Extension of removal detention upheld despite family arguments

100 2015 303Verwaltungsgericht22.10.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a Nigerian national detained after re-entering Switzerland despite an entry ban and refusing a scheduled return flight to Greece, challenged the Bern detention court’s extension of removal detention. The administrative court held that the appeal was admissible, that a valid removal decision existed, and that the detention ground was met because he had knowingly breached the entry ban; flight risk was also present. The court rejected arguments based on his alleged family life and pending paternity recognition, found detention proportionate and within the six-month maximum, and upheld the extension until 3 January 2016. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 76, 79, 80 AuG; removal detention pending enforcement of a removal order and extension review; the authority must re-examine all detention prerequisites on each extension, including the continued existence of the detention ground, proportionality, termination grounds and duration. A knowingly violated entry ban constitutes a detention ground under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; refusal to board a booked return flight may additionally establish risk of absconding. Family ties, pending paternity proceedings and alleged future presence requirements do not per se render detention disproportionate if removal can be pursued from abroad and temporary lifting of the entry ban remains available. Where removal remains foreseeable and authorities act diligently, extension is lawful (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

100.2015.303U

HAT/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22. Oktober 2015

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2015; KZM 15 1273)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.10.2015, Nr. 100.2015.303U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. am ....1975) kam im Jahr 2008 als Asylsuchender nach Griechenland, wo er nun seit August 2009 gestützt auf die Ehe mit einer griechischen Staats­angehörigen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 18. September 2013 wurde er in B.________ wegen Drogenbesitz festgenommen und in der Folge wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- verurteilt (Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7.5.2014). Deshalb ver­hängte das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) für Migration (BFM bzw. SEM) am 7. Mai 2014 ein bis zum 6. Mai 2018 geltendes Einreiseverbot gegen A.________. Bereits mit Verfügung vom 25. No­vember 2013 hatte die Einwohnergemeinde (EG) B.________ dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, was die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) auf Be­schwerde hin schützte (Entscheid vom 30.4.2014). Am 25. Juli 2014 wurde A.________ – mittels Sonderflug – nach Griechen­land ausgeschafft.

B.

In der Folge reiste A.________ dennoch mehrmals wieder in die Schweiz ein, angeblich um seine zwei unehelichen Söhne zu be­suchen, die mit ihren Müttern in B.________ bzw. C.________ leben. Am 4. August 2015 wurde A.________ im Anschluss an eine Auseinander­setzung mit einer der Kindsmütter in B.________ polizeilich angehalten und vorläu­fig festgenommen. Gleichentags wies ihn die EG B.________ mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte ihn in Aus­schaf­fungshaft. Mit Entscheid vom 5. August 2015 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Aus­schaffungshaft bis zum 3. Oktober 2015. In der Folge verweigerte A.________ den für ihn am 24. August 2015 gebuchten Rückflug nach Griechenland, weshalb eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate angeordnet wurde. Das ZMG hat die Haftverlängerung nach mündlicher Verhandlung bis zum 3. Januar 2016 bestätigt (Entscheid vom 30.9.2015).

C.

Dagegen hat A.________ am 2. Oktober 2015 beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Auf­hebung des Entscheids des ZMG vom 30. September 2015 und seine Ent­lassung aus der Ausschaffungshaft beantragt. Das Bundesverwaltungs­gericht hat die Beschwerde am 15. Oktober 2015 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor be­steht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begrün­dung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Aus­länderrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 2.1).

2.2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts­kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungshaft nehmen bzw. sie in dieser belassen, wenn die Voraus­setzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat ins­gesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfor­dernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dür­fen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG).

3.

Am 4. August 2015 hat die EG B.________ den Beschwerdeführer, zumal er – in Missachtung des am 7. Mai 2014 verhängten Einreiseverbots (vorne Bst. A) – illegal in die Schweiz eingereist ist, mit «Standardformular» weg­gewiesen (Art. 64b AuG) und die sofortige Vollstreckung der Wegweisung (Art. 64d Abs. 2 AuG) angeordnet. Diese Verfügung war mit einer Rechts­mittelbelehrung versehen und wurde dem Beschwerdeführer noch glei­chentags eröffnet («Décision de renvoi» vom 4.8.2015, unpag. Vorakten ZMG 15 1059), wobei der Beschwerdeführer allerdings die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung verweigerte. Es liegt damit ein Wegweisungsent­scheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.

4.

Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG als gegeben erachtet. Gemäss diesen Bestim­mungen kann die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen wer­den, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht unverzüglich weggewiesen werden kann. – Dem Beschwerdeführer war es aufgrund des vom BFM verhängten und bis zum 6. Mai 2018 wirk­samen Einreiseverbots untersagt, in die Schweiz zurückzukehren, nach­dem er am 25. Juli 2014 nach Griechenland ausgeschafft worden war (vgl. Verfügung des BFM vom 7.5.2014, unpag. Vorakten ZMG 15 1059). Obschon sich in den Akten keine Empfangsbestätigung findet, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Einreiseverbot dem Beschwerdefüh­rer korrekt eröffnet worden ist: Ein solches bildete bereits Thema des letzt­jährigen Verfahrens vor der POM, die in ihrem Entscheid vom 30. April 2014 ausführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Strafunter­suchung Gelegenheit erhalten, zur Verhängung eines Einreiseverbots Stel­lung zu nehmen (E. I/1), und könne insoweit gegebenenfalls an das Bun­desverwaltungsgericht gelangen (E. II/3). Ab seiner polizeilichen Anhaltung am 4. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dann wiederholt darauf hingewiesen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz darum illegal sei, weil er gegen das verhängte Einreiseverbot verstossen habe (vgl. insb. Ge­sprächs­notiz vom 4.4.2015 sowie Protokoll ZMG vom 5.8.2015, beides in unpag. Vorakten ZMG 15 1059). Dennoch hat er nie bestritten, von der entsprechenden Verfügung Kenntnis zu haben, sondern bloss eine Un­sicherheit bezüglich der Dauer des Einreiseverbots (bis 2017 anstatt bis 2018) zum Ausdruck gebracht (vgl. Protokoll ZMG vom 30.9.2015, unpag. Vorakten ZMG 15 1273; vgl. auch Protokoll ZMG vom 5.8.2015, unpag. Vorakten ZMG 15 1059). Mithin hat sich der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Schweiz wissentlich über ein Einreiseverbot hinweg­gesetzt, weshalb das ZMG das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG zu Recht bejaht hat. Im Übrigen wäre auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt, da sich der Beschwerdeführer am 24. August 2015 geweigert hat, den für ihn gebuchten Rückflug nach Griechenland anzutreten (vgl. VGE 2015/101 vom 7.4.2015, E. 4.1; vgl. auch BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3).

5.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi­sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

5.1 Hinsichtlich seiner familiären Situation bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Schweiz mit zwei Frauen je einen Sohn gezeugt. Er sei in die Schweiz gekommen, um für seine Kinder zu sorgen bzw. seine Vater­schaft anzuerkennen. – Er übersieht dabei, dass im Rahmen des Haftprüfungsverfahren nicht über sein Aufenthaltsrecht zu befinden ist (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E., 125 II 217 E. 2; VGE 2015/290 vom 6.10.2015, E. 2.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum an­geblichen Familienleben mit seinen unehelichen Söhnen bildeten denn auch bereits Gegenstand des rechtskräftig erledigten ausländerrechtlichen Verfahrens vor der POM (vgl. Entscheid vom 30.4.2014, E. II/3, unpag. Vorakten ZMG 15 1059). Der Beschwerdeführer, der mit seiner Ehefrau in Griechenland lebt, hat sich zwar wiederholt für kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten, dabei aber seine Söhne nur einige wenige Male getroffen. Dass er über ein Sorge- oder Besuchsrecht verfügen würde, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht; es ist gar unklar, ob überhaupt eine recht­liche Vaterschaft besteht, zumal der Stand der Verfahren auf Anerken­nung der Vaterschaft unbekannt ist. So oder anders lässt eine Vaterschaft zu den beiden unehelichen Kindern indes die Ausschaffungshaft nicht un­verhältnismässig erscheinen.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Anwesenheit sei für die Vaterschaftsanerkennung unerlässlich, ist fraglich, ob dieser Einwand im Haftprüfungsverfahren überhaupt zu hören ist. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben: Es ist ein Verfahren zur Anerkennung der Vater­schaft eingeleitet worden (vgl. die Vaterschaftserklärung des Beschwerde­führers vom 4.9.2015, in act. 2C), wobei der Beschwerdeführer selber er­klärt, eine Blutprobe für den Vaterschaftstest abgegeben zu haben (vgl. Be­schwerde; vgl. auch Antrag zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 25.9.2015 und Telefonnotiz vom 26.8.2015, unpag. Vorakten ZMG 15 1273). Es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, das Er­gebnis des Anerkennungsverfahrens in Griechenland abzuwarten. Sollte – wieder erwarten – dennoch seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich werden, steht es ihm offen, beim SEM eine vorüber­gehende Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG); ein solches Vorgehen ist im Übrigen auch zur Pflege allfälliger familiärer Beziehungen denkbar (vgl. VGE 2013/29 vom 11.6.2014, E. 7.2; Andrea Binder Oser, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 67 N. 25 ff.). Mithin steht auch ein allenfalls noch pendentes Verfahren auf Anerkennung der Vaterschaft der streitigen Administrativhaft nicht ent­gegen.

5.3 Weitere Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer be­anstandet die aktuellen Haftbedingungen nicht und macht auch keine ge­sundheitlichen Probleme geltend (vgl. Protokoll ZMG vom 30.9.2015, un­pag. Vorakten ZMG 15 1273). Zwar hat er Fotografien eingereicht, die eine angebliche körperliche Misshandlung durch die Polizei anlässlich der letzt­jährigen Ausschaffung mittels Sonderflug belegen sollen (vgl. Beschwerde­beilagen in act. 2C). Da diese Vorfälle nicht die momentane Inhaftierung betreffen, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ferner kom­men aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers – der bereits einmal mit einem Sonderflug ausgeschafft werden musste und jüngst erneut den Antritt eines für ihn gebuchten Flugs verweigert hat und der zudem das gegen ihn verhängte Einreiseverbot bereits mehrfach miss­achtet hat – keine milderen (Zwangs-)Massnahmen, wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden, in Betracht (vgl. dazu etwa BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/353 vom 19.12.2014, E. 5.2; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh­rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungs­richt­linie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]).

5.4 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An­haltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal dieser schon einmal dorthin zurückgeführt wurde und die griechischen Behörden einer erneuten Rückübernahme bereits zugestimmt haben (vgl. Schreiben vom 13.8.2015 der griechischen Migrationsbehörde, unpag. Vorakten ZMG 15 1273). Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Be­hörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfol­gen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG), ist der Be­schwerdeführer doch nach Verweigerung des Rückflugs vom 24. August 2015 ohne namhafte Verzögerung wieder für einen Sonderflug nach Griechen­land angemeldet worden (vgl. Antrag auf Verlängerung der Aus­schaffungshaft vom 25.9.2015, unpag. Vorakten ZMG 15 1273).

6.

Der Entscheid des ZMG vom 30. September 20015 hält somit der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Partei­kosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme bei der EG B.________ und beim ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Einwohnergemeinde B.________

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Burgdorf

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

removal detentionentry banrisk of abscondingproportionalityfamily tiespaternity proceedingsflight refusalreturn to Greececourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the extension of removal detention was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The cantonal administrative court had jurisdiction and the appeal was admissible.

Extrahierte Begründung

As the last cantonal instance under the relevant procedural rules, the court found the appellant had standing and a protected interest; the filing was form- and time-compliant.

Kernrechtsfrage

Whether a removal order existed that could support detention pending removal.

Extrahierter Entscheid

A valid removal order existed and could be secured by removal detention.

Extrahierte Begründung

The municipality had issued a standard-form removal order with immediate enforcement, which constituted a removal decision within the meaning of the aliens law.

Kernrechtsfrage

Whether the detention ground under entry-ban violation or flight risk was met.

Extrahierter Entscheid

The detention ground was fulfilled.

Extrahierte Begründung

The appellant knowingly re-entered Switzerland in violation of an entry ban; in any event, flight risk also existed because he refused the booked return flight to Greece.

Kernrechtsfrage

Whether the detention extension was proportionate in view of family ties, pending paternity proceedings, health, and alternatives.

Extrahierter Entscheid

The extension was proportionate and no milder measure sufficed.

Extrahierte Begründung

Family links to two children did not alter the detention assessment; paternity proceedings could be awaited from Greece, temporary lifting of the entry ban could be sought if needed, no health issues were raised, and the appellant’s conduct justified rejection of milder measures.

Kernrechtsfrage

Whether the duration and practical prospects of removal detention remained lawful.

Extrahierter Entscheid

The maximum duration was not exceeded and removal remained foreseeable.

Extrahierte Begründung

Detention had not exceeded six months, no termination ground existed, Greece had already agreed to readmit him, and the authorities were pursuing removal without undue delay.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.