Victim compensation: court upholds CHF 5,500 satisfaction payment

100 2015 14Verwaltungsgericht13.05.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A victim of a knife assault challenged the Bern Health and Social Affairs Directorate’s satisfaction award of CHF 5,500, asking for a higher amount. The Administrative Court held that the complaint was admissible but unfounded. It found the injury serious enough to justify satisfaction, yet not severe enough to exceed the amount awarded. The court stressed the absence of immediate life danger, the lack of permanent functional impairment, and the fact that the amount fit the degressive OHG scale and Swiss practice. The appeal was dismissed, and no court or party costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 22 and 23 OHG; assessment of satisfaction for bodily and psychological harm by degressive scale; satisfaction is based on the seriousness of the victim’s impairment and comparable practice, not on offender-related factors. The authority has discretion within the statutory ceiling, but the highest amounts are reserved for the gravest injuries. In the assessment, the court weighs objective injury severity, duration of incapacity, surgeries, psychological sequelae, scarring, and other case-specific aggravating or mitigating factors; where the award falls within the reasonable discretionary range and aligns with nationwide practice, it will not be disturbed (consid. 3). Proceedings under Art. 30 OHG are generally free of charge absent abusive conduct.

Gesamter Gesetzestext

100.2015.14U

MUT/HLO/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 13. Mai 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hostettler

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe; Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2014; 2014-12138)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2015, Nr. 100.2015.14U,

Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1981, war am 20. Mai 2012 in der Stadt Bern zu Fuss unterwegs. Auf dem Weg von einem Lokal (…) zum Bahnhof Bern wurde er um etwa 04.00 Uhr morgens von einem ihm unbe­kannten Täter mit einem Messer angegriffen und verletzt. Die Staatsanwalt­schaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, eröffnete noch am selben Tag eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter Tötung, begangen zum Nachteil von A.________. Am 8. November 2012 sistierte sie die Untersuchung, weil die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte.

B.

Am 25. Mai 2014 reichte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedi­rektion des Kantons Bern (GEF) ein Gesuch um Entschädigung in der Höhe von Fr. 1ʹ418.75 sowie ein Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 70ʹ000.-- ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hiess die GEF das Gesuch teilweise gut und sprach A.________ eine Entschädigung von Fr. 1ʹ022.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 5ʹ500.-- zu. Soweit weiterge­hend wies sie das Gesuch ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 11. Januar 2015 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben mit dem Antrag, es sei ihm eine höhere Genugtuung zuzusprechen.

Die GEF beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die Abwei­sung der Beschwerde. A.________ hat von der ihm eingeräumten Gelegen­heit zur Replik keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Strafta­ten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem Antrag und Begründung enthalten. An die Begründung einer Laienbe­schwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Auf die zwar nur rudimentär begründete, aber im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).

2.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG hat (unter anderem) das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der durch eine Straftat erfolgten Be­einträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obli­gationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtu­ung soll die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst (vgl. Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 22 N. 7). Ein Genugtu­ungsanspruch entsteht mithin nur bei Vorliegen einer Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere, wobei zur Auslegung dieses Begriffs – wie bereits nach dem (alten) Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Op­fer von Straftaten (aOHG; AS 1992 S. 2465; vgl. BVR 2006 S. 241 E. 4.1) – sinngemäss auf die zivilrechtliche Rechtsprechung und Lehre zu Art. 47 und 49 OR zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9.11.2005, in BBl 2005 S. 7165 ff., 7223 [nachfolgend: Botschaft OHG]; Peter Gomm, a.a.O., Art. 22 N. 5 und 7). – Der Beschwerdeführer erlitt eine Messerstichverlet­zung am Bauch und eine Schulterblattfraktur. Diese brachten ihn zwar nicht in unmittelbare Lebensgefahr; ohne medizinische Soforthilfe wären aber schwere oder gar tödliche Folgen wahrscheinlich gewesen (Vorakten SUVA pag. S79). Wegen einer Narbenhernie musste der Beschwerdefüh­rer ein Jahr nach der Operation erneut operiert werden. Zudem litt er nach dem Ereignis an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Vorakten GEF [act. 3C] pag. B25). Der Beschwerdeführer verbrachte mehrere Tage im Spital und war in den Jahren 2012 und 2013 während insgesamt 25 Wochen arbeitsunfähig (Vorakten GEF [act. 3C] pag. B27 und B191 ff.; Vorakten SUVA pag. S24 f.). Von bleibenden körperlichen Schädigungen ist mit Ausnahme der Narben an Schulter und Bauch nicht auszugehen (Vorakten GEF [act. 3C] pag. 27). Die GEF hat aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung einen Genugtuungsanspruch zu Recht bejaht.

3.

Umstritten ist die Höhe der zugesprochenen Genugtuung.

3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70ʹ000.-- für das Opfer und Fr. 35ʹ000.-- für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 OHG). Ausgehend von diesem Höchstbetrag hat die Bemessung der Ge­nug­tuung unabhängig von den im Zivilrecht üblicherweise gewährten Beträ­gen nach einer degressiven Skala zu erfolgen (VGE 2014/49 vom 30.10.2014, E. 5.2.2; Botschaft OHG, S. 7226). Da die opferhilferechtliche Genugtuung eine staatliche Hilfeleistung darstellt und nicht von der Täterin bzw. dem Täter bezahlt wird, sind die Art der Straftat, das Verschulden sowie täterbezogene Faktoren nicht massgeblich (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 und 2.4.3; Botschaft OHG, S. 7224) Die im Zivilrecht gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum indessen deutlich geringer als im Privatrecht, weshalb die kanto­nalen Behörden die Höchstsummen für die schwersten Beeinträchtigungen vorbehalten müssen (Botschaft OHG, S. 7226). Gestützt auf diese Überle­gungen bewegen sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer kör­perlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Bandbreiten (Botschaft OHG, S. 7227; Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom Oktober 2008, S. 10 [nachfolgend Leitfaden OHG]):

Grad** Beeinträchtigung des Opfers**** Genugtuung in Fr.**
1mässig schwere Beeinträchtigung (z.B. Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder Geschmackssinns)bis Fr. 20ʹ000.--
2Beeinträchtigungen der Bewegungs­fähigkeit, Verlust einer wichtigen Funk­tion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbel­säule, Verlust der Genitalien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, deutliche und bleibende Narben im Gesicht, schwere Entstellung)Fr. 20ʹ000.-- bis 40ʹ000.--
3starke Einschränkung der Bewegungs­fähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraple­gie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs)Fr. 40ʹ000.-- bis 55ʹ000.--
4sehr starke Einschränkung der Bewe­gungsfähigkeit und/oder der intellek­tuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Tetraplegie)Fr. 55ʹ000.-- bis 70ʹ000.--

Ausgehend von diesen Bandbreiten hat die Behörde zunächst die objektive Schwere und anschliessend die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut sowie die Besonderheiten des Einzelfalls zu be­rücksichtigen (Leitfaden OHG, S. 10; Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 5). Dabei ist den Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen oder redu­zieren, angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere folgende Faktoren können eine Rolle spielen: Alter des Opfers, Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten oder der Umstand, dass die Täterin oder der Täter nicht ermittelt und verurteilt worden ist (Leit­faden OHG, S. 6).

3.2 Die Höhe der Genugtuung lässt sich freilich nicht nach einer Formel berechnen, sondern entspricht stets einer Schätzung, wobei den Behörden innerhalb der in E. 3.1 dargelegten Schranken ein gewisser Ermessens­spielraum zusteht. Mittels Präjudizien lassen sich immerhin Anhaltspunkte für die im Einzelfall angemessene Genugtuungssumme gewinnen. Da der Anspruch auf Genugtuung nach OHG bundesrechtlich geregelt ist, sind auch ausserkantonale Vergleichsfälle zu berücksichtigen. Die Praxis der bernischen Opferhilfebehörde ist insoweit massgebend, als sie sich im Licht der dargelegten Rahmenbedingungen (E. 3.1 hiervor) als haltbar er­weist.

3.3 Die Analyse der in der Fallsammlung Hütte/Landolt, Genugtuungs­recht, Bd. 2, 2013 sowie der in Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 13 angeführten Fälle zeigt, dass in den letzten Jahren – noch nach aOHG – die folgenden opferhilferechtlichen Genugtuungssummen zugesprochen wurden:

Fr. 8ʹ000.-- nach einer 15 Zentimeter langen Schnittwunde am Hals, Durchtrennung der Luftröhre unterhalb des Schildknorpels, akute Le­bensgefahr (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [SozVers­Ger ZH] vom 2.11.2011, OH.2010.00002);

Fr. 7ʹ000.-- nach einer schweren Körperverletzung durch Stichwunden mit dem Messer im Bereich des Rückens unterhalb des linken Schulter­blatts, Arbeitsunfähigkeit 100 % während drei Wochen (Amt für Sozial­beiträge des Kantons Basel-Stadt [ASB] vom 28.8.2008);

Fr. 7ʹ000.-- nach einer Schnittverletzung, bleibende Narbe und Hyposen­sibilitäten an der linken Seite des Halses, Flashbacks und Wesensver­änderungen (SozVersGer ZH vom 21.05.2007, OH.2006.00001);

Fr. 6ʹ000.-- nach Stichwunden in die Brust mit grossem Blutverlust und Lebensgefahr, lange Arbeitsunfähigkeit sowie bleibende Narben im Ge­sicht und psychische Beschwerden (GEF 835.02 vom 17.8.2008);

Fr. 6ʹ000.-- nach einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung mit meh­reren Stichen in die Brustgegend, Ansammlung von Luft und Blut in der linken Brusthöhle und einer Infektion mit beträchtlichem Gesund­heitsrisiko (GEF 2006-00356/2846.06 vom 28.8.2008);

Fr. 5ʹ000.-- nach einem Messerstich mit lebensbedrohlicher Einblutung in der Brustfellhöhle und notfallmässiger Operation, Ängste, Unsicher­heit und Meidung Umgebung der Straftat (GEF 1444.04 vom 8.10.2004);

Fr. 3ʹ500.-- nach einer versuchten schweren Körperverletzung mit Schnitt­wunden durch ein Taschenmesser im Gesicht mit bleibender acht Zentimeter langen Narbenbildung und Gesichtsoperation (GEF 2113.05 vom 5.8.2005);

Fr. 3ʹ000.-- nach einer Köperverletzung durch Messerstich in den Brust­korb mit Bildung eines Spannungs-Pneumothorax und unmittelbarer Le­bensgefahr (ASB vom 13.2.2008);

Fr. 3ʹ000.-- nach einem Angriff mit einem Messer bei Gefährdung des Lebens und Körperverletzung ohne bleibende Folgen (Departement des Innern des Kantons Solothurn vom 24.5.2005);

Fr. 2ʹ500.-- nach einer Stichverletzung in der linken Gesässhälfte mit grossem Blutverlust durch Verletzung einer Schlagader und unmittelba­rer Lebensgefahr (ASB vom 4.8.2008).

3.4 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Höhe der Genug­tuung sei unangemessen. Er macht geltend, die GEF habe seine Ängste und seine Schlafstörung ungenügend gewürdigt. Da er sich praktisch nur in Begleitung in der Öffentlichkeit bewegen könne, stelle seine Arbeit als Ku­rier eine grosse Herausforderung dar. Weiter führt er aus, er habe kein nor­males Leben mehr und der Vorfall erschwere ihm die Gründung einer Fa­milie (Beschwerde S. 1 und 2). Unter Hinweis auf ihre Praxis sprach die GEF dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 5ʹ500.-- zu (ange­fochtene Verfügung E. 3.4.2 f.). In ihrer Beschwerdeantwort führt sie aus, sie habe die psychischen Auswirkungen zwar nicht ausführlich erwähnt, aber ebenso berücksichtigt wie die erlittenen physischen Beeinträchtigun­gen (Beschwerdeantwort Rz. 3.1). – Unbestrittenermassen handelt es sich beim Messerangriff um ein für den Beschwerdeführer uner­wartetes und trauma­tisierendes Ereignis. Hingegen befand er sich zu kei­ner Zeit in unmittelba­rer Lebensgefahr und ausser den Narben am Bauch und an der Schulter, die ihn nicht stören, ist physisch von keinen bleiben­den Beein­trächtigungen auszugehen (vgl. vorne E. 2; Vorakten GEF [act. 3C] pag. B3). Seit dem 19. August 2013 ist der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Vorakten SUVA pag. S13). In seiner Be­schwerde bringt er zwar vor, seine Arbeit sei für ihn wegen der damit ver­bun­denen Begeg­nungen mit unbe­kannten Menschen eine Herausforderung, jedoch ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass er bei der Arbeitsausfüh­rung einge­schränkt wäre. Überdies widerspricht er damit seinen Angaben vom Sep­tember 2013 gegenüber der SUVA. Damals führte er aus, der Job gefalle ihm gut, vor allem auch wegen der zahlreichen Kundenkontakte. Er fühle sich leistungsmässig nicht eingeschränkt und sei der Meinung, die von ihm erwartete Leistung erbringen zu können (Vorakten SUVA pag. S13). Nach dem Gesagten ist von einer mässig schweren Beein­trächtigung auszuge­hen; die Basisgenugtuung ist daher am unteren Ende der dem Grad eins entsprechenden Bandbreite anzusiedeln (vgl. vorne E. 3.1). Das Verwal­tungsgericht erachtet vorliegend eine Basisgenugtuung von Fr. 2ʹ500.-- als angemessen.

3.5 Ausgehend von der Basisgenugtuung sind die genugtuungs­er­höhenden und -reduzierenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 3.1). Beim Beschwerdeführer fliessen namentlich vier genugtuungserhö­hende Elemente in die Bemessung ein. Zunächst verlief die Heilung der Stichverletzung nicht komplikationslos. Aufgrund einer Narbenhernie musste sich der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Vorfall erneut einer Operation unterziehen, um weitere Komplikationen zu verhindern. Die ver­schiedenen Operationen führten zu insgesamt 25 Wochen Arbeitsunfähig­keit. Zusätzlich litt er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. zum Ganzen vorne E. 2). In seiner Beschwerde führt er an, er leide trotz psychiatrischer Behandlung noch immer unter grossen Ängsten (S. 1). Die GEF hält jedoch zutreffend fest, aus den umfangreichen Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die empfohlene intensive Traumathera­pie absolviert habe (Beschwerdeantwort Rz. 3.2). Insbesondere stufe der Beschwerdeführer sich selbst als stabil ein. Er könne zwar den Überfall nicht vergessen, habe aber gelernt, damit umzugehen (Vorakten SUVA pag. S13). Schliesslich ist zu beachten, dass der Täter nicht ermittelt wer­den konnte und das Strafverfahren wegen unbekannter Täterschaft sistiert werden musste (Vorakten GEF [act. 3C] pag. B75). Angesichts dieser Um­stände erscheint eine Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 3ʹ000.-- als angemessen. Demnach ist die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtu­ung von Fr. 5ʹ500.-- nicht zu beanstanden. Im Vergleich mit den in E. 3.3 zitierten Fällen fügt sich die zugesprochene Genugtuung von Fr. 5ʹ500.-- ohne weiteres in die gesamtschweizerische Praxis ein. Wird zudem berück­sichtigt, dass das aOHG noch keine Plafonierung kannte und die Genugtu­ungsbeträge im Grundsatz 30 % – 40 % höher ausfielen als heute (VGE 2014/49 vom 30.10.2014, E. 5.2.2; Empfehlungen der Schweizeri­schen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz vom 21.1.2010, Rz. 4.7.2), erscheint die gesprochene Genugtuung nicht als unangemessen bzw. als zu tief.

3.6 Im Ergebnis hält die von der GEF zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 5ʹ500.-- der Überprüfung stand, auch wenn aus der Verfü­gung vom 11. Dezember 2014 nicht eindeutig hervorgeht, von welcher Ba­sisgenugtuung die GEF ausgegangen ist und welche Umstände sich in welchem Ausmass genugtuungserhöhend bzw. -mindernd ausgewirkt ha­ben. Die Höhe der Genugtuung bewegt sich jedoch innerhalb des der GEF bei der Bemessung zustehenden Ermessensspielraums und fügt sich auch in die in E. 3.3 zitierte Rechtsprechung ein. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Das Verfahren ist unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Die Beschwerde ist nicht als mutwillig zu be­zeichnen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Beschwerdegegner

dem Bundesamt für Justiz

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

victim assistancesatisfactionbodily injurypsychological harmdegressive scalediscretionknife attackcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the OHG satisfaction award was admissible and should be heard.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible: the court had jurisdiction, the appellant had standing, and the filing met the formal requirements.

Extrahierte Begründung

The administrative court was the final cantonal instance under the VRPG and EG OHG; a lenient approach applied to the lay complaint's reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a higher satisfaction payment under the Victim Assistance Act.

Extrahierter Entscheid

No higher satisfaction was warranted; CHF 5,500 was appropriate and within the authority's discretion.

Extrahierte Begründung

The injury was serious but not life-threatening; the court assessed the physical and psychological effects, the surgeries, the 25 weeks of incapacity, the PTSD, the lack of permanent functional impairment, and the unknown perpetrator. The amount fit the degressive OHG scale and nationwide practice.

Kernrechtsfrage

Whether court and party costs had to be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

No procedural costs or party costs were imposed because the appeal was not frivolous.

Extrahierte Begründung

Proceedings under the OHG are generally free of charge unless the litigation is abusive; no such abuse was found.

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