Non-entry on appeal against study exclusion

100 2015 16Verwaltungsgericht08.05.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A student at PHBern was excluded after failing a compulsory module twice. She appealed to the Bern Administrative Court, asking for reinstatement on hardship grounds and later filing additional requests about fee reimbursement, portfolio updating, and renewed admission. The court held that the appeal lacked sufficient reasoning and that the later requests were out of time and outside the subject of the dispute. It therefore did not enter into the appeal. The court also noted that the study regulations allow only one repetition of a failed assessment and require exclusion when the necessary ECTS credits can no longer be obtained. Costs of CHF 800 were imposed on the appellant, with no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 VRPG; Art. 30 Abs. 1 und 8 sowie Art. 19 Studienreglement PHBern: Anforderungen an die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Zulässigkeit neuer Begehren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Laieneingaben genügen den Begründungsanforderungen nur, wenn erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid beanstandet wird; blosse appellatorische Kritik reicht nicht. Nach Fristablauf sind neue, den Streitgegenstand erweiternde Begehren unzulässig. Materiell lässt das Studienreglement bei ungenügend bewerteten Leistungsnachweisen nur eine Wiederholung oder Überarbeitung zu; können die vorgeschriebenen ECTS-Punkte im Modul nicht mehr erreicht werden, ist der Ausschluss zwingend, ohne Raum für eine Ausnahme (vgl. E. 2.2, 2.3, 3.1).

Gesamter Gesetzestext

100.2015.16U

MUT/MAL/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2015

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Pädagogische Hochschule PHBern

handelnd durch die Leiterin des Instituts Sekundarstufe II, Fabrikstrasse 8, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Rekurskommission der PHBern

p.A. Hans Keller, Schwanengasse 9, Postfach 5064, 3001 Bern

betreffend Ausschluss vom Studium (Entscheid der Rekurskommission der PHBern vom 12. Dezember 2014)

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) belegt an der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) den Studiengang Sekundar­stufe II. Am 10. August 2014 legte sie nach einem Misserfolg die Prüfung im Modul «Bildungssystematik-Bildungspolitik-Bildungsinstitution» zum zweiten Mal ab. Mit Verfügung vom 22. September 2014 teilte ihr die PHBern mit, sie habe die ungenügende Note 3 erzielt. Da sie das Modul damit definitiv nicht bestand, schloss die PHBern die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2014 vom Studium am Institut Sekun­darstufe II aus.

1.2 Gegen die Verfügung vom 23. September 2014 (Studienaus­schluss) erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 Beschwerde bei der Rekurskommission der PHBern. Am 12. Dezember 2014 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.

1.3 Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben «mit der Bitte um die Möglichkeit im Sinne eines Härtefalls, in den Studienbetrieb zurückkehren und die Ausbil­dung zu Ende führen zu dürfen». Um die vorgeschriebenen Leistungsnach­weise doch noch erbringen zu können, ersucht sie sinngemäss um eine zweite Wiederholung der nicht bestandenen Modulprüfung. Die Rekurs­kommission hat mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Mit Eingabe vom 26. März 2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie sei «über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Studiums nach einer Ka­renzfrist» informiert worden. «Aufgrund der derzeitigen Faktenlage und im Fall einer reellen Chance, die Ausbildung zur Gymnasiallehrerin … in den nächsten Jahren erfolgreich abzuschliessen, [sei sie] bereit, die Einsprache gegen den Entscheid […] zurückzuziehen». Gleichzeitig stellt sie verschiedene Anträge «auf Feststellung» betreffend «Rechen­schaftspflicht über die unrechtmässig bezogenen Semestergebühr», «kor­rekte Aktualisierung des Portfolios» sowie zur «Möglichkeit der Wiederauf­nahme und Vollendung des Studiums».

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]).

2.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Die Beschwerdeführerin hat die ungenügende Bewertung der Prüfung «Bildungssystematik-Bildungspolitik-Bildungsinstitution» im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt; für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, sich mit der Prüfungsbewer­tung auseinanderzusetzen. Auch vor dem Verwaltungsgericht beanstandet die Beschwerdeführerin die Bewertung nicht, sondern räumt vielmehr ein, sie sei sich «darüber im Klaren, dass die Vorinstanzen aus ihrer Sicht kor­rekt gehandelt haben» (Beschwerde S. 1). Es sei ihr auch bewusst, dass sie keinen nachträglichen «Nachteilsausgleich» aufgrund ihrer Aufmerk­samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) geltend machen kann. Sie hält aber den Ausschluss vom Studium so kurz vor Abschluss der Ausbil­dung für unverhältnismässig (Beschwerde S. 2). Darüber hinaus be­schränkt sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische Kritik und bringt keine konkreten Gründe vor, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsan­forderungen nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann.

2.3 Auf die weiteren Begehren, welche die Beschwerdeführerin mit Ein­gabe vom 26. März 2015 und damit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt hat (vorne E. 1.3), kann ebenfalls nicht eingegangen werden, denn gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben An­trag und Begründung innert der Frist eingereicht sein. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen im Beschwerdeverfahren daher keine neuen Be­gehren mehr gestellt werden, die über den Streitgegenstand hinausgehen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 4, Art. 33 N. 12). Die Vorinstanz hat vorliegend einzig über die Rechtmässigkeit des Studienausschlusses infolge zweimaligen Nichtbeste­hens einer Modulprüfung entschieden. Nicht Gegenstand des angefochte­nen Entscheids bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach einem endgültigen Ausschluss erneut zum gleichen Studiengang zugelassen wer­den könnte (vgl. dazu Art. 38a Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV; BSG 436.911). Hierfür müsste sich die Beschwerdeführerin vielmehr an die zuständige Stelle der PHBern bzw. der anderen Hochschule, bei welcher sie um Zulassung ersucht, wenden. Ebenfalls ausserhalb des Streitgegen­stands liegen ihre Anträge betreffend Aktualisierung des Portfolios und Rück­erstattung der bereits bezahlten Semestergebühr. Unbeachtlich bleibt schliesslich die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie bereit sei, ihre Beschwerde zurückzuziehen, falls sie die Möglichkeit erhalte, die Aus­bildung zu beenden (vorne E. 1.3). Denn ein Beschwerderückzug ist nur gültig, wenn er ausdrücklich und vorbehaltlos erfolgt (vgl. BVR 2007 S. 429 E. 2.2 und S. 523 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 7).

3.

3.1 Nicht anders verhielte es sich, wenn auf die Vorbringen der Be­schwerdeführerin einzugehen wäre. Sie ersucht – im Sinn eines Härtefalls – um Wiederzulassung zum Studium. Für die Diplomierung würden ihr aus­ser den zwei ECTS-Punkten der nicht bestandenen Prüfung lediglich noch eine «Besondere Arbeit» sowie die Prüfungslektion des Praktikums fehlen. Als Begründung für den Prüfungsmisserfolg führt sie die Diagnose ADHS an, welche ihr nach einem längeren Klinikaufenthalt im Jahr 2011 gestellt worden sei. Sie habe im Februar 2014 erneut einen Zusammenbruch erlit­ten und das Fachpraktikum kurz vor Schluss abbrechen müssen (vgl. Arzt­zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit [act. 1C]). Der ungünstige Verlauf und die ungenügende Studienleistung seien im Zug dieser Überforderung erfolgt; leider habe sie erst Hilfe gesucht, als sie die zweite Prüfung bereits absolviert habe. – Dass ihre Einwände betreffend ADHS verspätet sind, anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich (Beschwerde S. 2; vorne E. 2.2). Denn vor oder während der Prüfung auftretende hinderliche Sa­chumstände mit möglichen Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis müs­sen unverzüglich geltend gemacht werden, selbst wenn noch nicht fest­steht, ob sich diese ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2010 S. 104. E. 4.1.1; VGE 2012/471 vom 24.6.2013, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin viel daran liegt, ihr Studium abzuschliessen, zumal ihr zum erfolgreichen Abschluss nicht mehr viel gefehlt hätte. Nach Art. 30 Abs. 1 des Studienreglements vom 25. Juni 2010 für den Studiengang Sekundarstufe II (BSG 436.911.7; abrufbar unter: http://www.phbern.ch, Rubrik «Dokumente», «Studium», «Sekundarstufe II») können mit einer ungenügenden Note bewertete Leis­tungsnachweise jedoch nur einmal wiederholt oder überarbeitet werden. Wer in einem Modul die vorgeschriebenen Anzahl ECTS-Punkte nicht mehr erreichen kann, ist vom weiteren Studium ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 8 des Studienreglements). Da es sich bei der Prüfung im Fach «Bildungssystematik-Bildungspolitik-Bildungsinstitution» um ein Pflichtmodul handelt und mit einer ungenügenden Bewertung die geforderten ECTS-Punkte nicht mehr erreicht werden können, führt dies zum Ausschluss vom Stu­dium (Art. 30 Abs. 8 i.V.m. Art. 19 des Studienreglements). Für eine Aus­nahmeregelung verbleibt nach dem Studienreglement kein Raum. Immer­hin scheint mit Blick auf Art. 38a PHV (vgl. vorne E. 2.3) eine Wiederzu­lassung zum Studium unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum vorn­herein ausgeschlossen.

3.2 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwer­deführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

5.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieses Urteil ist daher mit einem Hinweis auf die subsidiäre Verfassungsbe­schwerde zu versehen (Art. 113 ff. BGG; vgl. auch BGer 2D_10/2010 vom 31.1.2011, E. 1).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. März 2015 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

study exclusioninadmissibilityreasoned appeallate submissionshardshipmandatory moduleECTS creditscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the study exclusion was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements and could not be entertained.

Extrahierte Begründung

The appellant did not concretely challenge the lower decision and merely raised appellatory criticism; therefore the court had to issue a non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Whether new requests filed after expiry of the appeal period could be considered.

Extrahierter Entscheid

The late-filed requests could not be considered because they were outside the time limit and beyond the dispute's subject matter.

Extrahierte Begründung

In time-bound filings, request and reasons must be submitted within the deadline; after expiry, no new requests extending beyond the contested decision may be raised.

Kernrechtsfrage

Whether the study exclusion was unlawful or disproportionate because of ADHD and hardship.

Extrahierter Entscheid

The court did not decide the merits, but noted that the study regulations allow only one repetition and mandate exclusion when the required ECTS credits can no longer be obtained.

Extrahierte Begründung

The hardship argument and alleged ADHD-related impairment were raised too late; in any event, the study regulations left no room for an exception.

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