UPD lacked standing to appeal GEF decision

100 2015 94Verwaltungsgericht22.05.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

UPD appealed to the Bern Administrative Court against the GEF decision that had set aside the termination of A.'s employment. The court held that UPD, as a hierarchically subordinate administrative unit of the canton without special statutory appeal authority and without separate legal personality, lacked standing and party capacity. It therefore did not enter into the appeal. No court costs were charged, but UPD had to reimburse A.'s party costs in the amount of CHF 1,900.80.

Omnilex-Regeste

Art. 79 VRPG; standing of a hierarchically subordinate cantonal administrative unit to appeal a decision of its supervising directorate: in the absence of a special statutory right of appeal, such a unit cannot invoke the general standing requirements to challenge the decision of the superior authority before the administrative court. A subordinate administrative unit without separate legal personality is neither empowered to assert cantonal interests in judicial review nor party-capable in its own name (consid. 2). The distinction is to be drawn between a public entity as such and an internal administrative unit; federal case law on municipal standing is inapplicable to the latter. Where the appeal is inadmissible, no court costs may be levied against the unsuccessful unit if the applicable procedural law so provides; party costs remain chargeable.

Gesamter Gesetzestext

100.2015.94U

BUR/SCA/WIM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteildes Einzelrichters vom 22. Mai 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60

Beschwerdeführerin

gegen

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegner 1

und

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion Rathausgasse 1, 3011 Bern

Beschwerdegegner 2

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 18. Februar 2015; RA Nr. 2014-12039)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2015, Nr. 100.2015.94U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) mit Verfügung vom 19. August 2014 das Arbeitsverhältnis mit A.________ (Beschwerdegegner 1) per 30. Juni 2015 auflösten,

dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) die vom Beschwerdegegner 1 dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2015 guthiess und die Verfügung der UPD vom 19. August 2014 aufhob,

dass die UPD am 20. März 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben und beantragen, der Entscheid der GEF vom 18. Februar 2015 sei aufzuheben,

dass der Abteilungspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2015 nach seiner vorläufigen Einschätzung festgehalten hat, die Beschwerdebefugnis der UPD erscheine fraglich,

dass er den Schriftenwechsel eröffnet und namentlich die GEF ersucht hat, auch zur Beschwerdebefugnis der UPD Stellung zu nehmen,

dass die GEF mit Eingabe vom 22. April 2015 und der Beschwerdegegner 1 mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2015 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,

dass der Abteilungspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 27. April 2015 die UPD um schriftliche Mitteilung ersucht hat, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufrechterhalten oder zurückgezo­gen werde,

dass die UPD mit Eingabe vom 11. Mai 2015 an ihrer Beschwerde festhalten,

dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig ist,

dass sich die Beschwerdebefugnis nach Art. 79 VRPG richtet,

dass sich die UPD unbestrittenermassen nicht auf ein gesetzliches Behördenbeschwerderecht (Art. 79 Abs. 2 VRPG) berufen können,

dass sie jedoch die Auffassung vertreten, ihre Beschwerdebefugnis ergebe sich aus den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 79 Abs. 1 VRPG,

dass die UPD gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) zurzeit noch (vgl. hinten) eine den Ämtern der GEF gleichgestellte Organisationseinheit sind,

dass sie demnach eine Organisationseinheit der Zentralverwaltung darstellen und der GEF als Fachdirektion hierarchisch unterstellt sind (Art. 25 und Art. 28 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01]),

dass die GEF den UPD die Befugnis zur Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen in deren Organisationseinheit (mit Ausnahme der zweiten Führungsebene) übertragen hat (Art. 5 Bst. b der Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [DelDV GEF; BSG 152.221.121.2]),

dass dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutet, dass die UPD im Verwaltungsverfahren verfügende Behörde sind und als solche auch am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren beteiligt werden (Art. 12 Abs. 3 VRPG; vgl. auch das korrekte Rubrum des angefochtenen Entscheids),

dass jedoch vor der zweiten (gerichtlichen) Beschwerdeinstanz die kantonalen Interessen ausschliesslich durch die in der Verwaltungshierarchie übergeordnete Direktion vertreten werden (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 27; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 283; vgl. auch VGE 2013/432 vom 14.1.2014, 2009/454 vom 31.8.2010, 22510 vom 17.11.2005, 22489 vom 17.10.2005 und 22289 vom 15.8.2005, alle betreffend Mitarbeitende der UPD),

dass sich daraus ohne weiteres erschliesst, dass die UPD als der GEF hierarchisch unterstellte Verwaltungseinheit im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren mangels spezialgesetzlicher Ermächtigung keine Interessen des Gemeinwesens wahrnehmen und insbesondere nicht Beschwerde gegen einen Entscheid ihrer Direktion erheben können,

dass die UPD in diesem Zusammenhang verkennen, dass sich die von ihnen angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zur Beschwerdelegitimation von Verwaltungseinheiten äussert, sondern die Frage betrifft, wann ein * Gemeinwesen* (z.B. Gemeinde oder Gemeindeverband) gestützt auf die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen befugt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. auch BVR 2013 S. 566 E. 2.4 mit Hinweisen),

dass sie demnach aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten können, geht es doch vorliegend nicht um die Frage, ob der Kanton als Gemeinwesen beschwerdebefugt ist, sondern ob eine hierarchisch untergeordnete kantonale Behörde ohne spezialgesetzlich vorgesehenes Behördenbeschwerderecht legitimiert ist, den Entscheid der ihr hierarchisch übergeordneten kantonalen Direktion vor dem Verwaltungsgericht anzufechten,

dass eine solche Anfechtung aus den dargelegten Gründen offensichtlich nicht zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen auch Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 40 ff.; vgl. auch JTA 2013/65 vom 3.12.2013 betreffend eine Beschwerde der Services psychiatriques du Jura bernois - Bienne-Seeland [SP JBB]),

dass ferner festzuhalten ist, dass den UPD (jedenfalls zurzeit noch) keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. Art. 37 i.V.m. Art. 148 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 [SpVG; BSG 812.11], in Kraft seit 1.1.2014, zur Verselbständigung der UPD als Aktiengesellschaft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des SpVG), weshalb sie als Verwaltungseinheit der GEF nicht partei- bzw. prozessfähig sind und auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann (Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss. Bern 2012, S. 46 f.; Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 493),

dass den unterliegenden UPD zwar keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG), sie jedoch parteikostenpflichtig werden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dass dieser Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidetder Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'900.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern

dem Beschwerdegegner 1

der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert erreicht Fr. 15'000.--.

Schlagwörter

standingparty capacityadministrative appealemployment terminationcantonal administrationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether UPD had standing to appeal the GEF decision

Extrahierter Entscheid

No. As a hierarchically subordinate unit of the cantonal administration, UPD had no special statutory authority to appeal the decision of its supervising directorate.

Extrahierte Begründung

The court held that only the Directorate represents the canton’s interests at the judicial appeal stage; the case-law invoked by UPD concerned public entities such as municipalities, not subordinate administrative units.

Kernrechtsfrage

Whether UPD had procedural capacity as a separate legal entity

Extrahierter Entscheid

No. UPD did not yet have its own legal personality and therefore could not act as a party in its own name.

Extrahierte Begründung

Until its planned conversion into a corporation, UPD remained an administrative unit of the GEF and was thus not party-capable.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed on the losing appellant, but UPD had to reimburse the respondent's party costs.

Extrahierte Begründung

Under the VRPG, court costs were waived, while party costs were chargeable against the unsuccessful appellant.

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