No standing after removal from detention and transfer abroad

100 2015 354Verwaltungsgericht15.12.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court held that the appeal against the refusal to release the appellant from deportation detention was inadmissible because he had already been transferred to the USA and therefore lacked a current legal interest. The court found no sufficiently substantiated EMRK-based exception, as the appellant mainly attacked the removal order rather than the detention decision. It therefore did not examine the merits of the detention complaint. Given the circumstances, it waived court costs and denied party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 20a Abs. 2 VRPG; admissibility of an appeal after deportation detention has ended by removal abroad. A current and practical legal interest is generally required for judicial review. After release or transfer, an appeal becomes inadmissible unless the appellant raises, in a substantiated and defensible manner, a violation of an EMRK guarantee that justifies an exception under federal case law. Mere criticism of the removal decision does not suffice where the subject of the cantonal proceedings is exclusively the legality and proportionality of detention. If the appeal is manifestly inadmissible, written exchange may be dispensed with; costs may exceptionally be waived under the applicable cantonal rules.

Gesamter Gesetzestext

100.2015.354 U HER/MAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 15. Dezember 2015

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2015; KZM 15 1553)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.354U, Seite 1

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dassdas kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Sep­tem­ber 2015 angeordnete Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 25. September 2015 bis zum 22. Dezember 2015 bestätigte,

dassder Beschwerdeführer diesen Entscheid erfolglos zunächst beim Ver­waltungsgericht (VGE 2015/290 vom 6.10.2015) und anschliessend beim Bundesgericht anfocht (BGer 2C_928/2015 vom 15.10.2015),

dassder Beschwerdeführer am 17. November 2015 ein Haftentlas­sungs­gesuch stellte (Eingang beim ZMG: 23.11.2015), welches das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. November 2015 abwies,

dassder Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (Postaufgabe: 7.12.2015; Eingang beim Verwaltungsgericht: 11.12.2015) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen,

dassgemäss Mitteilung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), vom 11. Dezember 2015 der Beschwerdeführer bereits am 7. Dezember 2015 in sein Heimatland (USA) überstellt worden ist (act. 3),

dassmit der Ausschaffung und der damit verbundenen Haftentlassung das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Be­handlung seiner Beschwerde bereits zu Beginn, d.h. als das verwal­tungsgerichtliche Verfahren anhängig gemacht worden ist, fehlte, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist (Art. 20a Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal­tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1),

dassnach bundesgerichtlicher Praxis auf Beschwerden gegen die Ge­nehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung trotz Haftentlassung einzutreten ist, wenn die oder der Betroffene substantiiert und in ver­tretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (vgl. hierzu BGE 139 I 206 E. 1.2.1 mit Hinweisen; BVR 2014 S. 105 E. 1.2),

dassdiese Praxis jedenfalls auch bei Beschwerden gegen eine verwei­gerte Entlassung aus der Untersuchungshaft beachtlich ist (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3),

dassder Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 2, 3, 5, 6, 7 und 13 EMRK, Art. 2, 3 und 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), Art. 65 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 117, 118 und 119 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), die in der Schweiz nicht anwendbare unionsrechtliche Qualifikationsricht­linie (RL2004/83EU bzw. heute RL2011/95/EU) sowie den Internatio­nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) nur den Wegweisungsentscheid kritisiert, indem er vorbringt, die Ausschaffung sei unzulässig («Deportation is still illegal»), weshalb ihm die Ausreisefrist zu verlängern («extend the deadline») und ihm zu erlauben sei, freien Willens und ohne Hand­schellen («free willingly, w/o handcuffs») in ein Drittland auszureisen («allow me to travel to a 3rd country»),

dasser sich hingegen nicht sachbezogen mit dem angefochtenen Ent­scheid auseinandersetzt und angerufene weitere Gesetze in keinem erkennbaren Zusammenhang mit Konventionsgarantien stehen,

dassdas richterliche Prüfungsprogramm bei einem Haftentlassungsgesuch mit jenem bei der Haftanordnung bzw. -verlängerung identisch ist (vgl. VGE 2014/238 vom 4.9.2014, E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – abgesehen von hier nicht anwendbaren Ausnahmen – ausschliesslich die Recht­mässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage bildet, worauf der Be­schwerdeführer bereits mehrfach hingewiesen worden ist (vgl. VGE 2015/290 vom 6.10.2015, E. 2.1 und BGer 2C_928/2015 vom 15.10.2015, E. 2.2 mit Hinweisen),

dassdie Schweiz im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung – hier des Asylentscheids vom 22. Oktober 2014 (ZMG-Akten KZM 15 1264, pag. 21 ff.) – nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Dritt­staat Hand bieten darf, was dem Beschwerdeführer ebenfalls erläu­tert worden ist (vgl. VGE 2015/290 vom 6.10.2015, E. 4.3),

dassunter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer rüge substantiiert und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Konventionsgarantie, weshalb auch im Licht der an­geführten Praxis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch VGE 2013/315 vom 8.10.2013),

dassdas ZMG abgesehen davon die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) unter Hin­weis auf den Entscheid vom 25. September 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015 insbeson­dere angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, des fehlenden festen Auf­enthaltsorts sowie der Tatsache, dass er bereits einmal untergetaucht ist (unerlaubtes Absetzen in die Niederlande), als erfüllt betrachten durfte,

dassdie medizinische Betreuung des Beschwerdeführers stets sicherge­stellt war,

dassausserdem keine Hinweise aktenkundig sind, wonach die Haftbedin­gungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten oder die Haft sonstwie unverhältnismässig gewesen wäre,

dasssomit keine Anhaltspunkte bestehen, dass die gegenüber dem Be­schwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft seit ihrer Überprü­fung rechtswidrig geworden und infolgedessen die verweigerte Haft­entlassung rechtswidrig gewesen sein könnte,

dasssich nach dem Erwogenen die Beschwerde als offensichtlich unzuläs­sig erweist, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG),

dasses sich angesichts der Verfahrensumstände rechtfertigt, für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG),

dasskeine ersatzfähigen Parteikosten angefallen sind (Art. 104 VRPG),

dasssich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt (vgl. auch Art. 57 Abs. 1 GSOG),

dassdie Zustellung des vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer unterbleiben kann, da er sich ohne schweizerisches Zustellungs­domizil im Ausland aufhält (Art. 15 Abs. 7 VRPG; VGE 2014/321 vom 27.11.2014; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 20).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (mit Bei­lage)

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (mit Beilage)

dem Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

deportation detentionstandinglegal interestinadmissibilityEMRK exceptioncost waiverremoval abroad

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against refusal of release from deportation detention remained admissible after the appellant's transfer abroad

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant had already been removed and released from custody, he lacked a current legal interest in the appeal at the time the proceedings were filed.

Extrahierte Begründung

Without a present interest, the appeal is inadmissible. The EMRK exception applies only if the appellant substantiates, in a defensible way, the violation of a Convention guarantee; his submissions attacked the removal decision itself and did not sufficiently challenge the detention ruling.

Kernrechtsfrage

Whether the case justified levying court costs or party costs

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no party costs were awarded.

Extrahierte Begründung

Given the procedural circumstances, the court exercised its discretion to waive costs; no compensable party expenses arose.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.