Suspensive effect denied in cat confiscation case

100 2014 341Verwaltungsgericht20.01.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed A.________'s appeal against the cantonal interim decision refusing to restore suspensive effect for the definitive confiscation of 40 cats and the lifelong cat-keeping ban. It held that the veterinary and police reports made neglect and unsuitable conditions probable, and that animal-protection interests justified immediate enforcement. The court entered into the appeal only for the confiscation and ban; it did not enter into other requests, including damages and challenges to ancillary procedural points. Free legal aid was denied as the case was deemed hopeless, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 68 VRPG; Art. 24 and 23 TSchG: restoration of suspensive effect in animal-protection proceedings; interim protection requires a concrete balancing of interests. Where official reports render neglect and unsuitable housing probable, the public interest in immediate removal of animals and in a preventive keeping ban outweighs the owner's private interests. For interim relief the authority may decide on the basis of the file and summary review; further evidence is not taken if the main proceedings would otherwise be prejudiced. An appeal is inadmissible absent a non-remediable disadvantage, and legal aid must be refused where the proceedings are hopeless.

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 24.03.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_92/2015)

100.2014.341U

KEP/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2015

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Sieber

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Beschlagnahme von 40 Katzen und Katzenhalteverbot; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2014; L2014-026N2)

Sachverhalt:

A.

Aufgrund einer Tierschutzmeldung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ nahm der Veterinärdienst (VeD) des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern am 25. September 2014 vor Ort eine Kontrolle der Katzen­haltung von A.________ vor. Die 40 behändigten Katzen wurden am 1. Oktober 2014 einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen. Am 3. Okto­ber 2014 ordnete der VeD deren vorsorgliche Beschlagnahmung und Unter­bringung an und erliess gegenüber A.________ ein provisorisches Katzenhalteverbot, mit Ausnahme der bei ihm verbliebenen 5-6 Katzen.

Mit Verfügung vom 3. November 2014 stellte der VeD fest, dass A.________ seine Katzen hochgradig vernachlässigt habe und ordnete ihm gegenüber die folgenden definitiven Massnahmen an:

«II.

a. Die 40 Katzen von A.________ werden definitiv be­schlagnahmt und zur Neuplatzierung freigegeben.

b. Für A.________ wird ein unbefristetes Katzenhalteverbot auf­erlegt.

c. Die Katzen, welche sich noch am Wohnort und in der Obhut von A.________ befinden, müssen bis Eintritt der Rechts­kraft dieser Verfügung neu platziert werden. Dem VeD sind die Angaben zu den neuen Besitzern der Katzen (Name, Adresse und Telefonnummer) innert derselben Frist mit­zuteilen.»

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog der VeD die aufschiebende Wirkung.

B.

Gegen diese Verfügung des VeD hat A.________ am 10. November 2014 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) erhoben und u.a. beantragt, es sei die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Mit Zwischenentscheid vom 25. November 2014 hat die VOL u.a. Folgen­des entschieden:

«3. Von der Telefonnotiz der Rechtsabteilung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 24. November 2014 wird Kenntnis gegeben.

4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir­kung der Beschwerde vom 10. November 2014 wird teil­weise gutgeheissen. Die Beschwerde vom 10. November 2014 hat bezüglich der in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 vorgesehenen Neuplatzierung (Ziff. II, Bst. a 2. Halbsatz „und zur Neuplatzierung freige­geben“) auf­schiebende Wirkung. Soweit weitergehend wird die Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

5. Die Kosten dieser Verfügung, bestimmt auf eine Pauschal­gebühr von Fr. 400.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 200.--, auferlegt. Die Rechnungs­stellung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü­gung.»

C.

Dagegen hat A.________ am 1. Dezember 2014 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ziff. 3-5 des Zwischenentscheids, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, die Verurteilung der verantwortlichen Körperschaft zum Ersatz des durch die Neuplatzierung seiner Katzen erwachsenen Schadens und die Liquidation der vorinstanzlichen Kosten zusammen mit der Haupt­sache.

Am 2. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) hat A.________ eine Seite seiner Beschwerde in korrigierter Form nochmals eingereicht. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er am 3. Dezember 2014 nachgereicht.

Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 auf Abweisung der Be­schwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 VRPG unter an­derem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzu­machenden Nachteil bewirken können.

1.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn die be­schwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Dabei ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechts­schutz­interesse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die be­troffene Per­son nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Ausreichend ist auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es der be­schwerdeführenden Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss stets dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.1).

1.2.2 Die Beschwerde richtet sich gemäss Anträgen und Begründung in erster Linie gegen die Abweisung der Wiederherstellung der aufschieben­den Wirkung bezüglich der definitiven Beschlagnahmung von 40 Katzen durch die VOL. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Tiere aufgrund der Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz unnötig lange im Tierheim verharren müssten, wodurch täglich Pensionskosten in der Höhe von Fr. 680.-- ent­stehen würden. Gemäss einer von der VOL beim VeD am 24. November 2014 telefonisch eingeholten Auskunft (Vorakten VOL, act. 61) befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch zehn Katzen im Tierheim, im Zeitpunkt der Aufforderung des VeD an das Tierheim, die Neuplatzierung der verbleiben­den Katzen aufgrund der Zwischenverfügung vom 25. November 2014 der VOL zu sistieren, betraf dies noch fünf Katzen (E-Mail des VeD vom 27.11.2014, Vorakten VOL, act. 68). Zwar dürften deshalb inzwischen Pen­sionskosten in wesentlich geringerer Höhe anfallen als vom Beschwerde­führer angegeben. Immerhin verbleibt für die Zeit bis zum Entscheid in der Hauptsache für den Beschwerdeführer ein Nachteil, der nicht wieder gutzu­machen ist. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit einzutreten.

1.2.3 Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Abweisung der Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des unbefriste­ten Katzenhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer. Dieser macht in diesem Zusammenhang geltend, er benötige die Tiere im Rahmen seines Gesundheitsprojekts. Auch diesbezüglich verbleibt für die Zeit bis zum Ent­scheid in der Hauptsache für den Beschwerdeführer ein Nachteil, der nicht wieder gutzumachen ist. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit ebenfalls einzutreten.

1.2.4 Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Meldung und der Neuplatzierung derjenigen Katzen richtet, die sich noch am Wohnort und in der Obhut des Beschwerdeführers befinden, ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils hingegen zu verneinen. Die entspre­chende Verpflichtung muss nämlich nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache erfüllt werden. Auf die Beschwerde ist des­halb insoweit nicht einzutreten.

1.3 Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und wes­halb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Be­gründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Wer­den meh­rere Rechtsbegehren gestellt, muss jedes Begehren begründet werden. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; zum Ganzen VGE 2013/92 vom 12.2.2014, E. 1.3). – Mangels Vorliegen einer rechtsgenüglichen Begründung kann auf die weiteren Anträge (Aufhebung von Ziff. 3 des Zwischenentscheids betr. Kenntnisgabe der Telefonnotiz vom 24.11.2014; Aufhebung von Ziff. 5 des Zwischenentscheids betr. Ver­fahrenskosten und Liquidation der vorinstanzlichen Kosten zusammen mit der Hauptsache) nicht eingetreten werden.

1.4 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch die angefochtene Ver­fügung bzw. den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, einerseits und die Vorbringen der beschwerdeführenden Person anderer­seits bestimmt (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Zwischenentscheid der VOL vom 25. November 2014. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr die Verurteilung der verantwortlichen Körperschaft zum Ersatz des Schadens verlangt wird, der dem Beschwerdeführer durch die Neuplatzierung seiner Katzen erwächst.

1.5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit unter Vorbehalt der E. 1.2.4, 1.3 und 1.4 hievor ein­zutreten.

1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.7 Der Entscheid fällt in die einzel­richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Materiell zu prüfen bleibt, ob die VOL den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der definiti­ven Beschlagnahmung von 40 Katzen und bezüglich des unbefristeten Katzen­halteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht abge­wiesen hat.

2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 4 VRPG kann die instruierende Behörde wäh­rend der Rechtshängigkeit eines Be­schwerdeverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ent­ziehen oder wiederherstellen. Als wichtiger Grund für den Entzug der auf­schiebenden Wirkung gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung (Markus Müller, Bernische Verwal­tungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 185). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summari­scher Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3 und Art. 68 N. 17).

2.2 Für die VOL besteht gemäss dem angefochtenen Entscheid auf­grund der Feststellungen des VeD, dessen Fachwissen und Erfahrung so­wie der Beobachtungen der Kantonspolizei der dringende Verdacht, dass im Haus des Beschwerdeführers Katzen in schwer tierschutzwidriger Art und Weise gehalten worden sind. Dieselbe Gefahr sei bei der Rückgabe oder im Fall einer Neuanschaffung von Katzen gegeben. Es bestehe des­halb ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Katzen des Be­schwer­deführers ab sofort seiner Obhut zu entziehen und ihm gegenüber ein Katzenhalteverbot auszusprechen.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, mit der Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung seiner Be­schwerde würden für die Haltung der Katzen im Tierheim täglich Pensions­kosten in der Höhe von Fr. 680.-- entstehen und ihm selbst würde die Durch­führung seines tiefenpsychologisch fundierten Gesundheitsprojekts zur Katzenpsychologie verunmöglicht, für das er auf seine Tiere ange­wiesen sei. Ausserdem habe er inzwischen die von ihm eingeräumten Män­gel mit entsprechenden Massnahmen behoben (Grundreinigung der Böden, Schamponieren der Teppiche, Auswechslung der Wolldecken, täg­liche Lüftung der Räume, Klimaregulierung durch Ventilatoren und Elektro­heizung, Entsorgung von verwendetem Katzenstreu und markierten Bana­nenschachteln, tägliches Bereitstellen von genügend Futter und Wasser ab 6 Uhr morgens, Gewährleistung des Auslaufs der Katzen, etc.).

2.4 Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch neh­men. Dabei ist behördliches Einschreiten nicht erst im Zeitpunkt gesicher­ten Feststehens von Missständen am Platz, zumal Tiere sich gegen schlechte Haltungsbedingungen nicht selber zur Wehr setzen können und auf menschliche Mitwirkung angewiesen sind. Die Behörde ist deshalb ge­halten, bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente tätig zu werden (BVR 1993 S. 122 E. 2a, mit Hinweisen). An der Beschlagnahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG den sofortigen Vollzug erfordert (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 30). Gleiches gilt für ein aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 2 TSchG ausgesprochenes Tierhalte­verbot.

2.5 Gemäss Kontrollprotoll hat der VeD am 25. September 2014 (Vorakten VeD, act. A1-4) vor Ort zur Katzenhaltung des Beschwerde­führers Folgendes festgestellt:

«– Hochgradige Verunreinigung mit Urin und Kot. Im unteren Stock ist der Gestank nach Ammoniak so stark, dass die Augen brennen und das Atmen nur schwer möglich ist.

  • Im oberen Stock befinden sich 5 Plastikkisten, welche hoch­gradig mit Kot und Urin verunreinigt sind.

  • Es befinden sich ca. 10 Jungtiere und ca. 20 adulte Tiere im Haus. Die Tiere können nicht raus.

  • Einige Jungtiere weisen einen pathologischen Gang auf und teilweise wässrige Augen. Einige sind mager bzw. haben einen aufgeblähten Bauch.»

Im Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2014 (Vorakten VeD, act. A1-16) ist im Zusammenhang mit der Kontrolle vor Ort vom 25. September 2014 u.a. Folgendes zu lesen:

«[…] Um das ganze Haus wurde ein sehr starker Ammoniak­geruch festgestellt. Herr A.________ machte auf uns ebenfalls einen sehr ungepflegten Eindruck und roch sehr stark nach Ammoniak. Als wir anschliessend die Räumlichkeiten be­traten, war es uns nicht möglich längere Zeit im Raum zu blei­ben. Der Ammoniakgeruch war so stark, dass das Atmen sehr schwer fiel und wir uns bereits nach einer halben Minute wie­der an die frische Luft begeben mussten. Die Räumlichkeiten wa­ren sehr stark durch Katzenkot und Katzenurin verunreinigt. […]»

Dem Bericht der tierärztlichen Untersuchung der behändigten 40 Katzen vom 1. Oktober 2014 im Tierheim … (Vorakten VeD, act. A1-8) ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

«– Von insgesamt 40 Katzen konnten lediglich deren 24 unter­sucht werden. In einem Raum befanden sich 11 Kätzinnen, 10 Welpen und drei unkastrierte Kater. Im zweiten Raum be­fanden sich 16 Tiere unbestimmten Geschlechts (wahrsch. mehrheitlich Kater!). Diese Tiere konnten nicht unter­sucht werden. Die Tiere sind nicht sozialisiert und kön­nen nicht ohne spezielle Zwangsmassnahmen angefasst werden.

  • Die Welpen sind alle in einem guten Allgemein- und Ernäh­rungszustand. Cardio-pulmonal keine Auffälligkeiten. Sie sind frei von Ohrmilben und Flöhen, und abgesehen von Ent­wurmung wurden keine weiteren Behandlungen ge­macht. Alle Welpen sind gut handelbar und können sicher­lich einfach platziert werden.

  • Die Kätzinnen sind allesamt mager, ansonsten aber in rech­tem Allgemeinzustand. Keine Ohrmilben, keine Flöhe, wurden nach Möglichkeit entwurmt (Mildbemax M Tl, bez. Dectomax/Drontal sc.). Die meisten sind sehr wehrhaft, zum Teil wild und nicht untersuchbar.»

Aufgrund dieser Berichte erscheint wahrscheinlich, dass die Tiere ver­nachlässigt und unter ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden (vgl. BVR 1993 S. 122 E. 3a und 4). Weitere Abklärungen sind nach dem in E. 2.1 Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen, zumal durch dieses das Ergebnis in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3). Unberücksichtigt bleiben müssen deshalb auch die gemäss den Behauptungen des Beschwerdefüh­rers inzwischen erfolgten Verbesserungsmassnahmen, da sie noch von keiner Fachperson überprüft worden sind.

2.6 Als private Interessen des Beschwerdeführers sind die Einsparung der Pensionskosten für die gemäss Stand der Akten noch fünf Katzen im Tierheim und die Weiterführung seines Gesundheitsprojekts in Betracht zu ziehen. Für die wenigen noch im Tierheim versorgten Tiere entstehen für die verbleibende Zeit bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht allzu hohe Pensionskosten, denen zudem Einsparungen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. An der umgehenden Weiterführung seines Gesundheits­projekts besteht nur ein beschränktes Interesse, da der Beschwerdeführer pensioniert ist und aus seinem Projekt kein Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3.12.2014, act. 3, mit Verweis auf act. 3 und 3A der Akten des Verfahrens 100.2014.313).

2.7 Insgesamt ergibt sich, dass die wenig bedeutenden privaten Interes­sen hinter den gewichtigen öffentli­chen Interessen des Tierschutzes deutlich zurückzutreten haben. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Aufgrund des Erwogenen ist die Beschwerde abzu­weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­de­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgericht­liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Parteikosten sind keine entstanden (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

3.3 Auf die Beschwerde kann zum Teil nicht eingetreten werden; soweit sie materiell zur Beurteilung steht, ist sie abzuweisen, da die gewichtigen öffentli­chen Interessen des Tierschutzes die wenig bedeutenden Interessen des Beschwerdeführers deutlich überwiegen. Das Ver­fahren erweist sich unter diesen Umständen als zum vornherein aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozess­armut noch zu prüfen wäre.

3.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab­schreibungs­gebühr zu erheben.

Demnach entscheidetder Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

animal protectionsuspensive effectinterim reliefpublic interestconfiscationkeeping banadmissibilitylegal aidcourt costsnon-remediable disadvantage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against the refusal to restore suspensive effect for the confiscation and keeping ban

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only insofar as the refusal affected the confiscation of the cats and the lifelong ban, because a non-remediable disadvantage was shown.

Extrahierte Begründung

Pending the main case, continued shelter placement and the ban caused a disadvantage that could not be fully repaired later; the threshold for interim relief review was met.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect should be restored for the definitive confiscation of the cats and the lifelong cat-keeping ban

Extrahierter Entscheid

No. The public interest in immediate animal-protection enforcement clearly outweighed the appellant's private interests.

Extrahierte Begründung

The veterinary and police reports made neglect and unsuitable housing probable. Under the Tierschutzgesetz, authorities must intervene promptly when animals are neglected or kept in unacceptable conditions. The appellant's cost and project arguments were insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was partly inadmissible and otherwise unfounded, the proceedings were hopeless; therefore, indigence did not need further examination.

Kernrechtsfrage

How the procedural costs had to be allocated

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court fee; no party costs were awarded.

Extrahierte Begründung

As the appellant lost, costs were imposed on him, while no compensable party expenses arose.

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