Municipal credit approval upheld despite alleged misinformation

100 2014 58Verwaltungsgericht22.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed a resident's appeal against the district governor's rejection of her challenge to a municipal assembly credit of CHF 850,000 for renovating the works yard. The court held that the appellant had standing and that her filing barely met the relaxed reasoning standard for lay appeals. On the merits, it found that the assembly notice and brochure adequately disclosed the renovation and planned extension, that the thirty-day notice period was sufficient, and that no misleading information or voting-rights violation occurred. The claim that the credit was intentionally too low to bypass voters was unsupported. No costs or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 9 f. GV; municipal assembly credit approval and voting freedom: the information duty is satisfied where the invitation and explanatory brochure, assessed as a whole, enable the electorate to grasp the nature, scope and financial significance of the project. A notice period complying with the minimum statutory term is not objectionable merely because the matter is complex or financially significant. The right to truthful voting information is violated only by misleading or incomplete official communication capable of impairing free formation of the will; a mere disagreement with the political assessment or with the credit amount does not suffice. Speculative allegations of an intentionally underfunded credit require concrete evidentiary support (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.58U

HAT/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. Mai 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau

betreffend Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung zur Sanierung des Werkhofs (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 3. Feb­ruar 2014; gbv-pmc 6/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2014, Nr. 100.2014.58U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

An der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ vom 5. Dezember 2013 war unter anderem über die Sanierung des ge­meindeeigenen Werkhofs zu befinden (Traktandum 5). Der hiefür bean­tragte Verpflichtungskredit von Fr. 850'000.-- wurde von den Anwesenden mit 128 gegen 3 Stimmen genehmigt.

B.

Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 3. Februar 2014 abwies.

C.

Am 3. März 2014 hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungs­gericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalters.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 stellt die EG B.________ den An­trag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei diese abzu­weisen. Zudem ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wir­kung zu entziehen. Der Regierungsstatthalter schliesst am 24. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 16. Mai 2014 hat A.________ (nunmehr anwaltlich vertreten) Bemerkungen zur Beschwerdeant­wort der EG B.________ und zur Beschwer­de­verehmlassung des Regie­rungsstatthalters eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt kantonal letztinstanzlich Beschwer­den betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Gemäss Art. 79b VRPG ist zur Verwaltungs­gerichts­beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ins­besondere befugt, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Bst. b). – Die Beschwer­de­führerin ist in der EG B.________ stimmberechtigt und hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, weshalb sie zur Verwaltungs­gerichts­beschwerde legitimiert ist.

1.2 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen An­forderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begrün­dung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie hat sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinan­derzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind dabei nicht not­wendig, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzu­wenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist indes unzureichend, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (BVR 2006 S. 470 E. 2.4.1). – Zwar enthält die Beschwerdeschrift einen Antrag (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihren schwer verständlichen Vor­bringen über weite Strecken auf das Verhalten der Gemeindebehörden Bezug, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid des Re­gierungsstatthalters rechtsfehlerhaft sein soll. Insgesamt vermag die Be­schwerde den herabgesetzten Begründungsanforderungen bei Laien­beschwerden aber noch knapp zu genügen. Eine Rückweisung der Eingabe an die Beschwerdeführerin zur Verbesserung (Art. 33 Abs. 1 VRPG), wie sie die EG B.________ in ihrer Beschwerdeantwort anregt, kommt nicht in Frage, zumal Antrag und Begründung innert Frist vorliegen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG); eine mangelhafte Beschwerdebegründung kann deshalb nur während laufender Beschwerdefrist verbessert werden (BVR 2011 S. 559 E. 2.4.1). Aus dem selben Grund kann sich eine rechts­genüg­liche Begründung vorliegend nicht aus der Eingabe der Beschwerde­führe­rin vom 16. Mai 2014 ergeben.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Regierungsstatthalter hat erwogen, die Information der Stimm­bürgerschaft über das Sanierungsprojekt sei weder missverständlich noch falsch gewesen. Aus den abgegebenen Unterlagen und dem Referat der zuständigen Gemeinderätin an der Gemeindeversammlung sei klar ersicht­lich, dass das Hauptgebäude nicht nur saniert, sondern auch um ein Ge­schoss erweitert werden soll. Zudem habe die Liste der Traktanden der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2013 mit der Umschreibung «Werkhof/Sanierung/Verpflichtungskredit/Genehmigung» genügend genau aufgezeigt, über was abgestimmt werde. Ferner werde aus den Ausführun­gen der Beschwerdeführerin nicht klar, weshalb der Verpflichtungskredit zu tief bemessen sein sollte. Schliesslich seien auch keine Anhaltspunkte er­sichtlich, dass der Gemeinderat einen ungenügenden Kredit beantragt hätte.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Stimmbürgerschaft sei im Vorfeld nur ungenügend über das Sanierungsprojekt für den Werkhof informiert worden. Aus den abgegebenen Unterlagen sei der Umfang des Projekts nicht klar ersichtlich gewesen und die Information der Stimm­bürgerschaft sei allzu kurzfristig erfolgt, da eine Zeitspanne von dreissig Tagen bis zur Gemeindeversammlung nicht ausreiche, um sich ein klares Bild über das Traktandum zu machen. Zudem sei ein Verpflichtungskredit von Fr. 850'000.-- ungenügend, wobei dies vom Gemeinderat beabsichtigt sei, um die absehbaren Mehrkosten ohne Mitwirkung der Stimmbürger­schaft selber beschliessen zu können.

2.2.1 Diese Kritik der Beschwerdeführerin beschlägt hauptsächlich die Information der Stimmbürgerschaft im Vorfeld der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2013 und richtet sich mithin in erster Linie gegen die Anfang November verteilte Botschaft. Insoweit werden Vorbereitungs­handlungen beanstandet, die gemäss Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG grund­sätz­lich innert zehn Tagen anzufechten wären, was die Beschwerde­führerin unbe­strittenermassen versäumt hat. Sie beruft sich insoweit aber auf eine «fal­sche Rechtsmittelbelehrung» in der Botschaft zur Gemeinde­versammlung. Diese enthält auf Seite 2 in der Tat verschiedene Hinweise auf Anfech­tungsmöglichkeiten, die zumindest missverständlich sind und die Zehn­tagesfrist zur Anfechtung von Handlungen im Zusammenhang mit der Vor­bereitung einer Abstimmung unerwähnt lassen. An sich geniessen Recht­suchende keinen Vertrauensschutz, wenn ein mangelhafter Hinweis auf Anfechtungsmöglichkeiten für sie allein schon durch Konsultation der mass­geblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Ob die Beschwerdeführerin Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG hätte konsul­tieren müssen oder, wie sie meint, als «einfache Stimmbürgerin» ohne wei­teres davon ausgehen durfte, Einwände betreffend die Vor­bereitung der Gemeindeversammlung noch nachträglich vortragen zu dürfen, kann je­doch offen bleiben, da die betreffenden Rügen ohnehin un­be­gründet sind.

2.2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) ist eine Gemeindeversammlung mindestens dreis­sig Tage vorher mittels öffentlicher Einladung einzuberufen. Es ist unbestritten, dass die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 5. De­zember 2013 diese Frist eingehalten hat. Weitere zeitliche Vorgaben machen weder das kantonale noch das kommunale Recht (vgl. diesbezüg­lich Art. 33 des Organisationsreglements [OgR] der EG B.________ in der Fassung vom 29.11.2012). Mithin ist die Einladung zur Gemeindeversamm­lung vom 5. Dezember 2013 rechtzeitig erfolgt. Wieso sie trotz Einhaltung der gesetzlichen Frist in zeitlicher Hinsicht gegen Recht verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint die übliche Zeitspanne von dreissig Tagen als ausreichend, um den Stimm­bürgerinnen und Stimmbürgern der EG B.________ die Vorbereitung der Ab­stimmung über das hier streitige Traktandum 5 zu erlauben. Die Genehmi­gung eines Kredits in der Höhe von Fr. 850'000.-- für die Sanierung des gemeindeeigenen Werkhofs stellt keine unüblichen Anforderungen an die Stimmbürgerschaft. Vielmehr handelt es sich bezüglich Tragweite und Kom­plexität um ein Geschäft, wie es an Gemeindeversammlungen häufig zu behandeln ist.

2.2.3 Die Einladung zur Gemeindeversammlung hat die Geschäfte be­stimmt zu bezeichnen und die Stimmberechtigten dürfen nur über die in der Einladung bezeichneten Gegenstände endgültig beschliessen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 GV). Weitere Vorgaben zur Information der Stimm­berechtigten im Vorfeld einer Gemeindeversammlung machen weder das kantonale noch das kommunale Recht (vgl. Art. 53 ff. OgR). Aus der in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Abstim­mungsfreiheit ergibt sich sodann der Anspruch, dass kein Abstimmungs­ergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert wer­den, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Geschützt werden die Stimmberechtigten durch dieses Grundrecht insbesondere vor unzulässiger behördlicher Beeinflussung (vgl. statt vieler BGE 135 I 292 E. 2, 130 I 290 E. 3.1, 98 Ia 73 E. 3a; BVR 2011 S. 529 E. 2.2, 2009 S. 433 E. 2.4.2). – Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend gegen diese recht­lichen Vorgaben verstossen worden sein könnte: Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung von Art. 9 f. GV und von Art. 34 Abs. 2 BV vorab damit, dass im Vorfeld der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2013 der Eindruck erweckt worden sei, der Werkhof werde bloss in Stand ge­stellt; den Stimmberechtigten sei unterschlagen worden, dass gleichzeitig Erweiterungen des Werkhofs geplant seien. Sie übersieht offensichtlich, dass genau auf jene «Erweiterungen» des Werkhofs, an denen sie sich heute stört, bereits in der Botschaft zur Gemeindeversammlung explizit hingewiesen wurde. In der Umschreibung des Projekts auf Seite 16 heisst es nämlich ausdrücklich: «Gleichzeitig verfolgt der Gemeinderat mit dem Projekt das Ziel, den Werkhof optisch aufzuwerten und eine einheitliche Gebäudestruktur zu erlangen. Das bestehende Hauptgebäude wird um ein Geschoss erweitert und energietechnisch saniert. [...] Das bestehende Dach über den Garagen wird abgebrochen und neu mit einem Pultdach überdacht und Richtung Norden um rund 10m erweitert (neues Material­lager)». Bei diesen Gegebenheiten kann ausgeschlossen werden, dass die Stimmbürgerschaft mit der Umschreibung des Traktandums als «Sanie­rung» des Werkhofs irregeführt worden ist und sich über die Tragweite der Arbeiten hätte täuschen können. Im Übrigen ergibt sich aus der Bezeich­nung des Traktandums als «Werkhof/Sanierung/Verpflichtungskredit/Ge­neh­migung» von vornherein nicht zwingend, dass einzig Instandstellungs­arbeiten und keinerlei Erhöhungen der Kapazitäten der Anlage geplant sind.

2.2.4 Ferner vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf­zuzeigen, weshalb die Information der Stimmbürgerschaft über das Projekt ungenügend gewesen sein sollte. Auf Seite 16 der Botschaft werden die Ausgangslage und die Entstehungsgeschichte des Projekts geschildert («Sachverhalt») sowie der bestehende Handlungsbedarf und das Projekt erläutert («Projekt»). Weiter sind auf Seite 17 eine Ansicht und ein Plan des Werkhofs abgedruckt, wie er sich nach der Sanierung präsentieren wird. Schliesslich werden auf Seite 18 die erwarteten Gesamtkosten nach ver­schiedenen Kategorien («Vorbereitungsarbeiten», «Gebäude», «Um­gebung», «Baunebenkosten» und «Ausstattung») aufgeschlüsselt und zu­sätzlich verschiedene Unterkategorien genannt. Diese Informationen genü­gen bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad den Anforderungen, die an behördliche Informationen im Hinblick auf eine Abstimmung über einen Kredit von Fr. 850'000.-- erwartet werden können. Jedenfalls sind auch mit Blick auf den insoweit angerufenen Art. 34 Abs. 2 BV keine detaillierteren Informationen zu den erwarteten Kosten des Projekts erforderlich, als sie in der Botschaft enthalten sind. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zu Recht darauf hin, dass es allen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern frei­stand, an der Gemeindeversammlung zusätzliche Auskünfte über die Einzel­heiten des Projekts zu verlangen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, muss über die finanzielle Tragbarkeit des Kreditbeschlusses nicht zwingend bereits in der Botschaft hingewiesen werden. Allfällige Informatio­nen an der Gemeindeversammlung selber vermögen den Anforderungen von Art. 58 GV zu genügen. Inwiefern am 5. Dezember 2013 über die Finan­zierung näher informiert wurde, ist nicht aktenkundig. Unbestritten ist jedoch, dass die Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht der EG B.________ zu keinen Diskussionen Anlass gab. Zu bemerken bleibt sodann, dass eine allgemeine Pflicht, allfällige vom beauftragten Architek­ten er­stellte weitere Unterlagen öffentlich aufzulegen oder in der Botschaft ab­zudrucken, nicht besteht.

2.2.5 Schliesslich gibt es keine Hinweise darauf, dass der Gemeinderat einen ungenügenden Verpflichtungskredit beantragt hat. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, es werde eine Umgehung der Stimmbürgerschaft für bereits jetzt absehbare Zusatzkosten angestrebt, ist spekulativ und fin­det in den Akten keine Stütze. Sie ist zudem wenig naheliegend, da die Zuständigkeit für den Entscheid über einen Nachkredit in Art. 8 OgR aus­drücklich geregelt ist: Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Gemein­derat bloss über bescheidene Nachkredite von weniger als zehn Prozent des ursprünglichen Kredits befinden; ein höherer Nachkredit müsste gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 OgR demgegenüber erneut an einer Gemeindeversammlung genehmigt werden. Der von der Beschwerdeführe­rin genannte Art. 9 OgR kann vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei einem allfälligen Nachkredit um keinen solchen zu einer gebundenen Ausgabe handeln würde; der hier streitige Verpflichtungskredit stellt klarerweise eine neue Ausgabe im Sinn von Art. 101 Abs. 1 GV (e contrario) und Art. 8 Abs. 1 und 2 OgR dar.

2.3 Die Beschwerde erweist sich damit, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

3.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, über den Antrag der EG B.________ betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. vorne Bst. C) zu entscheiden; insbesondere kann offen blei­ben, inwiefern der Antrag im vorliegenden Zusammenhang überhaupt Sinn macht. Grundsätzlich kann mit der Realisierung des Sanierungsprojekts nämlich begonnen werden, auch wenn bezüglich der Rechtmässigkeit des Kreditbeschlusses noch nicht letzte Klarheit herrscht. Umgekehrt ver­möchte der Entzug der aufschiebenden Wirkung der EG B.________ die ent­sprechende Klarheit ohnehin nicht zu vermitteln.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerde­führerin und wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ge­mäss Art. 108a Abs. 1 VRPG erhebt das Verwaltungsgericht jedoch in kom­munalen Abstimmungsstreitigkeiten keine Kosten. Die Beschwerde­führerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Verfah­ren im Grenzbereich einer mutwilligen bzw. leichtfertigen Prozessführung bewegt, für die auch in Wahl- und Abstimmungssachen Verfahrenskosten erhoben werden. Parteikosten sind jedoch entgegen der Auffassung der Gemeinde keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Einwohnergemeinde B.________ […]

dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne […]

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

municipal assemblyvoting rightsinformation dutycredit approvalstandingadmissibilitycostsmisleading informationpublic vote

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing and the complaint met the minimal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appellant was entitled to appeal as a voting resident who had participated below, and the filing barely satisfied the lenient reasoning threshold for lay complaints.

Extrahierte Begründung

Under the VRPG, a voting resident may appeal in municipal voting matters. Although the brief was hard to follow, it still showed enough connection to the contested decision to pass the minimal admissibility threshold.

Kernrechtsfrage

Whether the pre-assembly information and invitation concerning the works-yard renovation credit violated voting freedom or cantonal/municipal information duties.

Extrahierter Entscheid

No violation was shown; the assembly materials sufficiently disclosed that the project included both renovation and an extension, and the thirty-day notice period was legally sufficient.

Extrahierte Begründung

The invitation complied with the minimum notice period, and the brochure expressly mentioned the planned enlargement. The project description and cost breakdown were detailed enough for a CHF 850,000 credit vote. No improper influence or misleading information was established.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality had requested an insufficient credit to shift foreseeable additional costs to a later phase without voter approval.

Extrahierter Entscheid

The allegation was speculative and unsupported by the file; any higher additional credit would require renewed approval by the municipal assembly.

Extrahierte Begründung

The municipal regulations distinguish between minor additional credits and larger ones requiring a new assembly vote. The challenged credit was a new expenditure, and no evidence showed an unlawful attempt to circumvent voters.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

In municipal voting disputes the court does not levy costs, and party costs were not granted.

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