Refusal to renew residence permit after separation

100 2014 345Verwaltungsgericht16.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed A.'s appeal against the refusal to renew her residence permit and removal order. It held that the marital relationship with the Swiss husband had irretrievably broken down after a short period, so no entitlement arose under Art. 42 or 50 AuG. The court also denied a residence right based on family life with her children, who were already adults, and found no sufficient dependency relationship even with the younger daughter. It further upheld the authority's discretionary refusal, emphasizing the applicant's strong ties to Serbia and the absence of a personal hardship case. Free legal aid was refused and a reduced court fee was imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42, 49, 50 and 96 AuG; Art. 8 EMRK and Art. 13 BV; discretionary renewal of residence permits after dissolution of the marital community. A residence entitlement under Art. 42 AuG requires a actually lived marital community; mere formal subsistence of the marriage or contacts between spouses do not suffice. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG presupposes at least three years of marital cohabitation, while lit. b AuG requires important personal reasons linked to the consequences of the dissolution itself. Family-life protection under Art. 8 EMRK for a non-custodial parent depends on a particularly close affective and economic relationship and practical inability to maintain it from abroad; with adult children, protection generally falls away absent a special dependency. In discretionary hardship assessments, long residence and integration alone do not establish a personal hardship; the authority may weigh public interests in immigration control and respect for removal orders against private interests in remaining (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 6. August 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_628/2015).

100.2014.345U

HER/MAL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. Juni 2015

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführerin

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2014; BD 290/13)

Sachverhalt:

A.

Die aus Serbien stammende A.________ (geb. ….1977) reiste am 1. November 2011 in die Schweiz ein und heiratete am 11. November 2011 den Schweizer Bürger B.________, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt wurde. Am 1. September 2012 verliess A.________ den gemeinsamen Haushalt.

A.________ hat aus erster Ehe mit dem niederlassungsberechtigten Landsmann C.________ drei Kinder. Die Kinder wurden 1993, 1995 und 1997 in der Schweiz geboren, lebten ab dem Jahr 2000 in Serbien und reisten am 10. Januar 2011 im Familiennachzug zu ihrem Vater in die Schweiz ein.

Am 9. Dezember 2013 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwoh­nerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nichtverlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Dezember 2013 Beschwerde, welche die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 4. November 2014 abwies unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 15. Dezember 2014. Sie ordnete A.________ deren Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Hinsichtlich der Verfahrenskos­ten wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.

Am 3. Dezember 2014 hat A.________ Verwaltungsgerichts­be­schwer­de erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat sie für das verwaltungs­gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sich die POM eines Antrags enthalten; die EG Bern hat um dessen Abweisung ersucht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Aus den Akten ergibt sich sachverhaltlich was folgt:

Die damals 15-jährige Beschwerdeführerin reiste im Oktober 1992 mit einem Besuchervisum zu ihrem späteren (ersten) Ehemann C.________, ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien, in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 83 f.). Nach schriftlicher Wegweisung reiste sie am 14. Mai 1993 kon­trolliert aus der Schweiz aus (Akten MIDI pag. 82). Am 28. Juni 1993 heira­tete sie in ihrer Heimat C.________. Sie gelangte daraufhin am 29. August 1993 wieder in die Schweiz und erhielt im Familiennachzug eine Aufent­haltsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 80, 72 ff.). Der Ehe mit C.________ entsprangen drei Kinder: D.________ (geb. ….1993), E.________ (geb. ….1995) und F.________ (geb. ….1997). Im März 2000 siedelte die gesamte Familie freiwillig nach Serbien über (vgl. Akten MIDI pag. 29 und 112). Zwei Jahre später kehrte der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehemann allein hierher zurück. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. Mai 2002 – ohne Kinder – erneut in die Schweiz ein und erhielt abermals eine Aufent­haltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann (Akten MIDI pag. 14 und 16 ff.). Die gemeinsamen Kinder blieben in Serbien und wurden fortan von den Grosseltern väterlicherseits betreut (Akten POM Beilage 6 zur Eingabe vom 16.7.2014).

Im Juni 2003 hob das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt in der Schweiz auf (Akten MIDI pag. 88). Die Ehe wurde am 28. April 2005 in Serbien ge­schieden, wobei die Kinder unter die «elterliche Gewalt, Pflege, Obsorge und Erziehung» der Grosseltern väterlicherseits gestellt wurden (vgl. Ge­richtsentscheid [serbisches] Amtsgericht … vom 27.4.2010, Akten POM Beilage 4 zur Eingabe vom 16.7.2014). Der Beschwerdeführerin, die nach der Tren­nung von C.________ in Bern blieb, wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert (vgl. Akten MIDI pag. 95 ff.); die dagegen erhobenen Rechts­mittel blieben erfolglos (Beschwerdeentscheide POM und Re­gierungsrat vom 8.9.2005 bzw. 31.5.2006, Akten MIDI pag. 101 ff., 122 ff.). Da die Beschwerdeführerin der Wegweisung keine Folge leistete, wurde sie am 19. August 2006 nach Belgrad ausgeschafft (Akten MIDI pag. 123). Sie kehrte in ihr Elternhaus zurück, wobei die Kinder in der Nähe bei den Grosseltern väterlicherseits lebten (Akten POM Beilage 6 zur Eingabe vom 16.7.2014). Auf Antrag des nach wie vor in der Schweiz lebenden Vaters übertrug das Amtsgericht …, Gerichtsabteilung …, am 27. April 2010 die elterliche Sorge über die drei Kinder auf ihn. Mit diesem Vorgehen war die Beschwerdeführerin einverstanden, weil sie bereits damals die Ab­sicht hatte, wieder in die Schweiz zu gelangen (vgl. Gerichtsentscheid vom 27.4.2010, Akten POM Beilage 4 zur Eingabe vom 16.7.2014). Am 10. Januar 2011 reisten die Kinder im Familiennachzug zu ihrem Vater und dessen zweiten Ehefrau in die Schweiz ein.

Die Beschwerdeführerin reiste Anfang November 2011 in die Schweiz ein und ersuchte am 23. November 2011 um eine Aufenthaltsbewilligung, nach­dem sie am 11. November 2011 den Schweizer Bürger B.________ geheiratet hatte; diesen hatte sie nach eigenen Angaben im Som­mer 2010 in Bern kennengelernt (Akten MIDI pag. 124 ff., 136). Im Juni 2012 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Ehe erteilt (vgl. Akten MIDI pag. 139, 147, 159). Anfang September 2012 verliess die Beschwerdeführerin den gemeinsamen ehelichen Haushalt (vgl. Verfügung Regionalgericht Bern-Mittelland vom 13.2.2014 in dem vom Ehemann an­gehobenen Eheschutzverfahren, Akten POM Beilage 2 zur Eingabe vom 16.7.2014).

3.

Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz.

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegattinnen von Schweizern (und umgekehrt) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Eine (rele­vante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tat­sächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG jedoch ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohn­orte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (statt vieler BGer 2C_48/2014 vom 9.10.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Sol­che Gründe können insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme liegen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf­enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). – Die Beschwerdeführe­rin hat knapp zehn Monate nach Eheschluss mit dem Schweizer B.________ den gemeinsamen Haushalt verlassen; das Paar lebt mittler­weile seit mehr als zweieinhalb Jahren getrennt (vgl. vorne E. 2 am Schluss). Ihr Einwand, sie hätten die Trennung «vorübergehend» verein­bart, um sich über den «Fortbestand der Ehe klar [zu] werden» (Be­schwerde S. 4), ist, falls es sich je so verhalten haben sollte, unbehelflich. Das Getrenntleben übersteigt die Dauer des ehelichen Zusammenlebens mittlerweile bei Weitem. Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3 mit Hinweis). Unbeachtlich ist, ob die Beschwerdeführerin, wie sie vorbringt, nach wie vor Kontakt zu ihrem Ehemann hat, und dass die Ehe formell noch besteht und bisher offenbar kein Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.5 f., 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014]). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (E. 3b), wäre es aufgrund der aus­länderrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG an der Beschwerde­führerin darzutun, dass ein gegenseitiger Ehewille und konkrete Aussichten auf eine Wiedervereinigung bestehen. Sie bringt aber auch im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren nichts dergleichen vor; angesichts der langen Tren­nungszeit erwiesen sich blosse Behauptungen denn auch von vornherein als unbehelflich. Zu Recht zieht die Vorinstanz im Übrigen in Betracht, dass es der Beschwerdeführerin von Anbeginn an an einem ernsthaften Ehewil­len gefehlt haben dürfte: Deren Entschluss, wieder in die Schweiz zu gelan­gen, um hier arbeiten und den Kontakt mit den Kindern einfacher pflegen zu können, stand spätestens fest, als ihr Exmann die Kinder in die Schweiz nachziehen wollte (vgl. Gerichtsentscheid vom 27.4.2010, S. 2 und 3, Ak­ten POM Beilage 4 zur Eingabe vom 16.7.2014), wogegen sie den nach­maligen Schweizer Ehemann erst im Sommer 2010 kennengelernt hat (vgl. vorne E. 2). Ob es sich bei ihrer Ehe um eine Umgehungsehe handelt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben.

3.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ehe der Beschwerdeführe­rin, sollte eine solche je echt gelebt worden sein, nach knapp zehn Mona­ten endgültig gescheitert ist. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren) fällt damit entgegen der unsubstantiierten gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin ausser Betracht (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 4a). Zu Recht bestreitet sie im Übrigen nicht, dass sie, wie bereits die Vorinstanz erkannt hat (E. 4b und c), auch nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlänge­rung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat: Nach zutreffender vorinstanzlicher Ausführung besteht nach dieser Vorschrift ein Anspruch nach Art. 42 AuG verselbständigt weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Damit ist die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bezweckt. Entsprechende Härten müssen aber mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheits­berechtigung verbunden sein (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 138 II 229 E. 3.1, 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Zu Recht hat die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes ver­neint und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ein­reise in die Schweiz von ihren Kindern getrennt gelebt hat. Zwischen der im November 2011 geschlossenen Ehe mit B.________ und den drei Kindern aus erster Ehe fehlt jede Verbindung (vgl. auch BGer 2C_406/2012 vom 22.10.2012, E. 3.2). Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern kann deshalb nicht im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG be­rücksichtigt werden. Weitere Gründe, die auf einen nachehelichen Härtefall hindeuten könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

3.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass die Beschwerde­führerin aus ihrer Ehe mit B.________ keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann.

4.

Die Beschwerdeführerin will einen Anspruch auf Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung weiter aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Schutz auf Familienleben ableiten.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern, die seit Anfang 2011 bei ihrem Vater in der Schweiz leben und heute alle volljährig sind (vgl. vorne E. 2). Im Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ist das Alter des Kindes im Urteils­zeitpunkt entscheidend (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2 [Pra 100/2011 Nr. 50]; BGer 2C_191/2012 vom 22.6.2012, E. 2.4, je mit weiteren Hinwei­sen). Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren volljährigen Kin­dern fallen somit nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101), weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen weder geltend ge­macht noch ersichtlich ist (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2).

4.2 Ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgenannten Garantien wäre im Übrigen auch dann zu verneinen, wenn der 18. Geburtstag, den die jüngste Tochter während Hängigkeit des ver­waltungsgerichtlichen Verfahrens begangen hat, noch bevorstünde.

4.2.1 In den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familien­lebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt ein ausländischer Elternteil, falls er sich auf eine intakte Beziehung zu seinem Kind in der Schweiz berufen kann. Dies hätte auch für die weder sorge- noch obhutsberechtigte Be­schwerdeführerin gegolten (vorne E. 2; BGE 120 Ib 1 E. 1d [Pra 84/1995 Nr. 4]), da (auch) die jüngste Tochter über den Vater über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügte (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen stän­digen Praxis kann der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil aus den angeführten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen einen Anwesenheitsanspruch aber nur dann ableiten, wenn in affektiver und wirt­schaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person prak­tisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegebenen hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 140 I 145 E. 3.2 [Pra 103/2014 Nr. 90], 139 I 315 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Bezie­hung ist erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heuti­gem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos aus­geübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; zum Ganzen VGE 2013/231 vom 11.8.2014, E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_795/2014 vom 30.3.2015]). Ein geringfügiger Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung stellt sodann keinen selbständigen, zwingenden Grund für eine Verweige­rung der Aufenthaltsbewilligung dar, sondern ist im Rahmen der Interes­sen­abwägung zu gewichten (BGer 2C_584/2013 vom 7.5.2014, E. 3.3). Die genannten Kriterien bilden keine eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern gelangen im Rahmen der Abwägung der massgebenden gegenläufigen Interessen zur Anwendung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGer 2C_1047/2013 vom 19.1.2015, E. 5.2.1, 2C_1047/2013 vom 24.6.2014, E. 3.2; vgl. auch BGE 140 I 145 E. 3.1 und 4.2 [Pra 103/2014 Nr. 90]).

4.2.2 Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sie sich soweit aktenkundig seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im November 2011 und abgesehen von der Nichtbefolgung der rechtskräftigen Weg­weisung im Jahr 2006 auch anlässlich ihrer früheren Aufenthalte in der Schweiz klaglos verhalten hat. Anders als sie meint, kann sie aber als nicht sorge- und obhutsberechtigter Elternteil aus BGE 136 I 285 (Pra 100/2011 Nr. 2) nichts zu ihren Gunsten ableiten: Ihre jüngste Tochter ist gemäss den Akten weder Schweizer Bürgerin noch steht zur Diskussion, dass sie ihrer Mutter ins Ausland folgen müsste. Auf eine Regelung des Besuchs­rechts hat das Gericht verzichtet und festgehalten, dieses sei spontan nach gegenseitiger Absprache auszuüben (vgl. Gerichtsentscheid vom 27.4.2010, Akten POM Beilage 4 zur Eingabe vom 16.7.2014). Mutter und Tochter geben an, dass sie einander regelmässig sehen und an den Wochen­enden so viel Zeit wie möglich miteinander verbringen (Be­schwerde S. 5; act. 5B; vgl. auch Akten EMF pag. 71; Akten POM Bei­lage 6 zur Eingabe vom 16.7.2014, S. 3); dies bestätigen auch weitere Per­sonen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4 und 6; Akten EMF pag. 65-63). F.________ selbst sagt, ihre Mutter sei «wie eine Kollegin», mit der sie über Probleme reden könne (act. 5B). Die Beschwerdeführerin war für ihre bis zum ….2015 nicht volljährige jüngste Tochter eine wichtige Bezugsperson, weshalb mit der Vorinstanz von einer engen affektiven Beziehung auszugehen ist. Demgegenüber hat die Vorinstanz eine besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht verneint, weil weder aktenkundig noch belegt sei, dass die Beschwerde­führerin regelmässig und in besonderem Masse zum wirtschaftlichen Unter­halt ihrer Tochter beiträgt (angefochtener Entscheid E. 5c). Die Beschwer­de­führerin bestreitet dies und macht geltend, dass sie F.________ unterstütze, soweit es ihre finanziellen Mittel zuliessen (Beschwerde S. 5). F.________ hält fest, dass ihre Mutter ihr «jedes Monatsabonnement» sowie «immer Klei­der, Schuhe und Kosmetik» kaufe (act. 5B). Die Beschwerdeführerin belegt dies mittels Kopien einzelner unpersönlicher Monatskarten ab Oktober 2012 bis November 2014 (BB 2). Allerdings kann diesen Belegen einzig entnommen werden, dass in besagtem Zeitraum Abonnemente für den öffentlichen Verkehr im Betrag von Fr. 55.-- bis Fr. 114.-- gelöst wurden; ob die Beschwerdeführerin sie ihrer Tochter finanzierte, ist daraus nicht er­sichtlich. Immerhin erscheint plausibel, dass die Mutter der Tochter gele­gentlich Kleider und dergleichen kauft. Ob damit von einer intensiven wirt­schaftlichen Beziehung auszugehen ist, ist jedoch zweifelhaft. Dies braucht mit Blick auf die nachfolgende Erwägung indes nicht abschliessend geklärt zu werden, weshalb auch keine weiteren Belege einzufordern sind (vgl. Beschwerde S. 6).

4.2.3 Jedenfalls würde die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ser­bien im Licht der bis anhin gelebten Beziehung nicht dazu führen, dass die Beziehung zu ihrer Tochter wegen der geografischen Entfernung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte: Mit ihrer jüngsten Tochter lebte sie insgesamt fünf Jahre im selben Haushalt, zunächst in der Schweiz und danach in ihrer Heimat. Im Frühjahr 2002, als F.________ 5-jährig war, reiste sie zum damaligen Ehemann und Kindsvater in die Schweiz, während die drei Kinder fortan von den Grosseltern väterlicherseits in Serbien betreut wur­den. Die Beschwerdeführerin blieb auch nach der Trennung vom Ehemann und Vater ihrer Kinder (Juni 2003) in der Schweiz und kehrte im August 2006 nur deshalb in ihre Heimat zurück, weil sie dazu behördlicherseits gezwungen und ihr gegenüber eine Einreisesperre verhängt worden war (vgl. vorne E. 2). Während ihres rund 4 ½-jährigen Aufenthalts in der Schweiz (2002 bis 2006) hielt sie ihre Beziehung zu den Kindern über Be­suchsaufenthalte und Telefongespräche aufrecht. Diese Beziehungen wur­den nach ihrer (notgedrungenen) Rückkehr nach Serbien wieder gestärkt. Als die Kinder Anfang 2011 zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater zogen und somit erneut örtlich von ihrer Mutter getrennt wurden, bestand zu ihnen eine tragfähige Beziehung. Die Beschwerdeführerin und ihre jüngste Toch­ter pflegen zurzeit einen engeren Kontakt und es leuchtet ein, dass Be­suche im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien weniger häufig stattfinden könnten. Allerdings hinderte die während vieler Jahre bestehende örtliche Trennung den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zwischen Mutter und Tochter nicht. Weshalb die Beziehung zur (heute voll­jährigen) jüngsten Tochter nicht auch inskünftig mittels Kurz- oder Ferien­aufenthalten sowie modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden kann, ist nicht ersichtlich. Es muss daher geschlossen werden, dass die Anwesenheit der Mutter in der Schweiz zur weiteren Beziehungs­pflege nicht erforderlich ist.

4.3 Demnach verletzt der angefochtene Entscheid kein Recht, wenn er der Beschwerdeführerin auch einen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auf weiteren Verbleib in der Schweiz abspricht.

5.

Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus­geübt hat.

5.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent­scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflicht­gemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli­chen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der aus­ländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessens­entscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessens­ausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter metho­dischen Ge­sichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der be­schwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der ange­fochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3; s. auch BVR 2015 S. 105 E. 2.2).

5.2 Die Vorinstanz hat die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert und zur Begründung festgehalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz insbesondere mit Blick auf die insgesamt hier verlebte Zeit und die auf dem Spiel stehenden fami­liären Beziehungen zwar von einigem Gewicht seien, jedoch die öffentli­chen Interessen an der Nichtverlängerung ihres Aufenthalts stärker zu ge­wichten seien. Die mit einem ordentlichen Aufenthaltstitel hier verbrachten insgesamt elf Jahre seien als lang zu bezeichnen, wobei dies insoweit zu relativieren sei, als sie sich nicht ununterbrochen hier aufgehalten habe. Dem Grad ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration komme keine ent­scheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei nicht in einer Weise in der Schweiz verwurzelt, dass von ihr schlichtweg nicht verlangt werden könnte, in ihrer Heimat zu leben, mit der sie nach wie vor stark verbunden sei. Dass die Beschwerdeführerin die im Jahr 2006 angeordnete Weg­weisung missachtet habe, deute auf fehlenden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung hin. Angesichts der Beweggründe und der ver­hältnismässig kurzen ehelichen Gemeinschaft mit B.________ würden zudem gewichtige Indizien vorliegen, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Eheschliessung auf rechtsmissbräuchliche Weise ein Anwesenheits­recht in der Schweiz habe sichern wollen (angefochtener Entscheid E. 7). – Die Beschwerdeführerin hält die vorinstanzliche Interessenabwägung für rechtsfehlerhaft und ist der Auffassung, dass die privaten Interessen an der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung deutlich überwiegen. Sie verweist auf ihre Vollzeit­anstellung als Servicemitarbeiterin und ihre guten Deutschkenntnisse. Mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen sei sie bestens vertraut; sie belegt dies mit Referenzschreiben ihres Arbeit­gebers sowie von Personen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis (BB 3-7). Nach ihrer Ansicht bedürfte es in ihrem Fall ernsthafter besonde­rer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Beschwerde S. 7 f.).

5.3 Die Beschwerdeführerin geht teilweise von unzutreffenden rechtli­chen Annahmen aus. Die von ihr angeführten höchstrichterlichen Urteile zur erfolgreichen Integration (Beschwerde S. 8) ergingen zur nacheheli­chen Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Im Unter­schied zu den Anspruchstatbeständen nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG kommt den Ausländerbehörden hinsichtlich der ermessensweisen Bewilligung des Aufenthalts ein grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. vorne E. 5.1). Die diesbezügliche Praxis der bernischen Behörden be­zweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härte­fälle (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4; VGE 2012/451 vom 25.10.2013, E. 4.1.2, 2011/171 vom 17.10.2011, 2011/368 vom 17.2.2012 [Härtefallbewilligung]). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und die diesbezügliche Aus­führungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffenden Ausländerinnen oder Ausländer in einer persönlichen Notlage befinden, d.h. ihre Lebens- und Existenzbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer ver­gleichbaren Situation in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (BVR 2013 S. 73 E. 3.4; vgl. auch BVR 2011 S. 193 E. 6.1.3, 2010 S. 1 E. 3.4). Diese Voraussetzung darf streng gehandhabt werden; insbeson­dere ist es den Kantonen überlassen, wie stark sie das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichten (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Anders als die Beschwerdeführerin meint, begründen namentlich eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (BVR 2013 S. 73 E. 3.4; BGE 130 II 30 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]).

5.4 Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerdeführerin arbeitet und keine Sozialhilfe bezieht; insoweit darf wohl entgegen der Vor­instanz von einer gefestigten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Aller­dings ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keine spezifi­sche Ausbildung hat sowie keine besondere berufliche Tätigkeit ausübt, die für sich allein ihren Verbleib in der Schweiz aus wirtschaftlicher Sicht zwin­gend erfordern würde (vgl. auch VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 5, 2011/113 vom 31.8.2011, E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_782/2011 vom 3.11.2011]). Die Vorinstanz durfte diesen Faktor daher zu deren Lasten gewichten. Es ist der Beschwerdeführerin weiter zu Gute halten, dass sie über gute Deutschkenntnisse verfügt und offenbar vielseitige soziale Kon­takte pflegt. Auch ist ihr darin zuzustimmen, dass sie einen nicht unwe­sentlichen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat und ihr eine ge­wisse Verbundenheit zu diesem Land nicht abgesprochen werden kann. Wie die Vorinstanz aber zutreffend bemerkt, hat sie den insgesamt elfjähri­gen ordentlichen Aufenthalt mehrmals unterbrochen, indem sie während zwei bzw. fünf Jahren in ihrer Heimat gelebt hat und der längste, sieben­jährige Aufenthalt in der Schweiz in die 1990er-Jahre fällt. Dass die Be­schwerdeführerin hier sozial und in den Arbeitsprozess integriert ist, Schwei­zerdeutsch spricht und nicht straffällig geworden ist, ist nach dem Erwogenen positiv zu vermerken, vermag aber nach ständiger Praxis kei­nen persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. VGE 2012/451 vom 25.10.2013, E. 4.3, 2011/113 vom 31.8.2011, E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_782/2011 vom 3.11.2011], 2009/234 vom 14.1.2010, E. 6.2.1). Dafür müssten wie dargelegt (E. 5.3 hiervor) besondere Umstände vor­liegen, aufgrund welcher die Lebens- und Daseinsbedingungen der Be­schwerdeführerin infolge ihrer Rückkehr nach Serbien in gesteigertem Mass in Frage gestellt wären. Dass die Rückkehr nach Serbien für sie schwere Nachteile zur Folge hätte und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend. Sie widerspricht auch der vorinstanzlichen Einschätzung nicht, dass ihre beruf­liche Wiedereingliederung in Serbien möglich erscheint. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor starke Bindungen zu ihrer Heimat hat und ihrer beruflichen und sozialen Re­integration keine besonderen Probleme entgegenstehen. Vor diesem Hinter­grund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der stritti­gen Massnahme stärker gewichten als die privaten Interessen der Be­schwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz und ihr die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigern.

6.

Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie gesehen, hin­reichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Die Be­weis­anträge der Beschwerdeführerin (Parteibefragung, Zeugeneinvernah­men von … und Kinder sowie Einholen der sie betreffenden amtli­chen Akten und von weiteren Referenzauskünften) werden daher abgewie­sen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis­gemäss eine neue festzulegen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerde­führerin verfahrenskostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra­gen, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

7.2 Die Vorinstanz – sie hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren teilweise gewährt (vgl. vorne Bst. B) – hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wieder­gegeben sowie umfassend und sorgfältig begründet, weshalb ange­sichts der nur noch formell bestehenden Ehe und der Umstände (kurze eheliche Gemeinschaft) der weitere Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG ausser Betracht fällt. Weiter hat die Vorinstanz die Be­ziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer damals noch nicht volljährigen jüngsten Tochter berücksichtigt und dargelegt, weshalb sich aus Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch ergibt. Hinsichtlich der Verweigerung der Ermessensbewilligung zeigte die Vorinstanz auf, weshalb die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die gegenläufigen privaten Inte­ressen überwiegen und deshalb von der Bewilligungsverlängerung abzu­sehen ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_872/2011 vom 19.1.2012, E. 4; VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 7.2 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015, E. 4], 2012/334 vom 20.11.2013, E. 9.2 [be­stätigt durch BGer 2C_8/2014 vom 8.1.2015]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt die Beschwerdeführerin nichts wesentlich Neues vor. Insbesondere bestreitet sie nicht bzw. nicht substantiiert, dass sie aus ihrer Ehe mit dem Schweizer B.________ keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann (vgl. vorne E. 3.2). Sodann lebte die Beschwerde­führerin während vieler Jahre getrennt von ihren Kindern, was dem Aufbau tragfähiger Beziehungen nicht entgegenstand und nicht plausibel erschei­nen lässt, weshalb ihre dauernde Anwesenheit im selben Land nun für ihre bald (bzw. heute) volljährige Tochter erforderlich sein soll (vgl. vorne E. 4.2). Im Gesuchszeitpunkt war zudem absehbar, dass die jüngste Toch­ter bis zum Urteilszeitpunkt volljährig sein würde und somit ein Anspruch auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ausser Betracht fällt (vgl. vorne E. 4.1). Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Er­messensbewilligung in Verkennung der diesbezüglichen publizierten Recht­sprechung in Frage (vgl. vorne E. 5.3). Bei dieser Sachlage kann nicht ge­sagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im ver­waltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten unge­fähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

7.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu spa­ren, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschrei­bungs­gebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den ** 31. Juli 2015**.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerde­führerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Bern

dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Schlagwörter

residence permitfamily lifemarital separationhardship casediscretionary decisionlegal aidremoval orderintegrationadult children

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the residence permit had to be renewed under Art. 42 and Art. 50 AuG after the marital community ended.

Extrahierter Entscheid

No. The marital community had irretrievably broken down long before the decision, the three-year threshold was not met, and no important personal reasons under Art. 50 AuG were shown.

Extrahierte Begründung

The couple had lived separated for more than the period of cohabitation; the applicant did not prove a continuing mutual marital will or realistic reunification prospects. Her relationship with children from a prior marriage could not be counted as a post-marital hardship reason.

Kernrechtsfrage

Whether a residence entitlement followed from the right to family life under Art. 8 EMRK and Art. 13 BV.

Extrahierter Entscheid

No. Her children were already adults at the time of judgment, and no exceptional dependency relationship was established; even before majority, the relationship was not so intense that her presence in Switzerland was necessary for its maintenance.

Extrahierte Begründung

For adult children, protection under Art. 8 EMRK/Art. 13 BV requires a special dependency, which was absent. As to the younger daughter, the court found an emotionally close but not economically sufficiently intense relationship and held that visits and modern communication could preserve the relationship from Serbia.

Kernrechtsfrage

Whether the authority abused its discretion by refusing a discretionary renewal of the permit.

Extrahierter Entscheid

No. The balancing of interests was not unlawful; public interests in removal outweighed the applicant's private interests.

Extrahierte Begründung

The applicant had long but interrupted residence, no special professional qualification, no decisive social or economic rooting, and strong ties to Serbia. Her compliance history was mixed, including disregard of a prior removal order. The authority could therefore refuse renewal in its discretion.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid in the administrative court proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was not sufficiently promising to justify legal aid.

Extrahierte Begründung

Given the clear lack of entitlement under Art. 42 and 50 AuG, the absence of an Art. 8 EMRK claim, and the settled case-law on discretionary hardship cases, the prospects of success were substantially lower than the risks of loss.

Kernrechtsfrage

Which procedural costs and departure deadline should follow.

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed, a new departure deadline was set, court costs were charged to the applicant, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the applicant had to bear reduced court costs; because legal aid was decided in the merits judgment, costs were limited in practice to a reduced fee.

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