Continued immigration detention confirmed despite second detention period

100 2015 104Verwaltungsgericht23.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed, insofar as it entered into the matter, the appeal against the cantonal court’s confirmation of Algerian national A.’s renewed removal detention. It held that a final removal order still existed, that detention grounds based on serious criminality and absconding risk remained satisfied, and that the detention was proportionate despite family ties to his daughter. The court also found that the detention limits were not exceeded in a way that barred the renewed measure, given that the first detention ended when he entered custodial sentences and that the authorities were actively pursuing removal to Algeria. The appellant was ordered to pay CHF 800 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 76, 79, 80 AuG; renewed removal detention in the same removal proceedings after interruption by custodial sentence; duration calculation and proportionality: where a foreign national is again detained after serving a custodial sentence, the prior administrative detention does not simply continue, but a renewed detention order is permissible if the removal order remains in force, a statutory detention ground persists, no release ground exists, and removal is being pursued with due diligence. For the maximum duration under Art. 79 AuG, the decisive point is that successive detention periods within the same removal proceedings are to be assessed together; an extension beyond six months is admissible under Art. 79 Abs. 2 AuG where the person fails to cooperate or procurement of travel documents is delayed. Family ties do not preclude detention absent concrete hardship; the burden of showing a release ground lies with the detainee (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

100.2015.104U

DAM/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2015

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmengerichts vom 1. April 2015; KZM 15 418)

Sachverhalt:

A.

Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1980, reiste nach eigenen Angaben am 19. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch, das am 28. Oktober 2002 (rechtskräftig) abgewiesen wurde. Am 30. November 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat (geb. ….2008). Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthalts­bewilligung, die aber – nach Aufhebung der Familiengemeinschaft im Juli 2010 (seit Anfang 2013 ist die Ehe rechtskräftig geschieden und die Toch­ter der Sorge und Obhut der Mutter unterstellt) – nicht mehr verlängert wurde. Am 13. Januar 2012 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Zustimmung zur Verlänge­rung und wies den mehrfach straffällig gewordenen A.________ aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundes­verwaltungsgericht mit unangefochten ge­bliebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 ab (BVGer C-824/2012).

B.

Am 30. Juni 2014 wurde A.________, der seit dem 17. Januar 2014 als unter­getaucht galt, in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sie­ben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern einge­wiesen. Am 4. Juli 2014 versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Ende des Strafvollzugs am 7. Juli 2014 erstmals in Ausschaffungshaft. Diese Mass­nahme wurde zunächst vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG; Entscheid vom 7.7.2014) und anschliessend vom Verwaltungs­gericht sowie vom Bundesgericht bestätigt (VGE 2014/188 vom 11.7.2014; BGer 2C_664/2014 vom 23.7.2014). In der Folge stellte A.________ erfolg­los ein Haftentlassungsgesuch (Entscheid des ZMG vom 7.8.2014, vom Verwaltungsgericht bestätigt durch VGE 2014/238 vom 4.9.2014); am 1. Oktober 2014 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 6. Januar 2015 ver­längert (Entscheid des ZMG vom 2.10.2014; bestätigt durch VGE 2014/275 vom 17.10.2014 und BGer 2C_981/2014 vom 28.10.2014). Am 27. Oktober 2014 ist der MIDI auf ein erneutes Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten und am 5. November 2014 verfügte das BFM ein vom 10. April 2015 bis 9. April 2022 gültiges Ein­reiseverbot, wogegen A.________ vergeblich ein Rechtsmittel einlegte. Am 4. November 2014 wurde A.________ schliesslich zum Verbüssen von ver­schiedenen Ersatzfreiheitsstrafen in den Strafvollzug versetzt. Hierauf ord­nete der MIDI am 19. März 2015 auf seine Haftentlassung am 8. April 2015 erneut die Ausschaffungshaft an.

C.

Mit Entscheid vom 1. April 2015 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 8. Juli 2015.

D.

Hiergegen hat A.________ am 2. April 2015 (Postaufgabe am 7.4.2015) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu ent­lassen. Mit Verfügung vom 8. April 2015 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung wer­den praxisgemäss – insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen An­forderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laienein­gaben gross­zügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahin ge­hend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene aus­ländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt ist (zuletzt VGE 2014/275 vom 17.10.2014, E. 1.2). – Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf die Beziehung zu seiner Tochter im Wesentlichen vor, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen. Gründe, die für seinen Verbleib in der Schweiz oder gegen seine Wegweisung nach Algerien sprechen, können jedoch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid, in dem die Voraus­setzungen zur Verlängerung der Ausschaffungshaft geprüft und bejaht worden sind, setzt sich der Beschwerdeführer höchstens ganz am Rand auseinander. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offenbleiben.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge­nann­ten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorlie­gen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessen­heit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über­prüfen.

3.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor ausländerrechtlich inhaftiert worden war, befand er sich ab dem 4. November 2014 zwecks Verbüssens verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug (vgl. Schreiben des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung, Abteilung Straf- und Mass­nahmenvollzug, vom 5.2.2015 [unpag. Haftakten ZMG]). Am 19. März 2015 versetzte ihn der MIDI auf den Zeitpunkt der Haftentlassung am 8. April 2015 erneut in Ausschaffungshaft (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Das ZMG bestätigte die Massnahme nach der mündlichen Verhand­lung vom 1. April 2015 (vgl. Protokoll ZMG, S. 3; vorne Bst. C). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Haftanordnung ist demnach eingehalten: Für die Frist­berechnung ist entscheidend, ab wann die oder der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 2.2). Massgebend ist hier deshalb der Zeitpunkt der Ent­lassung aus dem Strafvollzug (vgl. BGer 2A.643/2004 vom 12.11.2004, E. 2.1).

4.

Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2012 aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorne Bst. A). Es liegt daher nach wie vor ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, zumal der Beschwerdeführer die Schweiz seither nicht verlassen hat, die Wegweisung mithin noch nicht vollzogen ist (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des­selben Wegweisungsverfahrens bereits zum zweiten Mal ausländerrecht­lich inhaftiert wird, ist nicht unzulässig (vgl. etwa BGE 140 II 1 E. 5.2 [Pra 103/2014 Nr. 34]; BGer 2C_658/2014 vom 7.8.2014, E. 3.1). Im vor­liegenden Fall müssen für die erneute Inhaftierung keine wesentlich ver­änderten Umstände gegeben sein, da die erste Haft weder durch richterli­chen Entscheid beendet worden ist noch das MIP auf eine Fortsetzung der Haft verzichtet hat (vgl. auch BGer 2C_658/2014 vom 7.8.2014, E. 3.1). Die Ausschaffungshaft endete vielmehr von Gesetzes wegen, weil der Be­schwerdeführer eine freiheitsentziehende Strafe angetreten hat (Art. 80 Abs. 6 Bst. c AuG; vorne Bst. B). Sie ist nach der Entlassung aus dem Straf­vollzug erneut anzuordnen und zu überprüfen, was hier geschehen ist (vgl. BGer 2C_661/2007 vom 17.12.2007, E. 2.2.2; VGE 2011/297 vom 9.8.2011, E. 2.2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländer­recht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 417 ff., 475 f. N. 10.110).

5.

Das ZMG hat bereits in seinem ersten Haftgenehmigungsentscheid vom 7. Juli 2014 als auch bei der Überprüfung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. August 2014 sowie der Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 1. Oktober 2014 die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h (Verurteilung wegen eines Verbrechens) und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG (tatsächliche Untertauchensgefahr) als er­füllt erachtet. Diese Entscheide sind vom Verwaltungs- bzw. Bundesgericht bestätigt worden (vgl. vorne Bst. B). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diese Haftgründe als nach wie vor gegeben betrachtet (S. 4 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, haben sich doch die haftbegründenden Um­stände seither nicht verändert. Der Beschwerdeführer ist mit insgesamt über dreissig Delikten im Strafregister verzeichnet und damit erheblich straffällig geworden; insbesondere ist er auch mehrfach wegen Verbrechen verurteilt worden (vgl. Strafregisteraus­zug vom 11.3.2015 [unpag. Haft­akten ZMG]). Sodann war er bereits einmal während mehrerer Monate unter­getaucht. Wie bereits in den voran­gegangenen Haftverfahren ko­operiert er nach wie vor nicht mit den Behör­den und hat wiederholt bekräftigt, nicht nach Algerien zurückkehren zu wol­len (vgl. Protokoll ZMG, S. 2; Gesprächsprotokoll vom 19.3.2015 [unpag. Haftakten ZMG]); mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt er sich auf den Standpunkt, hier zu bleiben, «egal was passiert!». Er weigerte sich denn auch erneut, den Empfang verschiedener Dokumente unterschriftlich zu bestätigen (vgl. Bestätigung Erhalt Haftanordnung vom 19.3.2015, Ge­sprächsprotokoll vom 19.3.2015 und Empfangsbestätigung Einreiseverbot vom 12.11.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Das ZMG hat demnach das Vor­liegen der ge­nannten Haftgründe zu Recht bejaht (vgl. zum Ganzen auch die früheren Entscheide VGE 2014/188 vom 11.7.2014, E. 5, 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.2, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 4).

6.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus (vorne E. 2), wobei namentlich den familiären Verhältnis­sen der in­haftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech­nung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG).

6.1 Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf die Beziehung zu sei­ner Tochter. Wie ihm bereits mehrfach erläutert worden ist, kann dieses Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens indes nicht be­rücksichtigt werden, soweit er hiermit Gründe geltend macht, welche seiner Auffassung nach den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Inwiefern durch seine Inhaftierung die Gesundheit seiner Tochter beeinträchtigt werden könnte, ist weder näher dargelegt noch erkennbar. Wie bereits in den vorangegangenen Haftverfahren lässt damit die Bezie­hung zu seiner Tochter, welche unter der elterlichen Sorge der Mutter steht, die Inhaftierung nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. VGE 2014/188 vom 11.7.2014, E. 6.1, 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.3, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 5.3). Andere familiäre Verhältnisse stehen nicht zur Diskussion. Auf­grund der Akten ist zudem von der Haft­erste­hungs­fähigkeit des Be­schwerdeführers auszugehen: Er ist zwar offenbar der Auffassung, durch die Inhaftierung werde auch seine eigene Gesund­heit geschädigt. Auch hierfür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte; im Gegenteil gab er insoweit vor dem ZMG zu Protokoll, er «müsse» sich ge­sundheitlich «gut fühlen» (S. 2). Es ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vom Vorliegen ernsthafter gesundheitlicher Probleme auszugehen, welche die Ausschaffungshaft in Frage stellen könnten. Schliesslich sind auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Haftbedingungen den ge­setz­lichen Anforderungen nicht entsprechen würden.

6.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft die maxi­male Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese Dauer kann nach Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Be­hörde höchstens um zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b).

6.2.1 Der Beschwerdeführer befand sich bereits vom 7. Juli bis am 4. No­vember 2014 in Ausschaffungshaft. Anschliessend erfolgte die In­haftierung im Rahmen des Strafvollzugs; auf den Zeitpunkt der Haftentlas­sung am 8. April 2015 wurde er erneut in Ausschaffungshaft versetzt, wel­che bis zum 8. Juli 2015 bestätigt wurde (vgl. vorne Bst. B und C). Aus dem an­gefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob das ZMG die Administra­tivhaft hinsichtlich der maximal zulässigen Haftdauer je einzeln oder aber gesamt­haft betrachtet hat; es ging insoweit ohne weitere Hinweise von der Ver­hältnismässigkeit der Inhaftierung aus (S. 6). Da die beiden ausländer­rechtlichen Inhaftierungen im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens erfolgt sind, hat die Maximalfrist mit der Anordnung der zweiten Aus­schaffungshaft grundsätzlich nicht neu zu laufen begonnen (vgl. etwa BGer 2C_658/2014 vom 7.8.2014, E. 3.1 mit Hinweis; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 79 AuG N. 2 und 4; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AuG, 2010, Art. 79 N. 3), was eine (ausländerrechtliche) Inhaftierung von insgesamt rund sieben Monaten ergibt. Damit ist zwar die maximale Haftdauer von Art. 79 Abs. 1 AuG (6 Monate), nicht jedoch diejenige von Art. 79 Abs. 2 AuG (18 Monate) überschritten.

6.2.2 Wie sich aus dem in E. 5 hiervor Gesagten ergibt, weigert sich der Beschwerdeführer, mit den Behörden zu kooperieren und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG erfüllt ist. Ausserdem hat die Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente, namentlich die Zusicherung eines Laissez-Passer durch die algerischen Behörden, relativ lang gedauert (vgl. hierzu insb. VGE 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.4, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 5.2; Schreiben des BFM vom 11.12.2014 [unpag. Haftakten ZMG]); erst im Ja­nuar 2015 konnte deshalb per 2. Juli 2015 ein Sonderflug nach Algerien gebucht werden (vgl. Bestätigungs-E-Mail vom 7.1.2015 [unpag. Haftakten ZMG]). Wie das ZMG zutreffend festgehalten hat (S. 6), ist bei Aus­schaffungen nach Algerien allgemein mit Verzögerungen seitens der algeri­schen Behörden zu rechnen und nimmt deren Vorbereitung daher er­fahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (vgl. zu den polizeilich begleite­ten Rückflügen nach Algerien etwa auch BGer 2C_658/2014 vom 7.8.2014, E. 3.3 mit Hinweisen). Es dürfte unter diesen Umständen auch die Voraus­setzung nach Art. 79 Abs. 2 Bst. b AuG für eine ausnahmsweise Verlänge­rung erfüllt sein, zumal nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die hiesi­gen Behörden den Wegweisungsvollzug mit dem nötigen Nachdruck ver­folgt haben (vgl. VGE 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.4, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 5.2). Bei dieser Sachlage steht auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG zur Diskussion. Wei­tere Umstände, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend ge­macht noch ersichtlich.

6.3 Haftbeendigungsgründe stehen nicht zur Diskussion (Art. 80 Abs. 6 AuG). Wie bereits erwähnt, hat der MIDI für den Beschwerdeführer per 2. Juli 2015 einen Sonderflug nach Algerien gebucht (vgl. E 6.2.2 hiervor). Der Vollzug der Wegweisung erscheint damit in absehbarer Zeit als durch­führbar. Andere Vollzugshindernisse (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. auch bereits VGE 2014/188 vom 11.7.2014, E. 6.2, 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.4, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 5.4).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­füh­rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Burgdorf

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

immigration detentionremoval enforcementrisk of abscondingproportionalitymaximum detention durationfamily tiescooperation dutytravel documentscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible and sufficiently reasoned for review.

Extrahierter Entscheid

The court left the point open because the complaint failed on the merits; it nevertheless noted the very low threshold for lay submissions in immigration detention matters.

Extrahierte Begründung

Even if reasons were sparse, the court would examine whether federal law had been violated. The appellant mainly relied on family ties and his wish to stay, which could not be considered in this detention review.

Kernrechtsfrage

Whether the renewed detention was lawful under the existing removal order and detention grounds.

Extrahierter Entscheid

Yes. A final removal order remained in force, the appellant had not left Switzerland, and the detention grounds of criminal conviction and risk of absconding continued to exist.

Extrahierte Begründung

The prior detention had ended by operation of law when the appellant entered custodial sentences. After release, detention could be ordered again in the same removal proceedings. His extensive criminal record, prior disappearance, lack of cooperation, and repeated refusal to return to Algeria supported the grounds.

Kernrechtsfrage

Whether the detention complied with proportionality, maximum duration, and release barriers.

Extrahierter Entscheid

Yes. The detention was proportionate, no release ground was shown, and the extended maximum duration was not exceeded because the second detention was part of the same removal proceedings and justified by lack of cooperation and delays in obtaining travel documents.

Extrahierte Begründung

Family relations with his daughter did not make detention disproportionate, and no serious health or detention-condition issue was substantiated. The authorities pursued removal diligently, and a special flight to Algeria had been booked, so removal remained foreseeable.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court fee; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

He was unsuccessful in the appeal and no recoverable party expenses had arisen.

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