Lawfulness of detention pending removal upheld

100 2014 51Verwaltungsgericht11.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An Iraqi national challenged the cantonal order confirming detention pending removal. The administrative court held the appeal admissible but unfounded. It found a final and enforceable removal order, a concrete risk of absconding based on repeated non-cooperation, false or contradictory statements, destruction of the passport, prior disappearance, criminal convictions, and destitution. Earlier releases from detention did not preclude renewed detention because the earlier obstacle to removal had ceased. The court also found no non-refoulement obstacle, no health or family reasons against detention, and no lack of diligence by the authorities. The appeal was dismissed and the appellant was ordered to pay costs.

Omnilex-Regeste

Art. 76, 79, 80 AuG; detention pending removal and judicial review; repeated detention is permissible where earlier release rested on a temporary obstacle to removal that has since fallen away, provided a final removal order exists, a concrete risk of absconding is established, no termination ground under Art. 80 Abs. 6 AuG is present, and the measures remain proportionate. The risk of absconding may be inferred from persistent breach of cooperation duties, evasive conduct, prior disappearance, refusal to return, criminal conduct, and lack of means (consid. 5-6). Judicial review must occur within 96 hours and includes both lawfulness and appropriateness of the measure (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.51U

KEP/BII/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. März 2014

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Bischof

A.________

alias B.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2014; KZM 14 209)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. am …1984) reiste nach eigenen Angaben am 29. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Dieses wies das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 30. November 2005 ab unter Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat die damalige Asylrekurskommission am 9. Februar 2006 nicht ein. In der Folge reichte A.________ erfolglos mehrere Wiedererwägungs- und Härtefallge­suche bei den zuständigen Behörden ein. Zuletzt wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die vom BFM mit Verfü­gung vom 19. Januar 2011 verweigerte Wiedererwägung mit Urteil vom 18. Juli 2013 ab (BVGer E-1335/2011).

Am 11. Dezember 2007 versetzte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ erstmals in Ausschaffungshaft, woraus er am 26. Mai 2008 wieder entlas­sen wurde. Vom 24. Februar 2009 bis zum 27. Februar 2009 befand er sich ein weiteres Mal in Ausschaffungshaft.

B.

Am 11. Februar 2014 wurde A.________ von der Kantonspolizei Bern anlässlich einer Personenkontrolle in Bern vorläufig festgenommen und polizeilich befragt. Am 12. Februar 2014 versetzte ihn der MIDI erneut in Ausschaffungshaft und beantragte gleichentags die Überprüfung der Haftanord­nung für drei Monate beim kantonalen Zwangsmassnahmenge­richt (ZMG). Dieses bestätigte mit Entscheid vom 14. Februar 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 10. Mai 2014.

C.

Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 20. Februar 2014 (Eingang: 25.2.2014) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er bean­tragt, aus der Haft entlassen zu werden.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge­nann­ten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 Abs. 2 AuG). Dabei sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.

Der Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 2014 vorläufig festgenom­men bzw. in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG bestätigte die Haft am 14. Februar 2014 nach einer mündlichen Verhandlung, womit die Frist zur richterlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG eingehalten ist (vorne Bst. B).

4.

Das BFM erklärte die am 30. November 2005 verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz letztmals mit Wiedererwägungsverfü­gung vom 19. Januar 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar (un­pag. Haftakten KZM 14 209, auch zum Folgenden). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2013 ab. Das ZMG ist deshalb zu Recht von einem rechtskräftigen Wegweisungsent­scheid ausgegangen, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sicherge­stellt werden darf (angefochtener Entscheid, S. 3).

5.

Das ZMG hat den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG bejaht.

5.1 Eine (tatsächliche) Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten las­sen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbe­sondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den bereits erwähnten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbe­mühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BVR 2009 S. 531 E. 3.3). Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufent­haltsort hat oder mittellos ist (BGer 2C_23/2012 vom 18.1.2012, E. 2.3, 2C_22/2011 vom 14.1.2011, E. 2; VGE 2012/329 vom 5.10.2012, E. 5.1).

5.2 Bereits bei der Prüfung des Asylgesuchs im Jahr 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seiner Flüchtlingseigenschaft gemacht (Verfügung vom 30.11.2005, un­pag. Haftakten KZM 07 186, S. 3). Zum gleichen Schluss gelangte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht im Wiedererwägungsverfahren, wobei es namentlich verschiedene vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen als gefälscht erachtete (BVGer E-1335/2011 vom 18.7.2013, E. 4.2). An der Haftverhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, seinen Pass vernichtet zu haben, um nicht in den Irak zurückgeschickt zu werden (Proto­koll der Haftverhandlung vom 14.2.2014, unpag. Haftakten KZM 14 209, S. 2). Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflichten somit mehr­fach verletzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 4 AsylG) und zudem zum Aus­druck gebracht, nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Auch galt er wiederholt als vermisst und wurde darüber hinaus mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Vergehen gegen das Betäu­bungsmittelgesetz (vgl. Stammblatt vom 13.2.2014 sowie Strafregisteraus­zug vom 13.2.2014, je unpag. Haftakten KZM 14 209). Schliesslich schloss der MIDI den Beschwerdeführer am 4. September 2013 aus der Sozialhilfe aus, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Das ZMG, das diese Sachlage bereits eingehend dargelegt hat, hat die Untertauchensge­fahr deshalb zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid, S. 4 f.).

5.3 Dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrmals in Ausschaffungs­haft befand und aus dieser wieder entlassen wurde (vorne Bst. A), ändert nichts am Weiterbestehen der Untertauchensgefahr. Die Ausschaffungshaft darf bzw. muss unter Umständen in mehreren Etappen angeordnet werden; etwa, wenn die betroffene Person im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot oder wegen momentaner Unverhältnismässigkeit ihrer Festhaltung entlassen wird. Sind die Haftvoraussetzungen nach wie vor gegeben, kann die zuständige Behörde sie bis zum Ablauf der Maximal­dauer wiederum in Haft nehmen, wenn der Entlassungsgrund dahingefallen ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländer­recht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.160; a.A. Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 76 N. 19; zum Ganzen VGE 2012/181 vom 14.6.2012, E. 3.3). – Der Beschwerde­führer wurde am 26. Mai 2008 und am 27. Februar 2009 je­weils vor dem Hintergrund aus der Haft entlassen, dass zu diesen Zeitpunk­ten keine zwangsweisen Ausschaffungen in den Irak möglich waren und sich der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar er­wies (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG; vgl. Entscheid des damaligen Haftge­richts III Bern-Mittelland vom 23.5.2008, unpag. Haftakten H 08 285; Erledi­gungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 4.3.2009, unpag. Haftakten KZM 14 209). Solche Rückführungen sind mittlerweile wieder möglich (vgl. hinten E. 6.3), weshalb der damalige Entlassungsgrund weggefallen ist. Wie sich aus dem in E. 6.1 Gesagten ergibt, ist sodann die maximale Haftdauer noch nicht erreicht, womit das ZMG die Ausschaffungshaft auch unter diesem Aspekt zu Recht bestätigt hat.

6.

Zu prüfen bleiben das Einhalten der maximalen Haftdauer, das Vorliegen von Haftbeendigungsgründen sowie allgemein die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft.

6.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft die maxi­male Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese Dauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde höchstens um zwölf Monate verlängert werden, unter anderem wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG). Dabei ist die maximale Haftdauer auch bei wiederholter Inhaftierung zu beachten (Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 79 AuG N. 4; Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 79 N. 3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.37; vgl. auch VGE 2010/457 vom 22.11.2010, E. 5.3). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Be­schwerdeführers bis zum 10. Mai 2014 bestätigt, weshalb dieser im erwähn­ten Zeitpunkt insgesamt etwas über achteinhalb Monate Ausschaffungs­haft erstanden haben wird (vgl. vorne Bst. A). Die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG wird demnach überschritten sein. Wie bereits das ZMG ausgeführt hat und sich auch aus dem in E. 5.2 Gesag­ten ergibt, weigert sich der Beschwerdeführer indes, mit den Behör­den zu kooperieren und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, weshalb das ZMG die Voraussetzung für eine Haftverlängerung im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG zu Recht bejaht hat (angefochtener Entscheid, S. 6).

6.2 An der Haftverhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er dort Schwierigkeiten habe (Protokoll der Haftverhandlung vom 14.2.2014, unpag. Haftakten KZM 14 209, S. 2). Bereits im Asylgesuch hatte der Beschwerdeführer gel­tend gemacht, im Irak mit dem Auto das Kind eines Angehörigen des Sicher­heitsdiensts des damaligen Staatspräsidenten Saddam Hussein zu Tode gefahren zu haben, weshalb er habe fliehen müssen. Das BFM erach­tete diese Ausführungen indes nicht als glaubwürdig (Verfügung vom 30.11.2005, unpag. Haftakten H 07 186, auch zum Folgenden). Im Wiedererwä­gungsverfahren, wo der Beschwerdeführer zuletzt Dokumente eingereicht hatte, die seine Gefährdung in der Heimat belegen sollten, be­fassten sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht noch­mals ausführlich mit dem Vorbringen, wobei sie zum Schluss kamen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind bzw. keine Flüchtlingseigenschaft begründen (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 19.1.2011, S. 2 ff.; BVGer E-1335/2011 vom 18.7.2013, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund hatte das ZMG keinen Anlass, im Haftprüfungsverfahren der Frage nachzugehen, ob der Durchführung der Ausschaffung rechtliche Gründe entgegenstehen, welche die Ausschaffungshaft beenden (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG; sog. Gebot des Non-Refoulement; vgl. zu den Voraus­setzungen BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2A.47/2007 vom 18.4.2007, E. 2.3; VGE 2012/181 vom 14.6.2012, E. 5.1). Weitere Haftbeendigungs­gründe sind nicht erkennbar.

6.3 Die Haft erweist sich auch als verhältnismässig: Gemäss Mitteilung des BFM haben die Behörden des Kurdish Regional Government (KRG) im Nordirak die Rückführung des Beschwerdeführers mittels Sonderflug am 27. Januar 2014 bewilligt (E-Mail vom 31.1.2014, unpag. Haftakten KZM 14 209). Familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers, der eigenen Angaben zufolge in der Schweiz keine Verwandte hat, stehen der Haft nicht entge­gen. Auch macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. Schliesslich gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh­rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellung­nahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer aufer­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Burgdorf

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

detention pending removalrisk of abscondingcooperation dutymaximum detention periodnon-refoulementproportionalityjudicial reviewrenewed detentioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention order was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible.

Extrahierte Begründung

The appellant participated below, was affected by the order, had a protected interest, and filed the complaint in due form and time.

Kernrechtsfrage

Whether the statutory conditions for detention pending removal were met, including a final removal order

Extrahierter Entscheid

The detention was lawful because a final and enforceable removal order existed and the removal could be secured by detention.

Extrahierte Begründung

The migration authorities and the Federal Administrative Court had already confirmed the removal order as final and enforceable.

Kernrechtsfrage

Whether there was a risk of absconding

Extrahierter Entscheid

A concrete risk of absconding existed.

Extrahierte Begründung

The appellant repeatedly breached cooperation duties, gave contradictory and untrustworthy statements, destroyed his passport to avoid return, had repeatedly disappeared, had criminal convictions, and was destitute.

Kernrechtsfrage

Whether repeated re-detention was permissible and the maximum detention period exceeded

Extrahierter Entscheid

Repeated detention was permissible, and the detention could be upheld because the prior release reasons had fallen away and the extended maximum period was justified by non-cooperation.

Extrahierte Begründung

Detention may be ordered in several stages; earlier releases were due to temporary impossibility of removal, which no longer existed.

Kernrechtsfrage

Whether any grounds for termination of detention or disproportionality existed

Extrahierter Entscheid

No termination ground or disproportionality was found.

Extrahierte Begründung

Removal to the Kurdish region of Iraq had been approved, no family or health obstacles were shown, and the authorities were pursuing removal with sufficient diligence.

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