Residence permit renewal remanded for further fact-finding

100 2014 96Verwaltungsgericht25.08.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal refusal to renew his residence permit and the removal order after the breakdown of his marriage to a Swiss woman. While the appeal was pending, that marriage ended and he married another Swiss woman. The Administrative Court held that the current family situation, especially cohabitation and the new wife's health, still required clarification and that the municipal foreigner's authority should investigate these facts and issue a new decision. The court therefore set aside the first two points of the directorate's decision and remanded the case, but left the prior cost allocation in place and awarded no court or party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 84 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG: Ist der für den Bewilligungsanspruch massgebliche aktuelle Sachverhalt, namentlich das Zusammenwohnen und die allfällige rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe, noch unklar, hat die Rechtsmittelinstanz nicht selbst die erstmalige Sachverhaltsabklärung an sich zu ziehen, sondern die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die zuständige Ausländerbehörde zurückzuweisen. Die Kostenverlegung der Vorinstanz bleibt unverändert, wenn deren Beurteilung nach damaliger Sachlage zutraf. Bei Rückweisung rechtfertigen sich in der Regel weder Gerichtskosten noch Parteientschädigung.

Gesamter Gesetzestext

100.2014.96U

BUR/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 25. August 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Keller

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhe­bung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2014; BD 234/13)

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dass die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Ent­scheid vom 26. Februar 2014 A.________ (Beschwerdeführer) den An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Auf­hebung der Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau abge­sprochen und auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ver­weigert hat,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 31. März 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,

dass während der Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Ver­fahrens die Ehe geschieden wurde und der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 die Schweizerin B.________ geheiratet hat,

dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 16. September 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder (AuG; SR 142.20) als ausländischer Ehegatte einer Schweize­rin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, wenn das Ehepaar zusammenwohnt,

dass sowohl die Einwohnergemeinde (EG) Bern als auch die POM mit Stel­lungnahmen vom 16. Juli 2014 bzw. 8. August 2014 ausführen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG) momentan nicht völlig ausgeschlos­sen werden könne und deshalb weitere Abklärungen erforderlich seien,

dass sich die Ausländerbehörde der EG Bern ausdrücklich bereit erklärt hat, die aus ihrer Sicht nötigen Abklärungen des Sachverhalts durch­zuführen,

dass die POM mit diesem Vorgehen einverstanden ist,

dass B.________ und ihre Eltern am 21. August 2014 unaufgefordert Stellungnahmen zur Ehesituation eingereicht haben,

dass der Sachverhalt (insb. Zusammenwohnen des Ehepaars, Krankheit der Ehefrau) noch der Klärung bedarf,

dass es unter den gegebenen Umständen nicht Aufgabe des Verwal­tungsgerichts als letzte kantonale Instanz ist, den neuen Sachverhalt an Stelle der Ausländerbehörde zu ermitteln, weshalb die Akten zur Vor­nahme der weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Ausländerbehörde der EG Bern zurückzuweisen sind (Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),

dass es sich bei diesem Ergebnis rechtfertigt, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG),

dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die POM aufgrund der damaligen Sachlage (gescheiterte Ehe mit einer Schweizerin) zu Recht erkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG nicht erfüllt sind, wes­halb es sich rechtfertigt, den vorinstanzlichen Kostenschluss (ange­fochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3) nicht abzuändern (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2013/79 vom 24.4.2014, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen),

dass keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen sind (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Feb­ruar 2014 aufgehoben werden und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Einwohnergemeinde Bern zurückgewiesen wird.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Die Kostenverlegung vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer (mit Kopien der Eingaben vom 21.8.2014)

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Kopien der Eingaben vom 21.8.2014)

der Einwohnergemeinde Bern (mit Kopien der Eingaben vom 21.8.2014)

dem Bundesamt für Migration

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

residence permitfamily reunificationremandmarital separationcohabitationright abusecost allocationfact-finding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to renew the residence permit and the removal order should be upheld in light of the new marriage and possible right under Art. 42 AuG.

Extrahierter Entscheid

The case had to be remanded for further investigation of the current family situation, especially cohabitation and the wife's health, before a new decision could be made.

Extrahierte Begründung

The new facts were not sufficiently clarified, and the appellate court was not the proper body to investigate them in the first instance; the municipal foreigner's authority had agreed to conduct the necessary inquiries.

Kernrechtsfrage

Whether the lower authority's costs decision should be changed.

Extrahierter Entscheid

The lower authority's costs allocation remained unchanged because, on the facts existing at the time of its decision, the refusal under Art. 50 AuG was correct.

Extrahierte Begründung

At the time of the challenged decision, the marriage had already broken down, so the prerequisites for renewal were not met; therefore the costs order did not need alteration.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party costs should be charged for the cantonal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

Given the outcome of a remand for additional fact-finding, no procedural costs were imposed and no compensable party costs arose.

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