Renewal of taxi driver permit after outdated violations

100 2015 156Verwaltungsgericht15.12.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A taxi driver challenged the non-renewal of her taxi-driver permit. The Administrative Court held that the lower authority had wrongly relied on outdated traffic and taxi-regulation violations, and that the applicant's financial difficulties were irrelevant because the orderly-finances requirement applies only to taxi owners. The court could not directly renew the permit because the file lacked current application documents, so it annulled the lower decision and remitted the matter to the municipality for reconsideration. No court or party costs were charged, and the legal-aid request became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 2 TaxiV, Art. 6 TaxiV; Bewilligungserneuerung für Taxiführerinnen und Taxiführer, Beurteilungszeitpunkt und Tragweite von Vorakten: Für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids abzustellen; ausserhalb des gesetzlichen Dreijahreszeitraums liegende Verstösse nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Leichtere, nicht unmittelbar berufsspezifische strafrechtliche Verfehlungen vermögen die fehlende Gewähr für rechtskonforme Berufsausübung nicht ohne Weiteres zu begründen, wenn sie die berufliche Vertrauenswürdigkeit nicht ernsthaft erschüttern (consid. 3.3 f.). Das Erfordernis geordneter finanzieller Verhältnisse nach Art. 4 Abs. 2 Bst. e TaxiV betrifft nur Taxi-Halterinnen und Taxi-Halter und ist nicht auf Taxiführerinnen und Taxiführer übertragbar (consid. 3.5). Mangels aktueller Gesuchsunterlagen ist eine reformatorische Erteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen; es bleibt bei der kassatorischen Aufhebung mit Rückweisung (consid. 3.6).

Gesamter Gesetzestext

100.2015.156U

HAT/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. Dezember 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. April 2015; vbv 131/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2015, Nr. 100.2015.156U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist als Taxiführerin in B.________ und Umgebung tätig. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wies das Polizeiinspektorat der Einwoh­nergemeinde (EG) B.________ ihr Gesuch um Erneuerung der bis Ende 2012 gültigen Taxiführerbewilligung ab. Nach erfolgloser Erhebung des gemein­deinternen Rechtsmittels gelangte sie mit Beschwerde an das Regierungs­statthalteramt Bern-Mittelland (RSA), das auf diese wegen vermeintlicher Verspätung nicht eintrat (Entscheid vom 15.5.2014). Mit Urteil vom 19. Au­gust 2014 (VGE 2014/164) hob das Verwaltungsgericht den Nicht­ein­tretensentscheid des RSA auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück.

B.

Am 14. April 2015 entschied das RSA in der Sache und wies die Beschwer­de ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 18. Mai 2015 Verwaltungsge­richtsbe­schwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des RSA vom 14. April 2015 aufzuheben und ihre Taxiführerbewilligung zu erneuern. Gleichzeitig hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Die EG B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2015 auf Abwei­sung der Beschwerde. Das RSA hat am 23. Juni 2015 auf eine Ver­nehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge­werbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Vor­aussetzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Es ist Sache des Regierungsrats, durch Verordnung insbesondere die Bewilli­gungsvoraussetzungen, die Bewilligungsbehörde, das Bewilligungsverfah­ren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs­inhaber sowie die Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen zu regeln (Art. 8 HGG).

2.2 Gemäss der am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Verordnung über das Halten und Führen von Taxis vom 11. Januar 2012 (Taxiverordnung, TaxiV; BSG 935.976.1) ist die Standortgemeinde zuständig für die Erteilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung (Art. 5 Abs. 1 TaxiV). Die Bewilli­gung wird einer natürlichen Person auf schriftli­ches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn diese die Bewilligungsvoraus­setzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 TaxiV erfüllt; erforderlich ist insbesondere, dass sie durch ihr Vorle­ben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet (Bst. c) und dass sie seit mehr als drei Jahren ein Mo­torfahrzeug führt, ohne dabei eine verkehrsge­fährdende Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben (Bst. e). Hängige Strafverfahren und hängige Administrativverfahren im Strassenverkehrsbereich sind der Bewil­ligungs­behörde bei Einreichung des Gesuchs zu melden (Art. 6 Abs. 4 TaxiV). Die Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Bewilli­gungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber schriftlich um Erneue­rung zu ersuchen (Art. 8 TaxiV).

3.

3.1 Der Beschwerdeführerin ist die bis Ende 2012 gültige Taxifüh­rer­bewilligung von der EG B.________ nicht erneuert worden, weil sie die Bewilli­gungsvoraussetzungen nicht mehr erfülle. Die Vorinstanz hat diesen Ent­scheid geschützt. Auch wenn der Beschwerdeführerin keine verkehrs­ge­fährdende Verletzung von Verkehrsregeln vorgeworfen werden könne, biete sie aufgrund ihres Vorlebens und bisherigen Verhaltens keine Ge­währ für eine rechtskonforme Berufsausübung. Sie habe wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen sowie gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften verstossen. Zudem sei sie strafrechtlich zweimal zu Geldstrafen verurteilt worden und lebe nicht in geordneten finanziellen Ver­hältnissen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erfülle die Beschwerdeführe­rin die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erneuerung der Taxifüh­rerbewilligung nicht mehr. Die Nichterneuerung der Bewilligung sei im Übri­gen verhältnismässig. – Die Beschwerdeführerin streitet die ihr vorgeworfe­nen Regelverstösse nicht ab. Sie wehrt sich aber gegen den Vorwurf, keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung zu bieten. Ihre Verfehlun­gen gründeten in erster Linie in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Taxihalterin und nicht in derjenigen als Taxiführerin. Erstere habe sie teilweise überfor­dert, da sie – trotz ihrer langjährigen Berufstätigkeit in der Schweiz – die in deutscher Sprache verfassten amtlichen Dokumente zuweilen nicht genau verstanden habe. Nur darum sei sie ihren Pflichten nicht immer (rechtzeitig) nachgekommen. Ihr deswegen generell die berufliche Eignung als Taxifüh­rerin abzusprechen, gehe nicht an. Sodann hätten ihre finanziellen Verhält­nisse für den Entscheid über die Erneuerung nicht berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich stehe die Verweigerung der Taxiführerbewilligung in keinem Verhältnis zu den begangenen Regelverstössen.

3.2 Die Vorinstanz hat mehrere Vorkommnisse im Strassenverkehr er­wähnt, letztlich aber verneint, dass die Beschwerdeführerin eine verkehrs­gefährdende Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat (vgl. ange­fochte­ner Entscheid, E. 7.7 S. 8). Nach der Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichts zu Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV liegt eine solche vor, wenn die Taxiführerin bzw. der Taxiführer innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Ver­kehrs­regelverletzung andere Verkehrsteilnehmende gefährdet hat. Mass­gebend ist grundsätzlich, ob der Regelverstoss wegen einer Gefähr­dung im Sinn von Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 2 Bst. a des Ordnungs­bussen­gesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) zu einem Eintrag in das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register) geführt hat. Aller­dings hat das Verwaltungsgericht bisher offen­gelassen, ob bereits der Ein­trag einer Verwarnung eine verkehrsgefähr­dende Verletzung der Verkehrs­regeln begründet oder hierzu ein Führerausweisentzug erfor­der­lich ist (vgl. zum Ganzen VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.4). – Die Beschwer­de­führerin beging am 24. April bzw. am 16. Juli 2010 zwei einfache Ver­kehrsregelverletzungen («Missachten eines Fahrverbots» und «Parkieren auf einer Fahrverbotslinie bis 2 Stunden»), die zu keinem Eintrag in das ADMAS-Register geführt haben (vgl. Urteil des Regional­gerichts Bern-Mittelland vom 23.11.2011 und ADMAS-Auszug vom 4.12.2012, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Bei­lagen 2 und 13). Am 10. November 2012 hat sie zudem eine Sicherheits­linie über­fahren, was ebenfalls als einfache Verkehrsregelverletzung qualifi­ziert und wofür sie mit Fr. 100.-- gebüsst worden ist (vgl. Strafbefehl vom 10.12.2012, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Bei­lage 13). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Vorfälle mangels Ver­kehrsgefährdung keine Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV darstellen, was namentlich im Fehlen eines Eintrags im ADMAS-Register zum Ausdruck kommt. Allerdings hätten zumindest die ersten beiden Vorfälle im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gar nicht mehr berücksichtigt werden dür­fen: Massgebend sind die Ver­hält­nisse im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1; vgl. auch hinten E. 3.3.2). Die er­wähnten Regelverstösse lagen damals bereits über drei Jahre zurück (Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV). Auch seit dem dritten Vorfall sind inzwischen mehr als drei Jahre verstrichen. Die vorinstanzliche Be­urteilung ist in diesem Punkt – im Ergeb­nis – nicht zu beanstanden.

3.3 Die Erneuerung ihrer Taxiführerbewilligung ist der Beschwerde­füh­rerin vorab mit der Begründung verweigert worden, ihr Vorleben und bishe­riges Verhalten biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Aus­übung der Tätigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV).

3.3.1 Mit dieser Bewilligungsvoraussetzung sollen Personen, bei denen ernstlich damit zu rechnen ist, dass sie bei ihrer Be­rufsausübung mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten, von der Tätigkeit einer Taxiführerin bzw. eines Taxiführers ferngehalten wer­den. Nach der Rechtsprechung des Ver­waltungsgerichts stehen insoweit Rechtsbrü­che im Vordergrund, die mit der Berufsausübung zusammenhän­gen. Es können aber auch ausserberufliche Verstösse gegen die Rechts­ordnung darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bei der Tätigkeit als Taxiführerin bzw. als Taxiführer nicht rechtskonform verhalten wird. In diesem Sinn wird in Art. 7 Abs. 1 TaxiV konkretisiert, dass in der Regel nicht Gewähr für eine rechts­konforme Berufsausübung bietet, wer in den letzten drei Jahren wie­derholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die bundesrechtlichen Be­stimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motor­fahrzeugführer verstossen hat (Bst. a) oder wer in den vergangenen fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Bst. b). In letzteren Fällen weckt das Ausmass der Straffälligkeit auch mit Blick auf die Berufstätigkeit Bedenken bezüglich der Vertrauenswürdigkeit. Der Ver­ordnungsgeber hat mithin eine Schwelle festgelegt, bei deren Über­schreitung die Bewilligung in der Regel zu verweigern bzw. nicht zu erneu­ern oder zu entziehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass eine Bewilligung nicht auch verweigert oder entzogen wer­den dürfte, wenn diese Schwelle nicht erreicht ist. Namentlich bei Straf­taten, welche die berufliche Ver­trauens­würdigkeit unmittelbar beeinträchti­gen, kann auch bei weniger gra­vierenden Verstössen auf eine mangelnde berufliche Eignung geschlossen werden (vgl. zum Ganzen VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5.1 f.).

3.3.2 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin zunächst vor, gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. November 2012 (rich­tig: 2011) sowie einer weiteren Verurteilung vom 23. Juli 2010 durch «uner­laubte Fahrten und Anbieten» sowie «Nichtmitführen der benützten Ein­lageblätter» wiederholt gegen Bestimmungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV verstossen zu haben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2 f. S. 9). – Das entsprechende Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist zwar aktenkundig und unbestritten (vgl. vorne E. 3.1), der Vorinstanz kann je­doch nicht gefolgt werden: In Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV wird bestimmt, wann die Verstösse gegen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit oder über das Taxiwesen erfolgt sein müssen, damit sie eine Nichterneue­rung der Bewilligung rechtfertigen können. Der massgebende Beurtei­lungszeitraum ist auf drei Jahre beschränkt, wobei diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht nur die (erstinstanzliche) Bewilligungsbehörde bindet. Vielmehr gilt die Beschränkung auf Vorkommnisse der «letzten drei Jahre» auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. Im bernischen Verwal­tungs- und Verwaltungsjustizverfahren sind Veränderungen des Sachver­halts im Allgemeinen bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen. Ein Einschreiten der Rechtsmittelbehörde ist deshalb nicht nur geboten, wenn die abschlägige Beurteilung des Erneuerungsgesuchs ursprünglich fehler­haft war, sondern auch dann, wenn sie (erst) im Zeitpunkt ihrer Überprü­fung durch die Rechtsmittelbehörde unrichtig geworden ist. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Aus die­ser Regelung folgt, dass bei der Beurteilung einer Streitigkeit durch die Rechtsmittelbehörde der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgebend ist. Haben sich also die Umstände, die für die Erneuerung einer Bewilligung massgebend sind, zwischenzeitlich geändert, ist der neuen Situation bei der Beurteilung der Streitigkeit Rechnung zu tragen. Dies kann einerseits dazu führen, dass sich die Verweigerung einer Bewilli­gungserneuerung im Rechtsmittelstadium als widerrechtlich erweist, obschon sie ursprünglich rechtmässig gewesen sein mag, und anderer­seits, dass die ursprünglich rechtswidrige abschlägige Beurteilung eines Erneuerungsgesuchs nachträglich rechtmässig wird (vgl. BVR 2013 S. 511 E. 3.3.2 das Steuererlassverfahren betreffend; vgl. auch Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 68).

3.3.3 Unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Grundsätze hätte die Vorinstanz – unabhängig davon, welches Gewicht sie dem ge­ahndeten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Einzelnen beimessen wollte – nicht mehr auf die am 23. November 2011 beurteilten Verstösse gegen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit und über das Taxi­wesen abstellen dürfen: Diese Regelverstösse sind im Jahr 2010 erfolgt (vgl. Urteil vom 23.11.2011, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Beilage 13) und lagen mithin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 14. April 2015 länger als drei Jahre zurück. Zudem waren auch seit dem entsprechenden Strafurteil vom 23. November 2011 mehr als drei Jahre vergangen. Demnach hätte das RSA die Regelverstösse selbst dann nicht mehr berücksichtigen dürfen, wenn für die Frist gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV nicht der Zeitpunkt ihrer Begehung, sondern jener ihrer Beurteilung massgebend sein sollte. Gleiches gilt für die Verurteilung vom 23. Juli 2010 (vgl. Protokoll zum rechtlichen Gehör vom 8.2.2013, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Beilage 3). Damit lagen bereits im Zeit­punkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung im relevanten Beurteilungszeit­raum keine Pflichtverletzungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV mehr vor.

3.3.4 Weiter verweist das RSA darauf, dass die Beschwerdeführerin mit dem bereits erwähnten Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. November 2011 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer be­dingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen (und einer Verbindungsbusse von Fr. 90.--) sowie mit Strafbefehl vom 12. Juni 2012 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer solchen von 5 Tagessätzen verurteilt worden ist. Das RSA hat erwogen, dass die ausgesprochenen Geldstrafen zwar «deutlich unter den in Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV erwähnten 180 Ta­gessätzen» lägen. Dennoch seien sie als Indiz gegen die berufliche Eig­nung der Beschwerdeführerin zu werten, zumal sie vermutlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit stünden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.3 S. 9). – Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich einer Kontrolle geweigert hat, ihre Taxiführerbewilligung der Gewerbepolizei auszuhändigen; zudem hat sie die Prämie für die Motorfahrzeugversicherung nicht (rechtzeitig) bezahlt bzw. die Kontrollschilder trotzdem weiterhin verwendet (vgl. Urteil vom 23.11.2011 und Strafregisterauszug vom 18.12.2012, unpag. Vorakten EG B.________, Schnellhefter [act. 6B4], Beilagen 2 und 13; Beschwerde, S. 3). Diese Straftaten erfolgten am 24. April 2010 bzw. soweit ersichtlich im Jahr 2012, sodass ihre Begehung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 14. April 2015 noch nicht volle fünf Jahre zurücklag und noch in den massgebenden Beurteilungszeitraum fiel, den Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV für mit Freiheits- und Geldstrafe bedrohte Taten auf fünf Jahre bestimmt. Aller­dings legt der Wortlaut dieser Bestimmung ohnehin den Schluss nahe, es komme für die Berücksichtigung ausgesprochener Strafen auf den Zeit­punkt der Beurteilung an. Das hier primär interessieren­de Strafurteil ist am 23. November 2011 ergangen, weshalb die Beurteilung der Delikte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht volle fünf Jahre zurückliegt. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die ausgespro­chenen Strafen heute noch zu berücksichtigen oder wegen Zeitablaufs un­beachtlich sind. Sie vermögen entgegen den Ausführungen im angefochte­nen Entscheid die Nichterneuerung der Taxiführerbewilligung nicht zu rechtfertigen: Zum ei­nen ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass das geahndete Fehl­verhalten primär deren Funktion als Taxihalterin betraf und deshalb nicht unmittelbar die Tätigkeit als Taxiführerin beschlug. Die strafrechtliche Ver­urteilung beeinträchtigt daher die berufliche Vertrauens­würdigkeit der Be­schwerdeführerin nicht direkt. Zum andern stellen die mit (bedingten) Geld­strafen sanktionierten Delikte auch angesichts ihres Ge­wichts und des eher geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft infrage, dass diese noch Gewähr bietet für eine rechtskonforme Ausübung der Tä­tigkeit einer Taxiführerin. Selbst wenn die Erteilung bzw. Erneuerung von Taxiführerbewilligungen nicht erst ab dem gesetzlichen Schwellenwert für Geldstrafen von 180 Tagessätzen verweigert werden darf (vgl. E. 3.3.1 vorne), wiegen die hier ausgesprochenen Strafen mit 12 bzw. 5 Tagessätzen nicht genügend schwer, um den Ausschluss der Beschwer­deführerin von dieser Tätigkeit zu rechtfertigen.

3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Unrecht verneint, dass die Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV erfüllt. Zum einen liegen im relevanten Beurteilungszeit­raum gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV keine Verstösse gegen Bestim­mungen über die Arbeits- und Ruhezeit oder über das Taxiwesen vor. Zum andern ist die Vorinstanz auch hinsichtlich Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV zu Unrecht von einer mangelnden beruflichen Eignung der Beschwer­de­führerin ausgegangen: Aus den leichten Delikten, die nicht unmittelbar mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Taxiführerin zusammenhän­gen, kann nicht geschlossen werden, diese werde ihren Berufspflichten künftig nicht nachkommen.

3.5 Daran ändert nichts, dass gegen die Beschwerdeführerin mehrere Betreibungen eingeleitet worden sind und mehrere Verlustscheine vorlie­gen (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 17.12.2014 [act. 6B2]). Die Vor­instanz wollte diesen Umstand gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. e TaxiV wür­digen, wonach die Bewilligung zum Halten von Taxis geordnete finanzielle Verhältnisse voraussetzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten nicht im Griff habe, könne – auch wenn eine Taxiführer- und nicht eine Taxihalterbewilligung in Frage stehe – nicht aus­ser Acht gelassen werden. Durch die wachsende finanzielle Belastung be­stehe ein erhöhtes Risiko, dass die Beschwerdeführerin sich nicht rechts­konform verhalte und etwa die Taxiuhr oder den Fahrtenschreiber manipu­liere oder ihr Fahrzeug schlecht unterhalte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.4 S. 10). – Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Erwägungen zu Recht als unhaltbar: Der Verordnungsgeber hat klar zwischen Taxihalter- und Taxiführerbewilligung unterschieden und die Bewilligungsvorausset­zungen je in eigenen Bestimmungen geregelt. Das Erfordernis geordneter finanzieller Verhältnisse findet sich nur im die Taxihalterinnen und Taxi­halter betreffenden Art. 4 TaxiV, nicht aber im die Taxiführerinnen und Taxiführer betreffenden Art. 5 TaxiV. Wie die Materialien zeigen, handelt es sich dabei nicht etwa um ein Versehen; in die Pflicht genommen werden in diesem Zusammenhang vielmehr nur die Taxihalterinnen und Taxihalter (vgl. Vortrag der POM zur TaxiV [einsehbar unter: ˂http://www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/RRB 2012/POM 2012», «RRB 27/2012»], S. 4. f. und 7). Weiter zeigt auch die Regelung des Bewilligungsgesuchs, dass die finanziellen Verhältnisse bei Taxiführerinnen und Taxiführern nicht massgebend sind, haben diese doch im Gegensatz zu den Taxihalterinnen und Taxihalter ihrem Gesuch keinen Betreibungs­registerauszug beizulegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 TaxiV). Mithin verfügt die Bewilligungsbehörde in der Regel gar nicht über die Informationen, die für eine Beurteilung der finanziellen Ver­hältnisse von Taxiführerinnen und Taxiführern erforderlich wären. Für eine Übertragung der Bewilligungs­voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e TaxiV auf Taxiführerinnen und Taxiführer besteht keine Handhabe. Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die berufliche Eignung der Beschwer­deführerin aufgrund finan­zieller Probleme verneint hat.

3.6 Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtswidrig und ist aufzuheben. Eine direkte Bewilligungserteilung durch das Verwal­tungsgericht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. vorne Bst. C), ist mangels aktueller Gesuchsunterlagen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 und 3 TaxiV) nicht möglich. Die Akten sind daher zur Neubeurteilung an die EG B.________ zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzu­wei­sen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Ver­waltungsgerichts ist indes im Kosten­punkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vor­liegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rück­weisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer voll­stän­digen Gutheissung des Begehrens führen kann (Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). Demnach ist die Be­schwerdeführerin für die Kostenverlegung als gänzlich obsiegend zu be­trachten und sind für die Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht und vor dem RSA keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatz­pflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

4.2 Angesichts des vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin im Kostenpunkt ist deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegen­standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

5.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes­ge­richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischen­entscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 140 II 315 E. 1.3.1, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zu­sätzlichen Voraus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Re­gierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde B.________ zu­rückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie­sen.

2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regie­rungsstatthalteramt Bern-Mittelland werden weder Kosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Einwohnergemeinde B.________

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

taxi permitadministrative lawprofessional reliabilityremandtime limitsfinancial circumstancescostslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to renew the taxi driver permit under Art. 5(2)(c) TaxiV was lawful despite the applicant's past conduct.

Extrahierter Entscheid

The applicant no longer lacked the required reliability for lawful professional practice; the refusal was unlawful.

Extrahierte Begründung

The relevant misconduct lay too far in the past to be considered under the three-year period, and the remaining convictions for minor offences did not seriously undermine professional trustworthiness, especially as they did not directly concern taxi-driver work.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant's financial difficulties could be used to deny renewal of a taxi driver permit.

Extrahierter Entscheid

No. The financial-regularity requirement applies to taxi owners, not taxi drivers.

Extrahierte Begründung

The TaxiV deliberately distinguishes between taxi-owner and taxi-driver permits; Art. 4 TaxiV on orderly financial circumstances does not apply to Art. 5 TaxiV, and drivers are not required to file a debt-enforcement extract.

Kernrechtsfrage

Whether the court could directly grant the renewed permit.

Extrahierter Entscheid

No direct issuance was possible because current application documents were missing; the matter had to be remitted for reconsideration.

Extrahierte Begründung

Under Art. 6 TaxiV, the court lacked the up-to-date permit documents needed for reforming the decision itself.

Kernrechtsfrage

Court costs and party costs after partial success on appeal.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied in either instance and no party compensation was awarded; the legal-aid request became moot.

Extrahierte Begründung

Despite only partial formal success, the appellant was treated as fully successful for cost purposes under the court's newer practice because a remittal could still lead to complete relief.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.