Dismissal of university employee upheld despite conflict

100 2014 330Verwaltungsgericht19.05.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A long-serving employee of the Bern University of Teacher Education challenged her dismissal after a prolonged and serious conflict with her direct supervisor. The court held that the dispute did not include her request for a declaration that the employment ended without fault, so that request was not entertained. On the merits, it found that repeated refusal to cooperate, a breakdown of trust, and sustained disruption of workplace functioning constituted triftige Gründe for dismissal. The employer had made sufficient efforts to resolve the conflict, and the termination was proportionate despite the employee’s long service and generally good technical performance. The appeal was therefore dismissed and court costs were imposed on the employee.

Omnilex-Regeste

Art. 19 PHG i.V.m. Art. 25 PG; Kündigung wegen zerrütteten Vertrauensverhältnisses und nachhaltiger Störung der Zusammenarbeit; Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses setzt einen triftigen Grund und Verhältnismässigkeit voraus. Bei Führungspersonen kann mangelnde Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, namentlich die wiederholte und unmissverständlich erklärte Verweigerung der Kooperation mit der direkten Vorgesetzten, für sich allein einen Kündigungsgrund bilden. Eine gute fachliche Leistung schliesst die Kündigung nicht aus, wenn das Verhalten in zentralen Beziehungs- und Führungsaspekten ungenügend ist. Die Beurteilung erfolgt aufgrund der Gesamtumstände; ein nicht überwiegend von den Vorgesetzten verursachtes, nicht mehr reparables Zerwürfnis rechtfertigt die Entlassung, sofern der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten und Zumutbarkeitsanforderungen genügt (consid. 2, 5, 6).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.330U

MUT/BDE/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 19. Mai 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Pädagogische Hochschule Bern handelnd durch den Rektor, Fabrikstrasse 2, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 16. Oktober 2014; 4800.600.550.06/14 [668212])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2015, Nr. 100.2014.330U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1960, war seit dem … 1999 am Institut für … der Pädagogischen Hochschule (PH) Bern als Ressortleiterin … tätig. Am 13. Mai 2014 verfügte der Rektor der PH Bern die Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. August 2014.

B.

Gegen die Kündigungsverfügung erhob A.________ am 16. Juni 2014 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Mit Ent­scheid vom 16. Oktober 2014 wies die ERZ das Rechtsmittel ab.

C.

A.________ hat am 17. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der Entscheid vom 16. Oktober 2014 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. August 2014 weiterzubeschäftigen.

Eventualtier: Es sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis ohne Ver­schulden der Beschwerdeführerin aufgelöst worden ist bzw. die Ak­ten seien zum Zwecke dieser Feststellung an die Vorinstanz bzw. Be­schwerdegegnerin zurückzuweisen.

  • unter Kosten- und Entschädigungfolge -»

Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die ERZ die Ab­weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die PH Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 ebenfalls Antrag auf Ab­weisung der Beschwerde gestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 63 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand begrenzt. Dieser wird einerseits durch den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, und andererseits durch die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bestimmt. Auf über den Streitgegenstand hinausgehende Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen). – Die ERZ hat, wie zuvor bereits die PH Bern, einzig über die Rechtmässigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin entschieden. Die vor Verwaltungsgericht beantrag­te Feststellung, das Anstellungsverhältnis sei ohne Verschulden der Be­schwerdeführerin aufgelöst worden, liegt somit ausserhalb des Streitgegen­stands. Ohnehin wäre über dieses Begehren in einem dem Kündigungs­verfahren nachgelagerten separaten Verfahren zu befinden (BVR 2011 S. 391 E. 2.2 f. und 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_809/2010 vom 18.2.2011, E. 3-5], 2010 S. 337 E. 5.2 und 5.5; vgl. auch BVR 2008 S. 241 E. 1.4-1.6). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats durch Verfügung kündigen. Sie hat für die Kündigung triftige Gründe anzugeben (Art. 19 Abs. 1 PHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Ein triftiger Grund liegt insbeson­dere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leistungen erbringt, Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat, durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhän­gigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt (Art. 25 Abs. 2 Bst. a-d PG). Die gesetzliche Aufzählung ist indessen nicht abschliessend. So kann als Kündigungsgrund etwa genügen, dass sich die betroffene Per­son nicht in den Betrieb einordnen kann oder dass ihr der Wille zur vertrau­ensvollen Zusammenarbeit fehlt. In der Rechtsprechung sind ferner Dienst­pflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis als triftige Gründe anerkannt. Mehrere geringfügige Beanstandungen können gesamt­haft gesehen einen triftigen Grund abge­ben (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.1, 2009 S. 443 E. 4.5; von Kaenel/Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 49 ff., N. 60). Allge­mein umschrieben ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, wider­spricht. (BVR 2012 S. 294 E. 4.1, 2009 S. 443 E. 2.3, 2007 S. 538 E. 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Verhaltens der betroffenen Person steht der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu, weil sie den tatsächlichen Verhältnissen näher steht als das Gericht. Die Voraussetzun­gen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind aufgrund der gesam­ten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Auflösung muss stets verhältnismässig sein (BVR 2010 S. 157 E. 3.2.2, 2009 S. 107 E. 9.1, 2007 S. 538 E. 3.3 und 4).

2.2 Die PH Bern hat die Kündigung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gegen die ihr direkt vorgesetzte Bereichsleite­rin opponiere und eine konstruktive Zusammenarbeit verunmögliche, seit die Bereichsleiterin ihre Arbeit am Institut aufgenommen habe. Ihre ableh­nende Haltung gegenüber der Vorgesetzten habe zu massiven Spannun­gen im gesamten Team und zu einem schlechten Arbeitsklima im Bereich … geführt. Mit der Verwarnung vom 31. Mai 2013 habe ihr der Institutsleiter eine letzte Chance für eine befriedigende Zusammenar­beit eingeräumt. Nach einer kurzen Zeit der Besserung habe die Beschwer­deführerin aber wiederum eine konsequente Verweigerungshaltung an den Tag gelegt und die Zusammenarbeit mit der Vorgesetzten abgelehnt. Ihr Verhalten habe das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerrüttet und verun­mögliche eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (Akten PH Bern, Register 26 [act. 3B]). – Die ERZ führt im angefochtenen Entscheid aus, die Fortführung des Anstellungsverhältnisses sei für die Bereichsleiterin und den Institutsleiter unzumutbar geworden. Wegen der ständigen Span­nungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten fehle eine wichtige Voraussetzung für eine sinnvolle Zusammenarbeit. Aus den insbesondere mit E-Mails dokumentierten Akten ergebe sich, dass die Be­schwerdeführerin das Arbeitsklima nachhaltig gestört habe (vgl. E. 2.1.3 a.E.).

3.

Aufgrund der Akten ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus­zugehen:

3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete nach dem Abschluss einer … und der Ausbildung …. während 16 Jahren haupt­sächlich im …. Seit dem 25. Januar 1999 war sie als Ressortleiterin … am … der PH Bern, ehemals …, tätig. Ihr Beschäftigungsgrad betrug zunächst 80 %, per 1. Januar 2009 wurde er auf 90 % erhöht. Sie führte ein Team von 11 bis 15 Personen (Akten PH Bern [act. 3C], auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführerin unterstand in den ersten Jahren direkt dem Insti­tutsleiter. Infolge des Übergangs des … an die PH Bern im Jahr 2005 wurde die Beschwerdeführerin dem Leiter des Bereichs … unterstellt. Nach dessen plötzlichem Tod im August 2009 unterstand sie erneut direkt dem Institutsleiter, bis im Oktober 2011 eine neue Bereichsleiterin als direkte Vorgesetzte ihre Arbeit aufnahm. Ge­mäss den aktenkundigen Mitarbeiterbeurteilungen wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin als sehr gut (2007, 2008, 2009) bzw. als herausra­gend (2000-2005, 2010) bewertet. Im Jahr 2011 wurde infolge längerer Abwesenheit des direkten Vorgesetzten und Institutsleiters auf das Mitar­beitergespräch (MAG) verzichtet; in der Gesamtbeurteilung wurde ihr die Qualifikation A (Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt [gute Leis­tungen]) erteilt.

3.2 Am MAG vom 28. November 2012 wurden die Leistungen der Be­schwerdeführerin mit der Qualifikation A bewertet. Im Feedback an ihre Vorgesetzte hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie nach Anfangs­schwie­rigkeiten inzwischen gut mit ihr klarkomme (Akten PH Bern [act. 3C]). Die Zielvereinbarungen für das Jahr 2012/13 unterschrieb die Be­schwerdeführerin nicht, da sie mit einigen Punkten nicht einverstanden war (Akten PH Bern, Register 1 [act. 3B]). In der Folge fand am 17. Januar 2013 unter der Moderation des Institutsleiters ein erstes Gespräch zwi­schen der Beschwerdeführerin und ihrer direkten Vorgesetzten statt, um die gegenseitigen Probleme anzugehen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bereichsleiterin stellten dabei fest, dass das gegenseitige Ver­trauen gestört sei und neu erarbeitet werden müsse (Akten PH Bern [act. 3C]). Am 29. Januar 2013 fand ein zweites Gespräch unter der Mode­ration des Institutsleiters statt. Im Anschluss daran teilte die Beschwer­deführerin dem Institutsleiter per E-Mail mit, dass ihr Vertrauen in die Be­reichsleiterin nachhaltig gestört sei und sie eine weitere dauerhafte Zusam­menarbeit ausschliesse (Akten PH Bern, Register 2 [act. 3B]). Mit E-Mail vom 30. Januar 2013 an den Institutsleiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie auf Dauer nicht mehr mit der Bereichsleiterin zusammenar­beite. Aufgrund der hierarchischen Position werde sie der Vorgesetzten Platz machen und das Institut verlassen (Akten PH Bern, Register 3 [act. 3B]). Am 11. Februar 2013 verabschiedeten die Bereichsleiterin und die Ressortleiter einen sog. «Code of Conduct», in welchem die Grundsätze für die Zusammenarbeit, die Kommunikation und den Umgang mit Konflikten im … festgelegt wurden (Akten PH Bern, Register 8 [act. 3B]). Für den 18. April 2013 wurde ein weiteres Gespräch zwischen der Be­schwerdeführerin und der Bereichsleiterin angesetzt, welches durch einen Berater der kantonalen Ansprechstelle Personalamt (ASP) moderiert wer­den sollte (Akten PH Bern, Register 4 [act. 3B]). Mit E-Mail vom 14. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Institutsleiter und dem Berater der ASP mit, dass sie sich entschlossen habe, «an diesem Gespräch nicht bzw. nicht mit dieser Themenstellung teilzunehmen». Bis zum Gespräch vom 17. Januar 2013 sei für sie eine weitere Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten unter gewissen Voraussetzungen noch denkbar gewesen. Seither sei aber zu viel passiert und im Verhalten ihrer Vorgesetzten ihr gegenüber registriere sie kaum Bereitschaft für einen Neuanfang. Von ihrer [der Beschwerdeführerin] Seite her gebe es «keine Angebote mehr für eine mögliche weitere Zusammenarbeit» mit der Bereichsleiterin. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es für sie nur noch darum gehe, die Zeit bis zu ihrem Austritt aus dem … konstruktiv und fair zu gestalten (Akten PH Bern, Register 5 [act. 3B]). Mit Aktennotiz vom 16. April 2013 hielt die Be­reichsleiterin fest, dass sich die Gesamtsituation seit dem zweiten Ge­spräch vom 29. Januar 2013 dramatisch verschlechtert habe. Sie habe erste Anzeichen dafür, dass die Mitarbeitenden durch den Konflikt zu leiden begännen. Der direkte und persönliche Kontakt zwischen ihr und der Be­schwerdeführerin sei teilweise abgebrochen und nur auf das Notwendigste reduziert (Akten PH Bern, Register 6 [act. 3B]). In ihrer E-Mail vom 22. April 2013 an den Institutsleiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Kün­digungsabsicht nicht nur freiwillig erfolge; sie stehe «in direktem Zusam­menhang mit dem zu weit fortgeschrittenen Konflikt» mit der Bereichsleite­rin, der ihre Gesundheit stark in Mitleidenschaft ziehe. Sie versicherte dem Institutsleiter zudem, sich bis zu ihrem Austritt verantwortungsbewusst und lösungsorientiert zu verhalten (Akten PH Bern, Register 7 [act. 3B]). Am Gespräch vom 3. Mai 2013 mit dem Institutsleiter und dem Berater der ASP erhob die Beschwerdeführerin Mobbingvorwürfe gegen ihre direkte Vorge­setzte (Beschwerdebeilage [BB] 6 und 11 in Akten ERZ). Diese Vorwürfe hat die PH Bern in der Folge trotz gegenteiliger erster Ankündigung nicht näher untersucht (vgl. Akten ERZ, act. 3).

3.3 Mit schriftlicher «Verwarnung» vom 31. Mai 2013 teilte der Instituts­leiter der Beschwerdeführerin mit, dass er ihr Verhalten gegenüber der Be­reichsleiterin nicht mehr akzeptiere. Das Arbeitsklima im Bereich … habe sich massiv verschlechtert, was unter anderem darauf zu­rück­zuführen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorgesetzte nicht akzeptiere. Sie habe wiederholt die Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten verweigert, als Führungsperson mitten in einem grossen Veränderungspro­zess des Instituts das Arbeitsklima massgeblich gestört und einen respekt­losen Umgangston gegenüber der Bereichsleiterin an den Tag gelegt. Der Institutsleiter sprach gegenüber der Beschwerdeführerin diverse Verhal­tensanweisungen aus und stellte für den Fall der Nichtbefolgung die Auflö­sung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht (Akten PH Bern, Register 10 [act. 3B]). Die «Verwarnung» wurde der Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs vom 5. Juni 2013 eröffnet und ausgehändigt. Mit Schrei­ben vom 11. Juni 2013 wies die Beschwerdeführerin die Vorwürfe in der «Verwarnung» vom 31. Mai 2013 von sich; insbesondere bestritt sie, Wei­sungen von Vorgesetzten missachtet und das Arbeitsklima nachhaltig ge­stört zu haben (Akten PH Bern [act. 3C]).

3.4 Am MAG vom 31. Oktober 2013 erhielt die Beschwerdeführerin die Gesamtbeurteilung B (Anforderungen und Ziele teilweise erfüllt [ausrei­chende Leistungen]). Im fachlichen Bereich wurden ihre Leistungen als gut gewertet, ihr Verhalten und ihre Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten sowie ihr Umgang mit Konflikten wurden indes als ungenügend eingestuft. Sie trage als Führungsperson und Mitglied des Kaders strategische Pro­jekte der Geschäftsleitung nicht erkennbar mit; ihr persönlicher Beitrag zu einem positiven, konstruktiven, vertrauensvollen Klima und Umgang auf Bereichs- und Institutsebene sei zu wenig sicht- und spürbar. Die Zusam­menarbeit mit der Bereichsleiterin sei anstrengend und sehr zeitintensiv, u.a. weil Anordnungen und Entscheide häufig in Frage gestellt und/oder nur über den Institutsleiter akzeptiert würden. Eine Akzeptanz der Unterstellung der … unter die Bereichsleiterin sei nicht spürbar (Akten PH Bern, Register 13 [act. 3B]). Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit dieser Beur­teilung nicht einverstanden und verlangte mit E-Mail vom 1. November 2013 beim Institutsleiter ein Bereinigungsgespräch; bis dahin werde sie weder das MAG-Protokoll noch die Stellenbeschreibung unterschreiben (Akten PH Bern, Register 15 [act. 3B]). Mit E-Mail vom 7. November 2013 stellte ihr der Institutsleiter das gewünschte Gespräch in Aussicht, sobald sie aus ihren Ferien zurückgekehrt sei (Akten PH Bern, Register 19 [act. 3B]). Am 12. November 2013 setzte der Rektor der PH Bern die Be­schwerde­führerin über die beabsichtigte Auflösung des Arbeitsverhältnis­ses in Kennt­nis und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig stellte er sie bis auf weiteres frei (Akten PH Bern, Register 16 [act. 3B]). In der Zeit vom 29. November 2013 bis 30. März 2014 war die Beschwerdeführe­rin zu 100 % und vom 31. März bis 18. April 2014 zu 50 % arbeitsunfähig (Akten PH Bern, Register 20 [act. 3B]). Aufgrund die­ser Arbeitsunfähigkeit blieb die – wohl rechtswidrige – Freistellung (vgl. Art. 25 Abs. 3 PG; Vortrag der Finanzdirektion vom 18.5.2005 zur Perso­nalverordnung 2005, S. 10) folgenlos. Am 19. März 2014 teilte die PH Bern der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Stelle per 1. Januar 2015 aufgeho­ben werde, die Schule aber an ihrer Kündigungsabsicht festhalte (Akten PH Bern, Register 23 [act. 3B]). Am 13. Mai 2014 sprach die PH Bern schliess­lich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2014 aus.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Kündigungs­grunds. Sie beruft sich zunächst darauf, dass sie anlässlich der letzten Mit­arbeiterbeurteilung vom 31. Oktober 2013 die Qualifikation B erhalten habe und die Gesamtbeurteilung damit genügend gewesen sei, weshalb von vornherein kein triftiger Grund im Sinn von Art. 25 PG vorliege. Verhaltens­mängel könnten nur dann zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses füh­ren, wenn sie genügende oder gute Bewertungen in anderen Bereichen überwögen, so dass in der Gesamtbeurteilung eine ungenügende Qualifi­kation erfolge (Beschwerde Art. 2).

4.2 Die fachliche Kompetenz der Beschwerdeführerin ist unbestritten und die entsprechenden Leistungen wurden zuletzt auch im MAG vom 31. Oktober 2013 als gut bewertet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann indes gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. c PG störendes Verhalten für sich allein einen triftigen Kündigungsgrund darstellen (vgl. von Kaenel/Zürcher, a.a.O., N. 63; Daniel von Kaenel, Die Beendigung des Angestellten­ver­hältnisses nach bernischem Personalrecht, in BVR 1996 S. 193 ff., 206 f.). Für die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Verhaltensmängel nur dann zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen dürften, wenn sie genügende oder gute Bewertungen in anderen Bereichen überwögen bzw. bei der Gesamtbeurteilung die Qualifikation C (Anforderungen und Ziele in wichtigen Bereichen nicht erfüllt [nicht ausreichende Leistungen]) vergeben werde, finden sich keine Grundlagen. Insbesondere kann sie auch aus der von ihr herangezogenen Wegleitung zum MAG (abrufbar unter http://www.fin.be.ch Rubriken «Personal», «Personalentwicklung», «Mit­arbeitendengespräch») nichts für sich ableiten. Gerade bei Führungsperso­nen wie der Beschwerdeführerin sind das Verhalten gegenüber Vorgesetz­ten und Mitarbeitenden sowie die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von zent­raler Bedeutung. Diesbezüglich ist dem detaillierten Beurteilungsbogen des MAG vom 31. Oktober 2013 (Akten PH Bern, Register 13 [act. 3B]) zu ent­nehmen, dass das Kriterium «Teamverhalten und Zusammenarbeit» mit der Qualifikation C bewertet wurden; bei den Führungsaufgaben wurden die Bereiche «Teambildung und Umgang mit Konflikten» sowie «Kommuni­kation und Identifikation» als nicht ausreichend gewertet. Gemäss dem MAG 2013 hat die Beschwerdeführerin demnach in wichtigen Punkten un­genügende Leistungen erbracht und somit die Stellenanforderungen nicht erfüllt. Obschon ihre fachlichen Leistungen und ihre Führungsaufgaben in den Bereichen «Zielorientierung und Delegation», «Planung und Koordina­tion» sowie «Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter» als gut (Qua­lifikation A) gewertet wurden, erhielt sie in der Gesamtbeurteilung die Quali­fikation B (ausreichende Leistungen), was das erhebliche Gewicht des ihr vorgeworfenen Verhaltens widerspiegelt. Anders als die Beschwerdeführe­rin meint, ist der PH Bern kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, hat sie doch die Kündigung nicht mit fachlichen Mängeln, sondern mit je­nem Verhalten der Beschwerdeführerin begründet, welches im MAG 2013 als unzureichend beurteilt und bereits in der «Verwarnung» vom 31. Mai 2013 beanstandet worden war.

4.3 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die in der letzten Gesamtbeurteilung vergebene Qualifikation B einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Bst. c PG wegen unge­nügenden Verhaltens grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. auch VGE 2010/163 vom 2.11.2011, E. 6.4).

5.

5.1 Die ERZ hat im Verhalten der Beschwerdeführerin triftige Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses erblickt. Die Beschwer­deführerin bestreitet die ihr vorgeworfenen Verhaltensmängel und macht geltend, dass sie Opfer eines Arbeitskonflikts geworden sei (Beschwerde Art. 3, Ziff. 7). Das Arbeitsklima sei nicht durch sie, sondern durch den Ar­beitskonflikt zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten schwer belastet worden. Hierfür sei sie nicht allein verantwortlich; vielmehr habe die Bereichsleiterin einen wesentlichen Teil dazu beigetragen. Sie habe zudem auch vom Insti­tutsleiter nicht die nötige Unterstützung erhalten. Der Vorwurf, sie habe die Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten verweigert, sei falsch. Sie habe unter dem Verhalten der Bereichsleiterin gelitten; trotz gegenteiliger Ver­sprechungen sei ihr Mobbingvorwurf gegen die Vorgesetzte nicht unter­sucht worden (Beschwerde Art. 3, Ziff. 2 ff.).

5.2 Unstrittig besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der ihr di­rekt vorgesetzten Bereichsleiterin ein schwerer Konflikt. Die Beschwer­de­führerin räumt zwar eine gewisse Mitverantwortung daran ein (Be­schwerde Art. 3, Ziff. 5 und 6; E-Mails vom 14. und 22.4.2013 in Akten PH Bern, Re­gister 5 und 7 [act. 3B]), hält jedoch dafür, dass ihre Vorgesetzte einen we­sentlichen Teil dazu beigetragen habe. Hierzu ist Folgendes fest­zuhalten: Aus den Akten ergibt sich, dass am … gewisse funktionelle und organi­satorische Mängel bestanden. Nach dem plötzlichen Tod des Leiters war der Bereich … während längerer Zeit ohne Leitung, der Insti­tutsleiter war sodann von September 2011 bis Mai 2012 abwesend. Nach Eintritt der neuen Bereichsleiterin gab es aufgrund überschneidender Stel­lenbeschreibungen Unklarheiten betreffend die jeweiligen Aufgaben, Kom­petenzen und Verantwortung der Beschwerdeführerin und ihrer Vor­gesetz­ten. Hinzu kam ein unterschiedliches Rollen- und Führungsverständ­nis (Aktennotiz vom 17.1.2013 in Akten PH Bern [act. 3C]). Diese Um­stände sowie die ungenügende Führung durch den Institutsleiter mögen die Ent­stehung der Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Be­reichsleiterin begünstigt haben. Aktenkundig sind weiter Schreiben vom 26. und 30. Mai 2014 von zwei ehemaligen Mitarbeitenden des …, wel­che von Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit und im Umgang mit der Bereichsleiterin berichten und deren fehlende Führungskompetenz bekla­gen (BB 4 und 5 in Akten ERZ). Im September 2013 hatte sodann das Team … wegen Problemen mit der Bereichsleiterin das Gespräch mit ihr und dem Institutsleiter gesucht (BB 4 in Akten ERZ; Akten PH Bern, Register 12 [act. 3B]). Demnach nahmen auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anstoss am Verhalten der Bereichsleiterin. Dass sich diese auf einen ausufernd anmutenden E-Mailwechsel mit der Beschwerdeführerin einliess, anstatt das persönliche Gespräch zu suchen, zeugt sodann nicht von Führungsgeschick. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Vorgesetzte ihren Teil zur Entstehung des Konflikts beigetra­gen hat. Soweit die Beschwerdeführerin Mobbingvorwürfe gegen ihre Vor­gesetzte erhebt, ergeben sich diesbezüglich aus den Akten indes keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Bereichsleiterin die Beschwerdeführerin gezielt nachteilig behandelt hätte. In den zahlrei­chen aktenkundigen E-Mails hat die Vorgesetzte immer einen anständigen Ton gewahrt, selbst wenn sich die Beschwerdeführerin wie beispielsweise in ihrer E-Mail vom 31. Mai 2013 an der Grenze der Höflichkeit bewegt hat (Akten PH Bern, Register 9 [act. 3B]). Die Beschwerdeführerin hat es so­dann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlassen, die Mob­bing­vorwürfe zu konkretisieren; es ist daher unklar, welches Verhalten sie ihrer Vorgesetzten genau vorwirft. Da sie keine näheren Angaben zum be­anstandeten Verhalten macht, kann sie nicht verlangen, die Mobbingvor­würfe seien vom Gericht von Amtes wegen zu untersuchen.

5.3 Zur Kritik am Verhalten der Beschwerdeführerin ist Folgendes fest­zuhalten:

5.3.1 Nach dem MAG vom 28. November 2012 weigerte sich die Be­schwer­deführerin, die Zielvereinbarungen zu unterzeichnen (Akten PH Bern, Register 1 [act. 3B]), obschon es sich hierbei um einen der Kern­punkte des MAG handelt (vgl. Art. 48 Abs. 1 PG). Der Aufforderung ihrer Vorgesetzten, ihrerseits Zielergänzungen und Wünsche zu formulieren, kam sie unbestrittenermassen nicht nach. Demnach kam infolge ihrer man­gelnden Mitwirkung keine Zielvereinbarung für das Beurteilungsjahr 2012/13 zustande. Soweit sie vorbringt, sie habe mit der Unterzeichnung bis nach dem Bereinigungsgespräch zuwarten wollen, welches in der Folge wegen der Kündigungsandrohung nicht mehr stattgefunden habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies für die Zielvereinbarung für das Jahr 2013/14 galt, nicht für jene für 2012/13. Die Beschwerdeführerin muss sich in die­sem Zusammenhang sodann ein widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen: Obschon sie die Unterzeichnung der Zielvereinbarung für das Beur­teilungsjahr 2012/13 verweigert und ihrerseits keinen Gegenvorschlag vor­gelegt hatte, rügte sie am MAG vom 31. Oktober 2013, dass keine unter­schriebene Vereinbarung zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten vorliege (Ak­ten PH Bern, Register 13 [act. 3B]).

5.3.2 Aufgrund der Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten fanden am 17. und 29. Januar 2013 Gespräche unter der Moderation des Institutsleiters statt, um die Situation zu verbessern; ein drittes Gespräch war für den 13. Februar 2013 geplant. Bereits nach dem zweiten Gespräch brachte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Insti­tutsleiter zweimal unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie eine weitere dauerhafte Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten ausschliesse (vorne E. 3.2). Diese Haltung gab sie auch nicht auf, als ein weiteres Gespräch unter der Leitung eines Beraters der ASP angesetzt wurde. Obschon sie selbst nach den Besprechungen vom 17. und 29. Januar 2013 eine Aus­sensicht gewünscht hatte (Beschwerde Art. 3 Ziff. 6; Akten PH Bern, Regis­ter 2 [act. 3B]), verweigerte sie ihre Teilnahme an diesem Gespräch und teilte mit, dass es von ihrer Seite her keine Angebote mehr für eine mögli­che weitere Zusammenarbeit mit der Bereichsleiterin gebe. Sie stellte zu­dem in Aussicht, dass sie das ... verlassen werde (vgl. vorne E. 3.2). An­gesichts dieser klaren und unbestritten gebliebenen Aussagen ist nicht nach­vollziehbar, inwiefern der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten verweigert, «schlicht falsch» sein soll (Beschwerde Art. 3 Ziff. 6). Dass sie das Vertrauen in den Berater der ASP verloren und deshalb auf das Gespräch verzichtet hätte, führte sie in ihrer Absage nicht aus. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht vorgebracht, dass sie eine andere Mediationsperson gewünscht bzw. vorgeschlagen hätte. Vielmehr drängt sich aus der schriftlichen Absage der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführerin innerlich bereits gekündigt hatte und ein weiteres Gespräch als unnötig erachtete, weil sie keine Möglichkeit der weiteren Zusammenarbeit mit der Bereichsleiterin mehr sah und das … verlassen wollte. Es trifft zwar zu, dass am 3. Mai 2013 schliesslich doch noch ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin, dem Instituts­leiter und dem Berater der ASP stattfand (BB 6 in Akten ERZ). Die Be­reichsleiterin nahm daran indes nicht teil. Aus der Aktennotiz geht so­dann hervor, dass es bei dieser Besprechung nicht darum ging, (längerfris­tige) Lösungen für die Entschärfung des Konflikts zu diskutieren. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerde­führerin und der Bereichsleiterin nicht mehr reparabel sei, und festgelegt, wie die Übergangszeit bzw. die Zusammenarbeit bis zum Austritt der Be­schwerdeführerin konstruktiv gestaltet werden kann (BB 6 in Akten ERZ).

5.3.3 In der «Verwarnung» vom 31. Mai 2013 hielt der Institutsleiter die Beschwerdeführerin dazu an, die Anweisungen der Bereichsleiterin zu be­folgen, sich loyal zu verhalten, den «Code of Conduct» einzuhalten und Störungen des Arbeitsklimas zu unterlassen. In der Folge kam es indes nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung des Verhaltens der Beschwer­deführerin gegenüber ihrer Vorgesetzten. Es trifft zwar zu, dass der Insti­tutsleiter die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. Juni 2013 für die Pla­nung und Durchführung der Aktion … überschwänglich lobte (BB 1 in Akten ERZ). Die Beschwerdeführerin kann daraus aber inso­weit nichts zu ihren Gunsten ableiten, als es sich hierbei um ein Projekt handelte, in welchem die Bereichsleiterin nicht involviert war und das damit keine Rückschlüsse auf ihr beanstandetes Verhalten gegenüber ihrer Vor­gesetzten erlaubt. Die Zusammenarbeit zwischen ihr und der Bereichsleite­rin beschränkte sich weiterhin auf ein Minimum; die meisten Aufträge er­hielt die Beschwerdeführerin direkt vom Institutsleiter (vgl. E-Mail vom 21.10.2013 in Akten PH Bern, Register 11 [act. 3B]). Die schwierige Zu­sammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Bereichsleite­rin zeigt sich auch darin, dass sie mehrheitlich per E-Mail kommunizierten (je­weils mit Kopie an den Institutsleiter), was regelmässig in lange E-Mail­wech­sel mündete. Die ERZ hielt hierzu fest, die E-Mailwechsel zeigten, dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführe­rin für deren Vorgesetzte und den Institutsleiter aufwendig gewesen sei und den Rahmen des Zu­mutbaren gesprengt habe (angefochtener Entscheid E. 2.1.3). Das trifft zwar zu, doch ist gleichzeitig festzuhalten, dass es auch Aufgabe der vor­gesetzten Bereichsleiterin gewesen wäre, vermehrt das persönliche Ge­spräch mit der Beschwerdeführerin zu suchen. Die auf­wendige und zeit­intensive E-Mailkorrespondenz kann daher nicht nur der Beschwerdeführe­rin angelastet werden.

5.3.4 Betreffend das MAG 2013 geht aus den Akten hervor, dass die Be­reichsleiterin ursprünglich vorgesehen hatte, dieses gemeinsam mit dem Institutsleiter zu führen, was angesichts der grossen Spannungen zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sowie der schwierigen Arbeitssituation sinnvoll gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin lehnte indes ein MAG in dieser Konstellation ab. Nachdem die Vorgesetzten diesem Wunsch nach­gekommen waren (Akten PH Bern, Register 11 [act. 3B]), beklagte sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die Bereichsleiterin ihre Leistungen und ihr Verhalten nicht objektiv beurteilen könne, weil sich der gegenseitige Kontakt auf ein Minimum beschränkt hatte (Akten PH Bern, Register 13 [act. 3B]). Am MAG vom 31. Oktober 2013 beanstandete die Bereichsleite­rin, dass die Beschwerdeführerin Hierarchien und Verantwortungsbereiche nur teilweise einhalte und respektiere. Die Zusammenarbeit mit ihr sei an­strengend und sehr zeitintensiv, weil der Grossteil der Anordnungen und Entscheide in Frage gestellt oder nur über den Institutsleiter akzeptiert würde. Die Beschwerdeführerin wies zwar diese Vorwürfe von sich und brachte vor, sich an die Weisungen des Institutsleiters gehalten zu haben. Indes stellte sie nicht in Abrede, dass die Zusammenarbeit mit der Be­reichs­leiterin kaum bestand, sie deren Entscheide und Anweisungen häufig in Frage stellte und sich nicht bemühte, die Situation zu verbessern. Ihre im ersten Halbjahr 2013 mehrmals schriftlich zum Ausdruck gebrachte Verwei­gerungshaltung gegenüber ihrer direkten Vorgesetzten legte die Beschwer­deführerin demnach nicht ab.

5.3.5 Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass zwischen der Beschwer­de­führerin und der ihr direkt vorgesetzten Bereichsleiterin seit längerer Zeit ein Konflikt bestand, der dazu führte, dass sich der persönliche Kontakt zwischen den beiden auf ein Minimum beschränkte und die Beschwerde­führerin den Grossteil der Aufträge vom Institutsleiter erhielt, obschon sie direkt der Bereichsleiterin unterstellt war. Die negative Entwicklung der Si­tuation ist möglicherweise nicht allein der Beschwerdeführerin anzulasten; dies ist indes auch nicht erforderlich. Ständige Spannungen mit Vorgesetz­ten oder Mitarbeitenden müssen auf Dauer nicht hingenommen werden, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sind (vgl. von Kaenel/Zürcher, a.a.O., N. 63). Das Ar­beitsverhältnis kann bereits dann beendet werden, wenn das Vertrauens­verhältnis gestört und dieser Zustand nicht überwiegend auf die Vorgesetz­ten zurückzuführen ist (VGE 22343 vom 19.3.2007, E. 7.3.2). Dies ist hier der Fall: Die Beschwerdeführerin hat wiederholt deutlich mitgeteilt, dass sie eine weitere Zusammenarbeit mit der Bereichsleiterin ablehne und das … verlassen werde. Damit fehlte es ihr am Willen zur vertrauensvollen Zu­sammenarbeit, was aber für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich gewesen wäre; zur Erfüllung ihrer Aufgaben musste die Be­schwerdeführerin in ihrer Funktion als Ressortleiterin eng mit der Bereichs­leiterin zusammenarbeiten (vgl. Stellenbeschreibungen vom 31.10.2013 in Akten PH Bern, Register 14 [act. 3B] und vom 26.2.2008 in Akten PH Bern [act. 3C]), was ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen sowie die Bereitschaft, über die laufenden und künftigen Aufgaben zu sprechen, er­forderte. Wenn dies wie vorliegend nicht mehr möglich ist, ist das gute Funk­tionieren des Betriebs nicht mehr gewährleistet und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus diesem Grund unzumutbar. Als Ressortleiterin stand die Beschwerdeführerin zuletzt einem Team von elf Mitarbeitenden vor. Gerade in dieser Führungsfunktion wäre sie gehalten gewesen, an der Beilegung des Konflikts aktiv mitzuwirken. Sie hat jedoch auch nach der schriftlichen «Verwarnung» vom 31. Mai 2013 keinen erkennbaren Willen gezeigt, einen Beitrag zur Lösung des Konflikts zu leisten; aus den Akten ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin geltend ge­macht, dass sie sich aktiv um eine Verbesserung der Situation und der Zu­sammenarbeit bemüht hätte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Konflikt habe keine Auswirkungen auf den Betrieb und das Arbeitsklima gehabt (Beschwerde Art. 3 Ziff. 6), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie gleichzeitig selbst anführt, das Arbeitsklima sei durch den Arbeitskonflikt schwer belastet worden (Beschwerde Art. 3 Ziff. 2). Es ist evident, dass der Konflikt den Betriebsablauf störte, indem die notwendige Zusammenarbeit nicht mehr möglich war, sich der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten auf ein Minimum beschränkte und die Kommunika­tion grösstenteils über den Institutsleiter erfolgte. Dies verursachte zusätzli­chen Aufwand und lief dem reibungslosen Funktionieren des Instituts zuwi­der. Nach der allgemeinen Erfahrung war sodann damit zu rechnen, dass der Konflikt mit der Zeit grössere Kreise gezogen hätte und auf beiden Sei­ten Gruppierungen entstanden wären, was das Arbeitsklima im ganzen Betrieb weiter negativ beeinflusst hätte (vgl. BGer 8C_995/2012 vom 27.5.2013, E. 3.3).

5.4 Insgesamt muss das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwer­deführerin und ihrer Vorgesetzten als zerrüttet und das Arbeitsklima als nachhaltig gestört bezeichnet werden. Obschon die Beschwerdeführerin den Konflikt wie erwähnt nicht allein zu verantworten hat und sich ihre Vor­gesetzten nicht in jeder Hinsicht vorbildlich verhalten haben, kann doch als erstellt gelten, dass die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht über­wiegend den Vorgesetzten anzulasten ist. Mit ihrer deutlich und mehrfach zum Ausdruck gebrachten Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Be­reichsleiterin und dem fehlenden Willen, etwas zur Verbesserung der Situa­tion beizutragen, hat die Beschwerdeführerin das reibungslose Funktionie­ren des Betriebs beeinträchtigt. Zudem legte sie wiederholt ein wider­sprüchliches Verhalten an den Tag, welches die Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten zusätzlich erschwerte. Nach dem Gesagten ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Ge­samtwürdigung zum Schluss gekommen ist, es lägen triftige Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses vor (vgl. auch VGE 21956 vom 15.6.2005, E. 5.6). Da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, kann auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die beantragten Einvernahmen der Beschwerdeführerin, ihrer Vorgesetzten und ehemaliger Mitarbeiter des …, verzichtet werden. Hiervon sind keine neuen Erkennt­nisse zu erwarten, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wä­ren (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2009 S. 107 E. 9.3). Die entsprechen­den Beweisanträge werden daher abgewiesen.

6.

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Kündigung unter besonderer Berücksichtigung der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht.

6.1 Die Fürsorgepflicht des Kantons entspricht derjenigen, die Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) für das privatrechtli­che Arbeitsverhältnis vorsieht. Zwar ist die Fürsorgepflicht nicht ausdrück­lich im bernischen Personalrecht geregelt. Der Art. 328 OR zugrunde lie­gende Rechtsgedanke ist indessen von allgemeiner Gültigkeit und kommt in Art. 4 Bst. g PG zum Ausdruck. Demnach trifft der Kanton Vorkehren zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ausserdem ist in Art. 55 PG das Gegenstück zur Fürsorgepflicht, die Treue­pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, verankert (vgl. BVR 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, beide auch zum Folgen­den; vgl. auch BGE 137 I 58 E. 4.2.3 [Pra 100/2011 Nr. 71]). Die Kündi­gung wegen eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses setzt voraus, dass sich auch die Vorgesetzten im Rahmen des Zumutbaren um eine erträgli­che Zusammenarbeit bemüht haben (vgl. BGE 132 III 115 E. 2.2 und 125 III 70 E. 2c). Rein persönliche Spannungen zwischen vorgesetzter Per­son und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können dann nicht zur Begründung einer Entlassung herangezogen werden, wenn die vorgesetzte Person nie mitgeteilt hat, dass ihr das Verhalten missfällt (BVR 2009 S. 443 E. 5.1, 1993 S. 227 E. 4c; vgl. auch BVR 2000 S. 312 E. 6a).

6.2 Der Institutsleiter bemühte sich, den Konflikt zwischen der Be­schwerdeführerin und der Bereichsleiterin zu entschärfen bzw. zu beseiti­gen und führte mehrere Gespräche mit den Beteiligten. Ein weiterer Ver­such der Konfliktbewältigung unter der Leitung einer Personalfachperson des ASP scheiterte schliesslich am fehlenden Willen der Beschwerdeführe­rin (vorne E. 3.2). Dass die Vorgesetzten in der Folge von sich aus keine (weitere) externe Hilfe beizogen, kann ihnen angesichts der klaren Äusse­rungen der Beschwerdeführerin, sie werde das … verlassen, nicht vorge­worfen werden. Mit der Ausstellung eines sehr guten Zwischenzeugnisses haben sie die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche unterstützt und ihr hierfür ausreichend Zeit gelassen. Trotz des Konflikts haben die Vorgesetz­ten ihre Wertschätzung für die (fachliche) Arbeitsleistung der Beschwer­deführerin mehrmals zum Ausdruck gebracht. Die PH Bern hat wiederholt ernsthafte Bemühungen zur Bereinigung der Konfliktsituation unternommen und damit namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine langjährige Mitarbeiterin handelt. Damit ist sie ihren Fürsorgepflichten gegenüber der Beschwerdeführerin hinreichend nachgekommen (vgl. BVR 2009 S. 443 E. 5.2; VGE 2013/283 vom 14.3.2014, E. 6.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass die PH Bern we­nig Fingerspitzengefühl an den Tag legte, als sie der Beschwerdeführerin während deren Ferien und vor Durchführung des Bereinigungsgesprächs zum MAG 2013 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ankündigte.

6.3 Jedes staatliche Handeln ist an den verfassungsrechtlichen Grund­satz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas­sung [BV; SR 101]). Es genügt demnach nicht, die Kündigungsverfügung lediglich mit dem Nachweis eines triftigen Grunds zu versehen. Darüber hinaus muss die Auflösung des Anstellungsverhältnisses stets auch vor dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip standhalten. Demnach muss die Kündi­gung erstens ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung der auf dem Spiel stehenden öffentli­chen Interessen sein, muss sie zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen eben­falls zum Ziel führen würden, und muss drittens eine Abwägung der gegen­seitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt bzw. zumutbar erschei­nen lassen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist unbesehen des Umstands zu berücksichti­gen, dass gewisse Aspekte dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes bereits bei der Beurteilung des triftigen Grunds bzw. der Miss­bräuchlichkeit der Kündigung einfliessen (BVR 2010 S. 157 E. 4.5.1 mit Hinweisen).

6.4 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die lange Dauer des Anstellungsverhältnisses und das Alter der Beschwerdeführerin, wel­ches es nicht einfach macht, eine neue Stelle zu finden, in die Würdigung einzubeziehen. Hingegen sind die Arbeitsleistungen der Beschwerdeführe­rin unabhängig von ihrer Bewertung (vgl. vorne E. 3.1) nicht von rechtser­heblicher Bedeutung; wenn wie hier die zuständigen Behörden den triftigen Grund für die Kündigung in der nachhaltigen Störung des Arbeitsklimas und im zerrütteten Vertrauensverhältnis erblicken, vermögen gute Leistungen das Interesse der Verwaltung an der Entlassung einer Person mit ungenü­gendem Willen zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Regel nicht aufzuwiegen (vgl. BVR 2010 S. 157 E. 4.5.2, 2009 S. 443 E. 5.4.3). Ein öffentliches Interesse besteht sodann am reibungslosen Funktionieren der Verwaltung, das bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis zwischen Angestell­ten und Vorgesetzten in Frage gestellt ist (vgl. BVR 2007 S. 538 E. 3.3, 2006 S. 97 E. 4.2; vgl. auch BGer 8C_260/2010 vom 12.1.2011, E. 3.2, 8C_826/2009 vom 1.7.2010, E. 2). Mit ihrer Weigerung zur Zusammenar­beit mit ihrer Vorgesetzten hat die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhält­nis so schwer beeinträchtigt, dass eine weitere vertrauensvolle Zusam­men­arbeit unmöglich ist (vorne E. 5.3 f.). Hilfestellungen wie die angebote­nen Gespräche unter der Leitung einer Personalfachperson der ASP hat die Beschwerdeführerin ausgeschlagen. Sie ist nicht gewillt, ihrerseits et­was zu einem guten Arbeitsklima beizutragen und Lösungsmöglichkeiten zur Kon­fliktbewältigung vorzuschlagen. Angesichts der von den Vorgesetz­ten bereits getroffenen oder angebotenen Massnahmen ist nicht ersichtlich, wie die Spannungen zwischen den Beteiligten anders als durch die Entlas­sung der Beschwerdeführerin behoben werden könnten. Eine weitere ver­trau­ensvolle Zusammenarbeit ist daher nicht mehr möglich und die Auflö­sung des Arbeitsverhältnisses deshalb erforderlich. Der Umstand, dass die Stelle der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2015 ohnehin aufgehoben worden wäre, ist unerheblich, zumal dieser Entscheid erst während des hängigen Kündigungsverfahrens fiel. Eine Versetzung hat die Beschwerde­führerin nie beantragt und erscheint vorliegend auch nicht als eine taugli­che mildere Massnahme. Angesichts der sturen Haltung der Beschwerde­führerin bei der Konfliktbewältigung gilt dasselbe für Wiedereingliederungs­massnah­men oder ein sog. Out- oder Newplacement. Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass sie durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hart ge­troffen wird. Dieses gewichtige private Interesse an der Weiterbeschäfti­gung ist indes­sen in gewissem Mass zu relativieren, da die Kündigung haupt­sächlich auf die Weigerung der Beschwerdeführerin zur weiteren Zusammenarbeit mit ihrer Vorgesetzten und damit auf eigenes Fehlverhal­ten zurückzuführen ist (vgl. VGE 2013/389 vom 17.7.2014, E. 6.2, 2013/283 vom 14.3.2014, E. 6.4 a.E.).

6.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Kündigung zu Recht als verhältnismässig beurteilt hat.

7.

Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei­sen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 sowie Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­des­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could include a request for a declaration that the employment ended without fault

Extrahierter Entscheid

The declaratory request fell outside the dispute and was not entertained.

Extrahierte Begründung

The challenged decision concerned only the lawfulness of the dismissal; a fault declaration would have to be sought in a separate subsequent procedure.

Kernrechtsfrage

Whether there were triftige Gründe for terminating the employment

Extrahierter Entscheid

Yes. Sustained conflict, refusal of cooperation, and a shattered relationship of trust constituted sufficient grounds.

Extrahierte Begründung

For leadership staff, cooperation and conduct toward superiors are central. The employee repeatedly stated that she would not continue working with her supervisor, did not help resolve the conflict, and thereby impeded proper operation of the institution.

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal was proportionate despite long service and good technical performance

Extrahierter Entscheid

Yes. The employer had taken sufficient measures, no milder effective alternative was apparent, and the public interest in a functioning administration outweighed the private interest in continued employment.

Extrahierte Begründung

Multiple meetings, a warning, and support efforts had already been tried. A transfer or reintegration was not sought or realistic. Good technical performance did not outweigh the decisive behavioral conflict.

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