Extension of deportation detention upheld

100 2014 363Verwaltungsgericht30.12.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the detainee’s appeal against the migration authority’s extension of deportation detention. It held that a final removal order existed, the risk of absconding remained high because the appellant had previously disappeared, had criminal incidents, lacked funds and a fixed address, and no relevant circumstances had changed. The two-month extension was also proportionate in light of the pending medical operation in Switzerland. The appellant was ordered to pay CHF 800 in costs, with no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 76, 79 and 80 AuG; extension of deportation detention. In proceedings concerning the prolongation of detention pending removal, all detention prerequisites must be reviewed anew; the absence of a challenge to the original detention authorisation does not preclude reassessment of the detention ground, though reference may be made to the earlier reasoning (consid. 2.1). A final removal order, combined with concrete indications of absconding risk assessed on the totality of the circumstances, suffices for detention; prior absconding, repeated disregard of authorities, criminal conduct, lack of funds and absence of a stable abode may corroborate such risk (consid. 4). Proportionality under Art. 80 Abs. 4 AuG requires consideration of personal and medical circumstances, but does not exclude continued detention where no milder measure is adequate and removal remains foreseeable (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.363U

HAT/GSE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Gschwind

A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmengerichts vom 17. Dezember 2014; KZM 14 1721)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.363U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die mongolische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1982, reiste nach eigenen Angaben am 9. November 2011 zusam­men mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asyl­gesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies dieses Gesuch am 9. Juli 2012 ab und das Ehepaar aus der Schweiz weg. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht er­hobene Beschwerde blieb erfolglos (BVGer E-4182/2012 vom 25.9.2012). Nachdem ein Rückflug für sie ge­bucht worden war, tauchten A.________ und ihr Ehemann am 20. Juni 2014 unter. Am 10. Juli 2014 wurde A.________ in Biel wegen Ladendiebstahls angehalten und zum Verbüssen einer zuvor (wegen rechtswidrigen Aufenthalts) ausgesprochenen Freiheitsstrafe in die Anstalten Hindelbank eingewiesen. Ihr Ehemann wurde währenddessen in die Mongolei ausgeschafft. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wies das BFM ein von A.________ eingereichtes Wiedererwägungsbegehren betreffend das Asylgesuch ab. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), versetzte A.________ auf das Ende ihres Strafvollzugs in Ausschaffungshaft, die das kan­tonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) bis zum 6. Januar 2015 be­stätigte (Entscheid vom 9.10.2014 [KZM 14 1366]). In der Folge stellte A.________ erfolglos ein Haftentlassungsgesuch (KZM 14 1556).

B.

Am 15. Dezember 2014 verlängerte der MIDI die Ausschaffungshaft von A.________ um zwei Monate. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das ZMG die Haftverlängerung bis zum 6. März 2015.

C.

Hiergegen hat A.________ am 20. Dezember 2014 (eingegangen beim ZMG am 23.12.2014 und gleichentags an das Verwaltungsgericht weitergeleitet) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinn­gemäss, der Entscheid des ZMG vom 17. Dezember 2014 sei aufzu­heben und sie sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor be­steht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Be­gründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2014/300 vom 6.11.2014, E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33).

2.2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts­kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungshaft nehmen bzw. sie in dieser belassen, wenn die Voraus­setzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat ins­gesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfor­dernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dür­fen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG).

3.

Das BFM wies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann mit Verfügung vom 9. Juli 2012 aus der Schweiz weg (vgl. unpag. Haftakten KZM 14 1366). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal­tungs­gericht am 25. September 2012 ab und in der Folge blieb auch ein Wiedererwägungsgesuch erfolglos (vorne Bst. A). Mithin liegt ein rechts­kräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.

4.

4.1 Das ZMG hat sowohl in seinem Haftgenehmigungsentscheid vom 9. Oktober 2014 als auch anlässlich der Überprüfung des Haftentlassungs­gesuchs vom 14. November 2011 (vorne Bst. A; unpag. Haftakten KZM 14 1366 bzw. 14 1556) den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 (tatsächliche Untertauchensgefahr) als erfüllt erachtet. Diese Ent­scheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die betreffen­den Erwägungen verweist das ZMG im hier angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2014 und stellt fest, dass der Haftgrund weiterhin besteht. Dies ist nicht zu beanstanden, haben sich die haftbegründenden Umstände doch seither nicht wesentlich verändert und ist eine entsprechende Bezug­nahme auf das Haftgenehmigungsverfahren zulässig (vgl. vorne E. 2.1).

4.2 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht­verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person be­reits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3).

4.3 Die Beschwerdeführerin ist am 20. Juni 2014 – mithin fünf Tage vor (geplantem) Antritt des für sie gebuchten Rückflugs – zusammen mit ihrem Ehemann untergetaucht, obwohl sie zuvor ihre Ausreisewilligkeit bekundet hatten (vgl. Erklärung vom 15.11.2013, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Sie ist mithin bereits einmal untergetaucht und hat mit ihrem Verhalten den Vollzug der Wegweisung wesentlich erschwert. Sodann ist die Beschwer­de­führerin wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 6. Juli 2013 wurde sie gemeinsam mit ihrem Ehemann wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs angezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 10.9.2013, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Weiter wurde sie am 17. Februar 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ver­urteilt (vgl. Rapport de dénonciation [Anzeigerapport] vom 25.2.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Am 10. Juli 2014 beging die Beschwerde­führerin dann einen Ladendiebstahl, wobei auf eine Anzeigeerstattung ver­zichtet wurde (vgl. Anhaltungsrapport vom 10.7.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Sie ist zudem mittellos und hat keinen festen Aufenthaltsort (vgl. Haftanordnung vom 8.10.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Aufgrund dieser Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin gegen die Rückführung sträuben und auch versuchen könnte, erneut unterzutauchen. Ihre Aussage, wonach sie nicht vorhabe, unterzutauchen, erscheint angesichts ihres bisherigen Ver­haltens als unglaubwürdig. Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr des­halb zu Recht bejaht.

5.

5.1 Die Zulässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft setzt wei­ter deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vorab aufgrund persis­tierender Handgelenkschmerzen seit einem Treppensturz im Jahr 2011 bisher noch nicht ausgeschafft worden ist. Die Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie hat diesbezüglich eine kleine ambulante Operation (Drahtentfernung) als sinnvoll erachtet (vgl. dazu und zum Fol­genden Bericht vom 9.12.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1721). Nach­dem eine medizinische Vorbesprechung mit der Beschwerdeführerin stattge­funden hat, wurde der Termin für den eigentlichen Eingriff auf den 29. Dezember 2014 festgesetzt. Eine Nachbesprechung mit Fadenent­fernung empfiehlt die behandelnde Ärztin ungefähr 14 Tage nach der Ope­ration, wobei anschliessend aus ihrer Sicht keine weiteren Behandlungen mehr erforderlich sein werden. Angesichts des Umstands, dass sie vorab dem eindringlichen Wunsch der Beschwerdeführerin, dass die Operation in der Schweiz durchgeführt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 17.12.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1721), Rechnung trägt, erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei weitere Monate als ver­hältnismässig. Ein Vollzug in einer kantonalen Asylunterkunft, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, kommt wegen der (nach erfolgter Operation weiter erhöhten) Unter­tauchens­gefahr nicht in Frage. Daneben fallen auch keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migra­tionsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; VGE 2012/329 vom 5.10.2012, E. 6.1, 2014/287 vom 21.10.2014, E. 5.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über ge­meinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Die Beschwerdeführerin hat, nach­dem ihr Ehemann in die Mongolei zurückgekehrt ist, keine Familien­angehörigen mehr in der Schweiz (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.2.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Andere Umstände, welche die Verlängerung der Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

5.2 Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung der Beschwerde­führerin in die Mongolei nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal das BFM im Besitz eines Laissez-Passer ist (vgl. unpag. Haftakten KZM 14 1366). Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Be­hörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck ver­folgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Das aktuelle Zuwarten dient allein der operativen Versorgung der Beschwerdeführerin und entspricht deren Wünschen; zuvor wurde die Buchung eines Rückflugs für den 8. Oktober 2014 im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungs­gesuch der Beschwerdeführerin storniert.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das ZMG die Voraussetzungen für die Haftverlängerung zu Recht bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stel­lungnahme des MIP und des ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-dem Amt für Migration und Personenstand

-dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

-dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

  • dem Regionalgefängnis Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

deportation detentionrisk of abscondingproportionalityremoval ordermedical treatmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention-extension decision was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible as the appellant had participated below, was affected by the decision, and filed a timely appeal.

Extrahierte Begründung

The court had jurisdiction as final cantonal instance and found the formal requirements met.

Kernrechtsfrage

Whether the legal prerequisites for extending deportation detention were still met

Extrahierter Entscheid

Yes. A final removal order existed and the risk of absconding continued to be established.

Extrahierte Begründung

The appellant had previously absconded shortly before a booked return flight, had a history of non-compliance and criminal conduct, lacked funds and a fixed residence, and the detention grounds had not materially changed.

Kernrechtsfrage

Whether the extension was proportionate and whether milder measures were sufficient

Extrahierter Entscheid

The two-month extension was proportionate and no milder measure was suitable.

Extrahierte Begründung

Medical treatment and the appellant’s wish to undergo surgery in Switzerland justified the continued detention; after surgery the absconding risk remained high. Reporting duties or restriction measures were not adequate.

Kernrechtsfrage

Costs of the cantonal appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the case and therefore bore the costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.