Appeal inadmissible against lifted suspensive effect after vote

100 2015 176Verwaltungsgericht12.06.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a decision of the Regierungsstatthalteramt withdrawing suspensive effect from her complaint against the municipal voting information and summons for the Lengnau municipal assembly. By the time she appealed to the cantonal administrative court, the assembly had already taken place. The court held that restoring suspensive effect would be futile and that no irreparable harm existed. It therefore refused to enter into the appeal and ordered no costs or party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 lit. c, Art. 61 Abs. 1 lit. g, Art. 67a Abs. 2 f. VRPG; appeal against withdrawal of suspensive effect after the vote has taken place. A separate appeal against an interim order withdrawing suspensive effect requires a current practical interest and either irreparable prejudice or the conditions for immediate termination of the proceedings. Once the municipal assembly or ballot has already occurred, reinstatement of suspensive effect is ineffective, because it cannot reverse the completed vote. In such constellations, the complaint against preparatory acts is, in substance, to be treated as a challenge to the vote itself; the underlying objections are not forfeited. If these prerequisites are missing, the court must not enter into the appeal (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 17. Juli 2015 nicht eingetreten (BGer 1C_373/2015).

100.2015.176U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. Juni 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

X.________ Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Lengnau handelnd durch den Gemeinderat, Dorfplatz 1, 2543 Lengnau

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau

betreffend Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 29. Mai 2015; PMC 1/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2015, Nr. 100.2015.176U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Lengnau am 16. April 2015 mittels amtlicher Publikation die Stimmberechtigten zur Ge­meindeversammlung vom 4. Juni 2015 einlud und an jeden Haushalt eine Botschaft mit Traktandenliste und Erläuterungen versandte,

dass die in der EG Lengnau wohnhafte und stimmberechtigte X.________ mit Eingabe vom 25. April 2015 beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Beschwerde gegen die Botschaft erhob,

dass der Regierungsstatthalter von Biel/Bienne mit Verfügung vom 29. Mai 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,

dass die Gemeindeversammlung der EG Lengnau planmässig am 4. Juni 2015 stattfand und die Stimmberechtigten über die traktandierten Ge­schäfte abgestimmt haben,

dass X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2015 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 29. Mai 2015 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, wobei sie (soweit erkenn­bar) sinngemäss die Angaben in der Botschaft als irreführend, wider­sprüchlich und unvollständig rügt und beanstandet, die freie Willens- und Meinungsbildung der Stimmberechtigten sei beeinträchtigt wor­den,

dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig ist,

dass an der Beschwerdeführung ein aktuelles und praktisches Rechts­schutzinteresse bestehen muss (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG),

dass zudem Zwischenverfügungen betreffend den Entzug der aufschieben­den Wirkung nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b VRPG; BVR 2011 S. 508 E. 1.3),

dass die amtlichen Abstimmungserläuterungen als Handlung im Zu­sammenhang mit der Vorbereitung einer Abstimmung gelten und eine solche Vorbereitungshandlung separat mit Beschwerde angefochten werden muss, wenn die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Abstimmungstermin endet (Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG; vgl. schon RR 10.11.2004, in BVR 2005 S. 385 E. 1.2),

dass der Regierungsstatthalter der Beschwerde vom 25. April 2015 gegen die Botschaft (amtlichen Abstimmungserläuterungen) bzw. die Ein­ladung zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 die aufschie­bende Wirkung entzogen und damit die planmässige Durchführung der Gemeindeversammlung und Beschlussfassung der Stimm­berechtigten ermöglicht hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Gemeinde­gesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] i.V.m. Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]; Art. 34 des Organisationsreglements der EG Lengnau vom 6. Juni 2002),

dass die Beschwerdeführerin nach der Durchführung der Gemeinde­ver­sammlung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,

dass die sinngemäss anbegehrte Wiederherstellung des Suspensiveffekts der Beschwerde vom 25. April 2015 gegen die Botschaft bzw. Ein­ladung zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 zum vornherein wirkungslos ist, da die Beilegung der aufschiebenden Wirkung nur in die Zukunft gilt und die Abhaltung der Gemeindeversammlung und die gefassten Beschlüsse nicht rückgängig machen kann (vgl. VGE 2011/98/100/101/102 vom 5.4.2011, E. 1.2.3 mit Hinweis auf Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, 2006, Rz 271),

dass es somit an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung fehlt,

dass die angefochtene Zwischenverfügung für die Beschwerdeführerin auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, denn obgleich die Stimmberechtigten aufgrund der entzogenen auf­schiebenden Wirkung am 4. Juni 2015 über die Traktanden be­schliessen konnten, bedeutet dies nicht, dass die von der Beschwer­deführerin gegen die Abstimmungsbotschaft vorgebrachten Rügen nun verwirkt wären,

dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr die gegen Vor­bereitungshandlungen (z.B. Traktandenliste oder Abstimmungsbot­schaft) gerichtete Beschwerde sinngemäss als Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selbst zu verstehen ist, wenn die Gemeindever­sammlung oder der Urnengang – z.B. wie hier infolge Entzugs der aufschiebenden Wirkung – während der Rechtshängigkeit des Be­schwerdeverfahrens gegen die Vorbereitungshandlung durchgeführt wird (vgl. BGE 105 Ia 149 E. 2; BGer 1C_280/2014 vom 7.7.2014, E. 2; RR 19.3.1986, in BVR 1987 S. 193 E. 4),

dass das vor dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne nach wie vor hän­gige Beschwerdeverfahren gegen die Abstimmungsbotschaft nun­mehr auch als Beschwerdeverfahren gegen die Abstimmung der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 gilt bzw. der Antrag der Beschwerdeführerin fortan als Begehren auf Aufhebung der Abstim­mung zu verstehen ist (vgl. den korrekten Hinweis des Regierungs­statthalters in Ziff. 2.7 der angefochtenen Verfügung),

dass nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juni 2015 offensichtlich nicht einzutreten ist, ohne dass vorgängig ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]),

dass keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 108a Abs. 1 VRPG),

dass dieser Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin

  • der Einwohnergemeinde Lengnau

  • dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

suspensive effectadmissibilitycurrent interestirreparable harmmunicipal assemblyvoting informationpreparatory actsnon-entryelectoral complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the withdrawal of suspensive effect remained admissible after the municipal assembly had already taken place.

Extrahierter Entscheid

No. After the assembly and vote had already occurred, restoring suspensive effect would be pointless and the appellant lacked a protectable current interest.

Extrahierte Begründung

Suspensive effect operates only prospectively and cannot undo an already held assembly or its decisions. The challenged interim order therefore could no longer produce a cognizable legal benefit for the appellant.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged interim order could still cause irreparable harm or otherwise justify separate appealability.

Extrahierter Entscheid

No. The objections to the voting information were not forfeited; if necessary, the complaint against preparatory acts had to be treated as a challenge to the vote itself.

Extrahierte Begründung

Because the law and case law treat a pending complaint against preparatory acts as a challenge to the vote once the vote has occurred, the interim order caused no irreparable prejudice warranting review.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.