Tax remission granted despite no-pay exclusion ground

100 2015 3Verwaltungsgericht19.01.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayers sought remission of their 2009 cantonal and communal taxes after the Federal Supreme Court remitted the case for a fresh assessment of their financial situation at the time of the tax bill in November 2010. The Administrative Court found that their monthly income of CHF 3,770 was below the subsistence minimum of CHF 5,263, so they had no available means to pay or make reserves. It rejected the tax authority’s reliance on the exclusion grounds for serious procedural breach and for failure to pay despite available funds. The appeal was allowed, the prior refusal was set aside, and the taxes with default interest were remitted. Costs were waived and the legal-aid request became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 240 Abs. 1, Art. 240a Abs. 2 and Art. 240c Abs. 1 lit. a and e StG; remission of taxes; exclusion grounds require blameworthy conduct of some weight. For lit. a, a mere failure to respond to a request for comments does not constitute a serious breach where the essential financial data were disclosed and the decisive situation can still be assessed. For lit. e, the relevant question is whether, at the time the tax became due, the taxpayer had disposable income above the enforcement minimum; only where the available means clearly and materially exceed the subsistence minimum may a grossly negligent non-payment be inferred (consid. 3-5). On federal remittal, the cantonal court is bound by the Supreme Court’s findings and must assess the decisive time point designated by it.

Gesamter Gesetzestext

100.2015.3U

ARB/GSE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 19. Januar 2015

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Gschwind

A.________und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2009 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2012; 100 11 248, 200 11 197; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014, 2D_60/2014)

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ ersuchten am 2. Dezember 2010 um Erlass der rechtsbeständig festgesetzten Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2009 in der Höhe von Fr. 8'518.10 bzw. Fr. 757.-- (inkl. Verzugszinsen). Mit Entscheiden vom 9. März 2011 – er­öffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) – wies die Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) C.________ das Erlass­gesuch ab. Am 8. April 2011 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Beschwerde am 2. Mai 2012 gut, während sie den Rekurs abwies.

B.

A.________ und B.________ erhoben am 31. Mai 2012 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde gegen den abweisenden Entscheid der StRK und stell­ten in der Sache folgende Rechtsbegehren:

«1. Der Erlassentscheid vom 2.5.2012 der Steuerrekurskommission sei auf­zuheben.

2. Das Verwaltungsgericht habe festzustellen, dass die Voraussetzun­gen für einen Steuererlass für das Jahr 2009 gegeben sind und die ge­schuldeten Kantons-/Gemeindesteuern zu erlassen sind.

3. Eventualiter ist die Eröffnung der Steuerveranlagung 2009 als nich­tig zu erklären.»

Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege.

Die StRK und die Steuerverwaltung schlossen mit Eingaben vom 11. Juni bzw. 12. Juli 2012 je auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Urteil vom 10. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, sprach weder Verfahrens- noch Parteikosten und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstands­los ab (VGE 2012/177).

C.

Gegen dieses Urteil führten A.________ und B.________ am 14. Au­gust 2014 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 11. Dezember 2014 gut, hob das ange­fochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Ver­waltungs­gericht zurück (BGer 2D_60/2014).

Am 8. Januar 2015 hat der Abteilungspräsident das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer 100.2015.3 wieder aufge­nommen.

Erwägungen:

1.

1.1 Heisst das Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut, kann es entweder in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Weist es die Sache an die kantonale Instanz zurück, hat sich diese bei der neuen Beurteilung an die Erwägungen des Bundesgerichts zu halten und darf ihren Entscheid nicht auf Überlegungen stützen, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder stillschweigend verworfen hat (BGE 135 III 334 E. 2; BVR 2011 S. 249 un­publ. E. 1.1 [= StE 2011 B 11.2 Nr. 9 und NStP 2010 S. 101]; zur subsidiä­ren Verfassungsbeschwerde vgl. VGE 2011/17/18 vom 21.7.2011, E. 1.1).

1.2 Das Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2014 angewiesen, die per Anfang November 2010 herr­schenden finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden in Erfahrung zu bringen und anhand dieser Sachlage den Rechtsstreit neu zu beurteilen (BGer 2D_60/2014, E. 2.3.6; hinten E. 4.3). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden im massgebenden Zeitraum ergibt sich aus den Akten, weshalb sich weitergehende Instruktionsmassnahmen erübrigen (vgl. hinten E. 5.1). Mit Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch das Bundesgericht steht das Verfahren wieder dort, wo es vor dem Urteil vom 11. Juli 2014 gestanden hat. Streitgegenstand bildet damit die Frage, ob die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 zu erlassen sind (vgl. auch E. 1.4).

1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs­verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. auch E. 1.4 hiernach).

1.4 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des ange­fochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass gegeben und die geschuldeten Kantons- und Gemein­desteuern zu erlassen seien (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2; vorne Bst. B). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststel­lungs­interesses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsge­staltenden Begehren subsidiär (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2). Aus der Gesamtheit der Rechtsbegehren und deren Begründung ergibt sich zum einen, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid der StRK nur insofern anfechten, als damit die Verweigerung des Erlasses der Kantons- und Gemeindesteuern bestätigt wurde. Soweit die direkte Bundessteuer betreffend sind sie mit dem Entscheid einverstanden (vgl. auch den Titel der Beschwerde). Zum anderen streben sie entgegen dem Wortlaut nicht die Feststellung der Rechtslage an, sondern den Erlass der entsprechenden Steuern. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 können daher ohne weiteres in ein sich auf den abweisenden Erlassentscheid be­schränkendes Leistungsbegehren umgedeutet werden, zumal es unter den gegebenen Umständen an einem Feststellungsinteresse mangeln würde.

1.5 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde­steuer 2009 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde selber zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der zuständigen kantona­len Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). – Die EG C.________ hat gestützt auf diese Bestimmung ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interes­sen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Erlassdossier [act. 3A1], pag. 54). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelega­tion» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuer­verwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechts­mittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 unpubl. E. 1.3 mit Hin­weisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen.

1.6 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.7 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der erstinstanzliche Erlassentscheid ist nach Inkrafttreten des revi­dierten Steuererlassrechts auf den 1. Januar 2011 gefällt worden, so dass nach den allgemeinen Prinzipien und gemäss Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichts die geltenden Fassungen von Art. 240 ff. StG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbring­lichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) anwendbar sind (vgl. VGE 2010/81 vom 24.2.2011, E. 3; vgl. auch BVR 2008 S. 481 E. 3.1.1).

2.2 Gemäss Art. 240 Abs. 1 StG können rechtskräftig festgesetzte Kan­tons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allen­falls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Ob ein Härtefall im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Per­son, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zu­kunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristge­rechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berück­sichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG). Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden sind verheiratet und haben zwei Kinder, die beide im massgebenden Zeitraum nicht erwerbstätig waren. Die ganze Familie wohnt in einer 4-Zimmer-Wohnung in C.________. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2009 als … bei einem Unternehmen in C.________ ange­stellt, während seine Frau den Haushalt führte. In ihrer Steuererklärung 2009 deklarierten die Beschwerdeführenden Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 47'959.-- und ein weiteres, nicht steuerbares Ein­kommen aus Sozialhilfe von Fr. 3'049.-- (vgl. Erlassdossier [act. 3A1], pag. 10 ff.). Im Veranlagungsverfahren betreffend die Steuern 2009 stellte ihnen die Steuerverwaltung der EG C.________ aufgrund des pauschal ermittelten Privataufwands eine Einkommensaufrechnung im Umfang von Fr. 50'196.-- in Aussicht (vgl. Erlassdossier [act. 3A1], pag. 60 f.). Die Beschwerde­führenden verzichteten (stillschweigend) auf eine Stellungnahme, weshalb sie androhungsgemäss auf ein Einkommen von rund Fr. 98'155.-- veranlagt wurden (steuerbares Einkommen: Fr. 51'089.--). Die Veranlagungsver­fügung vom 3. November 2010 wurde mangels Anfechtung rechtsbeständig (vgl. angefochtener Entscheid Bst. A; Erlassdossier [act. 3A1], pag. 44, 47, 60 f.).

3.2 Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls wird von keiner Seite angezweifelt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein gesetzlicher Aus­schlussgrund nach Art. 240c StG vorliegt.

3.3 Nach Auffassung der StRK sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden im Jahr 2009 wegen der unterlassenen Stel­lungnahme zur angedrohten Vermögensaufrechnung bzw. der (Teil-)Er­messensveranlagung nicht (mehr) nachvollziehbar. In solchen Fällen finde Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG Anwendung, zumal in der fehlenden Mitwirkung eine ernstliche Pflichtverletzung erblickt werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 f.)

3.3.1 Gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG kann von einem Steu­er­erlass namentlich dann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist. Auf den 1. Januar 2011 sind wesentliche Teile des Erlassrechts von der BEZV in das Steuergesetz überführt worden. Die Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG entsprechende Verordnungsbestimmung (aArt. 45 Bst. a) enthielt das Kriterium der fehlenden Beurteilbarkeit der damaligen finanziellen Situation nicht; dafür wurde dort beispielhaft aufge­zählt, was unter einer ernstlichen Pflichtverletzung zu verstehen ist («Nicht­einreichen der Steuererklärung oder einverlangter Belege»). Trotz redak­tionellen Anpassungen waren mit der Überführung von Verordnungsrecht in das Steuergesetz keine materiellen Änderungen beabsichtigt (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.3.2 Ob die mit dem Randtitel «Ausschluss- und Nichteintretensgründe» versehene Bestimmung ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Veran­lagung unter gewissen Umständen ausnahmsweise ermöglichen soll (so Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 240c N. 2 am Ende), ist insbesondere mit Blick auf das klare Überprüfungsverbot der rechtskräfti­gen Veranlagungsverfügung gemäss Art. 240a Abs. 5 StG fraglich, kann hier jedoch offenbleiben*.* Ebenso die Frage, ob diese Bestimmung in den (seltenen) Fällen zum Tragen kommt und einen Steuererlass auszuschlies­sen vermag, in denen eine zufolge ernstlicher Pflichtverletzungen nach Ermessen veranlagte steuerpflichtige Person grundsätzlich alle Erlass­voraussetzungen erfüllt.

3.3.3 Obwohl die Beschwerdeführenden in ihrer Steuererklärung alle ihnen wesentlich erscheinenden Faktoren genannt hatten, vermutete die Steuerverwaltung zusätzliches nicht deklariertes Einkommen. Sie gab den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 2. September 2010 Gelegenheit, zur Berechnung der Vermögensentwicklung bzw. der Lebenshaltungskosten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Fehlbetrag ohne gegenteiligen Nachweis als steuerbares Einkommen aufgerechnet würde (vgl. Erlassdossier [act. 3A1], pag. 60). Der darauffolgende Verzicht der Beschwerdeführenden auf eine Stellungnahme stellt indes keine (ernst­liche) Pflichtverletzung im Sinn von Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG dar. Für die vorliegenden Gegebenheiten fällt dieser Ausschlussgrund damit von vorn­herein ausser Betracht.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG gegeben ist.

4.1 Nach dieser Bestimmung ist von einem Steuererlass ganz oder teil­weise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fällig­keit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Allerdings ist das Vor­liegen dieses Ausschlussgrunds nicht schon dann zu bejahen, wenn es den betroffenen Personen zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die offengebliebene Steuerschuld zu tilgen bzw. Geld anzusparen, um die später zugestellte Steuerrechnung zu begleichen. Vielmehr ergibt sich aus der Auslegung von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG, dass dessen Anwendung – wie bereits unter Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (Fassung vom 18.10.2000 [BAG 00-101], in Kraft bis 31.12.2010 [BAG 10-49]) – ein vorwerf­bares Verhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht voraussetzt. Auf ein solches ist grundsätzlich nur dann zu schliessen, wenn das Nichtbezahlen der Steuern angesichts der wirtschaftlichen Möglich­keiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und ihr dem­entsprechend ein geradezu leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist. Dies ist in aller Regel nur dann der Fall, wenn ihre verfügbaren Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern deutlich bzw. we­sentlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3, 2010 S. 401 E. 3.1).

4.2 Bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist daher wie bisher unter Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV zu­nächst die frei verfügbare Quote des Einkommens zu bestimmen. Hierzu sind den Einkünften die angefallenen, zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen. Eine sich daraus ergebende frei verfügbare Ein­kommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob den Betroffenen die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betrei­bungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, welches es rechtfertigt, den Aus­schlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG als gegeben zu erach­ten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.4 mit Hinweisen).

4.3 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2014 in diesem Zusammenhang erwogen, im Erlassverfahren gehe es zwar um die (rechtskräftig veranlagten) finanziellen Verhältnisse des Jahres 2009. Die wesentliche Frage für die Beurteilung eines Ausschluss­grunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG sei aber, in welchen finanziellen Verhältnissen sich die steuerpflichtige Person bei Fälligkeit der Steuerrech­nung befunden habe. Gehe es um einen Ermessenszuschlag, der als sol­cher erstmals in der Veranlagungsverfügung erscheinen könne, seien die Umstände bei der Eröffnung derselben (bzw. eines Einsprache- oder Rechts­mittelentscheids; Art. 231 Abs. 4 StG) massgebend (BGer 2D_60/2014, E. 2.3.4, 2.3.6). – An diese Erwägungen ist das Ver­waltungsgericht gebunden (vorne E. 1.1). Damit ist gemäss Rückweisungs­entscheid die Einkommenssituation der Beschwerdeführenden am3. No­vember 2010 massgebend für die Frage, ob sie trotz vorhandener ver­fügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rückstellungen vorge­nommen haben.

5.

5.1 Den Akten kann eine Budgetberechnung des Sozialamts der EG C.________ für den Monat September 2010 entnommen werden (vgl. Erlass­dossier [act. 3A1], pag. 25 f.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschwer­de­führen­den waren sowohl vor (vgl. Budgetberechnung August bis De­zember 2009 in Beilagen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 14.8.2014) als auch nach diesem Zeitpunkt – trotz späterer Arbeitslosigkeit des Be­schwerdeführers – (vgl. Budgetberechnung April 2011 in Erlass­dossier [act. 3A1], pag. 22) mit den Zahlen von September 2010 vergleich­bar. Zur Ermittlung der rund einen Monat später, d.h. am 3. November 2010, herr­schenden Einkommensverhältnisse kann daher auf diese Zahlen abgestellt werden. Demnach erzielte der Beschwerdeführer ein monat­liches Erwerbs­einkommen von Fr. 2'953.15. Daneben erhielten die Be­schwer­deführenden Sozialhilfe im Umfang von Fr. 816.60 pro Monat.

5.2 Diesen im November 2010 erzielten Einnahmen von insgesamt Fr. 3'770.-- ist das damalige betreibungsrechtliche Existenzminimum gegen­überzustellen (vgl. Kreisschreiben Nr. B3 [nachfolgend: KS B3] der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010 [redaktionell geändert per 1. Januar 2011 in Kreis­schreiben Nr. B 1; einsehbar unter http://www.justice.be.ch, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit», «Verwaltungsgericht», «Downloads & Publi­kationen»]). Zum monatlichen Grundbetrag für Ehegatten (Fr. 1'700.--) ist jener für zwei über 10-jährige Kinder (Fr. 1'200.--) hinzuzurechnen (vgl. Ziffer I der Beilage 1 zum KS B3), ausmachend Fr. 2'900.--. Gemäss Mietvertrag betrug der Mietzins für die 4-Zimmer-Wohnung (inkl. Neben­kosten) sowie für den zugunsten der Beschwerdeführenden mitberück­sichtigten Parkplatz monatlich Fr. 1'455.-- (vgl. Erlassdossier [act. 3A1], pag. 37). Die Kosten für die obligatorische Krankenpflegever­sicherung be­liefen sich dank der gewährten Prämienverbilligungen auf jähr­lich ins­gesamt Fr. 8'000.--, ausmachend Fr. 667.-- pro Monat (vgl. Steuer­erklä­rung 2009, Erlassdossier [act. 3A1], pag. 16). Die Fahrkosten für den da­mals noch berufstätigen Beschwerdeführer wurden mit Fr. 700.-- pro Jahr, d.h. Fr. 58.-- monatlich, deklariert (vgl. Steuererklärung 2009, Erlass­dossier [act. 3A1], pag. 18). Für die berufsbedingte Verpflegung kann zu­gunsten der Beschwerdeführenden ein täglicher Betrag von Fr. 10.-- für jährlich insgesamt 220 Arbeitstage und damit Fr. 183.-- pro Monat berück­sichtigt werden (vgl. Steuererklärung 2009, Erlassdossier [act. 3A1], pag. 18; Ziffer II 4b der Beilage 1 zum KS B3). Insgesamt betrug der so berechnete betreibungsrechtliche Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden im Novem­ber 2010 Fr. 5'263.-- und setzte sich im Einzelnen wie folgt zu­sammen:

GrundbeträgeFr.2'900.--

Miete inkl. NebenkostenFr.1'455.--

KrankenkasseFr.667.--

FahrkostenFr.58.--

Auswärtige VerpflegungFr.183.--


TotalFr.5'263.--

5.3 Werden diesem Zwangsbedarf von Fr. 5'263.-- die Nettoeinkünfte von Fr. 3'770.-- gegenübergestellt, so resultiert für den Monat Novem­ber 2010 ein Fehlbetrag von Fr. 1'493.--. Die finanzielle Situation der Familie hat sich denn auch seither nicht verbessert (vgl. Sozialhilfebudget ab 1.1.2012 in Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31.5.2012; Ver­an­lagungsverfügungen 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- in Beilagen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 14.8.2014). Bei diesen Einkommensverhältnissen war es den Beschwerde­führen­den von vornherein nicht möglich, die in Rechnung gestellten Steuern 2009 von Fr. 8'518.10 bzw. Fr. 9'352.35 (inkl. direkte Bundes­steuer; vgl. Erlass­dossier [act. 3A1], pag. 44, 46) zu begleichen bzw. hierfür Rückstellungen zu bilden. Nichts anderes ergibt sich bei einer Berechnung eines allfälligen Überschusses anhand des im Jahr 2009 geltenden Kreisschreibens (Kreis­schreiben Nr. B3 der Aufsichtsbehörde in Betrei­bungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. März 2001). Den Beschwerdeführenden kann unter diesen Umständen keine grobfahrlässige Nichtbezahlung der ge­schuldeten Steuern bzw. kein verantwortungsloser, leichtsinniger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vorgeworfen werden.

6.

6.1 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzu­heissen. Der Entscheid der StRK vom 2. Mai 2012 ist aufzuheben und den Beschwerdeführenden sind die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 ein­schliesslich Verzugszinsen zu erlassen. Mit der Gutheissung im Haupt­punkt erübrigt sich die Behandlung des Eventualbegehrens.

6.2 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die nicht an­waltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstands­los abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

6.3 Entsprechend dem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführen­den sind auch für das Verfahren vor der StRK keine Kosten zu erheben (Art. 200 Abs. 1 sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Be­schwerdeführenden haben zulasten des Kantons Bern (Steuerverwal­tung) Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung, zumal sie im vor­instanzlichen Verfahren vertreten waren (Art. 200 Abs. 4 StG). Weil der StRK bezüglich der Höhe dieser Entschädigung ein erheblicher Er­mes­sens­spielraum zukommt, ist die Sache zu deren Festsetzung praxis­gemäss an diese zurückzuweisen (BVR 2006 S. 440 E. 6.3.4).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurs­kommission vom 2. Mai 2012 wird aufgehoben. Den Beschwerdeführen­den werden die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 einschliesslich Ver­zugszinsen erlassen.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Ver­fahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4. a) Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Kosten erhoben.

b) Zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission wird die Sache an diese zurückge­wiesen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax remissionhardshipsubsistence minimumdisposable incomeexclusion groundprocedural breachfinancial capacitycourt costslegal aidremittal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 2009 cantonal and communal taxes should be remitted due to serious hardship.

Extrahierter Entscheid

Yes. Their income in November 2010 was below the subsistence minimum, so payment or reserves for the tax debt were impossible.

Extrahierte Begründung

The court assessed the decisive financial situation at the time of tax billing in November 2010. Net income of CHF 3,770 was exceeded by the subsistence minimum of CHF 5,263, leaving a monthly deficit of CHF 1,493. No grossly negligent failure to pay could be attributed to them.

Kernrechtsfrage

Whether the remission exclusion ground of serious breach of procedural duties applied.

Extrahierter Entscheid

No. Their silence in response to the tax authority’s request did not amount to a serious breach preventing assessment of their financial situation.

Extrahierte Begründung

The taxpayers had disclosed the essential factors in their tax return, and their later failure to comment on the proposed income adjustment was insufficient for Art. 240c(1)(a) StG.

Kernrechtsfrage

Whether the exclusion ground for failure to pay or set aside funds despite available means applied.

Extrahierter Entscheid

No. The taxpayers did not have available means above the subsistence minimum when the tax became due.

Extrahierte Begründung

Art. 240c(1)(e) StG requires blameworthy conduct of some weight, typically where available funds clearly exceed the enforcement minimum. That was not the case here.

Kernrechtsfrage

Costs and legal aid after the appeal succeeded.

Extrahierter Entscheid

No court costs or party costs were charged in the cantonal proceedings; the legal-aid request became moot; the case on party compensation in the lower appeal was remitted.

Extrahierte Begründung

Because the appellants fully succeeded, costs were waived and compensation for the lower appeal had to be fixed by the tax appeal commission.

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