Rubigen Nord: no UVP and sufficient landscape integration

100 2014 318Verwaltungsgericht02.10.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B, owners of neighboring land, challenged the Rubigen Nord overlay plan for C. AG’s new headquarters and service center. They argued that the project required a UVP and that the planned buildings, especially their height, would not fit into the landscape. The cantonal court held that the appellants had standing, but the project was not UVP-subject: the headquarters was not a substantial change to the gravel-extraction facility, and the parking threshold was not reached. It further found the revised planning, with no tower and stricter design rules, sufficiently integrated the buildings into the site. The appeal was dismissed and the appellants were ordered to pay costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 10a USG; Art. 1 and 2 UVPV; substantial change and functional unity of facilities; Art. 3 RPG and planning discretion in landscape integration: A new building complex situated near an existing UVP-subject operation is not itself subject to UVP unless it is functionally and operationally part of that facility or materially alters its environmental burden. Marginal indirect advantages for the existing operation do not suffice. Parking thresholds under Ziff. 11.4 Annex UVPV are assessed on the actual number of new spaces; a hypothetical aggregation with existing parking requires a genuine overall facility relationship. Under planning law, the reviewing authority must respect municipal discretion where the plan has been revised after expert criticism and the resulting design remains spatially acceptable (consid. 1-6).

Gesamter Gesetzestext

100.2014.318U

STE/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 2. Oktober 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Sieber

1. ** A.________**

2. ** B.________**

Beschwerdeführende

gegen

C.________ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegnerin 1

und

Einwohnergemeinde Rubigen

handelnd durch den Gemeinderat, Worbstrasse 34, Postfach 192, 3113 Rubigen

Beschwerdegegnerin 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.10.2015, Nr. 100.2014.318U, Seite 1

sowie

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend Überbauungsordnung «Rubigen Nord» (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014; 32.14-14.20)

Sachverhalt:

A.

Die C.________ AG mit Sitz in … baut in der Einwohnerge­meinde (EG) Rubigen Kies ab und betreibt dort ein Kieswerk. Sie ist Teil der sog. C.-Guppe, die sich aus mehreren hauptsächlich in den Berei­chen Bau, Baustoffe, Baulogistik, Transporte sowie Recycling tätigen Gesell­schaften zusammensetzt und auf verschiedene Standorte verteilt ist ([…]). Damit die Be­triebsteile zusammengeführt werden können, soll am Standort Rubigen der neue Hauptsitz der C.-Gruppe entstehen. Geplant ist ein Dienst­leistungs­zent­rum (DLZ) u.a. mit Büro- und Dienstleistungsräumen, Werk­stätten und einem Werkhof. Am 24. November 2013 beschlossen die Stimmberechtig­ten der EG Rubigen zu diesem Zweck nebst einer Ände­rung des Zonenplans (Einzonung Teilparzelle Nr. 1.________) die Überbau­ungsordnung (ÜO) «Rubigen Nord» mit Strassenplan für die Erschlies­sungsanlagen. Am 27. Februar 2014 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die ÜO Rubigen Nord und erteilte unter anderem die Baubewilligung für die Erschliessungsanlagen. Die von A.________ und B.________, Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 2.________, erhobene Einsprache wies es ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ Be­schwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 ab.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 2. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem folgenden Antrag:

«Der Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) vom 3. Oktober 2014 sei aufzuheben und an das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Neubeurteilung zurückzuweisen zwecks vorgängiger Durchführung einer Umweltver­träglichkeitsprüfung sowie Überarbeitung der Überbauungsordnung „Ru­bigen Nord“ im Sinne der Art. 2 und 3 unter III. Materielles (ins­besondere Begrenzung der „Höhenkote OK Flachdach“ für die Baufel­der A, B und D auf 562.50 m.ü.M. in den Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Überbauungsvorschriften Überbauungsordnung „Rubigen Nord“).

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -»

Mit Beschwerdeantworten vom 9. und vom 15. Dezember 2014 beantragen die EG Rubigen und die C.________ AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 schliesst die JGK auf Beschwerdeabweisung.

Am 22. April 2015 hat eine Delegation des Gerichts unter Mitwirkung der Parteien, der JGK, der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschafts­bilder (OLK) sowie des Amtes für Umweltkoordination und Energie (AUE) eine Augenscheins- und Instruktionsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe­bung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). – Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli­chen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Anträgen nicht durchge­drungen, weshalb sie formell beschwert sind. Umstritten ist jedoch, ob sie vom Erlass der ÜO Rubigen Nord in schutzwürdigen Interessen betrof­fen und damit materiell beschwert sind (Beschwerdeantwort der Beschwer­degegnerin 1 [nachfolgend BA], S. 3 ff.).

1.3 Materiell beschwert kann nur sein, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat (BVR 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2014/43 vom 21.5.2015, E. 2.1 [zur Publikation bestimmt]). Die Be­schwerdebefugnis nach Art. 61a Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfah­rens beeinflusst werden kann, sodass von der Abwendung eines materiel­len oder ideellen persönlichen und unmittelbaren Nachteils gesprochen werden kann. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Wer in diesem Sinn beschwerdebefugt ist, ist grundsätzlich mit allen Rügen zum Verfah­ren zuzulassen. Vorbringen Privater, mit denen ein bloss allgemeines öf­fentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind indes unzulässig (BVR 2013 S. 343 E. 4.1, 2011 S. 498 E. 2.3 und 4.5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3 und Art. 65 N. 8 f. und 11; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 35-35c N. 16 und 22, Art. 40-41 N. 4; Michel Daum, Ist die rügebezogene Beurteilung der Legitimation zu Nachbarbeschwerden im Baurecht überholt?, in BVR 2014 S. 83 ff., 102 ff.; BGE 141 II 50 E. 2.1, 139 II 499 E. 2.2, 137 II 30 E. 2.2).

1.4 In einer spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache stehen bei Verfahren betreffend Sondernutzungsplänen – ebenso wie im Baubewil­ligungsverfahren – naturgemäss die Nachbarinnen und Nachbarn des von der Planung betroffenen Gebiets. Deren Beschwerdelegitimation hängt davon ab, ob und inwieweit die festgelegte Nutzung sich nachteilig auf ihr Grundstück auswirken kann. Ein Kriterium für die Beurteilung der Be­schwerdebefugnis von Nachbarinnen und Nachbarn ist die räumliche Nähe von deren Grundstück zum umstrittenen Vorhaben. Nach der Rechtspre­chung ist dieses Erfordernis bis zu einem Abstand von 100 m zu bejahen. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus der daraus herrührenden besonderen Betroffen­heit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer An­lage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Eine weitere Umschreibung der beschwer­deberechtigten Nachbarinnen und Nachbarn kann sich aufgrund der kon­kreten Gegebenheiten rechtfertigen, namentlich aber dort, wo besonders starke Emissionen zur Diskussion stehen. Jedenfalls ist eine Gesamtwürdi­gung der Situation anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BVR 2013 S. 343 E. 4.2, 2011 S. 498 E. 2.4; BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1). Bei Lärm, der durch eine Anlage verursacht wird, be­jaht die Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist. Dies wird anhand von qualitativen (Art des Ge­räusches) und von quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beur­teilt (BGE 140 II 214 E. 2.3; René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in ZBl 2015 S. 347 ff., S. 355, je mit Hinweisen). Rein ideelle Beeinträchtigungen wie die Veränderung des Landschaftsbilds müssen im Regelfall ein ungleich stärker störendes Mass annehmen als Immissionen wie Lärm oder Luft­verunreinigungen, damit die besondere Betroffenheit bejaht wer­den kann. Daher begründet nicht jede bauliche Veränderung im Blickfeld oder in der Umgebung eines Grundstücks die Beschwerdelegitimation, selbst wenn sie als störend empfunden werden sollte. Vielmehr ist eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache nötig, die eine gewisse Intensi­tät erreicht und wesentlich stärker ist als die Beziehung der Allgemeinheit zum Streitgegen­stand (VGE 2013/376 vom 22.4.2014, E. 3.5, 2010/430 vom 29.3.2012, in ZBl 2012 S. 378 E. 1.2.2; BGer 1C_306/2009 vom 8.12.2009, E. 4 und 7, 1A.266/2006 vom 25.4.2007, E. 4.1, 1A.98/1994 vom 28.3.1995, in ZBl 1995 S. 527 E. 2c; Zaugg/Ludwig, Art. 35-35c N. 17 [am Ende]).

1.5 Bezüglich der Beschwerdeführenden ergibt sich was folgt:

1.5.1 Die ÜO Rubigen Nord bezweckt nebst dem Erstellen einer neuen Haupterschliessung für die Industrie- und Gewerbezone den (etappierten) Bau des neuen Hauptsitzes der C.-Gruppe (Art. 5 ÜV; Botschaft der EG Rubigen zur Urnenabstimmung vom 24.11.2013, act. 6A/1, Einleitung; vorne Bst. A). Dieser wird eine Werkhof- und Werkstatthalle umfassen, in welcher die gesamte Fahrzeugflotte der C.-Gruppe gewartet werden soll (Protokoll der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 22.4.2015 [act. 19; nachfolgend: Protokoll], S. 8 [Aussage E.________]; Eingabe vom 27.2.2015, act. 17, S. 6 f.; act. 17A/6). Ausserdem sind eine Baute für Dienstleistungs- und Büronutzung sowie Räumen und Einrichtungen für das Baustellen- und Betriebspersonal (Garderoben, Schulungsräume, mul­ti­funktionale Räume), ein Gebäude für die Parkierung von Fahrzeugen und Baumaschinen sowie Lagerräume vorgesehen. Zugelassen sind weiter betriebseigene Verkaufs­nutzungen (Art. 13 ff. ÜV; Erläuterungsbericht vom 24.11.2013 [nachfolgend: Erläuterungsbericht], Ziff. 6.4 und 6.5). Entspre­chend sieht die ÜO Rubigen Nord oberirdische Bauten auf vier Baufeldern (A-D) vor (Überbauungsvorschriften vom 24.11.2013 [ÜV], Art. 13-16). Pa­rallel zur Kantonsstrasse sind die 29,5 m breiten und insgesamt 130 m lan­gen Baufelder B und D angeordnet. Dahinter schliessen das Baufeld A mit einer Breite von 31 m und einer Länge von 161 m und das gleich lange, 22,5 m breite Baufeld C an. Auf den Baufeldern A, B und D dürfen Ge­bäude bis auf eine Dachkote von 567,5 m.ü.M. errichtet werden, was einer Gebäudehöhe von 15 m entspricht. Für das Baufeld C gilt eine Dachkote von 562,5 m.ü.M., womit eine Gebäudehöhe von 10 m zulässig ist (Über­bauungsplan vom 24.11.2013 [ÜP]; Art. 21 ÜV).

1.5.2 Das Grundstück der Beschwerdeführenden am […] grenzt nicht unmittelbar an das Gebiet der ÜO Rubigen Nord, sondern ist von diesem in der Luftli­nie ca. 350 m entfernt. Allerdings besteht direkter Sichtkontakt (Situations­plan, Beilage 4 zur Beschwerdeant­wort, act. 7A; Fotodossier der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 22.4.2015 [act. 19A; nachfolgend: Fotodossier], Bilder Nrn. 22-26). Die Vorinstanz hat die Beschwerdebefugnis der Be­schwerdeführenden bejaht, da die Dimensionen der durch die ÜO Rubigen Nord ermöglichten Bauten – namentlich deren Höhe – das Erscheinungs­bild des bis anhin land­wirtschaftlich genutzten Areals erheblich verändern und die Sicht auf das Aaretal wesentlich beeinträchtigen werden (ange­fochtener Entscheid, E. 3.4). Tatsächlich ermöglicht die ÜO Rubigen Nord den Bau einer kom­pakten Anlage, welche im Gelände als zusammen­gehörendes Ganzes in Erscheinung tritt und das Industrie- und Gewerbeareal im Blickfeld der Beschwerdeführenden deutlich sichtbar nach Süd­westen erweitern wird (vgl. Überbauungsplan der ÜO Rubigen Nord vom 24.11.2013, act. 8F; Fotodossier, Bilder Nr. 1 und 2). Es erscheint daher we­nig bedeutsam, dass innerhalb des Industriegebiets der EG Rubigen be­reits verschiedene Gebäude bestehen, welche teilweise erheblich höher als das geplante Dienstleistungszentrum sind (Fotodossier, Bilder Nrn. 10-13 und 15; Be­schwerdeantwort der EG Rubigen, act. 6, S. 3). An den deutlichen Sichtbe­schränkungen ändert nichts, dass das Areal der ÜO Rubigen Nord tiefer gelegen ist als das Grundstück der Beschwerdeführenden und die Gebäu­dekörper teilweise durch Büsche abgedeckt werden (Fotodossier, Bilder Nrn. 25 und 26); Bepflanzungen bieten nicht zu allen Jahreszeiten den glei­chen Sichtschutz und gehören zu den leicht veränderbaren Elementen (BVR 1997 S. 97 E. 3d; VGE 2014/129 vom 23.4.2015 [noch nicht rechts­kräftig], E. 2.3, 2010/430 vom 29.3.2012, E. 1.2.4). Damit unterscheidet sich die Situation der Beschwer­deführenden denn auch von anderen Fäl­len, in denen die Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis verneint hat (vgl. etwa BGE 140 II 214 E. 2.5 [Lichtquelle nicht vom Aufenthaltsbereich des Grundstücks aus sichtbar]; BGer 1P.164/2004 vom 17.6.2004, in ZBl 106/2005 S. 587 E. 2.6 [Wegfall von «ein wenig Aussicht»]).

1.5.3 Hinzu kommt, dass das Dienstleistungszentrum einen vielfältigen, auch mit Immissionen verbundenen Nutzungsmix beinhalten wird (E. 1.5.1 hiervor [auch zum Folgenden]). Zwar ist nicht zu erwarten, dass die Be­schwerdeführenden durch die Dienstleistungs- und Büronutzung besonders betroffen sind, zumal der damit verbundene Mehrverkehr auf der G.________ kaum wahrnehmbar sein wird (hierzu statt vieler BVR 2013 S. 343 E. 4.2). Dagegen soll in der geplanten Werkhof- und Werkstatthalle neu die gesamte Fahrzeugflotte der C.-Gruppe gewartet und unterhalten wer­den, darunter eine erhebliche Anzahl von schweren Spezialfahr­zeugen wie etwa Kranwagen, Grossmastbetonpumpen und grösseren Betonpumpen­fahrzeugen (Eingabe vom 27.2.2015, act. 17, S. 6 f.; act. 17A/6). Durch das arealinterne Manövrieren wie auch die Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesen Fahrzeugen und Geräten ist eine für die Beschwerdeführenden wahrnehmbare Veränderung der bestehenden Geräuschkulisse nicht aus­geschlossen. Je­denfalls im Verbund mit den Sichtbeschränkungen sind die Beschwerde­führenden hinreichend in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie sind durch den angefochte­nen Entscheid folglich auch ma­teriell beschwert und grundsätzlich zur Be­schwerde befugt.

1.6 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet allerdings, dass die Beschwer­deführenden mit der Beschwerde insoweit einen praktischen Nutzen erzie­len können, als sie beantragen, die Sa­che sei zur Vornahme einer Um­weltverträglichkeitsprüfung (UVP) an das AGR zurückzuweisen (Be­schwerde, Rechtsbegehren und S. 9 ff.). – Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umwelt­schutzgesetz, USG; SR 814.01) prüft eine Behörde möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Ände­rung von Anlagen entscheidet. Unterlässt sie dies, ist die Umweltver­träg­lichkeitsprüfung unter Aufhebung der Bewilligung der entsprechenden An­lage nachzuholen. Nur ausnahmsweise kann – was hier nicht zur Dis­kus­sion steht – auf eine nachträgliche Prüfung im förmlichen Sinn verzich­tet werden (zum Ganzen BGE 135 II 238 [BGer 1C_409/2008 vom 8.4.2009] E. 3 sowie nicht publ. E. 5 und 6, 133 II 169 E. 2.2; Griffel/Rausch, Kom­mentar USG, Er­gänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 10a N. 44 f.). Würde das Verwal­tungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführenden folgen und die Sache zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü­fung an das AGR zurückweisen, hätten diese an dem Entscheid zwar noch keinen unmit­telbaren Nutzen. Ein solcher ergäbe sich erst, wenn sich die ÜO Rubigen Nord (in vorliegender Form) als nicht umweltverträglich er­wiese (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglich­keitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Hierin, also in der Möglichkeit, dass das Projekt nach Durchführung einer UVP gegebenen­falls nicht bzw. nur in ge­änderter Form verwirklicht werden könnte, liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 (Beschwerdeantwort, S. 12) indes ein hinreichender praktischer Nutzen an der Beschwerdefüh­rung (vgl. zu dieser Problematik etwa Zaugg/Ludwig, Art. 35-35c N. 22b mit Hinweisen).

1.7 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. Das Verwal­tungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzun­gen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Umweltschutzgesetz­gebung verletzt, weil vor Erlass der ÜO Rubigen Nord keine Umweltver­träg­lichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (Beschwerde, S. 9 ff.).

2.1 Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, sodass die Einhaltung der Vor­schriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umwelt­verträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 USG). Ge­mäss Art. 1 UVPV sind der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG (Prüfung) diejenigen Anlagen unterstellt, die im Anhang der Verord­nung aufgeführt sind. Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebs­änderungen betrifft. Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterlie­gen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a UVPV der Prüfung, wenn die Anlage nach einer Änderung einer Anlage im Anhang entspricht.

2.2 Es ist unbestritten, dass das Dienstleistungszentrum keine Anlage ist, die als solche im Anhang der UVPV als prüfungspflichtige Anlage auf­geführt wird (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 7.1 S. 20). Gestützt auf Art. 1 UVPV besteht somit keine UVP-Pflicht. Nach Ansicht der Beschwer­deführenden kann das geplante Dienstleistungszentrum aber nicht unab­hängig vom bestehenden Kiesabbau, der seinerseits der UVP-Plicht unter­stehe, betrachtet werden, weil es die Ausbeutungskapazitäten der Kies­grube erheblich erweitere. Es stehe daher eine wesentliche Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV in Frage (Be­schwerde, S. 10 ff.). – Die Änderung einer Anlage ist dann wesentlich und unterliegt der Prüfungspflicht, wenn die der Anlage zuzurechnenden Um­weltbelastun­gen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren können. Dies ist der Fall, wenn die Änderung entweder zu einer Verstärkung be­stehen­der Umwelt­belastungen oder dazu führt, dass gewichtige Umwelt­belastun­gen neu oder an neuer Stelle auftreten können (BGE 135 II 238 [BGer 1C_409/2008 vom 8.4.2009] nicht publ. E. 2.2, 133 II 181 E. 6.2).

2.3 Mit dem Dienstleistungszentrum, das räumlich in unmittelbarer Nähe zur Kiesgrube erstellt werden soll, wird ein zentraler Hauptsitz für die C.-Gruppe geschaffen (vgl. vorne Bst. A und E. 1.5.1). Während sich derzeit nur die in direktem Zusammenhang mit dem Kieswerk stehenden Betriebe in Rubigen befinden, sollen neu die rückwärtigen Betriebsteile (Werkhof, Werkstatt) sowie das gesamte Management der Gruppe, welche heute auf verschiedene Standorte verteilt sind, dorthin verlegt werden (Pro­tokoll, S. 4 [Aussage F.________]). Damit sollen im Bereich der Führung der Gruppe und bei den Dienstleistungen Synergieeffekte erzielt werden. Der Standort in Rubigen sei nicht zwingend; das Dienstleistungszentrum könnte aus be­trieblicher Sicht auch an anderer Stelle errichtet werden (Protokoll, S. 5 [Aussagen D.________ und Fürsprecher …]). Inwieweit das Erstellen von Büro- oder Dienstleistungsräumen sich auf den Kiesabbau auswirken könnte, ist nicht ersichtlich, auch wenn die Zent­ralisierung von Management und Administration für «kürzere Wege» sor­gen wird. Ein Aus­bau des Kiesabbaus ist damit nicht verbunden, zumal die in direktem Zu­sammenhang mit dem Kiesabbau stehenden Betriebe sich bereits in Rubi­gen befinden. Hingegen soll im geplanten (zentralen) Werk­hof und in den Werkstätten die gesamte Fahrzeugflotte der C.-Gruppe gewartet wer­den (vgl. vorne E. 1.5.1). Es können damit auch die für den Kiesabbau be­nötigten Fahrzeuge und Maschinen in Rubigen unterhalten und repariert werden. Da diese Arbeiten nicht mehr am weiter entfernten Standort in … ausgeführt werden müssen (vgl. Beschwerde­antwort, S. 15), ergeben sich hieraus Vereinfachungen und Zeiterspar­nisse, wovon indirekt auch der Kiesabbau in Rubigen pro­fitieren mag. Solch marginale Auswirkungen sind aber keine Änderung der Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 UVPV.

2.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung des von den Beschwerdeführenden zitierten Entscheids des Bundesverwaltungs­ge­richts (BVGer A-6536/2010 vom 23.8.2011). Abgesehen davon, dass dort die Lärmsanierungs- und nicht die UVP-Pflicht einer bestehenden Anlage in Frage stand, wurde die wesentliche Änderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG darin gesehen, dass der Bau des Bürogebäudes die Betreiberin des Heliports in die Lage versetzte, die Fluggastzahlen und mit ihnen die Kapa­zitäten des Flugbetriebs zu erhöhen (E. 2.6.1). Das geplante Dienstleis­tungszentrum steht hingegen nicht in einem hinreichenden funktionellen Zusammenhang mit dem Kiesabbau. Das Bestehen einer Gesamtanlage ist somit zu verneinen (BGer 1A.110/2006 vom 19.4.2007, in URP 2007 S. 485 E. 2). Der Frage, ob für den Kiesabbau eine Umwelt­ver­träg­lichkeitsprüfung durchgeführt wurde, braucht somit nicht nachgegangen zu werden und die diesbezüglichen Beweisanträge werden abge­wiesen.

3.

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden ist eine Umweltverträg­lich­keitsprüfung auch deshalb nötig, weil der Schwellenwert von 500 Parkplätzen nach Ziff. 11.4 Anhang UVPV überschritten werde (Be­schwerde, S. 17 ff.).

3.1 Der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Park­häuser und Parkplätze für mehr als 500 Motorwagen (Art. 1 i.V.m. Ziff. 11.4 Anhang UVPV). Mit dem Dienstleistungszentrum werden auch Parkplätze für Fahrzeuge und Baumaschinen erstellt (vorne E. 1.5.1). Selbst die Be­schwerdeführenden machen jedoch nicht geltend, dass mit dem Neubau allein 500 oder mehr Parkplätze geschaffen werden sollen. Sie gehen viel­mehr wie die Vorinstanz von insgesamt maximal 312 neuen Parkplätzen aus (Beschwerde, S. 17; angefochtener Entscheid, E. 8.2). Auch dies­be­züglich ergibt sich mit Blick auf das Dienstleistungszentrum allein folglich keine Prüfungspflicht.

3.2 Die Beschwerdeführenden sehen die massgebende Schwelle von 500 Parkplätzen als überschritten an, wenn die auf dem Kiesgrubenareal bereits vorhandenen Parkplätze mitgezählt werden. Insofern liege eine Änderung einer bestehenden Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. a UVPV vor. – Den Beschwerdeführenden könnte von vornherein nur gefolgt wer­den, wenn mit Blick auf die Parkplätze zwischen den bestehenden Anlagen und dem Dienstleistungszentrum ein hinreichender funktioneller Zusam­menhang bestünde, sodass von einer Gesamtanlage gesprochen werden könnte (vgl. dazu BGer 1A.110/2006 vom 19.4.2007, in URP 2007 S. 485 E. 2). Wie es sich hiermit verhält, braucht aufgrund des nachfolgend Aus­geführten freilich nicht geklärt zu werden: In sachverhaltlicher Hinsicht ist die Darstellung der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz richtigzustel­len, wonach bis zu 312 neue Parkplätze geschaffen werden dürfen. Die konkrete Anzahl der neu zu erstellenden Parkplätze wird zwar erst im Bau­bewilligungsverfahren festzulegen sein. Mit Blick auf die Geschossflä­chenziffer und die Anzahl neuer Arbeitsplätze ist aber für die erste Bau­etappe mit 129 bis 146 neuen Parkplätzen zu rechnen (vgl. Erläuterungs­be­richt, Ziff. 6.4 und 6.11). Für die zweite Etappe, die frühestens ab 2025 ge­plant ist, sind 111 bis 166 Parkplätze zu erstellen (Erläuterungsbericht, Ziff. 6.5 und 6.11). Allerdings darf die zweite Etappe erst in Angriff genom­men werden, wenn die Er­schliessung durch den öffentlichen Verkehr ver­bessert ist (Art. 20 Abs. 3 ÜV), sodass letztlich insgesamt mit maximal 166 neuen Parkplätzen zu rechnen ist (vgl. Protokoll, S. 6 [Aussagen H.________ und I.________]). Nach den unwidersprochen ge­bliebenen Angaben der Be­schwer­degegnerin 1 bestehen derzeit auf dem Areal der Kiesgrube unge­fähr 30-40 Parkplätze (Protokoll, S. 5 [Aussage F.________]). Selbst wenn tat­sächlich deutlich mehr Parkplätze vorhanden wä­ren, würde die Schwelle von 500 Parkplätzen somit bei weitem nicht er­reicht und ergibt sich, auch wenn mit Blick auf die Parkplätze von einer Gesamtanlage auszugehen wäre, hieraus keine UVP-Pflicht. Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf als unbegründet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollstän­dig festgestellt, indem sie die genaue Anzahl der Parkplätze nicht bestimmt habe (Beschwerde, S. 17 f.).

4.

Umstritten ist weiter, ob sich die aufgrund der ÜO Rubigen Nord zulässigen Gebäude aufgrund der Dimensionen hinreichend ins Orts- und Land­schaftsbild einfügen werden.

4.1 Der Erlass einer Überbauungsordnung hat wie jede Raumplanung eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung zu verwirklichen (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Er stellt eine Gestaltungsaufgabe dar und unterliegt einer ge­samt­haften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Ge­sichtspunkte und Interessen (Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 1-3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; Art. 54 BauG; statt vieler BGE 136 II 204 E. 7.1 und BVR 2013 S. 31 E. 3.2). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Ver­einbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die mögli­chen Auswirkungen zu berücksichtigen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen. Die Interessenabwägung muss in der Be­gründung dargelegt werden (Art. 3 Abs. 2 RPV; BVR 2015 S. 175 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Planungsziele und -grundsätze von Art. 1 und 3 RPG enthalten verschiedene, unter sich potenziell teils widersprüchliche Forderungen, die nie alle optimal erfüllt werden können. So soll die Raumplanung einerseits die natürlichen Le­bensgrundlagen wie namentlich Boden und Landschaft schützen und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes sichern, andererseits aber auch die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft schaffen und das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben fördern (Art. 1 Abs. 2 RPG; Art. 54 BauG). Dazu sind einerseits die Landschaft zu schonen, das Kultur­land und zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen sowie naturnahe Landschaften und Erholungsräume zu erhalten, andererseits sind die Sied­lungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten (Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG, Art. 54 Abs. 2 BauG; vgl. im Einzelnen zum Planungsgrund­satz der Landschaftsschonung BVR 2013 S. 31 E. 4.1 und VGE 2012/476 vom 14.3.2014, E. 4.3.1). Im Fall der Unvereinbarkeit verschiedener Pla­nungsgrundsätze ist gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung demjenigen Grundsatz der Vorrang einzuräumen, welcher der angestreb­ten Entwicklung besser entspricht. Dabei kann es vorkommen, dass einzel­nen Planungsgrundsätzen nicht entsprochen werden kann, ohne dass des­wegen die Planung rechtswidrig würde (Pierre Tschannen, in Kommentar RPG, 1999, Art. 3 N. 31 f.; Zaugg/Ludwig, Art. 54 N. 3).

4.2 Die Interessenabwägung ist in erster Linie Sache der demokrati­schen Planungsorgane. Die Gemeinden sind im Rahmen des übergeordne­ten Rechts in der Ortsplanung autonom (Art. 109 der Verfassung des Kan­tons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Wenn die Gemeinde eine angemessene und sachlich haltbare Abwägung getrof­fen hat, ist dies von den übergeordneten Behörden zu respektieren (Art. 2 Abs. 3 RPG; vgl. BVR 2013 S. 31 E. 3.2; VGE 2013/230 vom 5.12.2014, in ZBl 2015 S. 182 E. 3.2; BGer 1C_306/2010 vom 2.12.2010, E. 2.2).

5.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die ÜO Rubigen Nord trage dem Grundsatz, wonach die Landschaft zu schonen ist (Art. 3 Abs. 2 RPG), zu wenig Rechnung.

5.1 Der Planungsgrundsatz, wonach die Landschaft zu schonen ist, verlangt unter anderem, dass sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG; vgl. auch Art. 54 Abs. 2 Bst. f BauG). Zu den empfindlichen Landschaften in diesem Sinn gehören in erster Linie Gebiete, die entweder rechtlichen Schutzbestim­mungen unterworfen sind (insbesondere Schutzzonen nach Art. 17 RPG bzw. Schutzgebiete nach Art. 86 BauG) oder Aufnahme in ein Inven­tar nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei­matschutz (NHG; SR 451) gefunden haben (BVR 2013 S. 31 E. 4.2). Dar­über hinaus werden aber auch Landschaften von durchschnittlicher Qualität vor Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen geschützt, wo­bei dieser Schutz nicht weiter geht als das in Art. 9 Abs. 1 BauG vorgese­hene allge­meine Beeinträchtigungsverbot (BVR 2008 S. 66 E. 5.3.1; Pierre Tschan­nen, a.a.O., Art. 3 N. 50). Bauten und Anlagen ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Stand­orts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenheiten der bean­spruchten Landschaft nicht störend verändern. Ob der Planungsgrundsatz einem blossen Verunstaltungsverbot gleichkommt, ein Beeinträchtigungs­verbot statuiert oder aber ein eigentliches Eingliede­rungsgebot enthält, lässt sich in allgemeiner Weise nicht sagen. Vielmehr hängt das Ausmass der ge­forderten Einfügung ganz entscheidend vom Grad der Schutzwürdigkeit der in Anspruch genommenen Landschaft ab. Wo lediglich ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot gilt, ist kein dis­kretes Verbergen der Architektur oder gar eine bestimmte Formensprache gebo­ten, vielmehr kann auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffal­lende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte zulässig sein (BGer 1C_520/2012 vom 30.7.2013, E. 2.2; Waldmann/Hänni, Handkom­mentar RPG, 2006, Art. 3 N. 27; BVR 2003 S. 257 E. 8b).

5.2 Die ÜO Rubigen Nord erfasst ausser den Erschliessungsanlagen im Wesentlichen den an die G.________strasse angrenzenden Teil der Parzel­le 1.________, auf der das DLZ errichtet werden soll. Diese liegt gemäss Zo­nenplan «Siedlung und Landschaft» vom 28. November 2004 (act. 8D) in der Abbau- und Ablagerungszone nach Art. 41 des Baureglements der EG Rubigen vom 28. November 2004 (GBR), welche die Landwirt­schaftszone überlagert (Art. 41 Abs. 1 GBR). Zusätzlich ist der Parzellenteil als «Humusdeponie (GBR Art. 42)» (richtig: Art. 41 Abs. 5 GBR) gekenn­zeichnet. Gemäss dem kommunalen Richtplan «Räumliche Gesamtent­wicklung» vom 5. Juni 2012 (act. 8D) liegt die Parzelle 1.________ innerhalb des Siedlungsentwicklungsgebiets «Arbeiten-Kiesabbau» und der Sied­lungsbegrenzung. Landschafts- oder Ortsbildschutzgebiete sind weder im Bereich der Abbau- und Ablagerungszone noch des Industriegebiets aus­geschieden. Das von der ÜO Rubigen Nord betroffene Gebiet ist mithin nicht besonders schützenswert, sondern von durchschnittlicher Qualität.

5.3 In einem Ortsbildschutzgebiet nach Art. 86 BauG i.V.m. Art. 47 GBR befindet sich hingegen der 230 m in südwestlicher Richtung liegende Wei­ler Kleinhöchstetten (Zonenplan «Siedlung und Landschaft», act. 8D), in dem verschiedene Gebäude als Baudenkmäler nach Art. 48 GBR einge­stuft sind (Anhang 5 GBR). Der Weiler Kleinhöchstetten ist ausserdem als Ortsbild von nationaler Bedeutung im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet (ISOS, Kanton Bern, Band 4, Bern Land, S. 161-168; vgl. auch Art. 5 NHG). Er zeichnet sich insbeson­dere durch eine «hohe Lagequalität wegen der unverbauten und exponier­ten Situation auf der Geländekante am Rande des Hochplateaus über der Aareebene» aus. Es besteht eine «grosse Fernwirkung der Silhouette mit dem kleinen Spitzhelm der Kapelle und den hohen, teils gleichgerichteten, von Bäumen umgebenen Dächern» (ISOS, Kanton Bern, Band 4, Bern Land, S. 167). Entsprechend scheidet das ISOS drei Umgebungsrichtun­gen (U-Ri) aus. Das sind «Bereiche von ein- oder mehrseitig unbegrenz­barer Ausdehnung, meist von Bedeutung für den weiträumigen Bezug zwi­schen Bebauung und Landschaft» (Erläuterungen des Bundesamts für Kul­tur [BAK] vom 30.10.2011 zum ISOS, S. 2 [abrufbar unter http://www.bak.admin.ch, Rubriken «Themen», «Heimatschutz und Denk­malpflege», «Bundesinventar ISOS», «Das ISOS in Kürze»]). – Wie die Vorinstanz zu Recht festhält und vor Verwaltungsgericht nicht umstrit­ten ist, reicht die hier interessierende U-Ri I nur bis zur G.________strasse (an­gefochtener Entscheid, E. 5.10 S. 16; ISOS, Kanton Bern, Band 4, Bern Land, S. 164). Auch schaffen die durch die ÜO «Rubigen Nord» ermöglich­ten Bauten keine Konkurrenzsituation zum Weiler, wie die Vertreter der OLK anlässlich der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 festgestellt haben (Protokoll, S. 10 [Aussage J.________). Somit besteht bezüglich des Weilers Kleinhöchstetten kein Kon­flikt­potential.

6.

Die Beschwerdeführenden halten insbesondere die vorgesehene Gebäude­höhe für mit dem Orts- und Landschaftsbild unverträglich und berufen sich auf die Einschätzung der OLK, wo­nach eine Gebäudehöhe von höchstens 10 m vertretbar sei.

6.1 Anlässlich der Vorprüfung hat sich die OLK folgendermassen zum damals vorliegenden Projekt geäussert, das u.a. im Baufeld B noch eine Turmbaute vorsah (Dachkote: 578 m.ü.M; Gebäudehöhe: 25,5 bis 29 m; vgl. Art. 16 Abs. 4 ÜV in der Fassung vom 19.2.2013, act. 8K; Bericht vom 3.6.2013, act. 8H/12, S. 3):

«(…) Die OLK findet eine Erweiterung der Anlage [C.________ AG] grund­sätzlich möglich, ist aber überzeugt, dass mit dem vorliegenden Kon­zept eine Integration ins Orts- und Landschaftsbild nicht gewährleistet ist. […] Der Dorfrand ist heute klar definiert und soll nicht verschoben werden. Die Anlage der C.________ AG muss autonom bleiben und darf nicht mit dem Dorf zusammenwachsen. Die Grünzone als Puffer zwi­schen dem Dorfrand von Rubigen und den Bauten der C.-Gruppe ist notwendig und soll bestehen bleiben. Wesentlich ist, dass möglichst grossflächige zusammenhängende Landschaftsräume um die Anlage herum erhalten bleiben. Die geplanten Gebäude sollen sich aus der heutigen Anlage heraus entwickeln und ihre Eigenständigkeit unter­streichen (…).»

Die geplanten Neubauten sollen den Eingang (Visitenkarte) der C.-Gruppe markieren, sie dürfen aber nicht den Eingang zum Dorf Rubi­gen bilden. Das Gebäude, das an der G.________strasse zu stehen kommt, darf nur dann so nahe an die G.________strasse gebaut werden, wenn die Fassaden zurückhaltend und gleichmässig ausgebildet sind und die Dachkante durchgehend auf gleicher Höhe ist. Die Gebäudehöhe darf dabei maximal 10 Meter betragen. Höhere Bauten sind nur inner­halb der Kiesgrube und mit einer grösseren Distanz zur G.________strasse denkbar. Ein turmähnliches Gebäude mit einer Gesamthöhe von 29 Metern ist nicht nötig, wird von der OLK aber nicht grundsätzlich ab­gelehnt. Es ist aber nur in der Kiesgrube möglich. Der Abstand zur G.________strasse soll dabei etwa 120 Meter betragen. Generell sind die Fassaden eher dunkel zu halten, ähnlich dem schon bestehenden Turmbau in der Kiesgrube (…).»

Auf die Kritik der OLK hin hat die Gemeinde die Planung angepasst und insbesondere die Gebäudehöhe auch im Baufeld B auf maximal 15 m be­schränkt (Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 ÜV; vgl. vorne E. 1.5.1). Das Fest­halten an dieser Maximalhöhe ist mit den betrieblichen Erfordernissen der Beschwerdegegnerin 1 zu erklären, einerseits um Reparatur- und War­tungs­arbeiten an sämtlichen Fahrzeugen ausführen zu können (Werkstatt, -halle) und andererseits um Potential für künftige Erweiterungen zu schaffen (Büros; vgl. Protokoll, S. 8 [Aussagen E.________ und F.________]; Stellung­nahme vom 27.2.2015, act. 17, S. 6 f.; act. 17A/6). Weiter sind sämt­liche Bauten konzeptionell und architektonisch gut ins Orts- und Land­schaftsbild zu integrieren (Art. 19 Abs. 1 ÜV) und muss in den Baufeldern B und D pro Hauptbaute eine Fassade auf der Baulinie mit Anbaupflicht erstellt werden, welche entlang der G.________strasse verläuft (Art. 19 Abs. 2 ÜV). Gegenüber dem Vorprüfungsstadium der Planung wurden sodann strengere Detail­gestaltungsvorschriften erlassen. Namentlich sind die Farb­gebung und die Materialwahl so auf­einander abzustimmen, dass zu­sammen mit der be­stehenden Umgebung (Nachbarbauten, Orts- und Land­schaftsbild) eine gute Gesamtwirkung ent­steht (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 ÜV; vgl. dazu auch Art. 10 GBR). Materialien mit Blendwirkung sollen ver­mieden werden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 ÜV). Sämtliche Bauten innerhalb der Baufelder A und C sowie B und D sind vom architektonischen Ausdruck und von der Ma­terialwahl her als bauliche Einheit zu gestalten (Art. 24 Abs. 2 ÜV). Die Bauten im Baufeld A sind auf einer einheitlichen Fassaden­flucht zu erstel­len (Art. 24 Abs. 3 ÜV). Die Bauten in den Baufeldern B und D (entlang der G.________strasse) sind wegen ihrer besonderen Exposition als Eintrittsbauten ins Areal in einer architektonisch besonders qualitätsvollen Art zu gestalten. Die Fassaden sind zurückhaltend und gleichmässig aus­zubilden (Art. 24 Abs. 4 ÜV). Diese Bauten sind ausserdem mit einer durchgehenden Dach­kante zu erstellen (Art. 24 Abs. 5 ÜV). Mit dem Bau­gesuch ist ein ge­samtheitliches Farbkonzept für die Überbauung einzu­reichen (Art. 24 Abs. 6 ÜV). Schliesslich ist ein Beurteilungsgremium mit ausgewiesenen Fachpersonen zu bilden, das im Baugesuchsverfahren sämtliche Bauvor­haben auf ihre ästhetische Wirkung und Gestaltung und ihre landschaftli­che Einpassung beurteilt (Art. 27 ÜV).

6.2 Mit der maximalen Gebäudehöhe von 10 m wollte die OLK vorab verhindern, dass durch das unmittelbar an die G.________strasse angrenzende Dienstleistungszentrum der Eindruck eines neuen Dorfeingangs entsteht. Die Höhenbeschränkung auf 10 m beruhte dabei auf einer ungefähren Schätzung (Pro­tokoll, S. 7 f. [Aussagen J.________ und K.________]). Eine Maxi­malhöhe von 10 m wäre auch bezüglich der Konkur­renzsituation zum be­nachbarten Weiler Kleinhöchstetten günstiger (Proto­koll, S. 7 [Aussage J.________]). Mit Blick auf die Projektanpassun­gen haben die OLK-Vertreter anlässlich der Augenscheins- und Instruk­tionsverhandlung ausge­führt, mit dem nunmehr vorliegenden Projekt sei eine vertretbare Lösung gefunden worden. Zwar wäre eine Höhe von 10 m besser als eine solche von 15 m. Allerdings sei wichtig, dass nicht mehr die ursprünglich ange­dachte Höhe (von 25,5 m) zur Diskussion stehe. Es sei vor allem bedeut­sam, dass nunmehr eine einheitliche und schlichte Fas­sade der Gebäude zur Strassenseite hin vorgesehen sei (Protokoll, S. 7 und 10 [Aussagen J.________]; zur Fassadengestaltung vgl. vorne E. 6.1). – Unter die­sen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die ÜO Rubigen Nord trotz der vorgesehenen Gebäu­dehöhe von 15 m eine hinreichende Eingliede­rung der Bauten gewährleis­tet. Soweit die OLK mit der Gebäudehöhe von höchstens 10 m verhindern wollte, dass der Dorfeingang von Rubigen ver­schoben wird, haben die An­passungen die Situation entschärft. Der Ver­zicht auf die Turmbaute und die einheitliche, zurückhaltende Gestaltung der Strassenfassaden vermitteln nicht mehr den von der OLK kritisierten Ein­druck einer weitherum sichtba­ren Landmarke und werten den bestehenden Ortseingang folglich nicht ab, zumal (vorerst) ein Freiraum zwischen der neuen Überbauung und dem Dorfeingang verbleibt. Im Übrigen ist auf den vom AGR genehmigten kom­munalen Richtplan «Räumliche Gesamt­entwicklung» vom 5. Juni 2012 (act. 8D) hinzuweisen. Gemäss dieser für die Gemeinde verbindlichen Planungsvorgabe liegt das Areal der ÜO Rubigen Nord im Siedlungsentwicklungsgebiet «Arbeiten-Kiesabbau» und innerhalb der Siedlungsbegrenzungslinie. Ein Ausgreifen der Siedlung bis zum künftigen Dienstleis­tungszentrum bzw. eine Verschiebung des Ortseingangs auf dieser Seite der G.________strasse entspricht somit den planeri­schen Absichten der Ge­meinde.

6.3 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden: In der der ÜO Rubigen Nord benachbarten Indust­riezone beträgt die für die Gebäudehöhe massgebende Höhenkote 571 m.ü.M., was eine maximale Gebäudehöhe von 14 m erlaubt (Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 GBR). Damit gelten in den beiden aneinander an­gren­zenden Gebieten vergleichbare Gebäudehöhen. Soweit die Beschwer­de­führenden auf die in Art. 33 Abs. 2 GBR geregelte maxi­male Höhe für Flachdächer verweisen (Beschwerde, S. 8), ist ihnen entge­genzuhalten, dass diese Vorschrift nicht die Industrie-, sondern die Wohn- und Gewerbe­zone+ betrifft. In diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu über­zeugen vermag der Einwand, das Terrain der Überbauungsordnung liege bereits mindestens 5 m über dem gewachsenen Boden des Kiesgrubenareals (Beschwerde, S. 8). Liegt die Oberkante Flachdach gemäss Art. 21 f. ÜV auf einer Höhenkote von maximal 567,5 m.ü.M. bei einer höchstens zu­lässigen Gebäudehöhe von 15 m (vorne E. 1.5.1), befindet sich das Bau­niveau der Überbauungsordnung auf 552,5 m.ü.M. und damit unter demjeni­gen der angrenzenden Industriezone von 557 m.ü.M. (vgl. Art. 32 Abs. 3 GBR). Abgesehen davon würde ein tiefer liegendes Bauterrain oh­nehin nichts an der maximal zulässigen Dachkote ändern. Innerhalb des Indust­rie- und Gewerbeareals stehen denn auch, wie anlässlich der Augen­scheins- und Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 festgestellt wer­den konnte, teilweise bereits höhere Gebäude als sie in der Überbau­ungsordnung vorgesehen sind (vgl. Fotodossier, Bilder Nrn. 1, 11-13 und 15). Der gewählte Standort hat sich auch aus diesem Grund anlässlich der von der Gemeinde durchgeführten Evaluation in planerischer Hinsicht un­bestritten als der Günstigste unter mehreren Varianten erwiesen (vgl. ange­fochtener Entscheid, Art. 5.6 S. 12 mit Hinweis auf den Erläuterungsbericht, act. 8F, S. 19-26 und 64-66).

6.4 Damit hat die Gemeinde die Planung nach der Vorprüfung soweit optimiert, dass sie auch mit Blick auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz im Rahmen der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Rechtskontrolle (vorne E. 1.7 und 4.2) nicht zu beanstanden ist.

7.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu­weisen.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen­den als unterliegende Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren zu tragen, einschliesslich der Kosten, welche für die Teilnahme der OLK an der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 22. April 2015 angefallen sind (act. 20; Art. 103 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 VRPG).

7.3 Ausserdem haben die Beschwerdeführenden die bei der Beschwer­degegnerin 1 angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 macht mit Kosten­note vom 14. August 2015 ein Honorar von Fr. 11'800.-- zuzüglich eines Zuschlags von Fr. 5'900.-- sowie Auslagen von Fr. 252.-- geltend. Ein­schliesslich Mehrwertsteuer (Fr. 1'436.16) beträgt die geltend gemachte Forderung demnach Fr. 19'388.15 (act. 27A). Im Licht der gesetzlichen Kriterien, wonach sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs von zwischen Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- nach dem in der Sache gebote­nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst, und wonach auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt werden kann, wenn bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind (Art. 41 Abs. 1-3 des Kantonalen Anwaltsgeset­zes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]; Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikos­tenverordnung, PKV; BSG 168.811]), erscheint der geltend gemachte Be­trag als überhöht. Zwar kann mit der Beschwerdegegnerin 1 von einem erhöhten Zeitaufwand ausgegangen werden und davon, dass die Angele­genheit für sie von überdurchschnittlicher Bedeutung ist (vgl. Eingabe vom 14.8.2015, act. 27, S. 1). Auch ist die Schwierigkeit der Sache als leicht überdurchschnittlich einzustufen, wobei die rechtlichen Fragestellungen auf wenige übersichtliche Fragen beschränkt waren. Damit rechtfertigt sich eine Grundgebühr im oberen Bereich des Rahmens nach Art. 11 Abs. 1 PKV. Anders als die Beschwerdegegnerin 1 meint, sind bei einer Über­bauungsordnung indessen keine vermö­gensrechtliche Interessen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 PKV zu wahren, auch wenn sie, wie sie zutreffend dar­legt (Eingabe vom 14.8.2015, act. 27, S. 1 f.), mittelbar in finanzieller Hin­sicht betroffen ist (BVR 2010 S. 433 E. 8.3). Ein Zuschlag nach dieser Be­stimmung rechtfertigt sich daher nicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint daher ein Parteikostenersatz von Fr. 10'000.--, zuzüg­lich Auslagen von Fr. 252.--, als ange­messen. Da die Beschwerdegegne­rin 1 mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch), kann sie die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer sodann in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungs­gerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersat­zes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6).

7.4 Bei der Beschwerdegegnerin 2 sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG); ohnehin kommt ihr kein Ersatzanspruch zu (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

7.5 Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, und die Kosten für die Bemühun­gen der OLK im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Fr. 825.--, ins­gesamt ausmachend Fr. 4'325.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 die Partei­kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 10'252.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Beschwerdegegnerin 1

der Beschwerdegegnerin 2

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Raumentwicklung

dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

  • dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern z.H. der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, Gruppe Oberland

  • dem Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

standingenvironmental impact assessmentoverall facilityparking spaceslandscape integrationoverlay planneighbor appealmunicipal planningcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had standing to challenge the overlay plan

Extrahierter Entscheid

They were sufficiently affected by the project’s visual impact and potential emissions, despite living about 350 m away.

Extrahierte Begründung

The planned complex would significantly alter the landscape, be clearly visible from the appellants’ property, and could create noticeable operational noise; together this created a protected, practical interest.

Kernrechtsfrage

Whether the project required an environmental impact assessment because it was a substantial change to an existing UVP-subject facility

Extrahierter Entscheid

No. The new service center was not functionally linked closely enough to the gravel extraction operation to constitute a single facility or a substantial change to the UVP-subject plant.

Extrahierte Begründung

The headquarters served broader group management and workshop functions; any indirect benefit to gravel extraction was marginal and did not amount to a material expansion of the extraction facility.

Kernrechtsfrage

Whether the parking provisions triggered UVP duty under the 500-parking-space threshold

Extrahierter Entscheid

No. The new project alone did not reach 500 spaces, and even counting existing gravel-pit parking did not change that.

Extrahierte Begründung

At most 166 new spaces were expected in the final setup, and the existing site had only about 30–40 spaces; therefore the threshold was far from met.

Kernrechtsfrage

Whether the planned buildings sufficiently fit into the landscape and settlement image

Extrahierter Entscheid

Yes. The revised plan, with no tower and stricter design rules, adequately integrated the buildings despite a 15 m maximum height.

Extrahierte Begründung

The site was not specially protected, the nearby heritage village had no relevant conflict potential, and the municipality had adapted the project after expert criticism; the chosen location and design remained within planning discretion.

Kernrechtsfrage

Costs of the proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellants must bear court costs and pay party costs to C. AG.

Extrahierte Begründung

As the losing party, they are liable for the cantonal court fee, OLK expenses, and reasonable party compensation.

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