Defective reminder barred discretionary tax assessment

100 2015 298Verwaltungsgericht03.08.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer, who had moved to Serbia and did not file a 2011 return, challenged ex officio tax assessments for cantonal/communal taxes and direct federal tax. The Administrative Court rejected his nullity argument based on defective service to his wife, but held that the assessments could not stand because the reminder to file the return was not validly addressed and did not properly warn him. The court therefore partly upheld both appeals, set aside the Tax Appeal Commission's decisions, remanded the matter for new assessments, and ordered costs and compensation in favor of the taxpayer.

Omnilex-Regeste

Art. 159, 190, 191 StG; Art. 116, 130, 132 DBG; defective reminder as prerequisite for discretionary assessment; a discretionary tax assessment based on failure to file requires a proper, duly proved reminder setting a final deadline. If the reminder is not validly served and does not clearly identify the taxpayer or address him as debtor, the assessment is unlawful and objections against it need not satisfy the heightened substantiation requirements. A mere service defect does not render the assessment void unless the defect is especially grave and obvious and nullity is necessary to preserve legal certainty (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

100.2015.298/299U

HAT/GSE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2016

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Gschwind

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011; Ermessenstaxation; Nichteintreten auf Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. September 2015; 100 14 384, 200 14 342)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2016, Nrn. 100.2015.298/ 299U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ und seine heutige Ehefrau, B.________ (Heirat: 2012), sind Miteigentümer der Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. 1___, welche die Ehefrau bewohnt. A.________ zog am 30. November 2011 nach Serbien und blieb in der Schweiz infolge Grundeigentums beschränkt steuerpflichtig. Für das Steuerjahr 2011 reichte er keine Steuererklärung ein, weshalb ihn die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Veranlagungsverfügungen vom 15. Januar 2014 nach Ermessen veranlagte. Auf die Einsprachen, die A.________ am 20. Februar 2014 erhob, trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung und ungenügender Begründung nicht ein (Entscheide vom 5.6.2014).

B.

Am 7. Juli 2014 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 15. September 2015 abwies.

C.

Am 14. Oktober 2015 hat A.________ in einer einzigen Rechts­schrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch be­züglich der direkten Bundessteuer 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die Nichtigkeit der definitiven Veranlagun­gen für das Steuerjahr 2011 festzustellen. Eventuell seien die angefochte­nen Entscheide aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, auf die Einsprachen vom 20. Februar 2014 einzutreten.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 je die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be­schwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist umstritten, ob die Steuerverwaltung auf die Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen vom 15. Januar 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Da die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Wesentlichen gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) entscheiden die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzel­richterinnen oder als Einzelrichter über Beschwerden gegen Nichtein­tretens­entscheide, wobei von dieser Bestimmung praxisgemäss auch Streitigkeiten erfasst werden, in denen – wie hier – die Bestätigung von unterinstanzlichen Nichteintretensentscheiden zu überprüfen ist. Die Be­handlung der vorliegenden Beschwerden fällt demnach in die einzelrichter­liche Zuständigkeit.

2.

Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, die Veranlagungen für das Steuerjahr 2011 seien nichtig, weil die Steuerverwaltung die Verfü­gungen vom 15. Januar 2014 nicht ihm als Adressaten, sondern mit seiner Ehefrau einer nichtberechtigten Person eröffnet habe. – Zu Unrecht: Zwar ist unbestritten, dass die an den im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer gerichteten Verfügungen nicht gültig dessen hier lebender Ehefrau eröffnet werden konnten (vgl. hinten E. 3.2). Form- und Eröffnungsfehler führen indes nur in schweren Fällen zur Nichtigkeit. Nach der Evidenztheorie sind Verfügungen dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offen­sichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweisen und zu­dem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft ge­fährdet (BVR 2012 S. 481 E. 2.4, 2009 S. 385 E. 6). Hier mag der Eröff­nungsmangel zwar offensichtlich sein, er ist indes nicht derart schwer­wiegend, dass die Verfügung geradezu als nichtig zu qualifizieren wäre. Diese Rechtsfolge ist erst anzunehmen, wenn das System der Anfechtung offensichtlich nicht den erforderlichen Rechtsschutz bietet, also insbeson­dere dann, wenn die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Ver­fahren teilzunehmen. Bietet die Verfahrensordnung hingegen – wie hier – ausreichende Möglichkeiten der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechts­mittelweg, so sollen die Betroffenen diese nutzen (BVR 2015 S. 193 E. 4; BGE 137 I 273 E. 3; vgl. auch BGer 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3.6.2016, E. 3.3 ff.). Mithin wurden die Veranlagungsverfügungen zwar mangelhaft eröffnet und waren deswegen anfechtbar, es liegt jedoch kein Fall von Nichtigkeit vor (vgl. auch angefochtene Entscheide E. 2.3 f.). Der Hauptantrag der Beschwerden erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen.

3.

Mit Blick auf den Eventualantrag bleibt zu prüfen, ob die StRK die Nichtein­tretensentscheide der Steuerverwaltung zu Recht geschützt hat.

3.1 Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden der steuer­pflichtigen Person schriftlich eröffnet (Art. 159 Abs. 1 StG; Art. 116 Abs. 1 DBG), wobei die Zustellung in der Regel mit gewöhnlicher Post er­folgt (Art. 159 Abs. 2 StG; vgl. VGE 2013/258/259 vom 12.3.2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Nach allgemeinen Grundsätzen gilt eine Verfügung als eröffnet, wenn sie der betroffenen Person ordnungsgemäss zugestellt wor­den ist; Zustellung bzw. Eröffnung hat im Bestreitungsfall die Behörde nachzuweisen (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9 [Pra 100/2011 Nr. 12], 129 I 8 E. 2.2; BVR 2015 S. 301 E. 2.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 116 N. 10, 12 f. und 16; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 116 N. 29 und 41; Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 159 N. 11; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 41 N. 3 und Art. 4 N. 13). Wohnt die steuerpflichtige Person im Aus­land, hat sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu bezeichnen (Art. 159 Abs. 3 StG; Art. 118 DBG; vgl. auch BGer 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3.6.2016, E. 2.3). Fehlt es an Vertretung und Zustelladresse, wird die Verfügung rechtswirk­sam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet (Art. 159 Abs. 4 StG; Art. 116 Abs. 2 DBG). Eine direkte Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehun­gen mit Personen im Ausland wäre völkerrechtswidrig (VGE 22435 vom 1.3.2007, E. 3.1; BGer 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3.6.2016, E. 3.2; Peter Locher, a.a.O., Art. 116 N. 50; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 116 DBG N. 23; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 116 N. 44 und 65).

3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 30. November 2011 ins Ausland verlegt hat, ohne in der Schweiz eine Ver­tretung oder eine Zustelladresse zu bezeichnen, wobei unklar bleibt, ob er hiezu aufgefordert wurde (vgl. Beschwerden S. 5). Dessen ungeachtet wurden die Ermessensveranlagungen vom 15. Januar 2014 an die Adresse der Ehefrau gesandt (act. 3A pag. 17 und 25), wobei eine implizite Ver­tretung durch diese ausser Betracht fiel, da die Veranlagungen 2011 eine Steuerperiode vor dem Eheschluss betreffen; der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau haben erst im Jahr 2012 geheiratet (vgl. die An­gaben zum Zivilstand 2011 in act. 3A pag. 20 und 2012 in act. 3B pag. 10; vgl. auch Martin Zweifel, a.a.O., Art. 113 DBG N. 29 und 32; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 156 N. 8 und 19). Der Versand an die Ehefrau konnte folglich keine rechtsgültige Eröffnungshandlung darstellen. Angesichts der klaren Rechtslage ist der Einwand der Steuerverwaltung unbehelflich, ein Versand an die Adresse der Ehefrau sei mit Blick auf den Verhältnismäs­sigkeitsgrundsatz geboten gewesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 1). Da der Beschwerdeführer weder Vertretung noch Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, wären ihm die Veranlagungsverfügungen mittels Publika­tion im kantonalen Amtsblatt zu eröffnen gewesen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verfügungen mangelhaft eröffnet wurden, wobei dem Be­schwerdeführer hieraus kein Rechtsnachteil entstehen darf (Art. 151 StG i.V.m. Art. 44 Abs. 6 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.2; vgl. für das Bundes­recht Martin Zweifel, a.a.O., Art. 116 DBG N. 38 ff.; Peter Locher, a.a.O., Art. 116 N. 36 und 46 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 116 N. 51 ff.).

3.3 Leiden Verfügungen an einem Eröffnungsmangel, beginnt die Frist für ihre Anfechtung erst zu laufen, wenn die betroffene Person in die Lage versetzt wurde, bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom Ergehen des Verwal­tungsakts Kenntnis zu nehmen. Welches Mass an Aufmerksamkeit der übergangenen Person zugemutet werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum Ganzen BVR 2008 S. 251 E. 4.1; VGE 2010/330 vom 22.6.2011, E. 3.1, 2010/323 vom 2.9.2010, E. 3.4.1, je mit Hinweisen). – Die Ermessensveranlagungen datieren vom 15. Januar 2014, wobei angesichts der Zustellung mit gewöhnlicher Post und der seit­her verstrichenen Zeit nicht ermittelt werden kann, wann sie der Ehefrau des Beschwerdeführers zugegangen sind. Dies kann letztlich offenbleiben, weil die Vorinstanz – anders als die Steuerverwaltung – mit dem Be­schwerdeführer (vgl. Beschwerden S. 8) davon ausgegangen ist, dieser habe erst am 31. Januar 2014 ausreichende Kenntnis von den Verfügun­gen erhalten, weshalb die Einspracheerhebung am 20. Februar 2014 in­nerhalb der dreissigtägigen Frist (Art. 190 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG) und mithin rechtzeitig erfolgt sei (angefochtene Entscheide E. 2.4). Dem Beschwerdeführer war es letztlich trotz mangelhafter Eröffnung der Veran­lagungsverfügungen möglich, fristgerecht Einsprache zu erheben, sodass ihm insoweit kein Nachteil entstanden ist.

3.4 Die StRK hat die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung geschützt, weil sie wie diese zum Schluss kam, die Einsprachen seien un­genügend begründet gewesen (angefochtene Entscheide E. 3.5).

3.4.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steu­erpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung von Beweismitteln stellen bei Einspra­chen, die sich gegen Ermessensveranlagungen richten, Prozessvoraus­setzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3, 123 II 552 E. 4c [Pra 87/1998 Nr. 151]; BGer 2C_837/2014 und 2C_838/2014 vom 23.2.2015, E. 3; BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1). Allerdings hat die steuerpflichtige Person nur dann eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung darzu­tun, wenn die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveran­lagung gemäss Art. 174 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG tatsächlich erfüllt waren (vgl. dazu Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 38). Wird zur Ermessensveranlagung, wie hier (Nichteinreichen der Steuererklärung; vorne Bst. A), wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten geschritten, ist demnach erforderlich, dass die gehörige Erfüllung angemahnt worden ist. Eine Mahnung hat unter Ansetzung einer Nachfrist die letzte (peremptori­sche) Aufforderung der steuerpflichtigen Person zu enthalten, ihren bisher versäumten Verfahrenspflichten vollständig nachzukommen (Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 34; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 46 und 50; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfah­rensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 19 N. 13; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 174 N. 11). Die Veranlagungsbehörde trägt die Beweislast da­für, dass sie die steuerpflichtige Person korrekt gemahnt hat (Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 38; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 55; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 20 N. 23).

3.4.2 Jedenfalls im Verfahren vor Verwaltungsgericht bestreitet der Be­schwerdeführer nun, zur Einreichung der Steuererklärung angehalten und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gemahnt worden zu sein (Be­schwerden S. 6). – In den Akten findet sich ein Mahnungsschreiben vom 1. Mai 2012, mit dem die Einreichung der Steuererklärung 2011 innert dreissig Tagen verlangt wird. Aus den zugehörigen Briefumschlägen ist ersichtlich, dass diese Mahnung zwar zweimal an «Herr A.________, p/A B.________, …strasse …, … C.________» versandt wurde (act. 3B pag. 3-2), jeweils aber mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert wurde. Zum einen wurde die Mahnung dem Beschwerdeführer also, wie später auch die Veranlagungsverfügungen (vorne E. 3.2), bloss mangelhaft eröffnet. Zum andern sind bloss zwei erfolglose Zustellungsver­suche aktenkundig, bei denen der Versand an die Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers misslungen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist eine kor­rekte Eröffnung der Mahnung nicht erwiesen, wobei die Steuerverwaltung insoweit beweisbelastet ist. Weitere Abklärungen über die Zustellung des Mahnungsschreibens können indes von vornherein unterbleiben, weil die Mahnung ohnehin mangelhaft ist:

3.4.3 Aus dem Mahnungsschreiben vom 1. Mai 2012 geht nicht mit hin­reichender Klarheit hervor, dass dieses den Beschwerdeführer betrifft. Ab­gesehen von der erwähnten Anschrift wird er darin nicht namentlich er­wähnt. Vielmehr ist das Schreiben an «Frau B.________» gerichtet, die darauf hingewiesen wird (und nicht etwa der Beschwerdeführer), dass sie «ihre Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht» habe. Sodann wird sie dazu angehalten, die Steuererklärung innerhalb von dreissig Tagen einzu­reichen, und nicht etwa gebeten, ihren Ehemann auf seine Säumnis auf­merksam zu machen. Dieses Schreiben genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Mahnung offensichtlich nicht, sodass die Steuer­verwaltung den Beschwerdeführer von vornherein nicht rechtsgenüglich aufgefordert hat, seine Steuererklärung für das Jahr 2011 einzureichen. Da eine Mahnung unabdingbare Voraussetzung für die Vornahme einer Er­messensveranlagung bildet (vorne E. 3.4.1), sind die Veranlagungsverfü­gungen vom 15. Januar 2014 zu Unrecht ergangen.

3.5 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer nicht nach Ermes­sen veranlagt werden dürfen. Ob sich der Beschwerdeführer in den vor­instanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die mangelhafte Mahnung berufen hat, ist unerheblich, da die StRK diesen Rechtsfehler von Amtes wegen hätte aufgreifen müssen (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Mithin hätte sie Rekurs und Beschwerde gutheissen und die Einspracheentscheide aufheben müssen. Fehlte es nämlich bereits an der Grundlage für die Vornahme einer Ermessensveranlagung, brauchten die hiegegen erhobenen Ein­sprachen nicht den erhöhten formellen Anforderungen gemäss Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG zu genügen.

4.

4.1 Zwar ist der Hauptantrag abzuweisen, aber der gestellte Eventual­antrag erweist sich als begründet; die angefochtenen Entscheide sind auf­zuheben und die Sache zu neuer Veranlagung des Beschwerdeführers an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren ist der Beschwerdeführer als gänzlich obsiegend zu betrachten, obschon die Beschwerden nur teilweise gutgeheissen werden. Unabhängig davon, ob die Nichtigkeit der Ermes­sensveranlagungen wegen eines Eröffnungsmangels festgestellt wird oder die angefochtenen Entscheide wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben werden, ist der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2011 neu zu veran­lagen. Mithin sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG) und der Beschwerde­führer hat zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren [VwVG; SR 172.021]). Die Kostennote seines Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

4.3 Für die Verfahren vor der StRK sind ebenfalls keine Kosten zu er­heben (Art. 200 Abs. 1 sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Beschwerdeführer hat zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Weil der StRK bezüglich der Höhe dieser Entschädigung ein er­heblicher Ermessensspielraum zukommt, ist die Sache praxisgemäss vorab zur Festsetzung an sie zurückzuweisen (BVR 2006 S. 440 E. 6.3.4).

5.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwi­schenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen; BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015], nicht publ. E. 5).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. September 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung des Beschwerdeführers an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde betreffend die direkte Bun­dessteuer 2011 wird der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. September 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung des Beschwerdeführers an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.

3. a)Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, be­stimmt auf Fr. 2'663.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. a)Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben.

b) Zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung in den Verfah­ren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern wird die Sache vorab an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Akten sind an­schliessend an die Steuerverwaltung des Kantons Bern weiterzu­leiten.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax assessmentservice of processreminderdiscretionary taxationnullityobjectionburden of proofremandcostscompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 2011 assessment was null because it was served on the taxpayer's wife instead of the taxpayer.

Extrahierter Entscheid

The service was defective, but the defect was not serious enough to make the assessment void.

Extrahierte Begründung

Under the evidence theory, nullity is reserved for especially grave and obvious defects that do not seriously jeopardize legal certainty; here ordinary remedies remained available.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer's objections against the discretionary assessments had to be admitted despite the lower authorities' non-entry decisions.

Extrahierter Entscheid

Yes. The lower authorities should not have treated the objections as insufficiently reasoned because the discretionary assessments were unlawful ab initio.

Extrahierte Begründung

A discretionary assessment based on failure to file requires a proper reminder with a final deadline. The reminder in the file was addressed to the wife, did not clearly identify the taxpayer, and did not validly invite him to file his return.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation in the cantonal and federal tax proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the taxpayer received party compensation, and the matter was remanded to the lower authority to set compensation for the prior instance.

Extrahierte Begründung

As the taxpayer substantially prevailed, cost-free proceedings and compensation followed; the StRK had to determine the amount of compensation first.

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