Continuation of deportation detention upheld; legal aid refused

100 2014 98Verwaltungsgericht11.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Kirghiz national appealed against the Bern detention court’s confirmation of deportation detention after he refused to board a flight and had previously absconded. The Administrative Court held that the slightly late judicial review did not justify release, because the delay was minimal and largely attributable to him. It found a concrete risk of absconding and no less severe alternative measures. The detention was proportionate and no release ground existed. The court also denied free legal aid as the appeal was hopeless and imposed CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG, Art. 80 Abs. 2, 4 und 6 AuG; richterliche Haftprüfung innert 96 Stunden und Untertauchensgefahr: Eine geringfügige Überschreitung der Prüfungsfrist führt nicht ohne Weiteres zur Entlassung; massgebend ist eine Interessenabwägung zwischen der Verletzung der Verfahrensgarantie und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung (consid. 3.1). Untertauchensgefahr ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen; frühere Flucht, widersprüchliche Angaben, beharrliche Weigerung zur Ausreise und Missachtung behördlicher Anordnungen genügen regelmässig. Die Haft bleibt zulässig, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen, kein Haftbeendigungsgrund vorliegt und der Vollzug mit Nachdruck verfolgt wird (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.98U

HAT/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmengerichts vom 26. März 2014; KZM 14 456)

Sachverhalt:

A.

Der kirgisische Staatsangehörige A.________, geb. … 1986, hat am 19. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Mit Entscheid vom 26. Juni 2012 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch ab, wies A.________ aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land bis zum 21. August 2012 zu verlassen. Vom 1. bis zum 7. August 2012, als ihn die französischen Behörden wieder in die Schweiz überstellten, galt A.________ als untergetaucht. Am 16. November 2013 wurde ihm ein kirgisischer Reisepass ausgestellt, wo­bei er in der Folge die Schweiz nicht freiwillig verliess. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), hat deshalb am 27. Februar 2014 die Ausschaffungshaft angeordnet und einen Rückflug nach Kirgisistan für den 25. März 2014 gebucht. Am 22. März 2014 wurde A.________ von der Kantonspolizei ange­halten und in Ausschaffungshaft versetzt. Am 25. März 2014 weigerte er sich, den Rückflug anzutreten, weshalb der MIDI gleichentags beim kan­tonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) einen Antrag auf Überprüfung der Haftanordnung für die Dauer von drei Monaten stellte.

B.

Mit Entscheid vom 26. März 2014 bestätigte das ZMG die Ausschaffungs­haft, allerdings nur für einen Monat, d.h. bis zum 21. April 2014.

C.

Hiergegen hat A.________ am 7. April 2014 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsver­treters als amtlicher Anwalt ersucht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Das Verwal­tungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaf­fungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge­nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 22. März 2014 um ca. 08:00 Uhr in Gampelen, im Sachabgabezentrum Eschenhof von der Kantonspolizei angehalten und ins Regionalgefängnis Bern überführt (vgl. Anhaltungs­rapport vom 22.3.2014, S. 1 [unpag. Haftakten ZMG]). Drei Tage später weigerte er sich, den für ihn gebuchte Rückflug nach Kirgisistan anzutreten, woraufhin der MIDI beim ZMG Antrag auf Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft stellte (vgl. Bst. A vorne; Anordnung und Antrag des MIDI vom 25.3.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Die mündliche Verhandlung vor dem ZMG fand am 26. März 2014 um 08:20 Uhr statt, womit die Frist von 96 Stunden knapp überschritten wurde. Wie die Vorinstanz richtig aus­führt (vgl. angefochtener Entscheid S. 3), hat nicht jede Verletzung von Verfahrensbestimmungen die Haftentlassung zur Folge. Vielmehr ist zu prüfen, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person zukommt, und das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs dagegen abzuwägen (BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die richterliche Haftprüfung innert 96 Stunden ab Inhaftierung stellt zwar eine zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll. Im vorliegenden Fall wurde die betreffende Frist indes um weniger als eine Stunde und damit nur sehr geringfügig über­schritten (vgl. BGer 2C_395/2007 vom 3.9.2007, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 2012/38 vom 7.2.2012, E. 3.2). Zudem hat sich der Beschwer­deführer die verspätete Haftprüfung wegen seiner Weigerung, den ge­buchten Rückflug anzutreten, weitgehend selber zuzuschreiben (vgl. BGer 2A.200/2002 vom 17.5.2002, E. 4.2). Es ist deshalb von einer bloss geringfügigen Verletzung der Verfahrensgarantie von Art. 80 Abs. 2 AuG auszugehen. Dagegen besteht namentlich aufgrund der bisherigen Weige­rung, der Ausreisepflicht nachzukommen, sowie seines zwischenzeitlichen Untertauchens ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Be­schwerdeführer in Ausschaffungshaft zu behalten (vgl. dazu E. 4.1 hinten). Letzteres überwiegt klar, weshalb sich eine Haftentlassung nicht rechtfertigt (vgl. zutreffend auch angefochtener Entscheid S. 3).

3.2 Am 26. Juni 2012 hat das BFM das Asylgesuch des Beschwer­deführers abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Insoweit liegt ein rechtkräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor (Rechtskraftbescheinigung vom 2.8.2012 [unpag. Haftakten ZMG]), dessen Vollzug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Hieran vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer kurzfristig in Frankreich und angeblich auch in Italien aufgehalten hat (vgl. Bst. A vorne; Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]), nichts zu än­dern: Denn mit dem kurzfristigen Aufenthalt in Frankreich ist der ursprüng­liche Wegweisungsentscheid solange nicht vollzogen worden, als für die Schweiz eine Rückübernahmepflicht besteht (BGer 2C_539/2008 vom 23.7.2008 E. 2; VGE 2012/79 vom 31.3.2012, E. 2.2.1, 2010/492 vom 27.12.2010, E. 3.1 Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländer­recht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.86; vgl. auch BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestützt auf die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 wieder in die Schweiz überstellt (vgl. Schreiben BFM vom 2.8.2012 [unpag. Haftakten ZMG]), weshalb nach wie vor ein gültiger Wegweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug durch die Anordnung von Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.

4.

4.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet. Es hat erwogen, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis zum 7. August 2012 untergetaucht und habe sich zudem ge­weigert, den für ihn gebuchten Flug nach Kirgisistan anzutreten. Weiter habe er klar zu erkennen gegeben, dass er keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren wolle. – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er wäre bereit, entweder nach Turkmenistan oder Pakistan auszureisen. Zudem habe er sich seit längerer Zeit an einem festen Ort aufgehalten, bei der Beschaffung des Reisepasses (freiwillig) mitgewirkt und sich den Behörden zur Verfügung gehalten, weshalb der Haftgrund der Untertauchensgefahr nicht gegeben sei.

4.1.1 Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG normieren die (tatsächliche) Untertauchensgefahr. Eine solche liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen einer Mitwirkungs­pflichtverletzung ist insbesondere dann von einer Untertauchensgefahr auszugehen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch unglaubwürdige und widersprüchliche An­gaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, sie keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (zum Ganzen BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3).

4.1.2 Zwar ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwer­deführers aktenkundig, weshalb nicht von einer Gefährdung der öffentli­chen Ordnung auszugehen ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer kurz nach dem für ihn negativen Entscheid des BFM vom 26. Juni 2012 (illegal) nach Frankreich ausgereist, wo er verhaftet und am 7. August 2012 wieder in die Schweiz überstellt worden ist (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2, wonach er in Frankreich um Zuflucht gebeten habe sowie der Vermerk be­treffend Verhaftung auf der Mutationsmeldung vom 27.7.2012 [unpag. Haftakten ZMG]). Es kann somit keine Rede davon sein, dass er sich den Behörden (stets) zur Verfügung gehalten hat. Weiter ist aktenkundig, dass er sich – entgegen seiner Behauptung (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]) – erst unter Androhung von Zwangs­mass­nahmen dazu bereit erklärt hat, das Antragsformular für einen Reise­pass auszufüllen (vgl. Gesuch um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG, S. 2 f. [unpag. Haftakten ZMG]). Im Gespräch mit der Rückkehrberatung hat der Beschwerdeführer sodann erklärt, keinesfalls nach Kirgisistan zu­rückkehren zu wollen, und deshalb zunächst den Wunsch geäussert, in die Türkei oder nach Turkmenistan auszureisen (vgl. E-Mail MIDI vom 2.11.2012 [unpag. Haftakten ZMG]). Als ihm der MIDI am 23. Januar 2014 mitteilte, dass sein Reisepass eingetroffen sei, gab er zu verstehen, dass er nunmehr nach Pakistan bzw. nach Afghanistan ausreisen wolle, weil die Türkei und Turkmenistan mit der kirgisischen Regierung zusammenarbeite­ten. Der Aufforderung des MIDI, für seine Ausreise ein Land zu wählen, in das er – anders als im Fall von Pakistan – ohne Visum einreisen könne, kam er nicht nach. In der Folge hat der MIDI die zwangsweise Ausschaf­fung nach Kirgisistan angeordnet, die jedoch am Widerstand des Be­schwer­de­führers gescheitert ist (vgl. Aktennotiz vom 23.1.2014, Telefon­notiz vom 27.1.2014, E-Mail MIDI vom 24.2.2014 sowie Ausführungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft vom 27.2.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Damit hat der Beschwerdeführer nicht nur den Vollzug der Weg­weisung mit widersprüchlichen Angaben erheblich erschwert, sondern sich auch ausdrücklich behördlichen Anordnungen widersetzt. Insbesondere seine Weigerung, den für ihn gebuchten Flug nach Kirgisistan anzutreten, lässt klar erkennen, dass er nicht bereit ist, zu kooperieren, wenn eine An­ordnung nicht seinen Vorstellungen entspricht. Zudem ist er bereits einmal untergetaucht, als er sich nach Frankreich und allenfalls auch nach Italien abzusetzen versuchte.

4.1.3 Aufgrund der dargelegten Umstände ist ohne weiteres davon aus­zugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausreise in sein Hei­matland weiterhin zur Wehr setzen wird und auch versuchen könnte, erneut unterzutauchen. Es ist daher von einer konkreten Untertauchensgefahr auszugehen, womit das ZMG das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG zu Recht bejaht hat. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer angeblich seit seiner Rücküberführung von Frankreich (dauernd) an einem bestimmten Ort – den er allerdings nicht näher bezeichnet – aufgehalten habe.

4.1.4 Gegen das Bestehen einer konkreten Untertauchensgefahr spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer angeblich bereit wäre, nach Pakis­tan bzw. Turkmenistan auszureisen. Zum einen hat er sich selber nie um eine Ausreise in diese Länder bemüht. Zum andern hat er, wie gesehen, gegenüber den Behörden mehrfach widersprüchliche Angaben über die gewünschte Ausreisedestination gemacht. Während er zunächst vermeint­lich in die Türkei oder nach Turkmenistan ausreisen wollte, was mit einem gültigen Reisepass offenbar ohne Visum möglich gewesen wäre, beharrte er später darauf, nur nach Afghanistan oder Pakistan (bzw. vorab nach Pakistan) ausreisen zu wollen, obschon dies ein Visum erforderte. Erst anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG erklärte er dann wieder, er wäre auch bereit, nach Turkmenistan zu gehen. Zwar müssen die Fremden­polizeibehörden den Beschwerdeführer nicht zwingend in dessen Heimat ausschaffen, sondern könnten ihn grundsätzlich auch in das Land seiner Wahl überführen, sofern er die Möglichkeit hat, dort rechtmässig einzu­reisen; indes hat der Beschwerdeführer keinen festen Anspruch, in das Land seiner Wahl gebracht zu werden (Art. 69 Abs. 2 AuG; vgl. auch Bot­schaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S. 3814). Ohnehin müsste eine tatsächliche Ausreise­möglichkeit bestehen, was das Vorliegen aller erforderlichen Papiere vo­raussetzt. Jedenfalls ist es der Behörde nicht zuzumuten, noch besondere zusätzliche Abklärungen hinsichtlich anderer Destination zu treffen, wenn eine feste Ausreisemöglichkeit gegeben ist (vgl. Andreas Zünd in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. Aufl. 2009, Art. 69 AuG N. 7). Für das Vor­liegen einer Untertauchensgefahr ist es nach dem Gesagten unerheblich, ob der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich bereit wäre, freiwillig in ein anderes Land als seine Heimat auszureisen. Gründe, weshalb er nicht nach Kirgisistan ausgeschafft werden könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan. Schliesslich haben die Behörden angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV) verstossen, wenn sie den Beschwerdeführer zunächst nach seinen Wünschen betreffend Ausreiseland befragt haben, ihn anschliessend aber doch nach Kirgisistan ausschaffen wollten (vgl. Be­schwerde Ziff. 13).

4.2 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhält­nismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). – Der Beschwerdeführer bezeichnet die Haft als unverhältnismässig. Da er aber bereits einmal untergetaucht ist und auch den für ihn gebuchten Rückflug nicht angetreten hat, kommen indes keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2 und E. 3.3.2, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; VGE 2012/329 vom 5.10.2012, E. 6.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über ge­meinsame Normen und Verfahren in den Mit­gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Über familiäre Verhältnisse, die der Ausschaffungshaft entgegenstünden, ist nichts bekannt und es gibt keinerlei Hinweise, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforde­run­gen nicht entsprechen würden (vgl. Verhand­lungsprotokoll ZMG, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG]).

4.3 Des Weiterenüberschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG) und sind keine Haftbeendigungsgründe er­kennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in abseh­barer (bzw. vernünftiger) Zeit nicht möglich sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung aus anderen Gründen nicht vollziehbar wäre, liegen nicht vor (vgl. Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG; dazu statt vieler BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 148 E. 2c). Ferner fehlen Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nach­druck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Schliess­lich ist – anders als der Beschwerdeführer behauptet – nicht er­sichtlich, inwiefern das ZMG rechtserhebliche Tatsachen nicht berücksich­tigt bzw. ihn nicht zu allen rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen an­gehört haben und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 6 ff.). Der Beschwerdeführer ist an der mündli­chen Verhandlung vor dem ZMG zu allen entscheidrelevanten Fragen an­gehört worden, wobei es ihm angesichts der offen formulieren Fragen (z.B. «Was sagen Sie dazu?»; Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]) ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch zu nicht expli­zit erfragten Aspekten Stellung zu nehmen und dabei seine Sicht der Dinge darzulegen.

4.4 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsver­treters als amtlicher Anwalt ersucht.

5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b, 124 I 304 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12).

5.2 Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss als von vorn­herein aussichtslos bezeichnet werden. Mit Blick auf die offensichtliche und unbestrittene Weigerung des Beschwerdeführers, nach Kirgisistan aus­zureisen bzw. den entsprechenden Flug anzutreten, hatte der Antrag auf Haftentlassung vor dem Verwaltungsgericht von Anfang an keine ernst­haften Erfolgsaussichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers oder die Notwendigkeit von dessen anwaltlicher Verbeiständung noch zu prüfen wären. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

5.3 Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang erübrigte sich das Einholen einer Stellungnahme beim MIP und beim ZMG.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

  • dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

  • dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht

  • dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

  • den Anstalten Witzwil

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

deportation detentionrisk of abscondingproportionalityjudicial review deadlinelegal aidremoval enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the deportation detention was lawful despite a slightly late judicial review beyond 96 hours.

Extrahierter Entscheid

The delay was only marginal and mainly attributable to the appellant; the public interest in enforcing removal prevailed, so release was not warranted.

Extrahierte Begründung

A minor breach of the 96-hour review deadline does not automatically require release; the court balances the seriousness of the procedural violation against the interest in removal enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether a concrete risk of absconding justified detention under Article 76 AuG.

Extrahierter Entscheid

Yes; prior absconding, contradictory destination statements, refusal to board the flight, and non-cooperation showed a concrete risk of absconding.

Extrahierte Begründung

The totality of conduct showed resistance to removal and a real risk of evasion; willingness to go to another country did not remove that risk.

Kernrechtsfrage

Whether detention was disproportionate or there were grounds for release.

Extrahierter Entscheid

No; no milder measures were adequate, no family circumstances opposed detention, and no detention-ending ground was shown.

Extrahierte Begründung

Given the appellant’s conduct and the absence of contrary factors, detention remained proportionate and enforceable.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal had no real prospect of success and was therefore hopeless.

Extrahierte Begründung

Because the request for release had no serious chance of succeeding, the requirements for legal aid were not met.

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