Tax remission denied for lack of economic hardship

100 2014 90Verwaltungsgericht27.10.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Two taxpayers challenged the Bern Tax Appeal Commission's refusal to remit their 2011 cantonal/municipal taxes and direct federal tax. The Administrative Court of Bern held that a recusal objection was untimely and, in any event, improperly directed against authorities as such. On the merits, the court updated the taxpayers' income and necessary living expenses and found a monthly free amount of CHF 582, sufficient to pay the outstanding tax debt of CHF 2,230.75 within about four months. It therefore denied any economic hardship, rejected the tax-remission requests, refused legal aid as the case was hopeless, and imposed CHF 500 in court costs on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 240 Abs. 1, 240a, 240b and 240c StG; Art. 167 Abs. 1 DBG; tax remission in case of hardship: economic hardship exists only if, despite restriction of living expenses to the enforcement minimum, payment of the tax debt cannot be made in foreseeable time. The assessment must be based on the financial situation at the time of decision, including updated income and necessary expenses; substantiated and documented additional costs only may be taken into account (consid. 3–4). If the available monthly surplus permits payment within a few months, no hardship is established. A recusal objection must be raised immediately after discovery and may be directed only against named persons, not against a body as a whole (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.90/91U

HAT/GSE/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Gschwind

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. März 2014; 100 13 265, 200 13 212)

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ ersuchten am 11. März 2013 um Er­lass der offenen Steuern des Jahres 2011 in der Höhe von Fr. 2'186.75 (exkl. Verzugszins) bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 44.-- bei der direkten Bundessteuer. Mit Entscheiden vom 21. Mai 2013, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wies die Einwohnerge­meinde (EG) C.________ die Erlassgesuche ab.

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 22. Mai 2013 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts­mittel am 19. März 2014 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 26. März 2014 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Ent­scheide der StRK erhoben. Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bun­dessteuer 2011. Zudem haben sie am 1. April 2014 um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege ersucht.

Mit Verfügung vom 27. März 2014 hat der Abteilungspräsident die Verfah­ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­dessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 je auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdefüh­renden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil­genommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).

1.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überle­gungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 131 II 449 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2). – Ob die fristgerecht eingereich­ten Beschwerden diese (herabgesetzten) Anforderungen erfüllen und mit­hin, ob auf sie einzutreten ist, ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

1.3 Für den Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG bzw. Art. 102 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesu­chen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, nachfolgend EV DBG; SR 642.121] und Art. 4 Abs. 1 Bst. h BStV). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde über­tragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG; in Bezug auf die direkte Bundessteuer i.V.m. Art. 3 BStV). So wurde bezüglich der EG C.________ verfahren, welcher die Erlasskompetenz auch für die auf ihrem Territorium erhobene Kantons- und Bundessteuer zukommt und die deshalb für die erstinstanzlichen Erlass­entscheide verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die einschlä­gige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechts­mittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt.

1.4 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantons­steuer ist auch jener der Gemeindesteuer 2011 streitig. Für den diesbezüg­lichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompe­tenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Be­hörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG C.________ hat am 21. Mai 2013 den anbegehrten Erlass der Gemeindesteuer 2011 abgelehnt (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 5A] pag. 42-45) und damit erstinstanz­lich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. auch vorne Bst. A). Am 27. März 2013 hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Inte­ressen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwal­tung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 5A] pag. 39). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuer­gesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als not­wendige Partei in das Verfahren einzubeziehen.

1.5 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommenssteu­ern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlas­ses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbeson­dere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kan­tonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass, sondern lässt entsprechende Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen beurteilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG; vgl. statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013, E. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N. 8). Im Ergebnis besteht aber den­noch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich nicht nur eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die ge­meinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. C; zum Ganzen BVR 2014 S. 197 nicht publ. E. 1.4).

1.6 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.7 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Vorab machen die Beschwerdeführenden geltend, sie betrachteten die «Rekurskommission» als befangen, weil sich die «Steuerbehörden» wegen eines Nachsteuerverfahrens, das die Beschwerdeführenden nicht akzep­tiert hätten, «rächen» wollten. – Angesichts dieser Ausführungen ist unklar, ob sich der Vorwurf der Befangenheit gegen die StRK als Vorinstanz rich­ten soll oder gegen die Steuerverwaltung, die offenbar betreffend das Steu­erjahr 2007 eine Nachsteuerverfügung erlassen hatte. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, weil das Vorbringen, soweit darin über­haupt ein formelles Ablehnungsbegehren zu erblicken ist, so oder anders verspätet ist: Allfällige Ausstandsgründe sind nämlich – unter Verwirkungs­folge im Unterlassungsfall – sofort nach deren Entdeckung zu rügen (Art. 9 Abs. 1 und 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess­ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5). Darüber hinaus kann sich ein Ablehnungsbegehren ohnehin nur gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, und nicht gegen ein Gesamtgericht oder ganze Behörden richten (BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 7; vgl. auch Art. 152 StG und Art. 109 DBG). Weil die Be­schwerdeführenden sich erst im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf die vermeintliche Befangenheit berufen, ist die Rüge von vornherein verspätet und die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet.

3.

3.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt si­cher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund­sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch kön­nen gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. direkte Bun­dessteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gege­benheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftli­chen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG).

3.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsan­spruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedin­gungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft wer­den (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschluss­gründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For­derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 2 Abs. 2 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassent­scheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG).

3.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bun­des­gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Per­son steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann.

3.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufge­zählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). Auch bei der direkten Bundessteuer führt dies im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG grundsätzlich zum Ausschluss eines Steuererlasses (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4).

4.

4.1 Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für die Beschwerdeführenden nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 4'466.-- (AHV-Renten und Ergänzungsleistungen) stehe ein betrei­bungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 4'032.-- gegenüber, womit die Be­schwerdeführenden über eine freie Einkommensquote von Fr. 434.-- pro Monat verfügten. Dieser Betrag erlaube es ihnen, die ausstehenden Kan­tons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 innert sechs Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (angefochtene Entscheide, E. 7).

4.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens­haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer grossen bzw. erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den streitbetroffenen Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu beglei­chen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeich­nen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenz­minimum gemäss Art. 93 SchKG (E. 3.3 hiervor).

4.3 Zu berücksichtigen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Be­schwerdeführenden im Entscheidzeitpunkt (vgl. vorne E. 3.2). Im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege haben die Beschwerdeführenden Angaben zu ihren heutigen Einkommen und Ausgaben gemacht und diese teilweise belegt (vgl. act. 3 und 3A). Die durch die StRK im Zeitpunkt ihrer Entscheide berücksichtigten Beträge sind anhand dieser neueren Dokumente zu aktualisieren. Demnach setzt sich das monatliche Einkommen der Beschwerdeführenden zur­zeit zusammen aus der AHV-Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 1'602.--, der AHV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'718.-- und Ergänzungs­leistungen von Fr. 1'144.--. Damit verfügen die Beschwerde­führenden heute über Einkünfte von insgesamt Fr. 4'464.-- pro Monat.

4.4 Diesen Einkünften ist der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Dieser bestimmt sich aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011, das inhaltlich den neuen Richtlinien entspricht, welche die Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlos­sen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzun­gen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1, alles einsehbar unter http://www.justice.be.ch, Rubriken «Verwal­tungsgerichtsbarkeit», «Verwaltungsgericht», «Downloads & Publikatio­nen»). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (angefochtene Ent­scheide, E. 6) und hat den Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden im Einzelnen wie folgt berechnet:

GrundbetragFr.1'700.00 MieteFr.1'000.00 Nebenkosten Fr.500.00 Krankenkasse KVGFr.832.00


ZwangsbedarfFr.4'032.00

4.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Berechnung mit kei­nem Wort; es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. Einzig die Höhe der Krankenkassenprämien hat sich seit Fällung der vorinstanzlichen Ent­scheide verändert. Deren Betrag ist von Amtes wegen anhand der von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen zu aktualisieren (vgl. vorne E. 4.3; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1.4.2014 mit Beilagen [act. 3 und 3A]). Demnach betragen die monatlichen Prämien für die obligatorische Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin Fr. 348.-- und für den Beschwerdeführer Fr. 307.--. Daneben erwähnen die Beschwerdeführenden selber getragene Krankheitskosten im Zusammen­hang mit gesundheitlichen Gebrechen. Die Beschwerdeführerin leide an einer Augenkrankheit (Grünem Star) und ihr Gehör sei nur noch ungefähr zu 30 % funktionsfähig; zudem könne ihre chronische Innenohrentzündung zu Gleichgewichtsstörungen führen. Der Beschwerdeführer habe seiner­seits nach einer Kinderlähmung mit einer «unrhythmischen Gangart» und ungleichen Fussgrössen zu kämpfen. Allerdings legen die Beschwerdefüh­renden nicht näher dar, inwiefern mit diesen gesundheitlichen Beeinträch­tigungen Aufwendungen verbunden sind, die ihnen nicht von dritter Seite vergütet werden; insbesondere reichen sie keine sachdienlichen Belege für entsprechende Mehrkosten ein. Da selbst Auslagen, die unstreitig zum Zwangsbedarf zählen, nur insoweit in dessen Berechnung im konkreten Einzelfall einfliessen können, als sie belegt werden, können hier bei der Bestimmung des Notbedarfs der Beschwerdeführenden keine zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden (vgl. VGE 2012/100 vom 15.2.2013, E. 3.4.3). Gleiches gilt bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufge­listeten, nicht aber belegten Auslagen für «Versicherungen» und «Abos», soweit diese nicht ohnehin bereits im Grundbetrag mitenthalten sind (vgl. Ziff. I der Beilage 1 zum KS B1). Trotz fehlender Substantiierung können immerhin zu Gunsten der Beschwerdeführenden selber getragene Gesund­heitskosten in der Höhe von Fr. 27.-- pro Monat berücksichtigt werden, zu­mal sich Aufwendungen in dieser Höhe aus der Kostenzusammenstellung der … vom 1. Januar 2014 ergeben (vgl. act. 3A).

4.6 Nach dem Gesagten beträgt der aktualisierte Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden Fr. 3'882.-- (Grundbetrag Fr. 1'700.--; Miete Fr. 1'000.--; Nebenkosten Fr. 500.--; Krankenkassenprämien Fr. 655.--; selber getragene Gesundheitskosten Fr. 27.--). Werden ihm die Einkünfte von Fr. 4'464.-- gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 582.-- pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebenen Steuerforde­rungen 2011 (exkl. Verzugszinsen) auf insgesamt Fr. 2'230.75 belaufen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 5A] pag. 28-30), ist es den Be­schwerdeführenden grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre Steuerschul­den innert rund vier Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vgl. E. 3.3 hiervor) – zu begleichen. Daran vermag der pauschale Einwand der Be­schwerdeführenden, wonach dieser zur freien Verfügung stehende Betrag «nicht weit reiche», nichts zu ändern. Damit liegt kein wirtschaftlicher Härte­fall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. 167 Abs. 1 DBG vor, wie die StRK zutreffend erkannt hat. Die Beschwerden erweisen sich als unbegrün­det und sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die unterliegenden Beschwer­deführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie haben je­doch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussich­ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we­nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozess­begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin­ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent­schliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

5.2 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer­den. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusam­men mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduk­tion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

6.

Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen, mit der einzig die Verletzung verfassungsmäs­siger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 83 Bst. m i.V.m. Art. 116 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes­gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend, sind die Rügemöglichkeiten zusätzlich stark eingeschränkt, weil man­gels Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Willkür­verbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008, E. 2.2). Es ist deshalb ausdrücklich die Verletzung eines spezifi­schen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_54/2011 vom 16.2.2012, E. 1.2; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit im Rahmen der sog. «Star-Praxis» vgl. BGE 137 II 305 E. 2; BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014, E 1.2).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird abge­wiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaints were admissible despite doubts about their motivation and form

Extrahierter Entscheid

The court left admissibility open because the complaints failed on the merits.

Extrahierte Begründung

Even if the filing requirements were only barely met, the appeal could be decided against the taxpayers on substantive grounds.

Kernrechtsfrage

Whether the late bias challenge against the authorities had to be considered

Extrahierter Entscheid

The bias objection was untimely and could not succeed.

Extrahierte Begründung

Recusal grounds must be raised immediately after discovery; in addition, a recusal request cannot be directed against an entire body rather than named persons.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayers were entitled to remission of 2011 taxes due to economic hardship

Extrahierter Entscheid

No economic hardship existed because their available monthly surplus allowed payment within about four months.

Extrahierte Begründung

Their income exceeded the updated essential living expenses, leaving a free monthly amount of CHF 582; the outstanding tax debt was therefore payable in an acceptable period.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the proceedings were hopeless.

Extrahierte Begründung

Given the clear financial situation and the adverse prospects, a reasonable litigant would not have pursued the case.

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