Municipal liability claim dismissed for inadmissible appeal

100 2014 50Verwaltungsgericht12.02.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant claimed over CHF 417,000 from the municipality for alleged failures dating back to 1984-1998. The Bern Administrative Court held that his appeal lacked a proper request and sufficient reasoning, so it could not enter into the merits. It added that the claims were in any event time-barred under the former municipal liability rules. The request for free legal aid was rejected as hopeless. The appellant was ordered to pay a CHF 800 court fee, and no party costs were awarded to the municipality.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 42 Abs. 1 aGG; Art. 111 Abs. 1 VRPG, Art. 104 Abs. 4 VRPG; inadmissibility of an appeal for lack of a proper prayer for relief and sufficient reasoning; the court may examine limitation ex officio, and claims based on events more than ten years old are barred under the former municipal liability regime. A legal-aid request fails where the appeal is manifestly hopeless; municipalities are in principle not entitled to party compensation, save exceptional cases of particular complexity or abusive conduct.

Gesamter Gesetzestext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 5. Mai 2015 nicht eingetreten (2C_374/2015).

100.2014.50U

ARB/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 12. Februar 2015

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare

betreffend vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 23. Januar 2014; VBV 36/2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2015, Nr. 100.2014.50U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 A.________, geboren am … 1960, ist seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1980 nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Er bezieht eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und arbeitete in der Folge unregelmässig teils in geschützten Werkstätten und als Hilfsarbeiter teils als Selbständigerwerbender. Im Jahr 1990 meldete er sich bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ als arbeitslos und ersuchte um Unterstützung, da er sich verschuldet hatte und offenbar nicht mehr in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die EG B.________ bevorschusste ihm daraufhin zweimal das Arbeitslosen­geld und gewährte einen Zuschuss gestützt auf die damalige Fürsorge­gesetzge­bung. Zur Deckung ihrer Auslagen liess sie sich von A.________ in den Jahren 1991 und 1992 Ansprüche aus der Arbeitslosen­versicherung abtreten. Von 1993 bis 1995 bezahlte sie dessen Kranken­kassenprämien und behielt im Gegenzug Krankentaggelder zurück. A.________, der seit März 1992 zusätzlich zur SUVA-Rente eine Rente der Invalidenver­sicherung (IV) erhält, geriet trotz dieser Unterstützung im­mer wieder in finanzielle Schwierigkeiten. Gemäss eigenen Angaben hat sich seine finanzi­elle Situation erst seit dem Bezug von Ergänzungsleistun­gen (EL) ab Mai 1998 stabilisiert.

1.2. Am 1. Oktober 2012 gelangte A.________ mit einem Be­gehren auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 417'580.20 an das Regie­rungs­statthalteramt (RSA) Oberaargau, welches die Sache zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die EG B.________ weiterleitete. Er machte im Wesentlichen geltend, die Gemeinde habe es unterlassen, ihn in der Zeit von 1984 bis 1988, als sein Erwerbseinkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausgereicht habe, finanziell zu unterstützen, weshalb er sich im Umfang von ca. Fr. 60'000.-- habe verschulden müssen. Weiter seien ihm von 1990 bis 1992 von der Gemeinde Arbeitslosengelder vor­enthalten und ein Computerkurs nicht bezahlt worden. Letzteres, obschon man ihm die Übernahme der Kosten und – bei erfolgreichem Abschluss – eine Stelle zugesichert habe. Daraus sei ihm ein Schaden von ca. Fr. 72'000.-- entstanden. Sodann habe ihn die EG B.________ 1992 zwar für den Bezug einer IV-Rente, nicht aber für den Bezug von EL angemeldet, weshalb er in der Zeit von März 1992 bis Mai 1998 unter dem Existenzmini­mum habe leben müssen, was einem Schaden von ca. Fr. 80'000.-- ent­spreche. Ferner habe ihm die Gemeinde die Taggelder der Krankenkasse im Umfang von Fr. 7'200.-- «gestohlen». Ausserdem fordere er Fr. 100'000.-- für das Pensionskassenguthaben, dass er jetzt (zufolge Aus­übens eines besser bezahlten Berufs) hätte, wenn ihm der Computerkurs finanziert worden wäre sowie Fr. 98'380.20 «Zins von 1 % für die 28 Jahre». Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies die EG B.________ das Haftungsbegehren ab soweit sie darauf eintrat.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsstatt­halter am 23. Januar 2014 insofern gut, als er die von der EG B.________ auferlegten Verfahrenskosten herabsetzte. Im Übrigen wies er das Rechts­mittel ab soweit er darauf eintrat.

1.4. Mit undatierten Eingaben vom 19. bzw. 24. Februar 2014 (Datum der Postaufgabe) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwer­de erhoben. Am 5. März 2014 hat er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Das RSA und die EG B.________ schliessen mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Er ist mithin zur Beschwerdeführung befugt.

2.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean­standet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent­scheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schlies­sen lassen, in­wiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Über­legungen sind nicht not­wendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwen­den hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaup­ten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2).

2.3 Der Regierungsstatthalter hat die Schadenersatzbegehren im We­sent­lichen wegen Verjährung abgewiesen. Zudem vermöge der Beschwer­de­führer kein widerrechtliches Handeln bzw. Unterlassen der Gemeinde nachzuweisen. Gewisse Vorwürfe bzw. der behauptete Schaden könnten nach so langer Zeit auch gar nicht mehr überprüft werden. Aus den noch vorhandenen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der Ab­tretung bzw. Verrechnung seiner Arbeitslosen- und Krankentaggelder mit den von der Gemeinde geleisteten Vorschüssen unterschriftlich zugestimmt habe. Weiter sei die EG B.________ weder verpflichtet gewesen, den Be­schwerdeführer für den Bezug von EL anzumelden noch diesem einen Com­puterkurs zu finanzieren. Dies gelte umso mehr, als er mit den Behör­den nicht kooperiert und sich erfolgreich gegen die Errichtung einer Vor­mundschaft gewehrt habe. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem die Kosten für seine Spezialschuhe und die angeblich unfreiwillig erfolgte Ab­meldung seiner Ehefrau in der EG B.________ anspreche, bewege er sich ausserhalb des Streitgegenstands. Schliesslich sei auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer ein strafrechtli­ches Vorgehen gegen Gemeindeangestellte bzw. die Übernahme seiner privaten Schulden durch die Gemeinde fordere.

2.4 Der Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Entscheid «nicht einverstanden» und führt folgende Gründe auf: Zu Unrecht habe der Regie­rungsstatthalter nicht untersucht, dass Herr C.________, der ehemalige Ge­meindeschreiber der EG B.________, auch einen Kollegen «mit den EL betro­gen» habe. Ebenfalls unzutreffend seien die Ausführungen zur Verjährung, da «Schulden» nicht verjährten. Zudem habe Herr C.________ sein Arbeits­losengeld veruntreut. Ebenso wenig sei er mit dem Rückbehalt des Kranken­taggelds durch die Gemeinde einverstanden; seiner Meinung nach sei dies «Betrug». Ausserdem habe Herr C.________ es unterlassen, die Kosten für seine Spezialschuhe bei der zuständigen Stelle geltend zu ma­chen und die Schriften seiner Ehefrau «selbst aus der Gemeinde [genom­men]», weshalb diese «drei Jahre lang keine AHV-Rechnungen» erhalten habe. Weiter habe Herr C.________ im Jahr 2003 die Vorschüsse der Ge­meinde und auch «die AHV» seiner Frau mit den EL verrechnet. Ferner habe er (der Beschwerdeführer) seinem Bruder in den Jahren 1990-1992 «Zins» bezahlen müssen, obschon er kein Einkommen erzielt habe. Schliess­lich sei die Gemeinde «für die EL von 1992-1998» verantwortlich gewesen.

2.5 Mit diesen Ausführungen spricht der Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz strittigen Sachverhalte zwar punktuell an. Indes kann daraus bestenfalls geschlossen werden, dass er die Nichtberücksichtigung einzel­ner Forderungen durch die Vorinstanz bemängelt. Da er weder einen An­trag formuliert noch in irgendeiner anderen Weise beziffert, ob und in wel­chem Umfang er vor Verwaltungsgericht noch an seinen einzelnen Schaden­ersatzforderungen von insgesamt Fr. 417'580.20 festhalten will (vgl. vorne E. 1.2), bleibt unklar, was mit der Beschwerde genau verlangt wird. Es fehlt mithin bereits an einem rechtsgenüglichen Antrag. Weiter kann nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit der vor­instanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat. Soweit seine Vorbrin­gen überhaupt den Streitgegenstand betreffen bzw. einen Bezug zur vor­instanzlichen Begründung aufweisen, beschränken sie sich darauf aus­zudrücken, dass er damit nicht einverstanden sei. Ernsthafte Gründe, wes­halb der Entscheid der Vorinstanz unrichtig sein soll, enthält die Be­schwerde nicht, obschon sich diese mit sämtlichen Anliegen des Be­schwerdeführers detailliert auseinandergesetzt hat. Damit erweist sich selbst unter Berücksichtigung der bei Laieneingaben herabgesetzten An­forderungen auch die Begründung als ungenügend. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.6 Sie wäre im Übrigen auch unbegründet: Die angeblich haftungs­begründenden Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Be­schwerdeführer seine Schadenersatzforderungen ableitet, ereigneten sich zwischen 1984 und 1998 (vgl. vorne E. 1.2). Die von ihm geltend gemach­ten Haftungsansprüche unterliegen daher noch dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 (aGG; GS 1973 S. 149). Dieses enthielt in den Art. 38 ff. eigene Haftungsbestimmungen für Schaden, den eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter bei der Ausübung des Amtes Dritten widerrechtlich zufügt. Nach Art. 42 Abs. 1 aGG verjährte die Schadenersatzklage ein Jahr nach der Entdeckung des Verantwortlichkeitsgrunds, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem schädi­genden Verhalten (BVR 2002 S. 481 E. 3b und 4a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen sowie zur unter Geltung des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] unveränderten Rechtslage auch BVR 2011 S. 200 nicht publ. E. 3.1 [VGE 23499 vom 30.6.2010], 2009 S. 149 E. 4.2). – Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Be­kanntwerden des angeblichen Schadens innert Jahresfrist gehandelt hätte (relative Verjährungsfrist). Wie es sich damit genau verhält, kann aber ohne­hin offenbleiben. Denn die geltend gemachten Schadenersatzansprü­che beziehen sich – so oder anders – auf Ereignisse, die sich vor 1998 und mithin vor weit über zehn Jahren zugetragen haben (vgl. vorne E. 1.2). Sie können heute zufolge Ablaufs der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übri­gen auf Vorkommnisse beruft, die sich später ereignet haben, liegen sie ausserhalb des mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 festgelegten Streit­gegenstands und können im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.

2.7 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussich­ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we­nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich gerin­ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kos­tet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

3.2 Die angeblich anspruchsbegründenden Sachverhalte liegen mit­unter über zwanzig Jahre zurück und sind offensichtlich verjährt (vgl. vorne E. 2.6). Angesichts dieser klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer­den. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusam­men mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduk­tion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen.

3.3 Die anwaltlich vertretene EG B.________ beantragt die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung. Gemäss Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Gemeinden in der Regel (auch im Fall des Obsiegens) keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen wer­den, dass eine Gemeinde, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentli­chen Aufgabe verfügt hat, grundsätzlich in der Lage ist, ihren Standpunkt in einem späteren Beschwerdeverfahren gegen die eigene Verfügung selber zu wahren. Parteikostenersatz kann Gemeinden ausnahmsweise gewährt werden, namentlich wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt oder wenn die unterliegende Privatpartei die Anordnung der Gemeinde aus unlauteren Gründen angefochten hat (querulatorische Beschwerdeführung, reine Verzögerungstaktik usw.; vgl. BVR 2014 S. 14 nicht publ. E. 7.2 [VGE 2012/148/149/150 vom 30.09.2013]; VGE 2010/342 vom 1.12.2010, E. 5.2; zum Ganzen Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 23). – Die EG B.________ macht zu Recht keine solchen Ausnahme­gründe geltend. Zwar weist der zu beurteilende Sachverhalt angesichts der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers einen gewissen Umfang auf. Von einer besonders komplexen Angelegenheit kann aber keine Rede sein (vgl. E. 3.2 hiervor). Ebenso wenig ist die Beschwerdeführung als un­lauter zu bezeichnen, auch wenn die geltend gemachten Ansprüche offen­sichtlich unbegründet sind. Es sind mithin keine Parteikosten zuzuspre­chen.

4.

Das vorliegende Urteil betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Vorbehält­lich einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 85 Abs. 2 BGG) kann es nur dann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG) ange­fochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt. Ob die Streitwertgrenze erreicht wird, lässt sich mangels eines Antrags in der Beschwerde nicht abschliessend beurteilen (vgl. vorne E. 2.5). Sollten die Voraussetzungen von Art. 85 BGG nicht erfüllt sein, so könnte – anstelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – subsidiäre Ver­fassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden. Für die Ergreifung beider eidgenössischer Rechtsmittel gilt eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung dieses Urteils (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Februar 2014 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- erreicht bzw. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist die Höhe des Streitwerts zu nennen bzw. in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Schlagwörter

municipal liabilitylimitation periodinadmissibilitylegal aidcourt costsparty costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative court appeal met the statutory requirements of a valid request and substantiated reasoning.

Extrahierter Entscheid

The appeal lacked a proper request and adequate reasoning, so the court could not examine the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant merely expressed disagreement and mentioned isolated grievances, but did not specify what relief he sought or engage with the prior reasoning in a legally sufficient way.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's municipal liability claims were time-barred.

Extrahierter Entscheid

The claims were in any event time-barred under the former municipal liability regime.

Extrahierte Begründung

The alleged wrongful conduct occurred between 1984 and 1998, well beyond the ten-year absolute limitation period; the court therefore did not need to resolve the relative limitation period.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Given the obvious limitation bar and the clear record, the proceedings were hopeless from the outset.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality was entitled to party costs.

Extrahierter Entscheid

No party costs were awarded to the municipality.

Extrahierte Begründung

Municipalities generally have no claim to party compensation, and no exceptional circumstances such as particular complexity or abusive litigation were present.

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