Exam file access and scope of appeal in apprenticeship exam case

100 2014 62Verwaltungsgericht28.10.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A candidate for the horse-specialist EFZ challenged the refusal of the diploma after failing the practical-work fall note. The ERZ had treated part of her appeal as withdrawn and had refused full access to the complete exam file. The Administrative Court held that there had been no clear withdrawal and that the candidate had a right to inspect the complete original examination records, including the dossier and the actual protocols. It therefore annulled the ERZ decision and remanded the case for continuation. No court costs were charged, and the canton was ordered to pay party costs in both instances.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 23 VRPG; examination proceedings and right of inspection; the candidate who fails a qualification procedure is entitled, on request, to inspect all file documents essential to the negative decision, including original exam dossiers and protocols. A restriction of access to copies or to allegedly sufficient partial records is impermissible where the completeness or originality of the file is disputed. A withdrawal of an appeal must be explicit, unambiguous and unconditional; otherwise a cantonal authority may not infer a partial abandonment from ambiguous submissions or from an ostensible narrowing of the prayer for relief. Where the decisive procedural guarantees are violated, the lower decision is to be annulled and the matter remitted for continuation (consid. 2 and 3).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.62U

DAM/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Häberli

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung (Entscheid der Erziehungs­direktion des Kantons Bern vom 6. Februar 2014; 4800.600.350.52/13 [632650])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.10.2014, Nr. 100.2014.62U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ absolvierte im Frühjahr 2013 die Lehrabschlussprüfung als Pferdefachfrau, Fachrichtung Pferdepflege. Dabei legte sie unter ande­rem Prüfungen ab in den Qualifikationsbereichen «A Praktische Arbeit I» (nachfolgend: PA I; Prüfung vom 26.4.2013) und «B Praktische Arbeit II» (nachfolgend: PA II; Prüfung vom 29.5.2013), wobei ihr im zweiten Qualifi­kationsbereich am 25. Juni 2013 eine Wiederholung der Teilprüfung B.3.1 «Bewegen der Pferde ‚im coupierten Gelände‘» gestattet wurde. Mit Noten­ausweis vom 27. Juni 2013 teilte ihr die kantonale Prüfungskommission mit, sie habe im Fach PA I die Note 3,5 und im Fach PA II die Note 4 er­zielt, was eine ungenügende «Fallnote» (Mittelwert aus der Note PA I und PA II) von 3,8 ergebe. Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) wurde daher trotz einer genügenden Gesamtnote von 4,3 nicht erteilt.

B.

Dagegen erhob A.________ am 22. Juli 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), welche das Verfahren mit Entscheid vom 6. Februar 2014 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab­schrieb, soweit «die Hauptanträge zur praktischen Arbeit II» betreffend. Im Übrigen wies die ERZ die Beschwerde ab.

C.

Am 10. März 2014 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache:

«1. Der Entscheid vom 6. Februar 2014 der Erziehungsdirektion des Kan­tons Bern sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin in der praktischen Arbeit I und II min­destens die Mittelwertnote 4 zu erteilen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin das Fähigkeitszeugnis als Pferde­fachfrau EFZ zu erteilen.

4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die voll­umfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsan­walt … sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu er­nennen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde; zur unentgeltlichen Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 9. Mai 2014 hat A.________ um Akteneinsicht ersucht, worauf ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2014 die Einsichtnahme in die amtli­chen Akten samt den Vorakten der ERZ gewährt wurde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufs­beratung [BerG; BSG 435.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­ge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch E. 2 hiernach).

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; Art. 55 Abs. 4 BerG). Da hier ver­fahrensrechtliche Mängel und nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungs­leistung in Frage stehen, prüft das Verwaltungsgericht die erhobe­nen Ein­wendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskon­trolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4 f.).

2.

Vorab ist zu prüfen, was Streitgegenstand des voliegenden Verfahrens bildet bzw. ob die ERZ das Beschwerdeverfahren zu Recht als teilweise gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. angefochtener Ent­scheid, E. 1.2 und Dispositivziffer 1, erster Satz).

2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zuläs­sig. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. vom an­ge­fochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, welche wie­derum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmittel­eingaben den Streitgegenstand (sog. Dispositionsmaxime). Konkret wird der Streit­gegenstand durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerde­begründung umschrieben. Es ist den Parteien daher möglich, den Streit­gegenstand einzuschränken. Soweit die beanstandete Verfügung oder der bean­standete Entscheid nicht angefochten wird, erwächst sie bzw. er in Rechts­kraft (zum Ganzen BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit zahlreichen Hinwei­sen).

2.2 Den Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht und der ERZ liegt die Verfügung der kantonalen Prüfungskommission vom 27. Juni 2013 zu Grunde, mit welcher der Beschwerdeführerin das EFZ als Pferde­fachfrau verweigert wurde (Akten ERZ, Beilage zu act. 1). Letzteres erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifi­kations­verfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 38 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 13. De­zem­ber 2002 über die Berufsbildung [Berufsbil­dungs­gesetz, BBG; SR 412.10]). Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BBG); die Kantone sorgen für deren Durchführung und stellen die Eidgenössischen Fähigkeits­zeugnisse aus (Art. 38 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 1 BBG). Nach Art. 19 Abs. 1 der hier noch anwendbaren Verordnung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 12. Dezember 2007 über die berufliche Grund­bildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeits­ausweis (AS 2008 S. 117; seit dem 1.1.2014 Verordnung des Staats­sekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 4. Novem­ber 2013 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis [SR 412.101.220.77]) ist das Quali­fikationsverfahren mit Abschlussprüfung bestanden, wenn der Durch­schnitt aus der Summe der Noten der Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit I» und «praktische Arbeit II» mindestens mit der Note 4 bewertet wird (Bst. a) und die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. b).

2.3 Die Beschwerdeführerin erzielte zwar mit 4,3 eine genügende Ge­samtnote; da jedoch der Notendurchschnitt aus den Qualifikationsberei­chen PA I und PA II mit 3,8 ungenügend ausfiel, hat sie die Abschlussprü­fung nicht bestanden und es wurde ihr das EFZ verweigert (vorne Bst. A). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2013 Beschwerde bei der ERZ, wobei sie folgende Anträge stellte (Akten ERZ, act. 1):

«Ich erhebe Rekurs gegen die Notengebung und Beurteilung

PA 1 vom 26. April 2013

Wiederholen Teilprüfung vom 25. Juni 2013, Reiten im coupierten Ge­lände im NPZ»

Mit Bemerkungen vom 12. Dezember 2013 (Eingang bei der ERZ am 13.12.2013) stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die folgenden Anträge (Akten ERZ, act. 15; Hervorhebung durch das Ge­richt):

«A. Hauptsache:

1. Die Verfügung betreffend Nichterteilung des Fähigkeitsausweises vom 27.06.2013 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Praktischen Arbeit 1 und 2 min­destens die Note 4 zu erteilen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin das Fähigkeitszeugnis als Pferde­fachfrau EFZ zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

B. Im Beweispunkt:

1. Es seien sämtliche Qualifikationsbereiche praktisches Arbeiten 1 und praktisches Arbeiten 2 betreffenden Akten (Qualifikationsblät­ter, Handnotizen sämtlicher Experten) der Abschlussprüfung der Be­schwerdeführerin [im] Original bei der kantonalen Prüfungs­kommission zu edieren und dem Unterzeichnenden sei nach Zustel­lung der beantragten Akten das Replikrecht einzuräumen.

  1. […]

  2. […]»

Am 16. Dezember 2013 ging bei der ERZ eine als «korrigierte Fassung der Eingabe vom 12. Dezember 2013!!» überschriebene, ebenfalls auf den 12. Dezember 2013 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin ein (Akten ERZ, act. 17; vorab zugestellt per Fax am 13.12.2013 [Akten ERZ, act. 16]). Der Rechtsvertreter begründete die erneute Eingabe mit Soft­ware-Problemen bzw. Korrekturen, die in der ursprünglichen Eingabe nicht hätten vorgenommen werden können. Dazu hielt er fest, dass «in materiel­ler und inhaltlicher Hinsicht […] keine Korrekturen angebracht» worden seien (Begleitschreiben vom 13.12.2013 [Akten ERZ; act. 16 und 17]). Die korrigierte Fassung enthält denn auch gleichlautende Rechtsbegehren, mit Aus­nahme von Ziffer 2 der Anträge in der Hauptsache (Hervorhebung durch das Gericht):

«A. Hauptsache:

  1. […]

2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Praktischen Arbeit 1 mindes­tens die Note 4 zu erteilen.

[…]»

Aus diesen Anträgen sowie den weiteren Ausführungen schloss die ERZ, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde auf die Beurteilung der PA I beschränkt: Da die Schlussbemerkungen der anwaltlich vertretenen Be­schwerdeführerin keine Anträge in der Hauptsache zur Wiederholungsprü­fung und auch keine Begründung zum «Reiten ‚im coupierten Gelände‘» mehr enthielten, und weil zudem die Wiederholungsprüfung «in anderem Zusammenhang (mit der Neutralität des Chefexperten)» thematisiert werde, ging die ERZ davon aus, «dass die Anträge in der Hauptsache be­treffend die praktische Arbeit II als zurückgezogen gelten». Das Verfahren sei insofern vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (angefochtener Ent­scheid, E. 1.2). Diese Auffassung hat sie in der Beschwerdevernehmlas­sung an das Verwaltungsgericht vom 5. Mai 2014 bekräftigt (act. 7, S. 2 oben).

2.4 Der Beschwerderückzug ist eine prozessual erhebliche Erklärung, vergleichbar der Rechtsmitteleinlegung selbst. Er muss ausdrücklich, un­missverständlich und unbedingt erfolgen, andernfalls er unbeachtlich ist (BVR 2007 S. 429 E. 2.2, S. 523 E. 3.2, je mit Hinweisen; BGE 134 III 332 E. 2, 119 V 36 E. 1b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungsrechts­pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1147). Daraus folgt, dass nicht leichthin auf einen Rückzug oder auf ein Unterziehen geschlos­sen werden darf. Grundsätzlich bedarf es einer eindeutigen (Rückzugs-)Er­klärung (vgl. BVR 1988 S. 123 E. 2a; Merkli/Aeschli­mann/Her­zog, a.a.O., Art. 39 N. 7).

2.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Be­schwerde vom 22. Juli 2013 die Beurteilung und Benotung der PA I sowie der Teilprüfung «Reiten ‚im coupierten Gelände‘» der PA II beanstandet hat. Damit hat sie den Streitgegenstand klar umrissen und unmissverständ­lich zum Ausdruck gebracht, in welcher Hinsicht sie die angefochtene Ver­fügung überprüft haben will. Eine ebenso klare nachträgliche Eingren­zung des Streitgegenstands auf die Überprüfung der PA I bzw. ein unmissver­ständlicher Beschwerderückzug bezüglich der fraglichen Teilprüfung der PA II ist dagegen nicht ersichtlich: Zunächst ist festzustellen, dass bereits der Antrag 2 der Eingabe vom 12. Dezember 2013, auf welchen sich die ERZ im Wesentlichen bezieht, keinesfalls als klar und unmissverständlich bezeichnet werden kann. Vielmehr ist zu vermuten, dass die (im Übrigen weder von der ERZ noch von der Beschwerdeführerin weiter thematisierte) Differenz zwischen der ursprünglichen und der korrigierten Fassung der Eingabe vom 12. Dezember 2013 auf einem Versehen beruht, hat der Rechts­vertreter doch ausdrücklich darauf hingewiesen, es bestünden keine materiellen oder inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Fassungen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ein klarer und unmissverständlicher Beschwerderück­zug hinsichtlich der PA II kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Nichts anderes ergibt sich aus den übrigen Ausführungen der Beschwerde­führerin. Entgegen der Auffassung der ERZ bezieht sie sich auch in der Ein­gabe vom 12. Dezember 2013 ausdrücklich auf die PA II bzw. die wieder­holte Teilprüfung «Reiten ‚im coupierten Gelände‘» vom 25. Juni 2013. Sie beanstandet darin namentlich das Verfahren der Pferdezuteilung: Als einzige von fünf Kandidatinnen und Kandidaten habe sie ohne Los­entscheid ein Pferd direkt vom Chefexperten zugeteilt erhalten; dieses habe sich als «schwer händelbar» erwiesen. Darin sei eine «schwerwie­gende ungerechte Behandlung» zu erblicken «womit allein auch aus diesem Grunde die Notenverfügung aufzuheben [sei]» (Akten ERZ, act. 15 und 17, je S. 6). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Anträge im Beweis­punkt ebenfalls ausdrücklich auf die PA I und II beziehen. Vor diesem Hinter­grund ist es unhaltbar, von einem teilweisen Beschwerde­rückzug aus­zu­gehen. Mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung zur näheren Be­stimmung des Streitgegenstands anhand der Begründung zeigt die ERZ im Übrigen selber, dass von einer eindeutigen Rückzugserklärung keine Rede sein kann.

2.6 Nach dem Gesagten hätte die ERZ die Beschwerde umfassend zu prüfen gehabt, weshalb sich die teilweise Abschreibung des Verfahrens als rechtswidrig erweist; der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht­liches Gehör, indem ihr wiederholt die Einsichtnahme in die voll­ständigen Prüfungsunterlagen verweigert worden sei.

3.1 Am 8. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Aus­bildnerin auf dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt, im Beisein eines Prüfungsexperten und eines MBA-Mitarbeiters (vgl. Beschwerde, Beilage 12). Die Beschwerde­führerin hat sich dabei Notizen gemacht; Kopien der Unterlagen wurden keine erstellt. Bereits in der Beschwerde an die ERZ vom 22. Juli 2013 rügte die Beschwerdeführerin, man habe ihr bei diesem Termin die Heraus­gabe von Kopien verweigert (Akten ERZ, act. 1). Die kantonale Prüfungs­kommission hielt dagegen mit Stellungnahme vom 16. September 2013 fest, Kopien seien von der Beschwerdeführerin «nicht mit Nachdruck ge­wünscht und daher auch nicht verweigert» worden (Akten ERZ, act. 4). In der Beilage zur Stellungnahme des Chefexperten vom 11. September 2013 finden sich unter anderem Kopien der «Notenblätter praktische Arbeit I + II», auf welche sich der Chefexperte in seinen Ausführungen stützt (Akten ERZ, Beilage zu act. 4). Diese Dokumente wurden der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zugänglich gemacht, worauf sie wiederholt Akteneinsicht in sämtliche Prüfungsunterlagen im Original verlangte (Ein­gaben an die ERZ vom 6.11.2013, 20.11.2013 und 12.12.2013 [Akten ERZ, act. 9, 11, 15 und 17]). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handle sich bei den von der Prüfungskommission bzw. vom Chefexperten zu den Akten gegebenen Dokumenten nicht um die vollständigen Prü­fungsunterlagen. Es fehlten z.B. vier der fünf von ihr vorbereiteten und ein­gereichten Lektionenpläne, welche Bestandteil der Prüfung bildeten. Ausser­dem habe der Experte bei der Einsichtnahme am 8. Juli 2013 an­dere Beurteilungsbögen («im Hochformat mit je einer Spalte für die Be­urteilungen der Experten» bzw. «Blätter in blauer Farbe») bei sich gehabt. Die nun vorgelegten Expertenprotokolle seien im Querformat, lückenhaft und nicht unterzeichnet, weshalb nicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die «Originalkonformität» der Akten bestritten werde (vgl. Eingabe vom 6.11.2013 [Akten ERZ, act. 9] sowie Eingabe vom 12.12.2013, je S. 4 [Akten ERZ, act. 15 und 17]). Die ERZ hat das Ersuchen abgewiesen mit der Begründung, dass sich Kopien der wesentli­chen Prüfungsunterlagen in den Beilagen zur Stellungnahme des Chefexperten vom 11. September 2013 befänden. Gründe, weshalb die «Originalkonformität» der Kopien zweifelhaft sein könnte, seien keine ersichtlich (vgl. Verfügung vom 12.11.2013 [Akten ERZ, act. 10]). Darin er­blickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Be­schwerde, S. 4 ff.).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Ver­fahrensgarantie und bestimmt sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Min­dest­garantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Er umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 23 VRPG), welches im Zusammenhang mit Prüfungsentscheiden gebietet, dass an der Prüfung gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten auf Ver­langen Einsicht in ihre Prüfungsakte gegeben werden muss, ansonsten ihnen verunmöglicht wird, ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt ein solches erheben wollen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst neben der Be­fugnis, sich Notizen zu machen, auch die Möglichkeit, bei der Behörde ge­gen Entgelt Kopien herstellen zu lassen. Ein erläuterndes Prüfungs­gespräch, bei welchem zwar die entscheidwesentlichen Akten vorgelegt werden, die Herausgabe von Kopien aber verweigert wird, vermag dem An­spruch auf Akteneinsicht nicht zu genügen. Im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prüfungsentscheid wesentli­che Akten Einsicht zu gewähren (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1 f. mit zahl­reichen Hinweisen). Grundsätzlich ist gemäss Merkblatt des MBA vom 28. November 2008 in alle Unterlagen Einsicht zu gestatten, die das Zu­standekommen der erteilten Noten erklären. Es handelt sich dabei nament­lich um die eigentlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilungsblätter, Protokolle, Fotos, Unterpositionsnoten und Hilfsnotenblätter, soweit für alle Kandidatin­nen und Kandidaten einheitlich verwendet. Provisorische Handnotizen des Expertengremiums gehören nur bedingt dazu; es ist aber davon auszu­gehen, dass die für die Notengebung wesentlichen Handnotizen auf dem Prüfungsprotokoll figurieren (Merkblatt Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten des MBA vom 28.11.2008 [abrufbar unter http://www.erz.be.ch, Rubriken «Berufsbildung, Berufliche Grundbildung, Qualifikationsverfahren, Info/For­mulare PEX/PK»]; in diesem Sinn auch Eidgenössisches Hoch­schulinstitut für Berufsbildung EHB [Hrsg.], Handbuch für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, 2. Aufl. 2012, S. 31).

3.3 Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Vollständigkeit der vor­liegenden Prüfungsakten sind nachvollziehbar. Gemäss dem Leitfaden zum Qualifikationsverfahren Pferdefachfrau EFZ, Fachrichtung Pferdepflege, vom Januar 2013 (in Beilage zur Stellungnahme des Chefexperten vom 11.9.2013 [Akten ERZ, act. 4]) stellt die zu prüfende Person im Fach PA I ein Dossier zusammen, welches sie spätestens zwei Wochen vor dem Prü­fungstermin einreichen muss. Der Ablauf und die Organisation der zu prü­fenden Positionen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten freigestellt und aus dem Dossier ersichtlich (insb. Ablauf, Zeitplan, Lektionen und Par­courspläne; Leitfaden, S. 7). Das Dossier ist somit für die Nachvollziehbar­keit der Prüfung bzw. deren Bewertung unerlässlich und gehört als wesent­licher Bestandteil der Prüfung PA I zu den Prüfungsakten. Bei den von der kantonalen Prüfungskommission eingereichten Prüfungsakten findet sich lediglich eine Kopie der Seiten 18-20 des Dossiers der Be­schwer­deführerin (Lektionenplan Longier- bzw. Longenarbeit). Die Prüfungsunterlagen sind somit unvoll­ständig. Daran ändert nichts, dass das Dossier von der Be­schwer­de­führerin selber verfasst worden ist und damit auch von ihr nach­träglich noch­mals zu den Akten gereicht werden könnte. Zu den Prüfungs­akten gehört jene (physische) Fassung des Dossiers, welche die Be­schwer­de­führerin vor der Prüfung bei der Prüfungskommission einge­reicht hat. Die Auffassung der ERZ, die Beschwerdeführerin habe es selber zu verant­worten, wenn sie nicht mehr über die Lektionenpläne in elektroni­scher Form verfüge, zielt daher an der Sache vorbei (vgl. Vernehmlassung der ERZ vom 5.5.2014, S. 2 [act. 7]).

3.4 Weiter ist festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführe­rin, bei der Einsichtnahme vom 8. Juli 2013 habe sich der anwesende Ex­perte unter anderem auf hochformatige Beurteilungsbögen in blauer Farbe gestützt (vgl. vorne E. 3.1), bislang nicht in Abrede gestellt worden ist. Soll­ten solche einheitlichen Beurteilungsbögen von den Experten tatsächlich verwendet und ausgefüllt worden sein, gehören sie zu den Akten (E. 3.2 hiervor). Zu den eingereichten Kopien der querformatigen Notenblätter ist anzumerken, dass nicht klar ist, ob es sich hierbei um die eigentlichen Prüfungsprotokolle handelt. Es fällt auf, dass die Notenblätter jeweils nur von einer Person handschriftlich aus­gefüllt worden sind und weder eine Datierung noch Unterschriften aufwei­sen. Da die Prüfungsexpertinnen und -experten gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbil­dungsverordnung, BBV; SR 412.101) ge­halten sind, die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifi­ka­tions­verfahrens einschliesslich der Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich festzuhalten, ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass noch andere Protokollbögen vorhan­den sind und es sich bei den ein­gereichten Notenblättern um nachträglich erstellte Unterlagen handelt. Sollte dem so sein, wäre der Beschwerde­führerin Einblick in die eigent­lichen Prüfungsprotokolle zu gewähren. Da die BBV ausdrücklich die Proto­kollierungspflicht vorschreibt, kann die Einsicht­nahme in solche Aufzeich­nun­gen nicht mit der Begründung verweigert wer­den, es handle sich dabei lediglich um (provisorische) handschriftliche Notizen (vgl. Vernehmlassung der ERZ vom 5.5.2014, S. 2 [act. 7]).

3.5 Die ERZ hat nach dem Gesagten die vollständigen Prüfungsakten einzuholen und der Beschwerdeführerin anschliessend Einsicht zu ge­währen. Grundsätzlich hat diese das Recht, die Originalakten einzusehen (vgl. z.B. BGer 9C_885/2013 vom 1.4.2014, E. 3.2.2, 1B_289/2010 vom 13.10.2010, E. 1). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweis­massnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (Zeugenbefra­gung; Beschwerde, S. 5). Gemäss Praxis der kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden spricht – jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – nichts dagegen, im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auf Wunsch die Originalakten zuzustellen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 23 N. 12; vgl. ferner Obergericht des Kantons Bern, Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon­kurs­sachen vom 16.5.2013, in BlSchK 2014 S. 96). Eine Beschränkung der Akteneinsicht auf den Streit­gegenstand ist nicht sachgerecht, denn Prü­fungs­absolventinnen und -absolventen steht das Akteneinsichtsrecht unab­hängig von einem Rechts­mittelverfahren zu. Es ist sogar üblich, dass ein Gesuch um Akteneinsicht vor Ergreifen eines Rechtsmittels gestellt wird, weshalb sich der Umfang der Einsichtnahme von vornherein nicht auf den Streitgegenstand reduzie­ren lässt. Daran ändert nichts, dass die Beschwer­de­führerin im vorliegen­den Verfahren den Streitgegenstand zwischenzeit­lich umrissen hat (vorne E. 2.3 f.) und sich ihre Anträge in der Sache auf diesen zu richten haben, ansonsten darauf nicht eingetreten würde.

3.6 Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefoch­tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Be­schwer­de abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegend zu betrachten. Sie hat in der Hauptsache auch vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Hauptbegehren eine genügende Benotung der Prüfungen PA I und II sowie die Erteilung des EFZ als Pferdefachfrau beantragt und eine Rückweisung zur Neubeurteilung nur eventualiter ver­langt (vorne Bst. C). In der Beschwerdebegründung rügt sie jedoch aus­schliesslich die formellen Mängel des angefochtenen Entscheids (Be­schränkung des Streitgegenstands und Verweigerung der Akteneinsicht). In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin vollumfänglich durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, trotz des (gemessen an den Anträgen) teil­weisen Unterliegens von der Ausscheidung von Verfahrenskosten abzu­sehen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat zudem An­spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden vom Ge­schäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

4.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten werden vom Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rückweisungsentscheids grund­sätzlich nicht liquidiert (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5). Im vorliegenden Fall ist indessen dem besonderen Umstand Rech­nung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz wiederholt erfolglos um Vervollständigung der Akten und um Akteneinsicht ersucht hat (vgl. vorne E. 3.1). Für diesen Aufwand, der sich vor dem Hintergrund die­ses Urteils als berechtigt erwiesen hat, ist ihr – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache – ein pauschaler Parteikostenbeitrag von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

5.

Gegen das vorliegende Urteil dürfte nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zuläs­sig sein, auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Fähig­keitsbewertung als solche, sondern lediglich damit zusammenhängende Verfahrensfragen umstritten waren (Art. 83 Bst. t BGG; Grundsatz der Ein­heit des Verfahrens, vgl. dazu etwa BGE 138 II 501 E. 1.1). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Erzie­hungsdirektion des Kantons Bern vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Be­schwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (ERZ) hat der Beschwerdeführerin für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf ins­gesamt Fr. 1'047.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen.

4. Der Kanton Bern (ERZ) hat der Beschwerdeführerin für das Ver­fahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern einen Beitrag an die Partei­kosten von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu be­zahlen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge­worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

6. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the ERZ could treat the appeal as partly withdrawn and limit the dispute to Practical Work I.

Extrahierter Entscheid

No clear and unequivocal withdrawal or narrowing of the appeal existed; the ERZ had to examine Practical Work II as well.

Extrahierte Begründung

A withdrawal must be explicit, unambiguous and unconditional. The later filings still referred to the repeated PA II test and its horse allocation; the alleged discrepancy in the pleadings suggested only a drafting error.

Kernrechtsfrage

Whether refusal to grant full access to the complete examination file violated the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complete original examination file had to be obtained and made available for inspection.

Extrahierte Begründung

The candidate is entitled to inspect all documents essential to the negative exam decision, including the exam dossier and the actual protocols; the available records were incomplete and their originality was doubtful.

Kernrechtsfrage

Consequences for costs and the request for legal aid.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the appellant received party costs for both instances; the legal-aid request became moot.

Extrahierte Begründung

The appellant prevailed on the procedural issues, so costs were waived and compensation awarded; because of this outcome, the legal-aid request no longer required adjudication.

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