Challenge to parking zone Nordost dismissed

100 2015 115Verwaltungsgericht20.08.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A resident challenged Lengnau’s new parking zone Nordost, arguing that the measure was published too late, lacked prior participation, was premature compared with planned road works, and placed parking spaces in unsafe ways. The cantonal administrative court held that the appeal was admissible but manifestly unfounded. The municipality had competence to regulate parking in residential streets, the publication was proper, no further participation was required, the sequencing of implementation lay within municipal discretion, and the distribution of parking spaces did not breach traffic-safety requirements. The appeal was therefore dismissed and the appellant was ordered to pay CHF 1,500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 2 und 4 SVG; Art. 107 Abs. 1 und 3 SSV; Art. 74 ff., 79 Abs. 1, 80, 81 Abs. 1, 104, 108 VRPG: Municipal parking regulation in residential quarters is reviewed with restraint. The competent authority enjoys a considerable margin of appreciation in assessing local conditions and designing parking zones, provided it does not rely on untenable factual assumptions, pursue unlawful objectives, omit necessary differentiations, or infringe fundamental rights. A measure is not invalid merely because it is published during vacation periods or without an additional participation procedure, where the public has already been involved in the underlying parking concept and the municipal regulation authorizes the zoning. The layout and concentration of parking spaces are permissible if they support orderly parking, traffic safety, winter service, and other public needs, and the challenger fails to show specific unsafe placements (consid. 1, 3, 5, 6).

Gesamter Gesetzestext

100.2015.115U

STE/COZ/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. August 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Conrad

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Lengnau handelnd durch den Gemeinderat, Dorfplatz 1, 2543 Lengnau

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau

betreffend Verkehrsbeschränkung; Einführung Parkzone Nordost (Ent­scheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 13. März 2015; RAD 4/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2015, Nr. 100.2015.115U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 4. Dezember 2014 publizierte die Einwohnergemeinde (EG) Lengnau im Anzeiger «Büren und Umgebung» folgende Verkehrsanordnung des Gemeinderats:

«Einführung Parkzone Nordost (Krähenberg)

[…]

Inhalt der Verkehrsmassnahme:

Schaffung einer Parkzone mit Parkscheibenpflicht für die nordöst­lichen Gebiete von Lengnau. Parkiert werden darf auf markierten oder signalisierten Parkplätzen. Ausserhalb der Parkfelder gilt ein generel­les Parkverbot. Es gelten die Regelungen der Blauen Zone. Bei der Ge­meindeverwaltung Lengnau können Parkkarten für die unbe­schränkte Benutzung der Parkfelder erworben werden (Berechtigung und Tarife gemäss gültigem Parkplatzreglement und dazugehöriger Park­platzverordnung).

Die neue Parkzone umfasst folgenden Bereich:

  • Rainweg

  • Oelestrasse (Abschnitt Jurastrasse-Bärengässli)

  • Krähenbergstrasse

  • Jurastrasse

  • Alpenstrasse, Standweg, Bordweg, Höheweg

  • Grienbergstrasse, Dahlienweg

  • Rosenweg, Grotweg

Auf folgenden Strassen werden Parkfelder angeordnet (Blaue Zone):

  • Rohrweg (inkl. Wendeplatz bei Stichstrasse Süd)

  • Jurastrasse

  • Krähenbergstrasse

  • Dahlienweg/Solothurnstrasse (Umwandlung bestehende weisse Park­felder in Blaue Zone)

[…]»

B.

Dagegen erhob neben anderen A.________ Beschwerde beim Regie­rungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne. Mit Entscheid vom 13. März 2015 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab.

C.

Gegen den Entscheid des RSA hat A.________ am 13. April 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der Entscheid des RSA vom 13. März 2015 sei aufzuheben.

Die EG Lengnau beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Der Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Juni 2015 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als unmittelbar an die Parkzone Nordost an­grenzende Anwohnerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit die Gemeinde geltend macht, die Beschwerde sei mangelhaft begründet, weil die Beschwerdeführerin sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze (Beschwerde­antwort, S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar sind die Aus­führungen der Beschwerdeführerin über weite Strecken schwer verständ­lich und nehmen kaum Bezug auf die Erwägungen im Entscheid der Vor­instanz. Insgesamt bringen sie indes zum Ausdruck, weshalb die Be­schwer­de­führerin dem angefochtenen Entscheid nicht folgen kann. Damit erfüllt die Beschwerde die für Laieneingaben herabgesetzten Anforderun­gen an eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die Gemeinde führt weiter aus, die Beschwerdeführerin beschreite laufend mutwillig bzw. missbräuch­lich den Rechtsweg. So sei auch die vorliegende Beschwerde haltlos. Zwar ist gemäss Art. 45 VRPG auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechts­missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten. Dass es sich beim hier zu beurteilenden Rechtmittel um eine Eingabe bar jeder Vernunft handelt oder es der Beschwerdeführerin offensichtlich nur darum geht, die Gemeinde zu schikanieren oder zu lähmen (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 45 N. 2 ff.), kann jedoch nicht gesagt werden. Das Verfahren ist allerdings auf den Streitgegenstand beschränkt, d.h. auf die umstrittene Verkehrsmassnahme. Soweit die Beschwerdeführerin die bestehenden Ver­hältnisse auf der Krähenbergstrasse im Zusammenhang mit der Bau­stelle im Grot kritisiert und Massnahmen fordert, liegen ihre Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. zum Streitgegenstand statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Das Gleiche gilt, soweit die Be­schwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Einhaltung der Parkord­nung werde seitens der Gemeinde nicht bzw. nicht ausreichend kontrolliert. Abgesehen von diesen Einwänden, die an der Sache vorbeigehen, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessen­ab­wägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Ver­ant­wortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe be­sitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhalt­baren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Ziel­setzun­gen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerecht­fertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlas­sen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenab­wägungen leiten lassen (BGE 139 II 145 E. 5, 136 II 539 E. 3.2; auch zum Folgenden: VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 1.4 mit Hinweisen). Auch auferlegt sich das Verwaltungsgericht insoweit eine ge­wisse Zurückhaltung, als die Be­urteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken.

2.

Gestützt auf die Vorarbeiten im Parkraumkonzept vom 14. Dezember 2012 haben die Stimmberechtigten der EG Lengnau am 5. Dezember 2013 das Parkplatzreglement (PPR) und der Gemeinderat am 12. August 2014 die Parkplatzverordnung (PPV) beschlossen. Beide Erlasse sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten (Art. 23 PPR; Art. 3 PPV). Sie regeln die Bewirt­schaftung der Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund (Art. 1 PPR). Nach Art. 7 Abs. 1 PPR kann der vom Gemeinderat zu erlas­sende Parkzonenplan (vgl. Art. 18 Bst. a PPR) verschiedene Parkzonen für die Kurz- und solche für die Langzeitparkierung bezeichnen, namentlich Blaue Zonen (C bzw. D mit Dauerparkkarten). Mit der hier umstrittenen Parkzone Nordost will der Gemeinderat das Parkraumkonzept im Gebiet Krähenberg umsetzen. Es soll eine Blaue Zone entstehen mit der Möglich­keit, Dauerparkkarten zu beziehen. Parkiert werden darf nur auf den ent­sprechend markierten oder signalisierten Parkfeldern, die auf den be­zeichneten Strassen(abschnitten) angeordnet werden sollen. Ausserhalb der Parkfelder – und namentlich in den anderen Strassen(abschnitten) der Zone – ist danach das Parkieren untersagt (vgl. vorne Bst. A).

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Parkzone Nordost zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Sie macht geltend, die Gemeinde habe das Parkverbot zu kurzfristig und während der Ferien publiziert und sie habe vorgängig nicht abgeklärt, ob an der Parkzone überhaupt ein Bedürfnis der Bevölkerung bestehe.

3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone bzw. die Gemeinden befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Auf Gemeindestras­sen kann die zuständige Gemeindebehörde Verkehrsmassnahmen ver­fügen (Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Nach Art. 3 Abs. 4 SVG kann sie aus Gründen der örtli­chen Verhältnisse insbesondere in Wohnquartieren den Verkehr beschrän­ken und das Parkieren besonders regeln. Gemäss Art. 107 Abs. 1 Satz 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sind örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschrifts­charakter angezeigt wer­den, von der Behörde oder vom Bundesamt zu verfügen und mit Rechts­mittelbelehrung zu veröffentlichen.

3.2 Die Parkzone Nordost wurde ordnungsgemäss mit Hinweis auf die ordentliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen publiziert (vorne Bst. A). Anders als das Bundesrecht kennt das kantonale Verwaltungsverfahren auch kei­nen Fristenstillstand während Ferien und Festtagen (vgl. Art. 22a des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 46 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] und Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1]; Markus Müller, Berni­sche Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 97). Nach dem Gesagten war der Gemeinderat weiter nicht gehalten, vor dem Erlass der hier um­strittenen Parkzone noch ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen. Abge­sehen davon war die Bevölkerung bereits bei der Erarbeitung des Park­raumkonzepts zur Mitwirkung eingeladen und die Stimmberechtigten der Gemeinde haben anschliessend das PPR verabschiedet, welches den Ge­meinderat zum Erlass von Parkzonen ermächtigt (vorne E. 2). Die ver­fahrens­rechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin sind folglich unbe­gründet.

4.

Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter den Zeitplan der Gemeinde. Vor Einführung der hier umstrittenen Parkzone müsse zuerst die Krähenberg­strasse saniert werden, die zurzeit aber noch für den Baustellenverkehr der Überbauung Bellevue im Grot diene. Ausserdem sei die Parkzone im Zent­rum prioritär zu behandeln. – Dass die Gemeinde im nordöstlichen Teil des Gemeindegebiets mit der Umsetzung ihres Parkraumkonzepts begonnen hat, liegt in ihrer Entscheidungsfreiheit. Inwiefern die Gemeinde rechts­fehlerhaft vorgegangen ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für den Zeitpunkt des Beschlusses und der Umsetzung der Verkehrsmassnahme, der weder vom Zustand einer Strasse noch von vorübergehenden Begebenheiten – wie hier einer Baustelle – abhängt, so dass auch kein Grund besteht, das Verfahren zu­gunsten einer vorgängigen Sanierung der Krähenbergstrasse einzustellen (Art. 38 VRPG); der dahingehende Antrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

5.

Mit der Anordnung der Parkfelder ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht einverstanden. Namentlich am Rohrweg und am Juraweg seien über­mässig viele Parkfelder vorgesehen, an den restlichen Quartierstrassen teilweise gar keine. Auch der Verkehrssicherheit werde zu wenig Rechnung getragen.

5.1 Die Signalisation und Markierung erfolgt gemäss Art. 7 Abs. 2 PPR nach den Bestimmungen der SSV und der SV. Nach Art. 107 Abs. 3 SSV muss das Anbringen von Markierungen und bestimmten, im Einzelnen be­zeichneten Signalen weder verfügt noch veröffentlicht werden. Gegen sie ist die Einsprache gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV zulässig, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird (VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 2.4; BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.4; vgl. auch René Schaffhauser, Grundriss des Schweizeri­schen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 157). – Zum Inhalt der vom Ge­meinderat angeordneten Verkehrsmassnahme gehört die verbindliche Fest­legung, dass in der Parkzone Nordost nur noch auf einzeln bezeichne­ten Strassen Parkfelder vorhanden sein werden, auf den anderen nicht. Hingegen zeigen die aufgelegten Situationspläne (Vorakten Gemeinde, act. 1C12, Übersichtsplan 1:2'500 und Planausschnitte 1-4 1:1'000) ge­mäss Angaben der Gemeinde zwar auf, wie die Parkzone konkret umge­setzt werden soll, sie seien aber nicht Teil der verfügten Signalisation Park­zone Nordost und es könne bei der Umsetzung noch zu kleineren An­passungen kommen (Vorakten RSA, Beschwerdeantwort vom 19.2.2015, pag. 15; vgl. auch Vorakten Gemeinde, act. 1C7, Mitteilung der Gemeinde vom 25.9.2013 zu den Resultaten der Mitwirkung).

5.2 Die Parkfelder bilden eine zwingende Voraus­setzung zur Verwirkli­chung der angestrebten Parkordnung, weshalb sich ihre Anzahl und Lage auf die konkrete Tragweite der Massnahme auswir­ken kann (vgl. in diesem Sinn VGE 2009/282 vom 6.1.2010, E. 2.3). Anders als in VGE 2012/473 vom 23. Januar 2014 will die Gemeinde die Anzahl und Anordnung der Parkfelder hier auch nicht bloss beispielhaft verstanden haben, ohne jegli­che rechtli­che Verbindlichkeit. Vielmehr ist ihren Äusserungen zu ent­nehmen, dass sie sich grundsätzlich an das in den Situationsplänen dar­gestellte Konzept halten will und sich bloss für den Fall von sachver­haltlichen Änderungen oder von berechtigten Einwänden gegen einzelne Parkfelder kleinere An­passungen bei der Umsetzung vorbehält (vorne E. 5.1).

5.3 Die generelle Zielsetzung der Gemeinde besteht nicht darin, das Angebot an Parkplätzen zu vermindern, sondern das öffentliche Park­raumangebot einheitlich und klar zu organisieren und zu bewirtschaften. Indem nur noch auf den markierten Feldern parkiert werden darf, sollen namentlich die Verkehrssicherheit in den Quartieren erhöht und die Bedin­gungen für die Strassenreinigung und den Winterdienst verbessert werden. Inwiefern die Gemeinde damit unzulässige Ziele verfolgen, die Ziele mit der geplanten Organisation des öffentlichen Parkraums verfehlen oder den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben sollte, ist nicht ersichtlich. Dass mit einer geordneten Parkierung sowohl der Verkehrs­sicherheit als auch den Bedürfnissen von Strassenreinigung, Winterdienst, Kehrichtabfuhr und Feuerwehr grundsätzlich besser gedient ist als im Fall des bisherigen «wilden» Parkierens, liegt auf der Hand. Die Beschwer­deführerin vermag denn auch nicht darzutun, inwiefern die Gefahren für den Langsamverkehr und die Schulkinder bei unveränderten tatsächlichen Gegebenheiten (hohe Mauern, unübersichtliche Einmündungen, schmale Strassen) zunehmen, geschweige denn ein untragbares Mass erreichen sollten. Namentlich legt sie nicht dar, wo und warum aus Gründen der Ver­kehrssicherheit auf einzelne in den Situationsplänen eingezeichnete Park­felder verzichtet werden müsste. Abgesehen davon besteht seitens der Gemeinde immer noch die Möglichkeit, bei der Umsetzung Anpassungen vorzunehmen, und seitens der Betroffenen, gegen die Markierung der Park­felder Einsprache zu erheben (vorne E. 5.1). Die Verteilung der Park­felder und namentlich deren Konzentration auf einzelne Strassen liegt so­dann innerhalb des Gestaltungsspielraums der Gemeinde und wird – ganz im Sinn der Beschwerdeführerin – dazu beitragen, dass sich allfälliger Such­verkehr auf diese Strassen beschränken wird.

6.

6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerde erweist sich als offensicht­lich unbegründet und ist abzuweisen. Über solche Beschwerden entschei­det das Gericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei der Gemeinde sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG); ihr kommt ohnehin kein Ersatzanspruch zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber i.V.:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

parking zonetraffic restrictionmunicipal discretionadmissibilityabuse of processpublicationpublic participationtraffic safetycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite alleged insufficient reasoning and alleged abuse of process

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the filing met the reduced reasoning requirements for a lay submission and was not abusive or querulous.

Extrahierte Begründung

Although the arguments were difficult to follow, they showed why the appellant could not accept the lower decision. The file did not reveal blatant frivolity or harassment of the municipality.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality had to publish the measure differently or conduct a prior participation procedure

Extrahierter Entscheid

No. The parking zone was properly published with the ordinary 30-day time limit, and no separate participation procedure was required.

Extrahierte Begründung

Cantonal procedure has no general holiday stay; the population had already been involved in the parking concept, and the parking regulations empowered the municipal council to enact parking zones.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality acted unlawfully by introducing the parking zone before other road works or by prioritizing another area

Extrahierter Entscheid

No. The choice of timing and area fell within the municipality's discretion.

Extrahierte Begründung

The court found no legal error in starting implementation in the northeastern area and no basis to suspend the proceedings pending road renovation.

Kernrechtsfrage

Whether the arrangement and concentration of parking spaces violated traffic safety or exceeded the municipality's discretion

Extrahierter Entscheid

No. The placement of parking spaces was compatible with the aims of traffic safety, street cleaning, winter service, waste collection, and fire access.

Extrahierte Begründung

The measure sought orderly parking rather than reducing supply. The municipality retained some implementation flexibility, and the appellant did not show that any specific parking space had to be omitted for safety reasons.

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