Salary recovery after reinstated suspensive effect; need to assess counter-performance

100 2014 37Verwaltungsgericht03.09.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a salary recovery order issued after his dismissal had been confirmed but while his complaint had enjoyed suspensive effect. The court held that salary paid during that period is not automatically recoverable: it must first be examined whether the employee was released from work and thus provided an equivalent counter-performance. Because the lower authorities did not determine the extent of any release from work or recalculate the amounts accordingly, the decision of the Finance Directorate was annulled and the case remanded to the Personalamt. The court rejected the appellant’s hardship argument because he refused to disclose his financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 64 PG; recovery of salary paid during the suspensive effect of an appeal against dismissal; legal qualification of payments made while the employment relationship temporarily continues. Where suspensive effect is granted, the employment relationship remains provisionally in force and the employee is in principle obliged to work; salary paid during that period loses its basis only insofar as no equivalent counter-performance exists. If the employee was released from work, the employer must provide value-equivalent compensation, including social security contributions and pro rata thirteenth salary, and any settlement must offset such compensation against actual payments. A recovery waiver for hardship under Art. 64 Abs. 3 PG requires proof of current financial distress; refusal to cooperate may be weighed against the employee and lead to evidentiary failure (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.37Upubliziert in BVR 2016 S. 5

HER/HLO/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. September 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog

Verwaltungsrichter Daum und Rolli

Gerichtsschreiberin Hostettler

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Personalrecht; Gehaltsrückforderung (Entscheid der Finanz­direktion des Kantons Bern vom 22. Januar 2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.37U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ arbeitete ab dem … 2008 als Baurevisor bei der B.________ des Kantons Bern. Am 26. März 2010 verfügte der Vor­steher der B.________ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2010. Der gegen diese Verfügung am 26. April 2010 beim Ver­waltungsgericht erhobenen Beschwerde von A.________ erteilte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 die auf­schiebende Wirkung. In der Folge wurde in diesem Beschwerdeverfahren (Nr. 100.2010.163) unter anderem eine Instruktionsverhandlung durchge­führt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung per 31. Januar 2011 wieder entzogen (verfahrensleitende Verfügung vom 7.1.2011). Mit Ent­scheid vom 2. November 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Be­schwerde dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits­verhältnisses auf den 30. September 2010 festsetzte; weitergehend wies es das Rechtsmittel ab (VGE 2010/163). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Mai 2012 ab (BGer 8C_909/2011).

B.

Am 5. November 2012 liess das Personalamt des Kantons Bern (PA) A.________ eine Gehaltsabrechnung zukommen, auf deren Grund­lage es von diesem Gehalt zurückforderte. Daraufhin ersuchte A.________ um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Rückforderung von Gehalt und beantragte gleichzeitig die vollumfängliche Gehaltszahlung für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Januar 2011. Am 15. Februar 2013 verfügte das PA für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 die Rückforderung von Gehalt in der Höhe von Fr. 33ʹ823.55.

C.

Die am 14. März 2013 hiergegen erhobene Beschwerde wies die Finanz­direktion des Kantons Bern (FIN) mit Entscheid vom 22. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte sie an, die verfügende Behörde sei zu Recht von einem Rückforderungsanspruch des Kantons ausgegangen sowie davon, dass sich ein Verzicht auf die Rückforderung nicht rechtfertige. Im Übrigen hielt sie fest, die Forderung des Kantons betreffe die fortgesetzten Lohn­zahlungen und nicht eine Abgangsentschädigung. – Der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich in einem weiteren Rechtsmittelverfahren rechtskräftig verneint (VGE 2013/49 vom 14.4.2014).

D.

Gegen den Entscheid der FIN vom 22. Januar 2014 hat A.________ am 5. Februar 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den fol­genden Anträgen erhoben:

«1. Die Verfügung des Personalamts vom 15. Februar 2013 und der Ent­scheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2014 zur Rückerstattung von Lohn für den Zeitraum ab 1. Oktober 2010 in Höhe von CHF 33ʹ823.55 an den Kanton Bern sei aufzu­heben und die Forderung ersatzlos abzuschreiben.

2. Die Lohnfortzahlung bis zum 31. Januar 2011 sei vollumfänglich zu leisten, einschliesslich 5 % Zinsen seit dem 31. Januar 2011.»

Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 beantragt die FIN namens des Kantons die Abweisung der Beschwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 5. Juli 2014 hat A.________ an seinen Anträgen festgehalten und weitere Unterlagen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der FIN vom 22. Januar 2014. Er hat die Verfügung des PA vom 15. Februar 2013 ersetzt; diese gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; s. auch BGE 136 II 539 E. 1.2). Soweit der Be­schwerdeführer in seinem Rechtsbegehren 1 auch die Aufhebung der Ver­fügung des PA beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch die angefochtene Verfü­gung bzw. den angefochtenen Entscheid, das sogenannte Anfechtungs­objekt, einerseits und die Anträge der beschwerdeführenden Partei an­dererseits bestimmt (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). – Vorliegend nicht Streitgegenstand sind die vom Beschwerdeführer (zur Begründung der grossen Härte) angesprochenen vorsorgerechtlichen An­sprüche (vgl. Beschwerde S. 8). Hierfür obliegt die Beurteilung der Berni­schen Pensionskasse, weshalb das PA diesbezüglich zu Recht nicht ver­fügt hat. Ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. C).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da sich Fragen von grundsätzli­cher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 26. März 2010 kündigte die B.________ des Kantons Bern das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auf den 31. Au­gust 2010. Dagegen erhob dieser am 26. April 2010 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde und beantragte unter anderem die Anordnung der auf­schiebenden Wirkung (Verfahren 100.2010.163, Verwaltungsgerichts­beschwerde vom 26.4.2010 S. 2). Dieses Begehren stellte er, weil Be­schwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen keine aufschie­bende Wirkung haben, ausser die instruierende Behörde ordne sie an (Art. 108 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 legte die Instruk­tionsrichterin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung bei. Gestützt auf diese Verfügung zahlte die B.________ dem Beschwer­deführer das Gehalt über das Ende der Kündigungsfrist hinaus (Vorakten PA act. 13). Am 7. Januar 2011 entzog die Instruktionsrichterin der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung per 31. Januar 2011 wieder. Daraufhin stellte die B.________ die Lohn­zahlungen auf dieses Datum hin ein (Vorakten PA act. 13). Mit Entscheid vom 2. November 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Kündigung dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der Auf­lösung des Arbeitsverhältnisses gemäss übereinstimmendem Antrag der Parteien auf den 30. September 2010 festsetzte; weitergehend wies es das Rechtsmittel ab (VGE 2010/163; bestätigt durch BGer 8C_909/2011 vom 31.5.2012). Gestützt auf die rechtskräftige Kündigung zeigte das PA dem Beschwerdeführer mit Gehaltsabrechnung vom 5. November 2012 einen rückerstattungspflichtigen Betrag von insgesamt Fr. 35ʹ936.80 für das in den Monaten September 2010 bis Januar 2011 ausbezahlte Gehalt an.

2.2 Mit Schreiben vom 10. November 2012 an das PA widersetzte sich der Beschwerdeführer der in Aussicht gestellten Gehaltsrückforderung und machte die vollumfängliche Gehaltszahlung für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 geltend (Vorakten PA act. 7 S. 1). Am 10. Dezember 2012 wiederholte er sein Begehren und reichte eine eigene Abrechnung ein (Vorakten PA act. 4 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 befand das PA einzig über die Gehaltsrückforderung im (korrigierten) Betrag von Fr. 33ʹ823.55. In seiner Beschwerde an die FIN beantragte der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung der Rück­forderungsverfügung erneut die volle Gehaltszahlung für die Periode Okto­ber 2010 bis und mit Januar 2011 zuzüglich Zinsen von 5 % seit 31. Januar 2011 (Beschwerde vom 14.3.2013). Zur Begründung führte er sinngemäss an, Anspruch auf volle Lohnzahlung während dieses Zeitraums zu haben.

2.3 Vor dem Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer einer­seits die Aufhebung des Entscheids der FIN vom 22. Januar 2014 sowie die «ersatzlose Abschreibung» der betreffenden Forderung (Rechtsbegeh­ren 1; vgl. vorne E. 2.1) und ersucht andererseits um vollumfängliche Lohn­fortzahlung bis zum 31. Januar 2011 (Rechtsbegehren 2; vgl. E. 2.2 hier­vor). Strittig sind demnach die finanziellen Folgen, welche aus der Herstel­lung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren gegen die Kündi­gung und der damit verbundenen Weiterzahlung des Gehalts vom 1. Oktober 2010 (rechtskräftiger Kündigungstermin 30.9.2010) bis zum 31. Januar 2011 (Ende der aufschiebenden Wirkung) resultieren.

3.

3.1 Nach Art. 64 Abs. 1 PG hat der Arbeitgeber zu Unrecht erbrachte finanzi­elle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu­rück­zu­fordern oder zu verrechnen. Zu Unrecht erbracht sind Leistungen, wenn sie ohne Rechtsgrund, das heisst im Widerspruch zum objektiven Recht erfolgt sind bzw. kein materiellrechtlicher Anspruch auf diese bestanden hat (vgl. BVR 2004 S. 1 E. 3.1; BGE 124 II 570 E. 4b; BGer 2C_115/2011 vom 22.11.2011, E. 2.1). – Die Vorinstanzen forderten gestützt auf diese Be­stimmung die Gehaltszahlungen seitens des Kantons vom Oktober 2010 bis Januar 2011 als zu Unrecht erfolgt zurück, da sie einzig aufgrund der aufschiebenden Wirkung geleistet worden seien. Die FIN weist im ange­fochtenen Entscheid darauf hin, bereits das Ver­waltungs­gericht habe in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 8. Juli 2010 festgehalten, die über den Kündigungstermin hinausgehenden Gehalts­zahlun­gen seien im Fall der Bestätigung der Kündigung durch den Be­schwer­deführer zurückzu­zahlen (angefochtener Entscheid E. 3.1).

3.2 Hierzu ist Folgendes zu erwägen:

3.2.1 Fehlt einem Rechtsmittel von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung, sind Verfügungen oder Entscheide vollstreckbar (Art. 114 Abs. 1 VRPG). Die Beilegung des Suspensiveffekts bedeutet, dass die angefoch­tene (gestaltende) Regelung vorläufig nicht gilt (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 1); die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis bestehen einstweilig wei­ter. Bei Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung ist es im Regelfall (Besonderheiten des Einzelfalls vorbehalten) so zu halten, wie wenn kein Aufschub bewirkt worden wäre (Rückbezug der Rechtswirksamkeit). Denn der unterliegenden Partei soll aus ihrer unbe­gründeten Beschwerdeführung grundsätzlich kein materiellrechtlicher Vor­teil zulasten der obsiegenden Partei erwachsen (vgl. BVR 2001 S. 64 E. 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 3, 10 und 23; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 183; ebenso zum Bundesrecht BGE 106 Ia 155 E. 4 f., 112 V 74 E. 2; BGer 8C_983/2010 vom 9.11.2011, E. 5.4; Hansjörg Seiler, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 55 N. 69; Regina Kiener, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2008, Art. 55 N. 11; Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2006, N. 344 f.). Das Dispositiv einer erfolglos angefochtenen Verfügung gilt demzufolge grundsätzlich ohne Ein­schränkung; Leistungen, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung er­bracht wurden, verlieren daher im Prinzip ihre Rechtsgrundlage.

3.2.2 Das Gesagte heisst, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers einstweilen fortbestan­den, nachdem seiner Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung ge­stützt auf Art. 108 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 68 VRPG die aufschiebende Wir­kung zuerkannt worden war. Dementsprechend war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen. Davon ging auch die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 aus, allerdings verbunden mit einer zu pauschalen Bemerkung zur Gehaltsrückerstattung (vgl. E. 3.1 hiervor). Denn die Anstellungsbehörde muss für erbrachte Arbeitsleistung wertmässigen Ersatz inklusive der entsprechenden Sozialversicherungs­leistungen sowie des anteilsmässigen 13. Monatslohns bis zum Entscheid in der Sache oder bis zum Entzug der aufschiebenden Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt leisten (vgl. BVR 2000 S. 385 E. 2f; ebenso betreffend das Bundesrecht, jedoch mit anderer Begründung BGE 140 II 134 E. 4.2.3 [Pra 103/2014 Nr. 55]). Der Erfüllung der Arbeitspflicht gleichgestellt ist die Freistellung (Art. 25 Abs. 3 PG), da die Anstellungsbehörde freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet, ohne dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Personal­gesetz [Vortrag PG], in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20, S. 12; vgl. ferner Art. 30 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]; betreffend das Bundespersonalrecht BVGer A-7496/2010 vom 7.3.2011, E. 6.2 mit Hinweisen).

3.3 Folglich beruhen Zahlungen seitens des Kantons, die während des Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Suspensiveffekts ausgerichtet wer­den, bei Bestätigung der Kündigung zwar auf einem nachträglich entfalle­nen Rechtsgrund, sind aber nicht als unrechtmässige Leistungen im Sinn von Art. 64 Abs. 1 PG zu qualifizieren, sofern durch Arbeit oder dieser gleich­gestellte Surrogate eine Gegenleistung der Begünstigten vorliegt. Ein materiellrechtlicher Vorteil erwächst ihnen nicht, auch wenn vom Grundsatz auszugehen ist, dass mit der Beschwerdeabweisung die Rechtswirksam­keit der Kündigung auf deren Termin hin (Ende des Arbeits­verhältnisses) zurückzubeziehen ist.

4.

4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die B.________ den Beschwer­de­führer am 15. Juni 2010 bis zum 31. August 2010 freistellte (Verfahren 100.2010.163, act. 14 Beilage 51). Am 19. August 2010 bot der Beschwer­deführer seine Arbeitsleistung per 1. September 2010 wieder an, woraufhin der Vorsteher der B.________ die Freistellung am 27. August 2010 «bis auf weiteres» verlängerte (Verfahren 100.2010.163, act. 14 Beilage 54). Nicht aktenkundig (wenn auch wenig wahrscheinlich) ist, ob die B.________ vor Ende Januar 2011 (Ende der aufschiebenden Wirkung; vorne E. 2.1) auf diesen Entscheid zurückgekommen ist. – Soweit den Zahlungen des Kantons von Oktober 2010 bis Januar 2011 teilweise oder vollständig die der Arbeitsleistung äquivalente Freistellung des Beschwerdeführers gegenübersteht, liegen im entsprechenden Umfang keine zu Unrecht er­brachten finanziellen Leistungen des Kantons vor, die gestützt auf Art. 64 Abs. 1 PG zurückgefordert werden könnten (vgl. vorne E. 3). Die Vorinstan­zen hätten dieser Möglichkeit, was sie unterlassen haben, von Amtes wegen nachgehen müssen (Art. 20a Abs. 1 VRPG), dessen ungeachtet, dass der Beschwerdeführer seine Gehaltsforderung anders begründet hat (vgl. vorne E. 2.2).

4.2 Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet, als die Vorinstanzen im Rahmen der Anwendung von Art. 64 Abs. 1 PG dem Aspekt der allfälligen adäquaten Gegenleistung des Beschwerdeführers während der Dauer des Suspensiveffekts nicht Rechnung getragen und den insoweit entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt haben. Zu­dem lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, ob die Höhe der Leistungen korrekt berechnet ist, sollte denn der Beschwerdeführer im Zeit­raum Oktober 2010 bis Ende Januar 2011 ganz oder teilweise (weiterhin) freigestellt gewesen sein. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt in entscheidenden Punkten als erste und einzige Instanz zu ermitteln (BVR 2013 S. 282 E. 4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4). Die Sache ist daher zur weiteren Behandlung an das PA zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG), wobei dieses Folgendes wird beachten müssen:

4.3 Vorab obliegt es dem PA zu klären, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer effektiv freigestellt war. Für die Zeit, während der die B.________ in der Periode Oktober 2010 bis Januar 2011 auf seine Arbeitsleistung verzichtete, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf wert­mässigen Ersatz für die angebotene Arbeitsleistung. Diese Vergütung ent­spricht betragsmässig dem Gehalt (inkl. aller Sozialleistungen sowie an­teilsmässiger 13. Monatslohn), welches der Beschwerdeführer zugute hätte, hätte er noch in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis gestanden (vgl. vorne E. 3). Weiter wird aufzuschlüsseln sein, wie hoch die Zahlungen seitens der B.________ von Oktober 2010 bis Januar 2011 ausgefallen sind und ob alle notwendigen Lohnbestandteile dafür berücksichtigt wur­den. Die dem Beschwerdeführer gegebenenfalls geschuldete Entschädi­gung wird den effektiven Zahlungen gegenüberzustellen sein. Soweit sich ein Überschuss zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt, ist ihm der ent­sprechende Betrag zuzüglich Zins ab Fälligkeit nachzuzahlen (vgl. BVR 2006 S. 58 [VGE 21669-21676 vom 13.6.2005], nicht publ. E. 7 mit Hinweisen; VGE 2014/246 vom 25.6.2015, E. 6.4, 2012/395 vom 30.6.2014 [bestätigt durch BGer 8C_644/2014 vom 25.3.2015], E. 9). Einen allfälligen Überschuss zugunsten des Kantons hätte dieser vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Für diesen Fall rechtfertigen sich aus prozessökonomi­schen Gründen die nachfolgenden Erwägungen (E. 5 hiernach), weil der Beschwerdeführer geltend macht, auf die Rückforderung sei gestützt auf Art. 64 Abs. 3 PG zu verzichten.

5.

5.1 Gemäss dem ersten Satzteil von Art. 64 Abs. 3 PG ist von der Rück­forderung oder Verrechnung abzusehen, wenn ein Fehler einer Ver­waltungsstelle vorliegt, der von den Betroffenen nicht hat erkannt werden können. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wegen eines Fehlers der B.________ beilegte. Vielmehr hielt es das Gericht aufgrund der damali­gen Aktenlage für unverhältnismässig, den Beschwerdeführer für das voraus­sichtlich über den 31. August 2010 hinaus dauernde Rechtsmittel­verfahren so zu stellen, als wäre mit hinreichendem Grund und unter Wah­rung der aus dem Verhältnismässigkeitsgebot und der Fürsorgepflicht flies­senden Obliegenheiten gekündigt worden (vgl. E. 2.3.4 der Zwischenver­fügung vom 8.7.2010). Die B.________ richtete in der Folge den Lohn an den Beschwerdeführer einzig auf Anordnung des Verwaltungsgerichts hin aus. Hierin kann kein Fehler im Sinn von Art. 64 Abs. 3 PG erblickt wer­den.

5.2 Die Rückerstattung bewirkt sodann keine grosse Härte im Sinn von Art. 64 PG, wenn Vermögen oder Einkommen vorhanden sind, die das Existenzminimum übersteigen und der geschuldete Betrag damit in abseh­barer Zeit zurückerstattet werden kann. Massgeblich für die Beurteilung der grossen Härte ist der Zeitpunkt der Rückerstattung. Es hilft dem Be­schwerdeführer daher nicht, wenn er vorbringt, er habe das erhaltene Geld als Lohn betrachtet und dementsprechend für den laufenden Unterhalt ver­wendet. Würde dies genügen, um eine Rückforderung als grosse Härte zu qualifizieren, wäre eine solche praktisch nie möglich (vgl. noch zu Art. 25 des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht [aPG; GS 1993 S. 64 ff.] BVR 2004 S. 1 E. 5.1, 145 [VGE 21478 vom 12.9.2003], nur teilw. publ. E. 4 sowie E. 6 f.). Ob eine Rückforderung für Be­troffene eine grosse Härte bedeuten würde, bemisst sich folglich an deren aktuellen finanziellen Situation.

5.3 Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer sowohl im Verwal­tungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren mehr­fach aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen­zulegen, um beurteilen zu können, ob allenfalls wegen grosser Härte auf die Rückforderung zu verzichten ist (vgl. Vorakten PA act. 5; Vorakten FIN pag. 18 und 26). Mithin sind sie insoweit ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, nachgekommen (sog. Untersuchungsgrund­satz; Art. 18 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 497 E. 4.5, 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 6). Da es um die Feststellung seiner im Zeitpunkt der Rückforderung finanziellen Verhältnisse ging (vgl. E. 5.2 hiervor), traf den Beschwerdeführer dies­bezüglich eine Mitwirkungspflicht (Art. 64 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 20 VRPG). Der Beschwerdeführer hat indessen jegliche Mitwirkung verweigert und die Beibringung der notwendigen Dokumente in der irrigen Meinung, es be­stünde kein «derartiger aussergerichtlicher Rechtsanspruch», als «Ausfor­schung» zurückgewiesen (vgl. Vorakten PA act. 4 S. 2 f.; Vorakten FIN pag. 20 und 27). Ohne sachdienliche Unterlagen – solche hat er auch im ver­waltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt – ist mit seinen Vorbrin­gen nicht glaubhaft gemacht, die Rückforderung der vier Monatslöhne greife in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ein. Da die Vor­instanz den Sachverhalt aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwer­de­führers nicht mit genügender Klarheit erstellen konnte, durfte sie dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu dessen Ungunsten berücksichtigen und von Be­weislosigkeit ausgehen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3). Die Folgen der Beweislosigkeit hat nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwer­deführer zu tragen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; statt vieler BVR 2015 S. 301 E. 2.3, 2013 S. 497 E. 4.6, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6 und Art. 20 N. 2). Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die FIN das Vorliegen einer grossen Härte verneint hat. Sollte daher eine Rückforderung im Rah­men der weiteren Behandlung der Sache im Sinn der vorstehenden Erwä­gung 4 erneut im Raum stehen, hätte der Beschwerdeführer wie dargelegt mitzuwirken, wollte er die Möglichkeit eines Verzichts nicht von vornherein vertun.

6.

6.1 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerde insoweit begründet ist, als die Vorinstanzen die Zahlungen an den Be­schwerdeführer als zu Unrecht erbrachte Leistungen im Sinn von Art. 64 Abs. 1 PG qualifizierten, ohne eine allfällige Gegenleistung des Beschwer­de­führers während der Dauer des Suspensiveffekts zu prüfen.

Die Beschwerde ist demzufolge dahin gutzuheissen, dass der angefoch­tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Personalamt des Kantons Bern zurückzu­weisen ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als im Kostenpunkt obsiegend, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ent­schädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG).

7.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 51 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Finanz­direktion des Kantons Bern vom 22. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Personalamt des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Finanzdirektion des Kantons Bern

dem Personalamt des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG ist erreicht.

Schlagwörter

salary recoverysuspensive effectdismissalwork releasecounter-performancehardshipburden of proofremandemployment law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether salary paid during suspensive effect after a challenged dismissal can be reclaimed as undue payment under Art. 64 PG.

Extrahierter Entscheid

Reclamation is not automatically justified; the decisive question is whether the employee provided an equivalent counter-performance, especially if he was formally released from work.

Extrahierte Begründung

Suspensive effect keeps the employment relationship temporarily in force. If the employer paid salary while the employee was still obliged to work or was released from work, the payment may have a legal basis despite later confirmation of the dismissal. The lower authorities failed to examine whether the employee had been freed from work during the relevant period and to quantify the corresponding compensation.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant proved a ground for waiver of recovery due to gross hardship under Art. 64 PG.

Extrahierter Entscheid

No. On the record, gross hardship was not established and the appellant failed to cooperate on his financial situation.

Extrahierte Begründung

Hardship must be assessed at the time of recovery based on current finances. The appellant refused to disclose income and assets despite repeated requests; therefore the burden of proof fell on him and the authorities could treat the matter as unproven.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should also seek full salary payment and interest through 31 January 2011.

Extrahierter Entscheid

No separate grant was made; the case was sent back for recalculation depending on any work-release period and possible overpayment or underpayment.

Extrahierte Begründung

The appellate court limited itself to the recoverability issue and the need for further fact-finding by the Personalamt.

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