100.2015.339U
BUR/SCA/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 9. Dezember 2015
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Häberli
Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
A.________
Gesuchsteller
gegen
Verwaltungsrichter B.________
Gesuchsgegner
betreffend Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2015.271
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2015, Nr. 100.2015.339U, Seite 1
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dassA.________ am 7. September 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) vom 7. August 2015 (Verfahren 100.2015.271),
dassder Abteilungspräsident mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 angeordnet hat, die Akten im fraglichen Verfahren gingen zur weiteren Behandlung an Verwaltungsrichter B.________,
dassA.________ (Gesuchsteller) mit Eingabe vom 16. November 2015 ein Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ (Gesuchsgegner) gestellt hat,
dassüber Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde (hier das Verwaltungsgericht) nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen entscheidet,
dassAblehnungsgründe sofort nach Entdecken, d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis, gerügt werden müssen (vgl. z.B. VGE 2014/93 vom 22.5.2014, E. 2.1 mit Hinweisen), wobei dem Gesuchsteller schon bei Beschwerdeerhebung klar sein musste, dass der Gesuchsgegner Teil des für sein Verfahren eingesetzten Spruchkörpers sein könnte,
dassmit Blick auf nachfolgende Erwägungen indes offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller die Ablehnungsgründe rechtzeitig vorgebracht hat,
dassder Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. November 2015 geltend macht, der Gesuchsgegner habe sich «im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren, in welchem ebenfalls bereits zwischen den gleichen Parteien Terrainaufschüttungen auf der gleichen Parzelle strittig waren, mit der Sache befasst»,
dasser zwar einräumt, im vorliegenden Verfahren gehe es zur Hauptsache um andere Fragen, aber seiner Meinung nach gleichwohl zu beurteilen sei, wie es sich mit den «unbewilligten und unzulässigen Terrainaufschüttungen» verhalte, weshalb bei einer Mitwirkung des Gesuchsgegners, der sich mit der Frage bereits beschäftigt habe, der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sei,
dassder Gesuchsteller damit sinngemäss eine Vorbefassung geltend macht, aus welcher auf die Befangenheit des Gesuchsgegners zu schliessen sei (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15),
dasssich indessen der Anschein der Befangenheit nicht bereits aus dem blossen Umstand ergibt, dass sich ein Behördenmitglied bereits in einem früheren Entscheid mit Aspekten desselben Projekts befasst hat (vgl. BGer 1C_205/2009 vom 2.7.2009, E. 2.3), sondern vielmehr zusätzlich besondere Umstände vorliegen müssen, die bei objektiver Betrachtung auf eine mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (z.B. wenn die konkreten Umstände den objektiv begründeten Anschein eines Festhaltens an gefassten Überzeugungen nahelegen [vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 und 3.6; BVR 2007 S. 187 E. 4.2 und 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen),
dassder Gesuchsteller in keiner Weise darlegt, inwiefern hier konkrete Umstände die Befangenheit des Gesuchsgegners begründen sollen,
dassallein der Verweis auf die Mitwirkung des Gesuchsgegners in einem «früheren Verfahren, in welchem ebenfalls bereits zwischen den gleichen Parteien Terrainaufschüttungen auf der gleichen Parzelle strittig waren» (wohl das Verfahren 100.2011.499) nach dem Gesagten nicht genügt, um den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen,
dassim Übrigen der Gesuchsteller im fraglichen Verfahren insoweit obsiegend war, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung an die BVE zurückgewiesen wurde (VGE 2011/499 vom 6.11.2012, E. 4),
dassauch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist, warum die damalige Mitwirkung des Gesuchsgegners nunmehr dessen Voreingenommenheit im Verfahren 100.2015.271 zur Folge haben soll,
dasssich das Ablehnungsgesuch vom 16. November 2015 damit als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist,
dassder Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 107 Abs. 1 VRPG),
dassdas Verwaltungsgericht in solchen Fällen in Zweierbesetzung urteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]),
dasses sich bei diesem Urteil um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) handelt, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 ff. BGG) und der durch Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
dem Gesuchsteller
dem Gesuchsgegner
und mitzuteilen:
Marc Ruch
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
der Einwohnergemeinde Wohlen bei Bern
Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.