch Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung mit seinem Vater erreichen (zu genehmigen durch die Kindes- und Erwachse­nenschutzbehörde; vgl. Art. 287 ZGB) oder auf dem Rechtsweg durch Ein­reichung eines Gesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde (Art. 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil­prozessordnung, ZPO; SR 272] sowie Art. 279 ZGB; der Beschwerdeführer kann sich bei den jeweiligen Stellen nach dem genauen Vorgehen erkundi­gen). Erst wenn der Beschwerdeführer einen solchen Unterhaltstitel erwirkt hat (gegebenenfalls auch gegen den Willen seines Vaters), kann er bei der Gemeinde erneut vorstellig werden und darum ersuchen, dass ihm ab die­sem Zeitpunkt die im Unterhaltstitel ausgewiesenen Alimente erneut bevor­schusst werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Be­vorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [BSG 213.221]). Ohne neuen Unterhaltstitel ist eine Alimenten­bevorschussung durch die Gemeinde jedoch nicht möglich.

2.4 Daraus erhellt, dass der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 10. März 2016 der Rechtskontrolle ohne weiteres stand hält und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann verzichtet werden (Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]).

2.5 Der unterliegende Beschwerdeführer ist grundsätzlich kostenpflich­tig. Mit Blick auf den Verfahrensstand rechtfertigt es sich jedoch, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

3. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Einwohnergemeinde Biel/Bienne

-dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

und mitzuteilen:

der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

alimony advancesmajoritysupport titlefamily lawmunicipal assistancejurisdictioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipality had to continue advancing support payments after the appellant reached majority without a new support title.

Extrahierter Entscheid

No. After majority, alimony advances require a valid and enforceable support title; the prior divorce agreement only covered support until majority.

Extrahierte Begründung

The municipality is not itself support-obligated; it only advances amounts actually owed under a support title. Without a new title establishing post-majority support, advances cannot continue.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party costs should be imposed on the losing appellant.

Extrahierter Entscheid

No court costs or party costs were charged in view of the procedural posture.

Extrahierte Begründung

Although the appellant generally bears costs, the court exercised its discretion to waive them.

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