Registration denied for children living in Thailand

100 2014 331Verwaltungsgericht07.05.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Two minor Swiss citizens, represented by their father, challenged the refusal of the commune D. to register them after they had been definitively deregistered to Thailand years earlier. The cantonal court held that, despite their Swiss citizenship and the freedom of settlement, registration required an objectively ascertainable centre of life or an intention to remain permanently in the commune. Because the children lived mainly in Thailand, attended school there, and only visited Switzerland during holidays, their stays in D. were merely visits. The equality argument was rejected as unsubstantiated. The appeal was dismissed and costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 24 BV; schriftenpolizeiliche Anmeldung und Niederlassung: Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten oder niederzulassen, doch setzt die Anmeldung zur Niederlassung objektiv erkennbare tatsächliche Beziehungen zum Ort voraus, namentlich den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen oder die Absicht dauernden Verbleibens. Massgeblich sind die objektiven Umstände; subjektive Verbundenheit genügt nicht. Auch bei Minderjährigen ist auf den Aufenthaltsort bzw. die engsten Beziehungen abzustellen. Kurzfristige Ferien- oder Besuchsaufenthalte begründen keine Niederlassung. Eine Rüge der Rechtsgleichheit scheitert, wenn eine vergleichbare Situation nicht substanziiert dargetan wird.

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Oktober 2015 abgewiesen (BGer 2C_579/2015).

100.2014.331U

MUT/BDE/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Mai 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

1. ** A.________**

2. ** B.________** beide gesetzlich vertreten durch ihren Vater C.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde D.________ handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend Verweigerung der schriftenpolizeilichen Anmeldung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 15. Oktober 2014; vbv 7/2014)

Sachverhalt:

A.

Per 10. April 2006 wurden A.________ (geb. ….1999) und B.________ (geb. ….2001) in der Einwohnergemeinde (EG) D.________ definitiv nach Thailand abgemeldet. Der Vater ist seit 2011 wieder in der EG D.________ gemeldet, die Mutter hat indessen keinen schriftenpo­lizeilichen Bezug mehr zur Schweiz. Am 26. April 2013 ersuchte C.________, Vater von A.________ und B.________, schriftlich um Anmeldung seiner beiden minderjährigen Kinder. Mangels vollständiger Unterlagen wurde jedoch einstweilen keine Verfügung erlassen. Am 6. März 2014 sprach C.________ erneut mit dem gleichen Begehren bei der EG D.________ vor. Mit Verfügung vom 14. April 2014 verweigerte diese die schriftenpolizeiliche Anmeldung von A.________ und B.________.

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 16. Mai 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Der Regie­rungsstatthalter wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 ab.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 14. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinn­gemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die EG D.________ sei anzuweisen, die schriftenpolizeiliche Anmeldung vorzuneh­men.

Die EG D.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Das RSA Thun hat am 9. Dezember 2014 auf einen förmlichen Antrag verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe­bung oder Änderung.

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Partei­eingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Vorliegend ergibt sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung der sinnge­mässe Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die EG D.________ anzuweisen sei, die schriftenpolizeiliche Anmeldung vorzuneh­men. Unter Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe ist damit ein den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2 VRPG genü­gender Antrag gestellt (vgl. BVR 1993 S. 394 E. 1b; VGE 2012/292 vom 24.4.2013, E. 1.2; 2012/36 vom 15.5.2012. E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Beschwerdeführer auf die schriftenpolizeiliche Anmeldung in der EG D.________ verneint. Sie stützt sich dabei auf das Gesetz vom 12. September 1985 über Niederlassung und Schweizer (GNA; BSG 122.11). Demnach haben sich diejenigen Personen zur Niederlassung anzumelden, die in eine Gemeinde einziehen, in der sie dauernd zu bleiben beabsichtigen oder wo sich der Mittelpunkt ihrer Le­bensbeziehungen befindet (Art. 3 Abs. 1 GNA); wer für länger als drei Mo­nate in eine Gemeinde einzieht, die Voraussetzungen für die Niederlassung aber nicht erfüllt, meldet sich zum Aufenthalt an (Art. 4 Abs. 1 GNA). Dies­bezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführer weder die EG D.________ als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gewählt noch die Absicht dauernden Verbleibs nachgewiesen hätten (E. 4 und 11). Demge­genüber halten die Beschwerdeführer sinngemäss dafür, dass sie als Schwei­zer Staatsangehörige (vorbehaltlos) Anspruch auf Wohnsitznahme in der EG D.________ hätten; die Verweigerung der schriftenpolizeilichen An­meldung verletze die Niederlassungsfreiheit (Beschwerde S. 1).

2.2 Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 16 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) ge­währleistet Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort in der Schweiz. «Nieder­lassen» verlangt nicht Wohnsitznahme; ein vorübergehender Aufenthalt genügt, sofern er von einer gewissen Dauer ist (BGE 93 I 17 E. 4; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 317 f.; Patricia Egli, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 24 BV N. 5). Art. 24 BV betrifft primär das polizeiliche Domi­zil; dieses stimmt trotz gewisser Parallelen nicht mit dem zivilrechtli­chen Wohnsitzbegriff (Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) überein (BGer 2P.49/2007 vom 3.8.2007, E. 2.2). Aus der Nieder­lassungsfreiheit folgt für Gemeinden und Kantone die Verpflichtung, jeder Person mit Schweizer Bürgerrecht zu erlauben und zu ermöglichen, sich auf ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten oder niederzulassen. Insbeson­dere haben sie die entsprechende Anmeldung einer Person entgegenzu­neh­men und diese in die üblichen Register einzutragen (Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 6 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet weiter das Recht einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers, (wieder) in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen (Müller/Schefer, a.a.O., S. 319 f.; Patricia Egli, a.a.O., N. 8). Sie berechtigt jedoch nicht, einen be­liebigen Ort der Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass gewisse tatsächliche Voraussetzungen erfüllt wären (Karl Spühler, Die Recht­sprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Auf­enthalt, in ZBl 93/1992, S. 337 ff., S. 338; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 21). Auch bei der polizeili­chen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem die be­troffene Person sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität be­stehen (vgl. BGer 2P.49/2007 vom 3.8.2007, E. 2.2). Ausschlaggebend für das Vorhandensein der Niederlas­sung sind die feststellbaren objektiven Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort. Wenn nach den massgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eindeutig erkennbar ist, dass die persönlichen Beziehungen einer Person zu einem Ort gegen­über anderen Orten überwiegen und ihr Lebensmittelpunkt dort zu vermu­ten ist, sind die Behörden dieses Ortes verpflichtet, die entsprechende schrif­tenpolizeiliche Anmeldung entgegen­zunehmen. Die Dauer des beab­sichtigten Verweilens ist nicht entschei­dend; ein im Voraus begrenztes zeitliches Verbleiben an einem Ort gilt eben­falls als Niederlassung, wenn sich während dieser Zeit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an die­sem Ort befindet (vgl. BGer 2P.49/2007 vom 3.8.2007, E. 2.3; Karl Spühler, a.a.O., S. 342 f.). Der Lebensmittelpunkt befindet sich grundsätzlich dort, wo die betroffene Person schläft, ihre Frei­zeit verbringt und ihre persönli­chen Effekten liegen (BVR 2005 S. 289 E. 4). Bei Personen, die sich ab­wechselnd an zwei Orten regelmässig aufhalten, kommt es auf jenen Ort an, zu dem sie die stärkere Beziehung haben. Da­bei ist zu untersuchen, wo sie ihre intensivsten familiären, gesellschaftli­chen und beruflichen Bezie­hungen unterhalten.

2.3 Auch Minderjährige sind Träger der Niederlassungsfreiheit. Bei ei­nem Kind, dessen Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, beide El­ternteile jedoch Inhaber der elterlichen Sorge und zugleich obhutsberech­tigt sind, kann für die Beurteilung der schriftenpolizeilichen Niederlassung auf Art. 25 Abs. 1 ZGB abgestellt werden. Demnach gilt als (zivilrechtlicher) Wohnsitz der Aufenthaltsort des Kindes, d.h. derjenige Ort, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist, beispielsweise am Ort der Ein­schulung (BGE 133 III 305 E. 3.3.1; BVR 2006 S. 34 E. 2.2.3; Urteil LE140020 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20.11.2014, E. III.C.1).

3.

3.1 In den Jahren 2005/2006 wanderte die Familie … nach Thai­land, dem Heimatland der Mutter, aus. Der Vater ist seit 2011 wieder in der EG D.________ angemeldet und hält sich regelmässig dort auf. Die minder­jährigen Beschwerdeführer wohnen indessen nach wie vor bei der Mutter in Thailand. Einige Monate pro Jahr verbringt der Vater ebenfalls in Thailand bei seiner Familie (Beschwerde vom 16.5.2014, Art. 1, bei den Akten RSA). Soweit bekannt, sind nach wie vor beide Elternteile sorge- und obhutsbe­rechtigt. Nachdem sie die obligatorische Schulzeit in Thailand absolviert haben, besuchen die Beschwerdeführer nun ein dortiges Internat (Stellung­nahme vom 11.7.2014, S. 1, bei den Akten RSA). Während ihrer Schulfe­rien kommen sie regelmässig in die Schweiz, um ihren Vater zu besuchen; dabei handelt es sich um Aufenthalte von insgesamt zwei bis drei Monaten pro Jahr (Beschwerde S. 3). Gemäss eigenen, unbelegt gebliebenen Anga­ben absolviert der Beschwerdeführer 1 mittlerweile Schnupperlehren in der Schweiz, da die Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz aussichtsreicher seien als in Thailand.

3.2 Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als dass sie sich als Schweizer Staatsangehörige auf die verfassungsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit berufen und sich folglich jederzeit in der Schweiz niederlassen und schriftenpolizeilich anmelden können, sofern sie beab­sichtigen, ihr Leben künftig in der Schweiz zu verbringen. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.2 f.), bedingt die Anmeldung allerdings die Erfüllung gewis­ser Voraussetzungen, nämlich die Absicht des dauernden Verbleibens oder die Begründung des Lebensmittelpunktes in der Gemeinde. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass eine solche Absicht von den Beschwerdeführern in keiner Weise dargetan wird. Vielmehr lassen die aktenkundigen Umstände darauf schliessen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Thailand befindet, wo sie sich den überwiegenden Teil des Jahres aufhalten und nach wie vor die Schule besuchen. In die Schweiz kommen sie nur sporadisch während der unterrichtsfreien Zeit in Thailand und für eine relativ kurze Dauer von je­weils einigen wenigen Wochen. Dies soll offenbar vorerst auch so bleiben; Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere legen die Be­schwerdeführer nicht dar, dass sie in der Schweiz leben wollen. Sodann scheint auch die Wohnung des Vaters in D.________ sowohl bezüglich Grösse als auch Ausstattung nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt der Be­schwerdeführer ausgerichtet zu sein (vgl. Beschwerdebeilage [act. 1C]). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und die Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede stellen (vgl. Beschwerde, S. 3), haben dem­nach ihre mehrwöchigen Aufenthalte in D.________ lediglich Besuchs- bzw. Feriencharakter. Daran vermögen die behaupteten mehrtägigen oder allen­falls mehrwöchigen Schnupperlehren nichts zu ändern. Anders würde sich die Sachlage gestalten, wenn die Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz leben wollen und beispielsweise über eine feste Lehrstelle verfü­gen oder hier eine (weiterführende) Schule besuchen würden. Aufgrund der aktenkundigen Umstände ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer weiterhin in Thai­land befindet und sie momentan nicht beabsichtigen, dauerhaft in die Schweiz zu ziehen. Von einem «Niederlassen» im Sinn von Art. 24 BV kann demnach vorliegend keine Rede sein.

3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer zurzeit die Voraussetzungen für eine Anmeldung in der EG D.________ klarerweise nicht erfüllen und ‒ zumindest vorerst ‒ auch nicht zu erfüllen beabsichti­gen, weshalb ihnen die schriftenpolizeiliche Anmeldung zu Recht verwei­gert wurde.

4.

Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Sie bringen vor, dass gewissen pauschalbesteuerten Auslän­dern «der Wohnsitz einfach gegeben wird» und es keine Rolle spiele, ob diese in der Schweiz lebten (Beschwerde S. 2). ‒ Rechtsanwendende Be­hörden sind gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche (oder zumindest ähnliche) wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedli­che Behandlung (statt vieler Rainer J. Schweizer, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8 BV N. 42 mit Hinweisen). Vorlie­gend begnügen sich die Beschwerdeführer mit der nicht belegten Behaup­tung, dass bei gewissen Ausländern nicht überprüft werde, wo sich deren Lebensmittelpunkt befinde. Insbesondere versäumen sie es, konkret darzu­legen, inwiefern sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden würden, sodass von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gesprochen werden könnte. Aus dieser nicht substantiierten pauschalen Behauptung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei­erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten­pflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführern auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführern

der Beschwerdegegnerin

dem Regierungsstatthalteramt Thun

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

freedom of settlementmunicipal registrationcentre of lifeminor childrenequality of treatmentholiday stayobjective criteriacourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite its informal wording.

Extrahierter Entscheid

The court held that, read in context and applying relaxed requirements for lay submissions, the request for annulment and mandatory registration was sufficiently clear.

Extrahierte Begründung

The filing met the minimum requirements of the cantonal procedure rules once the wording and reasoning were read together.

Kernrechtsfrage

Whether the children were entitled to schriftenpolizeiliche registration in the commune under freedom of settlement and the registration law.

Extrahierter Entscheid

The children were not entitled to registration because they had not established their centre of life or intent to remain permanently in the commune; their main ties remained in Thailand.

Extrahierte Begründung

Objective circumstances showed that they spent most of the year in Thailand, attended school there, and their stays in Switzerland were only short visits or holidays. Temporary stays do not amount to settlement without sufficient factual ties.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal violated equality of treatment.

Extrahierter Entscheid

No unequal treatment was shown.

Extrahierte Begründung

The appellants made only unsubstantiated general assertions about other foreigners and did not demonstrate a comparable situation or arbitrary difference in treatment.

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