Late recusal request in supervisory proceedings

100 2014 93Verwaltungsgericht22.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The operator of an old-age and care home appealed a Bern government directorate decision rejecting its recusal request against the supervisory office. The court held that the request was out of time because it was filed more than five weeks after the relevant notice, despite the appellant’s awareness of urgency. It also noted that the request was formally defective: it did not identify the persons challenged and lacked a proper prayer and substantiated reasoning. The appeal was dismissed, court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 5 VRPG; recusal must be asserted without delay once the alleged ground is known, otherwise the right is forfeited. A delay of several weeks is incompatible with the requirement of immediacy, especially in urgent proceedings. A recusal motion must also designate the challenged persons and contain a proper request and reasons; a mere reference to earlier submissions is insufficient. An appeal directed against the rejection of such a motion is dismissed where the application is untimely and formally inadequate, absent defects of such gravity as to render the administrative act void ex officio.

Gesamter Gesetzestext

100.2014.93U

ARB/SAD/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 22. Mai 2014

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiber Schurter

A.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Alters- und Behindertenamt

Rathausgasse 1, 3011 Bern

Beschwerdegegner

sowie

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, 3011 Bern

betreffend Ablehnungsbegehren gegen das Alters- und Behindertenamt bzw. die für das Aufsichtsverfahren zuständigen Personen (Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 27. Februar 2014; 2014 - 0086)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2014, Nr. 100.2014.93U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A.___ AG betreibt ein Alters- und Pflegeheim in der Nähe von B.________. Die Betriebsbewilligung übernahm sie vom früheren Rechtsträger, dem Verein C.___. Am 14. August 2013 erhob eine ehemalige Mitarbeiterin eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Alters- und Behindertenamt (ALBA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) und wies auf verschiedene Missstände hin. Am 22. Oktober 2013 erteilte das ALBA der A.___ AG eine befristete Betriebsbewilligung bis 31. Januar 2014. Nach einem unange­meldeten Kontrollbesuch unter Beizug des Kantonsapothekeramts teilte es am 22. November 2013 der A.___ AG (erneut) mit, dass aufgrund des Übergangs der Trägerschaft sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen neu überprüft werden müssten. Zudem eröffnete das ALBA aufgrund mehrerer aufsichtsrechtlicher Anzeigen und der vorläufigen Ergebnisse des Aufsichtsbesuchs ein aufsichtsrechtliches Verfahren. Am 23. Dezember 2013 legte es gegenüber der A.___ AG gestützt auf den damaligen Aktenstand den aufsichtsrechtlich und für die Bewilligungserteilung relevanten Sachverhalt dar. Das ALBA wies auf zahlreiche Mängel in der Betriebsführung und auf eine potentielle Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner hin, die seiner Auffassung nach nur durch einen umgehenden Wechsel der Heimleitung behoben werden könnten. Das ALBA gewährte der A.___ AG die Möglichkeit, bis zum 15. Ja­nuar 2014 zum Sachverhalt und zur vorgesehenen Sistierung des Bewilligungsverfahrens Stellung zu nehmen.

B.

Am 31. Januar 2014 reichte die A.___ AG innert (erstreckter) Frist dem ALBA ihre Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom gleichen Tag stellte sie ausserdem bei der GEF ein Ablehnungsbegehren gegen das ALBA. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wies die GEF das Ablehnungsbegehren als unbegründet ab.

C.

Die A.___ AG hat am 28. März 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, «in Bestätigung des Ablehnungsgesuches vom 31. Januar 2014 sei die Beschwerde gegen den Ablehnungsentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom 27. Februar 2014 im hängigen aufsichtsrechtlichen Verfahren gutzuheissen». Die GEF hat in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 die Abweisung der Be­schwer­de beantragt, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung über ein Ablehnungsbegehren (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Geset­zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21]). In der Hauptsache geht es um ein aufsichts­rechtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Führung eines Alters- und Pflegeheims. Da insoweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre, ist sie es auch gegen die strittige Zwischenverfügung (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 sowie Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]; vgl. auch Art. 65 ff. des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1] sowie Art. 5 und 27 der Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten [Heimverordnung, HEV; BSG 862.51]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zustän­dig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Innerhalb des Streitgegenstands wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und kann die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen, selbst wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.

2.1 Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie aus einem der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG auf­geführten Gründe in der Sache befangen sein könnte. Ausstandsgründe im Sinn von Art. 9 VRPG sind so früh wie möglich geltend zu machen. Wer eine Gerichtsperson (oder Mitarbeitende der Verwaltung) nicht unver­züglich ablehnt, sobald sie oder er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält (französisch: aussitôt qu'elle [la partie] a eu connaissance du motif de récusation), verwirkt den Anspruch auf dessen spätere Anrufung (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess­ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; statt vieler BGE 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3). Vorbehalten bleiben schwere Mängel, welche die Nichtigkeit des Verwaltungsakts bewirken oder Anlass zur Kassation von Amtes wegen geben (vgl. zum Ganzen BVR 2005 S. 561 E. 4.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 5 mit Hin­weisen). Praxisgemäss gilt ein Ablehnungsgesuch innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrunds als rechtzeitig eingereicht. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist hingegen nach konstan­ter Rechtsprechung nicht zulässig (BGer 1B_357/2013 vom 24.1.2014, E. 5.3.3, 1B_499/2012 vom 7.11.2012, E. 2.3, 1P.457/2006 vom 19.9.2006, E. 3.1).

2.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ablehnungsbegehren auf ein Schreiben des ALBA vom 23. Dezember 2013. Darin wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich bis zum 15. Januar 2014 zum aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt zu äussern. Nachdem ihr diese Frist auf Antrag verlängert worden war, nahm sie am 31. Januar 2014 ausführlich zur Sache Stellung. Gleichentags teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der GEF unter Hinweis auf die erwähnte Eingabe Folgendes mit: «Hiermit zeige ich Ihnen das Ablehnungsbegehren meiner Mandantin in rubriziertem Ver­fahren an. Die Begründung entnehmen Sie beiliegender Stellung­nahme». Die Beschwerdeführerin hat mithin über fünf Wochen zugewartet, um das betreffende Ablehnungsbegehren einzureichen. Von einem unver­züglichen Handeln im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der bundes­gericht­lichen Rechtsprechung kann damit selbst unter Be­rück­sichtigung der Feier­tage keine Rede sein. Dies umso weniger, als sich die Beschwerdeführerin der besonderen Dringlichkeit des Verfahrens bewusst war, drohte doch mit Ablauf der befristeten Betriebsbewilligung am 31. Ja­nuar 2014 ein bewil­ligungs­freier Zustand. Das Ablehnungsgesuch war da­mit eindeutig ver­spätet und der Anspruch auf Geltendmachung der Ableh­nungsgründe ver­wirkt, als die Beschwerdeführerin an die GEF gelangte. Bereits aus diesem Grund hätte die GEF auf das Gesuch vom 31. Januar 2014 nicht eintreten dürfen. Nebst dem verspäteten Einreichen des Ableh­nungsgesuchs war dieses in mehrfacher Hinsicht ungenügend, wie die GEF zu Recht erkannt hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.4): Einerseits findet sich keine An­gabe dazu, gegen welche Personen es sich richtet (Ablehnungs­be­gehren gegen ein Amt als solches sind nicht zulässig: vgl. etwa BVR 2002 S. 426 E. 1b); andererseits enthält es weder einen Antrag noch eine Begründung (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG; zur Begründungspflicht bei Ablehnungsge­suchen auch BVR 2002 S. 426 E. 3a). Die Beschwerde­führerin begnügte sich vielmehr mit einem Hinweis auf die Stellungnahme an das als be­fangen gerügte ALBA. Blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften stellen jedoch keine ausreichende Begründung dar (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Aus dem Umstand, dass die GEF (aus prozessöko­nomischen Gründen) dennoch auf das Ablehnungs­begehren eingetreten ist, kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nichts für sich ableiten. Ihr Vorgehen grenzt an Rechtsmiss­brauch und erweckt insgesamt den Eindruck, als sei es ihr vor allem um Zeit­gewinn gegangen. Unter den geschilderten Voraussetzungen – Ein­gabe durch den Rechtsvertreter ohne jegliche Begründung in einer Ange­legen­heit von besonderer Dringlichkeit – hätte wohl selbst bei noch laufender Frist kein Anlass bestanden, sie auf die Möglichkeit zur Ver­besserung der in jeder Hinsicht mangelhaften Ein­gabe hinzuweisen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VRPG, wonach «unklare» oder «un­vollständige» Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen sind; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 1 und 12; ferner BGE 117 Ia 126 E. 5c; BGer 1C_31/2010 vom 2.2.2010, E. 1.5, 1C_399/2012 vom 28.11.2012, E. 4.3.2, 1A.253/2005 vom 17.2.2005, E. 3.2; André Moser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 52 N. 13).

2.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ab­zuweisen. Es erübrigt sich, auf die geltend gemachten Ablehnungs­gründe einzugehen, zumal jedenfalls keine Mängel erkennbar sind, die auf die Nichtig­keit des gerügten Verwaltungsakts schliessen lassen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Alters- und Behindertenamt

der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

recusalforfeituretimelinesssupervisory proceedingslicensinghome operatorformal requirementscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request was filed in time

Extrahierter Entscheid

The recusal request was filed too late and the right to invoke the alleged bias had been forfeited.

Extrahierte Begründung

The appellant knew the relevant facts by 23 December 2013 but waited more than five weeks before filing the request on 31 January 2014. Under the applicable rules and case law, recusal must be sought immediately; the delay was incompatible with that requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request was sufficiently substantiated and directed against identifiable persons

Extrahierter Entscheid

The request was also deficient because it did not specify the persons challenged and contained neither a proper request nor adequate reasoning.

Extrahierte Begründung

A request against an office as such is impermissible, and mere reference to prior submissions does not satisfy the duty to reason the application.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the recusal decision should be allowed

Extrahierter Entscheid

The appeal was unfounded and had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

Because the recusal request was untimely and formally insufficient, the lower authority should not have granted relief; no defect suggesting nullity was apparent.

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